VwGH vom 05.04.2011, 2011/16/0006

VwGH vom 05.04.2011, 2011/16/0006

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde des G in N, vertreten durch Dr. Karl Hepperger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Müllerstraße 27/II, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Zollsenat 3 (K), vom , Zlen. ZRV/0046- Z 3K/09, ZRV/0053-Z3K/09, betreffend Versagung der Bewilligung zur Herstellung von Alkohol unter Abfindung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der vorliegenden, vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom , B 1221/10, nach Ablehnung ihrer Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetretenen, über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Ablichtung des angefochtenen Bescheides ergibt sich Folgendes:

Mit Bescheid vom hatte das Zollamt Salzburg einen am Vortag dort eingelangten, nicht datierten Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung zur Herstellung von Alkohol unter Abfindung abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob vorerst die O. SteuerberatungsgesmbH in Vertretung des Beschwerdeführers mit Eingabe vom Berufung. Mit einer weiteren Eingabe vom erhob auch der nunmehrige Rechtsfreund des Beschwerdeführers innerhalb offener Frist gegen den genannten Erstbescheid Berufung.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Zollamt diese Berufungen als unbegründet ab, wogegen sowohl die O. SteuerberatungsgesmbH mit ihrer Eingabe vom als auch der nunmehrige Rechtsfreund des Beschwerdeführers mit seiner Eingabe vom namens des Beschwerdeführers (Administrativ )Beschwerden erhoben.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diese Beschwerden als unbegründet ab, weil - so die wesentliche Begründung - Bedenken gegen die nach § 64 Abs. 2 Z. 1 AlkStG erforderliche steuerliche Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers bestünden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit seinem eingangs zitierten Beschluss die Behandlung dieser Beschwerde mit folgender Begründung ablehnte und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat:

"Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte. Die behaupteten Rechtsverletzungen wären aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Fragen, ob die steuerliche Zuverlässigkeit iSd § 64 Abs. 2 AlkStG richtig beurteilt wurde und ob von der belangten Behörde innerstaatliche einfachgesetzliche Normen oder unionsrechtliche Normen anzuwenden waren, insoweit nicht anzustellen (vgl. auch VfSlg. 14.886/1997).

Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Verletzung des Doppelbestrafungsverbotes (Art. 4 7. ZPMRK) behauptet wird, lässt ihr Vorbringen, welches übersieht, dass es sich weder bei der Vorschreibung einer geschuldeten Abgabe noch bei der Versagung einer Brennbewilligung um Strafen handelt, die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat."

Mit Verfügung vom forderte der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 2 VwGG den Beschwerdeführer auf, die Beschwerde zur Behebung anhaftender Mängel unter anderem durch bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem er verletzt zu sein behauptet (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG), zu ergänzen.

In seinem ergänzenden Schriftsatz vom formulierte er folgende "Beschwerdepunkte":

"Durch den angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Zollsenat 3, vom zu ZRV/0046-Z3K/09, miterledigt ZRV/0053-Z3K/09, wird der Beschwerdeführer in seinem Recht, ohne Verwirklichung der Tatbestände nach §§ 277, 291 BAO,§§ 65 iVm 111 AlkStG, §§ 20 Abs. 2 und 3, 62 Abs. 2, 64, 65 Abs. 2, 86, 91 AlkStG, §§ 33 Abs. 1 iVm 38 Abs. 1 lit. a FinStrG, und § 37 AVG, nicht wegen einer Verwaltungsübertretung nach dieser Gesetzesstelle bestraft zu werden, verletzt.

Ferner wird der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht, nicht durch die falsche Anwendung der §§ 277, 291 BAO,§§ 65 iVm 111 AlkStG, §§ 20 Abs. 2 und 3, 62 Abs. 2, 64, 65 Abs. 2, 86, 91 AlkStG, §§ 33 Abs. 1 iVm 38 Abs. 1 lit. a FinStrG, und § 37 AVG, bestraft zu werden, verletzt.

Der Bescheid leidet an Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, und an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften."

Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG hat die Beschwerde u.a. die bestimmte Bezeichnung des Rechtes zu enthalten, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Bescheides dem Beschwerdepunkt nach § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Beschwerdeführer behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist (vgl. dazu Steiner in Holoubek/Lang , Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen, 61 ff).

Wird der Beschwerdepunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht mehr zugänglich (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2010/16/0144, sowie vom , Zl. 2011/16/0020).

Wie bereits eingangs dargelegt, versagte die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid im Instanzenzug die Bewilligung der Herstellung von Alkohol unter Abfindung im Grunde des § 64 Abs. 2 Z. 1 AlkStG, ohne damit auch über die Beschwerden abzusprechen, die, wie die Beschwerde behauptet, gegen die Vorschreibung von Alkoholsteuer samt Säumniszuschlag sowie gegen ein Erkenntnis des Spruchsenates beim Zollamt Salzburg als Finanzstrafbehörde erster Instanz, mit dem der Beschwerdeführer für schuldig befunden worden sei, die Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 iVm § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG und der verbotswidrigen Herstellung von Alkohol nach § 91 AlkStG begangen zu haben, erhoben wurden.

Ausgehend vom normativen Gehalt des angefochtenen Bescheides, der einzig die Versagung der Bewilligung zur Herstellung von Alkohol unter Abfindung zum Gegenstand hat, werde der Beschwerdeführer damit nicht in den von ihm geltend gemachten Rechten, nicht nach den eingangs zitierten Tatbeständen bestraft zu werden, verletzt.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde, namentlich die darin formulierten Beschwerdepunkte, erkennen lassen, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war diese in Anwendung des § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am