VwGH vom 24.06.2009, 2007/05/0096
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Handstanger, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde der Gemeinde U in U, vertreten durch Dr. Gerhard Lebitsch, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Rudolfskai 48, gegen den Bescheid des Umweltsenates vom , Zl. US 9A/2005/10-115, betreffend UVP für die 380 kV Leitung Burgenland (mitbeteiligte Parteien: 1. Verbund-Austrian Power Grid AG in Wien, 2. B AG in E, beide vertreten durch Onz, Onz, Kraemmer, Hüttler Rechtsanwälte GmbH, in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Gemeinde hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die erstmitbeteiligte Partei plant den Lückenschluss des österreichischen Höchstspannungsnetzes zwischen dem Umspannwerk Südburgenland in der Gemeinde Rotenturm an der Pinka im Bezirk Oberwart im Burgenland und dem Umspannwerk Kainachtal in der Gemeinde Zwaring im Bezirk Graz-Umgebung in der Steiermark.
Das von den mitbeteiligten Parteien und der STEWEAG-STEG GmbH zur Erteilung der Genehmigung nach § 17 Abs. 1 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G) eingereichte Vorhaben der "380 kV-Steiermarkleitung" umfasst die Errichtung und den Betrieb einer Bundesländergrenzen überschreitenden 380 kV-Starktromleitung, soweit sich diese auf das Landesgebiet von Burgenland erstreckt, sowie die Errichtung und den Betrieb sämtlicher im Rahmen dieses Vorhabens vorgesehener Anlagen auf der Spannungsebene 110 kV. Das insgesamt über 97,778 km geplante Vorhaben erstreckt sich im Burgenland über 16,672 km. Die 110 kV-Leitung wird über eine Länge von 9,8 km mitgeführt; 5,3 km der bestehenden 110 kV-Leitung der zweitmitbeteiligten Partei werden abgetragen.
Im hier relevanten Bereich verläuft die Trasse der Stromleitung nach Kreuzung der Südautobahn südlich der Autobahnabfahrt Hartberg mit östlicher Ausrichtung bis zur Autobahnabfahrt Oberwart südseitig der Autobahn in deren Nahbereich. Die weitgehend östlich gerichtete Trasse wird zunächst südseitig neben dem Autobahnzubringer, sodann durch den Zustelgraben in den Kemeter Wald geführt und erreicht nach Querung des weitläufigen Waldgebietes südlich von Oberwart das Pinkatal nördlich von U (Beschwerdeführerin). Der letzte, südöstlich gerichtete Trassenabschnitt im Pinkatal, östlich von U und Rotenturm, endet im Umspannwerk Südburgenland/Rotenturm.
Die Beschwerdeführerin ist im Burgenland neben Rotenturm an der Pinka, Oberwart, Wolfau, Kemeten und Markt Allhau Standortgemeinde. Sie wahrte im Verfahren ihre Parteistellung und erhob Einwendungen.
Mit Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom wurde der erstmitbeteiligten Partei gemäß § 17 Abs. 1 UVP-G die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der 380 kV-Steiermarkleitung und der zweitmitbeteiligten Partei die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des damit verbundenen Vorhabensteils der 110 kV Leitung/Burgenland unter Vorbehalt des Erwerbs der zur Ausführung des Vorhabens allenfalls erforderlichen Zwangsrechte und unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. Die Behörde erster Instanz kam in der Begründung ihres Bescheides zusammenfassend zum Ergebnis, dass das Vorhaben umweltverträglich sei. Den Einwendungen sei durch die vorgeschriebenen Auflagen und Befristungen entsprochen worden. Auf Grund des Umstandes, dass im Hinblick auf die gewählte Trassenführung bei den jeweils nächstgelegenen Wohnhäusern der Beurteilungswert von 1 µT eingehalten werde, sei eine Gesundheitsgefährdung von Menschen oder eine unzumutbare Belästigung von NachbarInnen durch elektromagnetische Felder (EMF) auszuschließen. Gleiches gelte auf Grund der Konfiguration der Leitung und der Abstände zur Wohnbebauung hinsichtlich der Lärmbelastung. Die Eingriffe in die Biotope und Ökosysteme sowie in den Forst seien in der Bauphase teilweise erheblich, würden jedoch im Zeitablauf durch die von den mitbeteiligten Parteien verpflichtend vorzunehmenden Ausgleichsmaßnahmen gemildert und schließlich weitestgehend ausgeglichen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde auf Grund der Berufungen der Beschwerdeführerin der bekämpfte erstinstanzliche Bescheid im Spruchpunkt I. dahingehend abgeändert, dass der - für das Beschwerdeverfahren unerhebliche - "Spruchpunkt I.3 entfällt". Die im Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides vorgeschriebenen Auflagen wurden teilweise abgeändert; teilweise wurden Auflagen neu gefasst.
Die Gemeinde U erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete ebenso wie die mitbeteiligten Parteien eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Die Beschwerdeführerin replizierte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die mitbeteiligten Parteien ziehen die Beschwerdelegitimation der Gemeinde U in Zweifel, weil der Beschwerde kein Nachweis eines Gemeinderatsbeschlusses beigeschlossen war.
Abgesehen von § 87 Abs. 3 Bgld. GemeindeO, wonach die Gemeinde berechtigt ist, gegen Aufsichtsbehörden vor dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof Beschwerde zu führen, enthält die Bgld. GemeindeO keine besonderen Regelungen über die Einbringung von Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof. Es gelangt daher deren § 27 Abs. 1 Bgld. GemeindeO zur Anwendung, wonach der Bürgermeister die Gemeinde nach außen vertritt. Selbst zu jenen Gemeindeordnungen, die eine besondere Befugnis des Gemeinderates bei Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof vorsehen, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass eine Regelung der Vertretungsbefugnis, nach der der Bürgermeister die Gemeinde nach außen vertritt, den Verwaltungsgerichtshof auf Grund dieser Vertretungsbefugnis verpflichtet, die Beschwerde inhaltlich zu erledigen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/05/0146, m.w.N.).
Der nunmehrige Vertreter der Beschwerdeführerin hat mit Schriftsatz vom gemäß § 11 Abs. 1 letzter Satz AVG erklärt, in der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bevollmächtigt zu sein.
Die Beschwerde ist zulässig.
Das hier zu beurteilende Vorhaben der mitbeteiligten Partei ist dem Vorhabenstyp des Anhanges 1 Spalte 1, Z. 16 lit. a des UVP-G 2000 zuzuordnen ("Starkstromfreileitungen mit einer Nennspannung von mindestens 220 kV und einer Länge von mindestens 15 km"), sodass es jedenfalls einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zu unterziehen war.
Die Beschwerdeführerin hatte als (Standort-)Gemeinde im Verfahren vor den UVP-Behörden Parteistellung im Sinne des § 19 Abs. 1 Z. 3 UVPG-2000.
Gemäß Abs. 3 dieses Paragraphen war sie im gegenständlichen Genehmigungsverfahren berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Die Behörden hatten u.a. folgende Bestimmungen des UVP-G 2000
zu beachten:
"Entscheidung
§ 17. (1) Die Behörde hat bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Abs. 2 bis 6 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden. Die Zustimmung Dritter ist insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Die Genehmigung ist in diesem Fall jedoch unter dem Vorbehalt des Erwerbs der entsprechenden Rechte zu erteilen.
(2) Soweit dies nicht schon in anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, gelten im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zusätzlich nachstehende Genehmigungsvoraussetzungen:
1. Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,
2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die
a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden,
b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder
c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen,
3. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.
...
(4) Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach § 10, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) sind in der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen (insbesondere auch für Überwachungs-, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge) ist zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen.
(5) Ergibt die Gesamtbewertung, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können, ist der Antrag abzuweisen."
a)
Die beschwerdeführende Gemeinde legt der belangten Behörde zur Last, bei der Auseinandersetzung um die Trassierung der Starkstromleitung die relevanten Aspekte des Landschaftsbildes nicht beachtet zu haben. Im angefochtenen Bescheid sei keine großräumige und umfassende Beschreibung der verschiedenartigen Erscheinungen der Landschaft enthalten. Es sei daher nicht umfangreich ermittelt worden, welche Elemente der Landschaft ihr Gepräge gäben und vor einer Beeinträchtigung bewahrt werden müssten.
Die belangte Behörde hat der Beurteilung des gegenständlichen Vorhabens u.a. auch das Burgenländische Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz (NG 1990) zu Grunde gelegt. Die Problematik des Landschaftsschutzes hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid umfassend erörtert (158 ff des angefochtenen Bescheides). Sie kam auf Grund der von ihr an Ort und Stelle durchgeführten ergänzenden Ermittlungen zum Ergebnis, dass das von der Behörde erster Instanz eingeholte Gutachten des Amtssachverständigen schlüssig sei, weil darin auf kleinräumige Raumeinheiten abgestellt werde und dadurch kompensatorische Betrachtungsweisen ausgeschlossen würden. Im Hinblick auf den als erwiesen festgestellten Bedarf der Starkstromleitung (Hinweis auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid Punkt 7.1.1., Seiten 70 ff) erweise sich die von der Behörde erster Instanz im Rahmen der Interessensabwägung getroffene Wertentscheidung zugunsten des öffentlichen Interesses am Vorhaben als transparent und nachvollziehbar. Die konkurrierenden Interessen seien schon von der Behörde erster Instanz umfassend und präzise erfasst und einander gegenübergestellt worden. Die Höherbewertung der öffentlichen Interessen an der 380 kV-Leitung gegenüber den Interessen am Landschaftsschutz sei nicht zu bezweifeln.
Diesen Begründungsdarlegungen ist die Beschwerdeführerin substantiiert nicht entgegengetreten, insbesondere hat sie nicht dargelegt, warum das von der belangten Behörde der angefochtenen Entscheidung zugrundegelegte, nicht als unschlüssig zu erkennende Gutachten des Amtssachverständigen DI Fertl nicht richtig sein soll.
b)
Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, der angefochtene Bescheid stünde im Widerspruch zu der zur VogelRL und der Flora-Fauna-HabitatRL ergangenen Rechtsprechung des EuGH. Durch Auflage 135 dürften bei Herstellung der Freileitungstrasse außerhalb der Brutzeit Brutstandorte beseitigt werden. Auch sei der Einsatz von Hubschraubertransporten erlaubt, die eine massive Störung der geschützten Vogelarten mit sich brächten. Es sei auch zu keiner vertieften Prüfung der Schutzgebiete gekommen. Der beigezogene nichtamtliche Sachverständige Mag. Dr. Traxler habe nur stichprobenartige Erhebungen darüber durchgeführt, ob nach der VogelRL oder der Flora-Fauna-HabitatRL geschützte Tierarten im Bereich der Freileitungstrasse anzutreffen seien. Bezeichnend sei die Vorschreibung unter Auflage 133, in der die Durchführung der darin vorgesehenen Maßnahmen allein auf einen Umkreis von bekannten Weißstorchhorsten beschränkt werde. Weißstorchhorste, die auf Grund des Fehlens einer vertieften Untersuchung nicht bekannt seien, unterlägen daher auch nicht dem in dieser Auflage vorgesehenen Schutz. Dies obwohl jegliche Störung als gemeinschaftsrechtswidrig zu bewerten sei.
In den von der belangten Behörde neu gefassten, dem "Fachbereich Ornithologie" zuzuordnenden Auflagen 132 bis 135 wurde zum Schutz der Vögel die Markierung näher genannter Leitungsabschnitte angeordnet und u.a. vorgeschrieben:
"133. Zusätzlich zu den in der Auflage 132 genannten Trassenabschnitten sind jene Trassenabschnitte für eine Markierung des Erdseils auszuweisen, die innerhalb eines Umkreises von 3 km von den bekannten Weißstorchhorsten liegen; diese sind in das gemäß Auflage 132 vorzulegende Detailkonzept aufzunehmen. In diesen Abschnitten sind im Umkreis von 3 km um die bekannten Weißstorchhorste(n) Markierungen im Sinne der Auflage 132 anzubringen.
...
135. Zur Minimierung von Störungen und Direktverlusten dürfen Schlägerungen und sonstige während der Brutzeit nachhaltig störende Arbeiten nur im Zeitraum von Ende Oktober bis Anfang März, zwischen den Maststandorten Nr. 311 bis Nr. 314 nur im Zeitraum von Anfang Oktober bis Anfang März, also außerhalb der Brutzeit durchgeführt werden. Der Einsatz von Hubschraubern (Flugroute, Zeitpunkt und Dauer der Flugbewegung) ist insbesondere zum Schutz von Schwarzstörchen und Weißstörchen und von anderen naturschutzrelevanten Großvögeln mit der ökologischen Bauaufsicht abzustimmen."
Diese Vorschreibungen gründete die belangte Behörde auf das von ihr durchgeführte ergänzende Ermittlungsverfahren, insbesondere die fachkundige Stellungnahme des von ihr beigezogenen Sachverständigen Mag. Dr. Traxler, welche sich mit den im Berufungsverfahren vorgetragenen Einwendungen auch der Beschwerdeführerin eingehend auseinander setzte. Dieses Gutachten, welches die belangte Behörde hinsichtlich der qualitativen und quantitativen Beschreibung des betroffenen Gebietes in Bezug auf dessen Flora und Fauna zum "integrativen Inhalt" ihres Bescheides machte (angefochtener Bescheid Seite 153), stützt sich nicht allein - wie die Beschwerdeführerin behauptet - auf stichprobenartige Freilanderhebungen, vielmehr wurden die erforderlichen Ergänzungen an Ort und Stelle gezielt durchgeführt. Der Gutachter kam zum Ergebnis, dass die Umweltverträglichkeitserklärung (UVE) ausreiche, um eine korrekte Gesamtbewertung durchführen zu können, in einzelnen Leitungsabschnitten bzw. für einzelne Schutzobjekte sei die Eingriffserheblichkeit jedoch unter- bzw. überschätzt worden. Auf Grund des neuen Wissensstandes seien die weiteren, als notwendig erkannten Maßnahmen formuliert bzw. bestehende Auflagen präzisiert worden. Im Bereich der geplanten Querung der 380 kV-Leitung bei Flusskilometer 53,37 sei die Lafnitz durch Regulierung, Begradigung und Ufersicherung insgesamt stark anthropogen überformt. In dem durch das Vorhaben betroffenen Abschnitt des Gebietes seien daher keine Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-RL vorhanden. Darüber hinaus stelle der betroffene Abschnitt auch keinen geeigneten (Teil-)Lebensraum für eines der Schutzgüter des Natura 2000-Gebietes dar. Der Fluss werde durch den Bau und Betrieb der 380 kV-Leitung nicht beeinträchtigt. Auch für die Schutzgüter nach Anhang II der FFH-RL könne eine Beeinträchtigung sowohl für die Bau- als auch für die Betriebsphase ausgeschlossen werden, da der betroffene Abschnitt keinen geeigneten (Teil-)Lebensraum für eines der Schutzgüter des Natura 2000-Gebietes darstelle und bei einer potentiellen Nutzung als Verbindungskorridor zwischen dem südlichen und dem nördlichen Teil des Natura 2000-Gebietes kein Einfluss durch das Vorhaben zu erwarten sei. Zusammenfassend kommt der Gutachter zum Ergebnis, dass keine Verschlechterung des Zustandes des Natura 2000-Gebietes und seiner Schutzgüter zu erwarten sei.
Gestützt auf dieses Gutachten führte die belangte Behörde aus, dass im Rahmen des von ihr ergänzten Verfahrens die Auswirkungen des im Burgenland verlaufenden Trassenabschnittes der 380 kV-Leitung auf das Natura 2000-Gebiet Lafnitzauen geprüft worden seien und als Ergebnis festgestellt habe werden können, dass eine Verschlechterung des Zustandes dieses Gebietes und seiner Schutzgüter nicht zu erwarten sei. Hinsichtlich möglicher "faktischer Vogelschutzgebiete" hielt die belangte Behörde fest, dass hiefür auf Grund des eingeholten Sachverständigengutachtens keine negativen Auswirkungen erkennbar seien.
Es trifft daher auch die Behauptung der Beschwerdeführerin, die belangte Behörde hätte nur Teilbereiche der Auswirkungen des genehmigten Vorhabens auf die Vogelwelt geprüft, nicht zu. Wie sich aus den auf fachkundiger Ebene getroffenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid ergibt, wird der Artenschutz durch die Errichtung der 380 kV-Starkstromleitung nicht unterminiert, der Bau der Freileitung führt zu keiner Gefährdung der Vogelarten. Die hiezu von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen wurden von der Beschwerdeführerin substantiiert nicht bekämpft.
c)
Die Beschwerdeführerin bemängelt, dass die ökologische Bauaufsicht nicht als Kontrollorgan der Behörde installiert worden sei. Auf Grund der "Privatisierung der Kontrollaufgabe" erfolge die Tätigkeit dieser als Aufsichtsorgan zu betrachtenden ökologischen Bauaufsicht unter der Herrschaft der Genehmigungswerberinnen.
Die Beschwerdeführerin konnte als Standortgemeinde im Verfahren vor den Behörden die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht geltend machen. Sie hatte aber im Verfahren weder einen Anspruch auf Bestellung einer "ökologischen Bauaufsicht" noch kam ihr ein Recht auf Bestellung einer bestimmten Person als eine solche Bauaufsicht zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/07/0004, VwSlg. 17.020/A).
Im Übrigen hat die belangte Behörde durch geeignete Auflagen gemäß § 17 Abs. 4 UVP-G in der angefochtenen Entscheidung die "Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach § 10, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung)" ausreichend berücksichtigt. Durch die Vorschreibung einer "ökologischen Bauaufsicht" mit den in Auflage 91 detaillierten Anforderungen hat sie im Sinne dieser Anordnung den mitbeteiligten Parteien Überwachungs- und Berichtspflichten sowie Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge vorgeschrieben, die ein hohes Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit gewährleisten sollen.
d)
Die Beschwerdeführerin bemängelt das Gutachten des umweltmedizinischen Sachverständigen Univ. Prof. Dr. Neuberger, das die belangte Behörde der angefochtenen Entscheidung zu Grunde gelegt hat, als unschlüssig. Dieser von der belangten Behörde bestellte nicht-amtliche Sachverständige habe zwar Gefährdungen durch elektromagnetische Felder der bewilligten Leitung ausgeschlossen. Mit den gegenteiligen Ausführungen des Univ. Prof. Dr. Frentzel-Beyme habe sich dieser Sachverständige jedoch nicht näher auseinandergesetzt. Der von der belangten Behörde beigezogene Sachverständige sei nicht durch entsprechende wissenschaftliche Publikationen aus dem Bereich der medizinischen Forschung hinsichtlich elektromagnetischer Felder ausgewiesen. Es bleibe unerfindlich, worauf sich seine spezifische fachliche Qualifikation für diesen Bereich ergeben sollte.
Die belangte Behörde setze sich auch nicht mit der vorgelegten Stellungnahme des Landessantitätsdirektors des Landes Salzburg, Hofrat Dr. König, auseinander, mit der nachgewiesen werde, dass die WHO bereits Mitte der 90-iger Jahre die Heranziehung der Kausalitätskriterien von Robert Koch als inadäquat für Aspekte der Vorsorgemedizin qualifiziert habe. Auch hätten die von Univ. Prof. Dr. Frentzel-Beyme berücksichtigten Studien, die der belangten Behörde übermittelt worden seien, keinen Niederschlag in den Überlegungen der belangten Behörde gefunden.
Die Ausführungen der belangten Behörde zum angesprochenen Problemkreis erschöpften sich in der Wiedergabe der entsprechenden Darlegungen ihres Sachverständigen, die sie ohne nähere Begründung für schlüssig qualifiziere. Dies ungeachtet des Umstandes, dass die Ausführungen ihres Sachverständigen auf keinerlei Befundaufnahmen aufbauten, die andere Ergebnisse belegten als die vorgelegten internationalen epidemiologischen Studien. Der Sachverständige der belangten Behörde berufe sich vielmehr nur auf "Willensbildungen in international besetzten Gremien wie der ICNIRP (International Commission on non-ionizing radiation protection), die jeweils deutlich vor der Veröffentlichung der in den Gutachten der von der beschwerdeführenden Seite verarbeiteten internationalen Studien zustande gekommen seien. Bei der ICNIRP handle es sich aber um eine private Vereinigung, die nicht der UNO und ihren Teilorganisationen, insbes. der WHO, angehöre. Wer innerhalb der ICNIRP die Entscheidungsfindung präge, sei nicht bekannt. Auf Grund der bisherigen Erfahrungen dürfte davon auszugehen sein, "dass seitens der Industrie erheblicher Einfluss besteht".
Unberücksichtigt seien die Ausführungen der IARC (International Agency for Research on Cancer) aus dem Jahr 2001 und der kalifornischen Gesundheitsbehörde aus dem Jahr 2002 geblieben, auf die sich das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Gutachten Dris. Oberfeld stütze. Das der angefochtenen Entscheidung zu Grunde gelegte Gutachten sei daher unschlüssig.
Es fehle im angefochtenen Bescheid jegliche Vorschreibung, die den Interessen des Gesundheitsschutzes Rechnung trage. Die belangte Behörde halte nur fest, dass mangels eines normativ festgelegten Grenzwertes eine Vorschreibung des vom Sachverständigen hervorgehobenen Grenzwertes der Schweiz nicht in Betracht komme. Die umweltmedizinische Stichhaltigkeit dieses Wertes von 1µT, bei dem es sich um einen 24 Stunden-Mittelwert handle, sei jedoch nicht überprüft. Dieser Wert liege zudem jedenfalls deutlich über den Vorsorgewerten der IARC mit 0,2 und 0,4 µT bei einer längerdauernden Exposition gegenüber EMF. Eine solche Exposition sei insbesondere bei Wohnnutzungen anzunehmen.
Außer Acht gelassen habe die belangte Behörde das durch internationale epidemiologische Studien nachgewiesene erhöhte Krebsrisiko durch den Aufenthalt im Nahebereich von Höchstspannungs-Starkstromleitungen und habe damit die gesetzlichen Bewilligungsvoraussetzungen des § 17 Abs. 2 Z. 2 und Abs. 5 UVP-G 2000 unberücksichtigt gelassen.
Aus umweltmedizinischer Sicht habe sohin die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid keinerlei Vorsorgen für die Bevölkerung, insbes. die Kinder, die im Einwirkungsbereich der EMF lebten, getroffen. Kinder seien einer deutlich erhöhten Gefahr der Leukämieerkrankung durch EMF ausgesetzt. Dem Gesundheitsschutz komme aber ein zentraler Stellenwert zu (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/04/0178), wobei von einem Ausschluss der Gefährdung nur dann gesprochen werden könne, wenn eine solche mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/04/0090). Auch bei einer nur für Teile der in Betracht zu ziehenden Zeiträume könne eine Gesundheitsgefährdung nicht ausgeschlossen werden.
Diesem Vorbringen ist zu entgegnen:
Der von der belangten Behörde beigezogene Sachverständige Univ.-Prof. Dr. Neuberger ist Ordinarius am Institut für Umwelthygiene der Medizinischen Universität Wien. Er hat in seinem Gutachten die Auswirkungen der durch den Betrieb der 380 kV Steiermarkleitung entstehenden elektromagnetischen Felder (EMF) auf den menschlichen Organismus beurteilt. Warum dieser Sachverständige fachlich nicht geeignet gewesen sein soll, diese Frage richtig zu beantworten, vermochte die Beschwerdeführerin mit ihrem nicht näher begründeten Beschwerdevorbringen nicht plausibel darzulegen. Der von der belangten Behörde beauftragte Sachverständige hat sich mit den fachkundigen Stellungnahmen der von der Beschwerdeführerin genannten Privatgutachter und den von diesen in ihren Gutachten erwähnten Studien begründet auseinandergesetzt und kam - in nicht als unschlüssig zu erkennender Weise - zum Ergebnis, dass ein Gesundheitsrisiko auch für die empfindlichsten Bevölkerungsgruppen bei Einhaltung des Immissionsgrenzwertes von 100µT und des anlagebezogenen Vorsorgewertes von 1µT bei maximalem Dauerstrom an allen Orten mit Wohnnutzung ausgeschlossen ist (Seite 121 des angefochtenen Bescheides). Das von der mitbeteiligten Partei eingereichte Projekt überschreitet diesen anlagebezogenen Vorsorgewert nicht (angefochtener Bescheid Seite 106). Dies wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten.
Die Beschwerdeführerin stellt den Ausführungen des von der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen zwar fachkundige Einschätzungen von dem Verfahren beigezogenen Privatgutachtern gegenüber, zeigt aber nicht auf, warum sie der Auffassung ist, dass die belangte Behörde das Gutachten des Sachverständigen Univ.- Prof. Dr. Neuberger nicht ihrer Entscheidung hätte zu Grunde legen dürfen. Die Begründungsdarlegungen dieses Sachverständigen, der sich auch eingehend mit den vorgelegten Privatgutachten und der einschlägigen Fachliteratur auseinander gesetzt hat, sind - wie bereits dargelegt - für den Verwaltungsgerichtshof nicht als unschlüssig zu erkennen.
Die rechtlichen Erwägungen der belangten Behörde, dass die vom Sachverständigen seinem Gutachten zu Grunde gelegten Grenz- bzw. Vorsorgewerte dem Stand der Technik entsprechen, sind begründet und nachvollziehbar und stützen sich auf den herrschenden Erkenntnisstand.
Aus der Umweltverträglichkeitserklärung und dem Umweltverträglichkeitsgutachten ergibt sich, dass die Einhaltung des 1µT Vorsorgewertes dem Projekt der 380 kV Steiermarkleitung zu Grunde liegt. Die Vorschreibung einer entsprechenden Auflage - wie von der Beschwerdeführerin gefordert - war nicht erforderlich, weil die Einhaltung dieses Vorsorgewertes Projektsbestandteil ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/04/0207). Darauf hat bereits die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend verwiesen (angefochtener Bescheid Seite 113).
e)
Die Frage der Abwägung gegenüber einer Verkabelung werde von der belangten Behörde nicht abschließend gelöst. Im UVP-Verfahren sei zu prüfen, ob nicht eine andere Projektsgestaltung (hier Verkabelung) die Aufgabenstellung unter Vermeidung der schweren Beeinträchtigungen aus umweltmedizinischer wie ökologischer Sicht zu erfüllen vermöge. Eine nähere fachliche Prüfung und Abwägung habe durch die belangte Behörde nicht stattgefunden. Insofern sei die belangte Behörde nicht dem gesetzlichen Auftrag gemäß § 1 Abs. 1 Z. 2 und 3 iVm § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 nachgekommen.
Im hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/05/0281, hat der Verwaltungsgerichtshof näher begründet ausgeführt, dass eine am Verfahren beteiligte, vom Projektswerber verschiedene Partei keinen Anspruch auf Verkabelung einer geplanten Freileitungsanlage hat. Bei der Auflagenerteilung ist der Spielraum der Behörde insofern begrenzt, als sie nur solche Auflagen vorschreiben darf, die den Gegenstand des Verfahrens nicht modifizieren; ausgeschlossen sind daher so genannte projektändernde Auflagen, worunter man solche versteht, die den vom Bewilligungswerber in seinem Antrag festgelegten Verfahrensgegenstand derartig wesentlich verändern, dass man von einem "aliud" sprechen muss. Beispielsweise kann bei der Bewilligung einer Leitung als Auflage die Einrichtung von Schaltanlagen oder Einrichtungen, die eine Verknüpfung von Netzen ermöglichen, vorgeschrieben werden, nicht hingegen kann mit einer Auflage eine andere Trassenführung oder eine gegenüber dem Antrag wesentlich verschiedene technische Ausführung vorgeschrieben werden. Die auflagenmäßige Vorscheibung, die Trasse eines geplanten Freileitungs-Projektes sei unterirdisch zu verkabeln, ist unzulässig.
§ 17 Abs. 2 Z. 2 UVPG 2000 enthält kein generelles, absolutes Schadstoffminimierungsgebot, sondern ein Gebot, die Immissionsbelastung zu schützender Güter möglichst gering zu halten. Ein absolutes Gebot enthält diese Bestimmung nur hinsichtlich der Vermeidung der in lit. a bis c genannten Immissionen. Werden aber keine Schutzgüter beeinträchtigt und entspricht das Vorhaben dem Stand der Technik, so kann mit der bloßen Behauptung, es hätten noch strengere Grenzwerte vorgeschrieben werden können, keine Rechtswidrigkeit eines Bescheides iSd § 17 UVPG 2000 dargetan werden.
Die belangte Behörde hatte im gegebenen Zusammenhang daher zu prüfen, ob das zur Genehmigung eingereichte Vorhaben dem Stand der Technik entspricht.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides (Seiten 86-96) kommt die belangte Behörde nach einer auf fachkundiger Basis erfolgten Abwägung der projektierten Freileitung mit der geforderten unterirdischen Verkabelung einer 380 kV-Starkstromleitung zum Ergebnis, dass "Erdkabellösungen über lange Übertragungsstrecken bei 380 kV-Leitungen nicht 'Stand der Technik' sind" (Seite 95 des angefochtenen Bescheides). Diese auf entsprechende Gutachten gegründete Ausführungen hat die Beschwerdeführerin nicht zu widerlegen vermocht. Die Gesamtbewertung durch die belangte Behörde im Sinne des § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 hat ergeben, dass bei Einhaltung der im angefochtenen Bescheid enthaltenen Vorschreibungen durch das Vorhaben und seine Auswirkungen keine schwerwiegenden Umweltbelastungen zu erwarten sind.
f)
Die Beschwerdeführerin führt aus, sie habe im Verfahren eine Trassenführung südlich von U verlangt. Unzutreffenderweise werde eine solche Trasse mit der Begründung abgelehnt, dass sie in den Bereichen Vegetation, Fauna- und Landschaftsbild schlechter abschneide und weitgehend durch unberührte Waldgebiete verlaufe und in der Marktgemeinde Rotenturm Erholungsgebiete massiv berührt würden (Seite 74 des angefochtenen Bescheides). Diese Ausführungen beruhten offenbar auf fehlender Ortskenntnis. Der Sachverständige habe keine Erhebungen vor Ort durchgeführt, weshalb auch nicht berücksichtigt worden sei, dass drei der vier Straßenzüge der Beschwerdeführerin überspannt würden. Auch das Hochwasserschutzprojekt der Beschwerdeführerin, welches in den Jahren 1999 bis 2003 realisiert worden sei, habe die belangte Behörde nicht berücksichtigt. Durch dieses Projekt seien im Landschaftsbild und der (Vogel-)Fauna wesentliche Änderungen eingetreten, die im Bericht des Sachverständigen keinen Niederschlag gefunden hätten. Im Gebiet der Beschwerdeführerin befänden sich verschiedene Großvogelarten wie Schwarzstorch, Grau- und Silberreiher. Der Lebensraum dieser Tiere werde durch das bewilligte Vorhaben berührt.
Die von der Konsenswerberin geplante Trasse liege ca. 250 m vom besiedelten Gebiet entfernt. Die von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene Trasse wahre hingegen einen Abstand von 1,5 km. Auch die belangte Behörde gestehe zu (Seite 102 des angefochtenen Bescheides), dass die von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene Trassenvariante eine wesentliche Entlastung vor allem im Bereich des Pinkatales gebracht hätte.
Im hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/05/0009, hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass § 1 UVPG 2000 programmatisch die Aufgaben der Umweltverträglichkeitsprüfung festlegt und diese Bestimmung bloß als Interpretationshilfe dient und daher für sich genommen nicht unmittelbar anwendbar ist. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid (Seiten 100 bis 102) die Chronologie des "Trassenfindungsprozesses", insbesondere im Bereich des Gemeindegebietes der Beschwerdeführerin, dargestellt und nachgewiesen, dass im Rahmen des UVP-Verfahrens gemäß § 1 Abs. 1 Z. 4 UVP-G 2000 die umweltrelevanten Vor- und Nachteile der von der mitbeteiligten Projektwerberin geprüften Trassenvarianten unter Beteiligung der Beschwerdeführerin dargelegt worden sind. Inwiefern durch die von der Projektswerberin getroffene Wahl der Leitungstrasse von der belangten Behörde Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von der Beschwerdeführerin wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, nicht eingehalten worden wären, wird von der Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt und vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, zumal sich die Behörde erster Instanz in ihrem Bescheid (Seiten 146 - 149) mit den Trassenvarianten und alternativen Lösungsmöglichkeiten eingehend und überzeugend auseinander gesetzt hat.
g)
Rechtswidrig soll der angefochtene Bescheid sein, weil die Ergänzung zum Umweltverträglichkeitsgutachten 2006 entgegen § 13 Abs. 2 UVP-G 2000 nicht zur öffentlichen Einsicht aufgelegt und in geeigneter Form kundgemacht worden sei.
Gemäß § 13 Abs. 2 UVP-G 2000 ist das Umweltverträglichkeitsgutachten für Vorhaben der Spalte 1 des Anhanges 1 unverzüglich bei der Behörde und in der Standortgemeinde mindestens vier Wochen lang zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Diese Auflage ist in geeigneter Form kundzumachen. § 9 Abs. 2 ist anzuwenden.
Es kann im Beschwerdefall dahinstehen, ob auch die von der belangten Behörde veranlasste Ergänzung des Umweltverträglichkeitsgutachtens im Sinne des § 13 Abs. 2 UVP-G 2000 aufzulegen gewesen wäre. Der Beschwerdeführerin wurde nämlich diese Ergänzung des Umweltverträglichkeitsgutachtens von der belangten Behörde auf anderem Wege nachweislich zur Kenntnis gebracht. Sie hat hiezu auch eine Stellungnahme abgegeben. In welchen ihr gemäß § 19 UVP-G 2000 gewährten subjektiven öffentlichen Rechten die Beschwerdeführerin durch die nicht erfolgte Auflage der Ergänzung des Umweltverträglichkeitsgutachtens verletzt worden sein soll, wird von ihr nicht dargelegt. Der behauptete Verfahrensmangel konnte daher den angefochtenen Bescheid keinesfalls mit einer Rechtswidrigkeit belasten.
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Im Übrigen verweist der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Begründungsdarlegungen im hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2007/05/0101, betreffend das Vorhaben der 380 kV-Steiermarkleitung, soweit sich dieses auf das Landesgebiet der Steiermark erstreckt.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am