TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VwGH vom 02.10.2014, 2011/15/0162

VwGH vom 02.10.2014, 2011/15/0162

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie die Hofräte MMag. Maislinger, Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Beschwerde des DI M L in L, vertreten durch Dr. Herwig Mayrhofer, Dr. Karl-Heinz Plankel, und Mag. Stefan Ganahl, Rechtsanwälte in 6850 Dornbirn, Am Rathauspark, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Feldkirch, vom , Zl. RV/0355-F/08, betreffend Einkommensteuer 2005 und 2006, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus einer Tätigkeit als Finanzdienstleister und Vermögensberater. Seinen Gewinn ermittelte er nach § 4 Abs. 3 EStG 1988. Mit Stichtag brachte er sein Einzelunternehmen gemäß Art. III UmgrStG in die L GmbH ein.

In den Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2005 und 2006 machte der Beschwerdeführer Aufwendungen für eine geleaste Motoryacht in Höhe von 31.428,30 EUR (2005) bzw. 20.971,45 EUR (2006) sowie Teilwertabschreibungen auf eine am um 70.000 EUR angeschaffte Beteiligung als echter stiller Gesellschafter der Ö GmbH von 35.000 EUR (2005) bzw. 21.000 EUR (2006) geltend.

Mit Einkommensteuerbescheiden für das Jahr 2005 vom und für das Jahr 2006 vom wurden weder die Ausgaben für die Yacht noch die Teilwertabschreibungen auf die Beteiligung als Betriebsausgaben anerkannt.

In den dagegen erhobenen Berufungen brachte der Beschwerdeführer vor, entgegen der Ansicht des Finanzamtes bestehe ein betriebliches Interesse an der Nutzung des Bootes. Das Boot habe dem Beschwerdeführer ermöglicht, in der Marktnische "Finanzierung und Versicherung von Booten" Umsätze zu erzielen. Die Besprechungen mit "dieser Kundenschicht" hätten fast ausschließlich auf dem Boot stattgefunden. Darüber hinaus seien auch noch weitere Geschäfte mit der vom Boot angesprochenen Klientel möglich gewesen. Das Boot erfülle somit unerlässlich wichtige betriebliche Funktionen und werde ausschließlich betrieblich genutzt. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988 sei im Beschwerdefall nicht anwendbar, weil der Beschwerdeführer auf dem Boot keine "geselligen Veranstaltungen" abhalte, sondern auf und mit dem Boot arbeite. Es sei daher keine Angemessenheitsprüfung vorzunehmen.

Auf Grund der Fülle an betrieblichen Funktionen, die das Boot für den Beschwerdeführer erfülle, seien die Ausgaben auch angemessen. Das Boot vereine drei Funktionen. Es sei Transportmittel, diene zur Visualisierung einer Werbebotschaft ("schwimmende Plakatwand") und als schwimmendes Büro. Zum Unternehmensgegenstand des Beschwerdeführers gehöre die Finanzierung und Versicherung von Sport- und Luxusbooten. Der Beschwerdeführer sei sehr service- und kundenorientiert. Das Boot müsse daher jederzeit verfügbar sein. Geschwindigkeit und Nähe zum Kunden seien wichtige Erfolgsfaktoren für den Abschluss neuer Verträge. Ein nur gelegentlich gemietetes Boot wäre daher nicht zweckentsprechend. Der Beschwerdeführer fahre z.B. mit Kunden zur Besichtigung neuer (zum Verkauf stehender) Boote und berate sie auf der Fahrt über Finanzierungs- und Versicherungsmöglichkeiten. Auch werde der Beschwerdeführer immer wieder zu Schadensfällen gerufen und müsse in solchen Fällen eine Schadensmeldung für die Versicherung erstatten. Dazu müsse er nahezu ausschließlich vor Ort sein und quasi den Zusammenstoß oder die Beschädigung überprüfen, fotografieren und dokumentieren.

Sämtliche Geschäftspartner könnten zeitsparend bei den einzelnen Seehäfen abgeholt werden. Der Beschwerdeführer könne - während das Boot mittels Autopiloten gesteuert werde - in Ruhe weiterarbeiten. Die Verkehrssituation rund um den See sei oft unberechenbar, sodass im Falle einer Anfahrt am Landweg dem Beschwerdeführer ein erheblicher zeitlicher Mehraufwand entstünde.

Die auf dem Boot angebrachten Werbeslogans seien Teil seines Marketingkonzeptes und transportierten die Werbebotschaften werbewirksamer als stationär angebrachte Plakatwände. Das Boot sei gleich zu Beginn mittels professionell organisierter Bootstaufe ganz gezielt zu Werbezwecken eingesetzt worden. Der eigens über dieses Ereignis gedrehte Film sei ein Jahr lang täglich mehrere Male im lokalen Fernsehen gelaufen.

Der Beschwerdeführer arbeite regelmäßig ganz bewusst auf dem Boot zu Zeiten, wo reger Betrieb im Hafen herrsche und vereinbare auch regelmäßig Gesprächstermine mit Kunden, die dann im "schwimmenden Büro" abgewickelt würden. Das Boot sei mit allem ausgestattet, was ein effektives Arbeiten ermögliche (Klimaanlage, Autopilot, Internetanbindung, Büroinfrastruktur).

Zur geltend gemachten Teilwertabschreibung wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Ö GmbH Großkunde im Bereich Versicherung, Kapitalanlage und Kredit sei. Die regelmäßige Geschäftsbeziehung zur Ö GmbH stünde in ursächlichem Zusammenhang mit der Beteiligung. Die Beteiligung diene unmittelbar betrieblichen Interessen, sodass notwendiges Betriebsvermögen vorliege. Da das Einzelunternehmen des Beschwerdeführers mit Stichtag gemäß Art. III UmgrStG eingebracht worden sei, sei ein Wechsel der Gewinnermittlung von § 4 Abs. 3 EStG 1988 auf § 4 Abs. 1 EStG 1988 durchzuführen gewesen. Auf Grund des am angenommenen Zwangsausgleichs sei in der Übergangsgewinnermittlung zum eine Teilwertabschreibung in Höhe von 56.000 EUR vorzunehmen. Der somit verbleibende Restwert der Beteiligung in der Übergangsbilanz betrage 14.000 EUR, was der zu erwartenden Quote von 20% entspreche.

Nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung wies die belangte Behörde die Berufungen als unbegründet ab.

Zur Yacht vertrat sie die Ansicht, es liege ein Wirtschaftsgut vor, das typischerweise der privaten Lebensführung diene. Davon gehe auch § 20 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988 aus, der für Aufwendungen u.a. im Zusammenhang mit Sport- und Luxusbooten eine Angemessenheitsprüfung vorsehe.

Wer typische Aufwendungen der privaten Lebensführung als Betriebsausgaben geltend mache, habe im Hinblick auf die Nähe zum Beweisthema nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von sich aus nachzuweisen, dass sie - entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung - (nahezu) ausschließlich die betriebliche Sphäre beträfen.

Eine ausschließlich berufliche Verwendung des Bootes habe der Beschwerdeführer nicht aufgezeigt. Der Beschwerdeführer habe in den Streitjahren Einnahmen in Höhe von 230.418,61 EUR (2005) und 318.491,24 EUR (vom 1. Jänner bis ) erzielt. Diese Einnahmen hätten zum größten Teil aus Provisionen bestanden, die er von der AF für die Erbringung von Finanzdienstleistungen bezogen habe. Um welche Leistungen und Kunden es sich dabei im Einzelnen gehandelt habe, sei aus der Aktenlage nicht ersichtlich. Damit sei auch nicht erkennbar, welche Bedeutung das Boot für die Erbringung dieser Leistungen gehabt haben soll. Ebenso wenig sei ersichtlich, welchen Anteil an diesen Leistungen die Finanzierung und Versicherung von Booten gehabt habe.

Die belangte Behörde habe den Beschwerdeführer daher mit Schreiben vom ersucht, mittels geeigneter Unterlagen den Nachweis für die konkret durch das Boot erzielten Umsätze sowie die abgewickelten Schadensfälle zu erbringen. Auf diesen Vorhalt habe der Beschwerdeführer geantwortet, dass ihm auf Grund seiner Verschwiegenheitsverpflichtung eine direkte Beweisführung nicht möglich sei. Wegen der Besonderheit der Branche und der nicht abschätzbaren Auswirkung auf die Vertrauensbeziehung zu den Kunden sei es auch nicht zumutbar, dass der Beschwerdeführer seine Kunden von der Verschwiegenheitspflicht entbinde. Einzelne Kunden seien aber auf den Werbefilmen erkennbar. Der Beweis könne nur indirekt erbracht werden durch


Tabelle in neuem Fenster öffnen
-
eine aufgeschlüsselte Aufstellung über die Umsatzentwicklung 2005 bis 2007 samt Erläuterungen,
-
einen Werbefilm über die Schiffstaufe, der über sechs Monate im Fernsehen in Deutschland, Österreich und der Schweiz ausgestrahlt worden sei und durch
-
Fotos über diverse Aktivitäten am Schiff.
Die aufgeschlüsselte Aufstellung der Umsatzentwicklung unterscheide zwischen Abschlussvergütungen und Bestandsvergütungen. Bei den Abschlussvergütungen werde zwischen Massengeschäft und "Großaufträgen" unterschieden. Die Großaufträge würden insbesondere mit Bootseignern abgeschlossen (Geschäftsmodell Büro am Schiff - Geschäfte mit Booten und auf dem Boot). Die Entwicklung zeige eine starke Steigerung bis zum Eintritt der Wirtschaftskrise. Der Beschwerdeführer habe das Arbeitsmittel Boot ganz bewusst gewählt, um Zugang zu neuen vermögenden Kundenschichten zu bekommen. Das Boot sei auch ganz gezielt für das Arbeiten am See eingerichtet. Das Kommunikationszentrum, die Klimaanlage und Stromgeneratoren seien serienmäßig nicht vorgesehen und extra eingebaut worden, ein Arbeiten mit Anzug und Krawatte sei sonst im Sommer nicht möglich. Die Schadensabwicklungen seien über die AF gelaufen und vom Beschwerdeführer nicht separat dokumentiert worden. Lediglich einige Schadensfotos könnten vorgelegt werden. Die Übersicht über die vom Beschwerdeführer erzielten Einnahmen zeige eine Umsatzsteigerung, die in dieser Dimension erst durch das Schiff möglich geworden sei. Erst durch die Präsenz am See habe er Zugang zu den dort verkehrenden Unternehmern erhalten. Denn Unternehmer blieben immer unter sich. Die Wirtschaftskrise und der Konkurs der AF hätten das Geschäftsmodell schließlich verunmöglicht.
Diese Ausführungen sowie die vorgelegten Unterlagen seien nach Ansicht der belangten Behörde nicht geeignet nachzuweisen, dass der Beschwerdeführer überhaupt Geschäfte mit Hilfe des Bootes abgeschlossen habe oder welche Bedeutung das Boot insgesamt für die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers habe. Sowohl die vorgelegten Provisionsabrechnungen als auch die aufgeschlüsselte Umsatzentwicklung 2005 bis 2007 und die Grafik über die Provisionsentwicklung 2001 bis 2009 zeigten zwar eine deutliche Umsatzsteigerung bis 2008, sie ließen aber nicht erkennen, um welche Umsätze konkret es sich dabei gehandelt und welchen Anteil das Boot an diesen Geschäften gehabt habe. Es sei daher nicht möglich, eine Verbindung zwischen diesen Umsätzen und der Verwendung des Bootes herzustellen. Die Tatsache der Umsatzsteigerung allein erlaube jedenfalls nicht den Schluss, das Boot sei ausschließlich beruflich verwendet worden. Abgesehen davon, habe der Beschwerdeführer schon im Jahr 2003 mit einem Gesamtumsatz von 245.393 EUR eine beträchtliche Steigerung gegenüber den Erlösen des Jahres 2002 (138.447 EUR) erzielt, ohne dass es hierzu eines Bootes am See bedurft hätte. Zudem seien gerade die Jahre vor der Finanzkrise 2008 im Finanzanlagesektor von enormen Gewinnen gekennzeichnet und sei deshalb der Schluss zulässig, dass auch der Beschwerdeführer von diesem Finanzboom profitiert habe und die Umsatzsteigerung darauf zurückzuführen sei. Dementsprechend seien die Erlöse aus den Finanzgeschäften infolge der Finanzkrise auch wieder drastisch gesunken, und zwar von 601.354 EUR im Jahr 2008 auf 68.372 EUR im Jahr 2009.
Für die angeblichen Schadenserhebungen des Beschwerdeführers lägen gleichfalls keine Beweise vor. Auch das Argument, das Boot diene als Werbemittel, könne der Berufung nicht zum Durchbruch zu verhelfen. Die angebrachten Werbeaufschriften bewiesen ebenso wenig die ausschließliche berufliche Verwendung des Bootes, wie vergleichsweise die an einem Teil eines Wohnhauses angebrachte Werbeaufschrift für das Unternehmen des Hausbesitzers die ausschließlich betriebliche Nutzung dieses Gebäudes beweisen würde. Auch für die Behauptung, der Beschwerdeführer habe durch seine Präsenz am See Zugang zu einer finanzkräftigen Klientel bekommen, fehle jeder direkte Nachweis, weil sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der Kundendaten auf die Verschwiegenheitspflicht berufen habe und auch sonst keine direkt durch das Boot bewirkten Geschäftsabschlüsse habe vorweisen können. Überdies handle es dabei um typische Repräsentationsaufwendungen, die schon nach § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 nicht abzugsfähig seien (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , 99/14/0006).
Es könne durchaus zutreffen, dass der Beschwerdeführer auf dem Boot auch gearbeitet habe und dort einzelne Besprechungen mit Kunden stattgefunden hätten oder Geschäftsabschlüsse auf dem Boot zustande gekommen seien. Daraus könne jedoch noch keine ausschließlich berufliche Verwendung des Bootes abgeleitet werden. Die auf den vorgelegten Fotos abgebildeten und möglicherweise beruflich genutzten Computer, Kopierer und Drucker kämen auch in jedem Privathaushalt vor, und können allenfalls die damit verbundenen Kosten, soweit diese Geräte beruflich genutzt werden, steuerlich berücksichtigt werden (nicht aber die Kosten für die Yacht oder die Wohnung). Auch der Umstand, dass das Boot mit einer Sonderausstattung wie Klimaanlage und Stromgeneratoren ausgerüstet sei, beweise keine ausschließlich berufliche Verwendung, weil solche Sonderausstattungen auch bei ausschließlich privat verwendeten Booten nicht unüblich seien. Zudem sei unstrittig, dass der Beschwerdeführer ein Büro mit Angestellten in D gehabt habe und dass die Geschäftsanschrift des Beschwerdeführers auf die Adresse dieses Büros laute. Es sei daher anzunehmen, dass die wesentlichen Büroarbeiten in diesem Büro und nicht auf dem Boot erfolgt seien und das Boot für diese Zwecke nicht notwendig gewesen sei. Auch die behauptete Zeitersparnis durch die Verwendung des Bootes habe der Berufung nicht zum Durchbruch verhelfen können, weil der Beschwerdeführer nicht habe nachweisen können, das Boot überhaupt als Transportmittel für berufliche Zwecke verwendet zu haben.
Zudem erscheine es völlig unglaubwürdig, dass ein Steuerpflichtiger eine an einem See gelegene Yacht besitzt und diese nicht auch privat nutzt. Dies umso mehr, wenn er, wie der Beschwerdeführer, bereits ein Sportboot am See besessen und dieses zuvor ausschließlich privat verwendet habe.
Zur Teilwertabschreibung verwies die belangte Behörde zunächst darauf, dass eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert eine Gewinnermittlung durch Vermögensvergleich voraussetze. Im Beschwerdefall käme daher eine Teilwertabschreibung lediglich im Rahmen der Übergangsgewinnermittlung zum in Form eines Abschlages vom Übergangsgewinn in Betracht. Allerdings könne nur notwendiges Betriebsvermögen in die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 und § 4 Abs. 1 EStG 1988 einbezogen werden. Die Beteiligung an der Ö GmbH stelle kein notwendiges Betriebsvermögen dar, weil deren Unternehmensgegenstand (Pelletserzeugung, Brennstoffhandel, Energie Contracting) auf völlig anderen Gebieten liege als jenem, in denen der Beschwerdeführer tätig sei. Dass die Beteiligung mit Umsätzen finanziert worden sei, welche der Beschwerdeführer mit der Ö GmbH erzielt habe, mache die Beteiligung nicht zu notwendigem Betriebsvermögen. Eine Bedingung, diese Beteiligung zu erwerben, habe nicht bestanden. Es sei daher kein strategischer Nutzen des Erwerbs dieser Beteiligung für das Unternehmen des Beschwerdeführers zu erkennen. Die Beteiligung könne nicht dem notwendigen Betriebsvermögen zugerechnet werden, sodass auch keine Teilwertabschreibung bei Ermittlung des Übergangsgewinnes zu berücksichtigen sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom , B 1023/11, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
In der vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Anerkennung der geltend gemachten Betriebsausgaben sowie Teilwertabschreibungen verletzt.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
1.
Aufwendungen im Zusammenhang mit der Yacht
Gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 sind Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abziehbar, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Diese Bestimmung enthält als wesentliche Aussage ein Abzugsverbot gemischt veranlasster Aufwendungen, dem der Gedanke der Steuergerechtigkeit insoweit zu Grunde liegt, als vermieden werden soll, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann, was ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, die eine Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2007/15/0260).
Typischerweise der Lebensführung dienende Wirtschaftsgüter, für die eine private Mitveranlassung besteht, werden von der Regelung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 erfasst (vgl.
Hofstätter/Reichel , Tz 3.1 zu § 20 EStG 1988, 48. Lfg.). Demnach dürfen, wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 2010/15/0197, ausgesprochen hat, Aufwendungen für solche Wirtschaftsgüter grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Dies gilt ausnahmsweise dann nicht, wenn eine eindeutige, klar nachvollziehbare Trennung zwischen der privaten Veranlassung der Anschaffung einerseits und der betrieblichen bzw. beruflichen Veranlassung andererseits gegeben und die betriebliche bzw. berufliche Veranlassung nicht bloß völlig untergeordnet ist. Eine Aufteilung kann aber nicht vorgenommen werden, wenn mangels klarer Quantifizierbarkeit der einzelnen Veranlassungskomponenten ein objektiv überprüfbarer Aufteilungsmaßstab nicht besteht und damit ein entsprechendes Vorbringen des Steuerpflichtigen keiner Nachprüfung zugänglich ist. Ist eine derartige objektiv nachvollziehbare und einwandfreie Aufteilung nicht möglich, kommt die Berücksichtigung von Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten nur in Betracht, wenn der Steuerpflichtige den Nachweis für eine (zumindest beinahe) gänzliche betriebliche bzw. berufliche Veranlassung erbringt (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , 2009/15/0088).
Dass es sich bei einer Yacht nach der Verkehrsauffassung um ein Wirtschaftsgut handelt, das typischerweise eine Nahebeziehung zur privaten Lebensführung (Freizeitgestaltung) aufweist, hat die belangte Behörde zutreffend festgestellt und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe die Yacht - ungeachtet der für eine Privatnutzung sprechenden Verkehrsauffassung - ausschließlich betrieblich genutzt, sah die belangte Behörde nicht als erwiesen an. Der Beschwerdeführer habe keine Nachweise zum Vorliegen konkreter im Zusammenhang mit dem Boot stehender Umsätze erbracht.
Die Beschwerde erachtet das Verlangen der belangten Behörde nach konkreten Nachweisen für gesetzwidrig, weil der Beschwerdeführer der Verschwiegenheitspflicht nach § 7 Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, BGBl. I Nr. 60/2007, unterliege.
Diesem Beschwerdeeinwand ist zunächst entgegenzuhalten, dass die angeführte Bestimmung in ihrem Abs. 3 eine Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht für den Fall vorsieht, dass die Offenlegung zur Feststellung der eigenen Abgabepflicht des Wertpapierdienstleistungsunternehmens erforderlich ist. Dass sich der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der behaupteten Verschwiegenheitspflicht auch nicht auf § 1 DSG berufen kann, hat bereits der Verfassungsgerichtshof im angeführten Ablehnungsbeschluss zum Ausdruck gebracht. Davon abgesehen lag es am Beschwerdeführer, Aufzeichnungen über die mit dem Boot zurückgelegten Fahrten in einer Weise zu führen, welche die Daten seiner Kunden schützt, der Abgabenbehörde aber Aufschluss über das Datum, die Dauer, das Ziel und den Zweck der einzelnen Fahrt gibt. Dass die absolute Höhe und die Entwicklung der Umsätze geeignet wären, die ausschließliche betriebliche Nutzung der Yacht nachzuweisen, hat die belangte Behörde mit nicht als unschlüssig zu erkennenden Argumenten verneint. Das vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen zum betrieblichen Einsatz der Yacht ging - mit Ausnahme der Ausführungen zur Schiffstaufe und dem darüber erstellten Film - über die bloße Behauptung der ausschließlichen beruflichen Nutzung nicht hinaus. Dass die belangte Behörde auch die glaubhaft gemachten Aufwendungen für die Schiffstaufe nicht zum Abzug zuließ, begegnet im Hinblick auf die Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 keinen Bedenken, weil die vorgelegten Fotos nicht erkennen lassen, dass es sich bei den diesbezüglichen Aufwendungen um solche handelt, die außerhalb der Repräsentation anzusiedeln wären. Repräsentationsaufwendungen sind auch im Falle des Vorliegens eines damit verbundenen Werbezweckes nicht abziehbar (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2005/13/0049).
Mangels Nachweises oder Glaubhaftmachung konkreter mit der Yacht betrieblich zurückgelegter Fahrten kann es dahingestellt bleiben, ob und in welcher Weise im Falle einer eindeutigen betrieblichen Veranlassung bestimmter Fahrten (etwa zur Schadensfeststellung oder dem Aufsuchen von Kunden) eine Angemessenheitsprüfung iSd § 20 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988 vorzunehmen wäre.
2.
Teilwertabschreibung stille Beteiligung an der Ö GmbH
Wie im Verwaltungsverfahren vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, die stille Beteiligung an der Ö GmbH stelle notwendiges Betriebsvermögen dar. Von Privatvermögen sei erst dann auszugehen, wenn die Widmung zum privaten Bereich nach außen hin klar dokumentiert sei und zwar insbesondere durch die buchmäßige Behandlung oder die private Verwendung. Der Beschwerdeführer habe die Beteiligung aus seinen Betriebseinnahmen finanziert und sei diese Beteiligung aus betrieblichen Überlegungen und vor dem Hintergrund der Begründung/Pflege einer dauernden Geschäftsbeziehung eingegangen.
Soweit der Beschwerdeführer für seinen Standpunkt das hg. Erkenntnis vom , 96/13/0046, ins Treffen führt, lässt er außer Acht, dass dieses Erkenntnis und das darin verwiesene Vorerkenntnis vom , 89/14/0284, Kapitalanlagen (Sparbücher) betraf, die laufend bei der Abwicklung betrieblicher Geschäftsfälle eingesetzt wurden. Dies trifft auf die streitgegenständliche Kapitalanlage - eine stille Beteiligung an einer GmbH - nicht zu.
Notwendiges Betriebsvermögen sind jene Wirtschaftsgüter, die objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt sind und ihm tatsächlich dienen. Maßgebend für die Zuordnung zum Betriebsvermögen sind die Zweckbestimmung des Wirtschaftsgutes, die Besonderheiten des Betriebes und des Berufszweiges des Steuerpflichtigen sowie die Verkehrsauffassung; subjektive Momente, wie z.B. der Anschaffungsgrund, sind für die Qualifikation nicht entscheidend (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 97/15/0129).
Dass die Beteiligung als stiller Gesellschafter an der Ö GmbH dem Betrieb des Beschwerdeführers als Finanzdienstleister gedient habe, macht die Beschwerde nicht einsichtig. Beteiligungen der gegenständlichen Art eignen sich ihrer Art nach als private Anlage. Eine Zugehörigkeit zum notwendigen Betriebsvermögen liegt nicht schon deshalb vor, weil die Beteiligung mit betrieblichen Mitteln angeschafft wurde. Vielmehr ist auf Grund des fehlenden Zusammenhangs des Beteiligungserwerbes mit dem Betrieb des Beschwerdeführers von einer Entnahme von Betriebsvermögen (der baren Geldmittel zum Erwerb der außerbetrieblichen Beteiligung) auszugehen. Der in der Folge eingetretene Verlust stellt demnach eine Wertminderung dar, welche den privaten Vermögensstamm betrifft. Diese hat die belangte Behörde zu Recht nicht als betrieblichen Aufwand anerkannt.
Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 EStG 1988 abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Die zitierten Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof waren gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung anzuwenden.
Wien, am