VwGH vom 30.01.2014, 2011/15/0156
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger sowie Senatspräsident Dr. Zorn, die Hofrätin Dr. Büsser und die Hofräte MMag. Maislinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde der K Aktiengesellschaft in K, vertreten durch Dr. Michael Buresch und Mag. Dr. Ilse Korenjak, Rechtsanwälte in 1040 Wien, Gußhausstraße 6, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom , Zlen. RV/0184-G/09, RV/0259-G/09, betreffend u. a. Forschungsprämie 2006 und Körperschaftsteuer 2004, zu Recht erkannt:
Spruch
Soweit der angefochtene Bescheid Forschungsprämie 2006 und Körperschaftsteuer 2004 betrifft, wird er wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die beschwerdeführende AG ist auf dem Gebiet der Schmiedetechnik tätig und erzeugt u.a. maßgefertigte Einzelserien für die Industrie.
Für Aufwendungen in Zusammenhang mit von ihr durchgeführten Forschungs- und experimentellen Entwicklungstätigkeiten machte sie im Körperschaftsteuerverfahren 2004 (außerbilanzmäßig) einen Forschungsfreibetrag von 21.085,12 EUR als Betriebsausgabe geltend. Für die Folgejahre machte sie Forschungsprämie gemäß § 108c EStG 1988 von 13.477,32 EUR (2005) und 82.248,48 EUR (2006) geltend. Die Forschungsprämie für 2006 wurde ihr am Abgabenkonto am gutgeschrieben.
Im Zuge einer für die Jahre 2004 bis 2006 durchgeführten Außenprüfung vertrat die Prüferin die Auffassung, die von der Beschwerdeführerin bei der Gewinnermittlung für 2004 gewählte Nutzungsdauer verschiedener Wirtschaftsgüter sei zu verlängern. Weiters sei die für das Jahr 2006 geltend gemachte Forschungsprämie auf 15.465 EUR zu kürzen. Die Beschwerdeführerin produziere Schmiedeteile. Die für die Produktion notwendigen Werkzeuge würden vom Unternehmen selbst hergestellt. Die Mitarbeiter der Konstruktionsabteilung überprüften mit Hilfe eines Konstruktionsprogrammes bei den Kundenentwürfen/Kundenwünschen für neue Schmiedeteile, ob die Form ausgefüllt sei, wie viele Tonnen Presskraft für die Formung notwendig seien, ob der Werkstoff Schädigungen aufweise und wie sich Temperatur- und Faserverlauf entwickelten. Daraufhin werde die Werkzeugform hergestellt. Es komme zu ersten Testläufen, bis in weiterer Folge die Serienproduktion beginne. Die Versuchsproduktion sei die Startphase der Serienproduktion, könne Produkt- und Verfahrensmodifikationen, die Umschulung auf neue Techniken und die Einweisung in neue Maschinen einschließen und falle nach Ansicht der Prüferin nicht unter Forschung und experimentelle Entwicklung im steuerlichen Sinn. Begünstigt seien allerdings die von der Beschwerdeführerin in den Jahren 2004 und 2005 im Rahmen des Forschungsfreibetrages (2004) bzw. der Forschungsprämie (2005) geltend gemachten konkreten Forschungsprojekte; bei diesen gehe es tatsächlich um das Experimentieren mit neuen Verfahren. Da für 2006 keine neuen Produkte oder Verfahren im Rahmen der Produktion entwickelt worden seien, sondern lediglich mit bestehenden Verfahren in der Startphase der Serienproduktion die Anpassung an die Funktions- und Qualitätsanforderungen des Kunden erfolgt sei, müsse die für 2006 geltend gemachte Forschungsprämie von 82.248,48 EUR um den Betrag von 66.783,48 EUR gekürzt werden.
Den Prüfungsfeststellungen folgend setzte das Finanzamt mit Bescheid vom (am Bescheid angegebenes Ausfertigungsdatum) die Forschungsprämie 2006 mit 15.465 EUR fest. In der im Verwaltungsakt einliegenden Bescheidkopie ist angemerkt, dass dieser Bescheid am vom Finanzamt abgefertigt worden ist. Hinsichtlich Körperschaftsteuer 2004 bis 2006 nahm das Finanzamt das Verfahren wieder auf und erließ geänderte Sachbescheide.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen die Körperschaftsteuerbescheide und gegen den Bescheid betreffend Festsetzung der Forschungsprämie Berufung und führte dabei an, dass die Bescheide am zugestellt worden seien. Hinsichtlich Körperschaftsteuer 2004 wandte sie sich gegen die Kürzung der AfA. Zur Forschungstätigkeit führte sie u.a. aus, sie stelle keine Standardprodukte her, sondern Maßanfertigungen nach gesonderter Produktentwicklung. Zu diesem Zweck werde von den Kunden ein Anforderungsprofil an ein Produkt übermittelt, das auch die grobe Geometrie des Bauteiles vorgebe. In der sogenannten "Vorentwicklung" werde geprüft, ob ein derartiges Produkt mit den verfügbaren Technologien herstellbar sei. Im Entwicklungsprozess, an dem ein Team von Konstrukteuren und Technikern aus den Bereichen Werkzeugbau sowie Prozesstechnik Schmiede, Werkstoff und Wärmebehandlung beteiligt sei, würden Erfahrungen der Beschwerdeführerin eingebracht, so dass der Bauteil mitunter von den ursprünglichen Vorstellungen des Kunden erheblich abweiche. Im Werk bestehe eine Zweiteilung in die Produktentwicklung mit Werkzeugbau und Qualitätsmanagement, bei der laufend neue Forschungsergebnisse der Umformtechnik berücksichtigt würden, und in den Produktionsteil. Die Beschreibung der Produktentwicklung durch die Prüferin sei falsch. Es werde von den Mitarbeitern der Konstruktionsabteilung nicht überprüft, ob die Kundenentwürfe für die Produktion geeignet seien, sondern es werde vielmehr auf Basis der Anforderungen der Kunden ein eigenes Produkt entwickelt. Neue Produkte bräuchten jeweils ein neues Produktionsverfahren. Weder das Produkt noch das Umformungsverfahren sei von vornherein festgelegt.
Im Unternehmen sei eine detaillierte Kostenrechnung eingerichtet, die nicht nur eine Kostenstellenrechnung beinhalte, sondern auch eine Kostenträgerrechnung auf Produktebene. Im ursprünglich für das Jahr 2004 geltend gemachten Forschungsfreibetrag seien keine Finanzierungsaufwendungen sowie keine Unternehmensgemeinkosten enthalten. Diese würden nunmehr zusätzlich geltend gemacht. Die Verteilung entspreche den EDVmäßig geführten Zeitaufzeichnungen der einzelnen Mitarbeiter. Es werde daher eine entsprechende Anpassung des Körperschaftsteuerbescheides 2004 im Rahmen der Berufungserledigung beantragt. Dabei solle für das Jahr 2004 die gleiche Berechnung anerkannt werden, wie sie die Beschwerdeführerin für die Forschungsprämie 2006 angewendet habe. Im Körperschaftsteuerbescheid 2004 sei bisher ein Forschungsfreibetrag von 21.085,12 EUR gewinnmindernd angesetzt. "Unter Berücksichtigung der Einbeziehung sämtlicher relevanter Kosten wird beantragt, den Finanzierungsbetrag in Höhe von 25% der Bemessungsgrundlage von EUR 991.972, somit mit EUR 247.993,00 festzusetzen."
In Bezug auf den Forschungsfreibetrag 2006 wurde in der Berufung vorgebracht, dass er in der Höhe gewährt werden müsse, wie er von der Beschwerdeführerin von vornherein geltend gemacht worden sei.
Mit Vorhalt vom forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf, den für das Jahr 2004 begehrten zusätzlichen Forschungsfreibetrag von 226.907,88 EUR (247.993 EUR abzüglich den bereits anerkannten Betrag von 21.085,12 EUR) aufzugliedern und den unmittelbaren Zusammenhang der Kosten mit Forschung und Entwicklung nachzuweisen.
In der Vorhaltsbeantwortung wurde die Bemessungsgrundlage für den Forschungsfreibetrag 2004 sodann mit 1,040.614 EUR bekannt gegeben und ein Verzeichnis iSd § 1 Abs. 4 der Verordnung BGBl. II Nr. 506/2002 vorgelegt.
Im Vorhalt vom führte die belangte Behörde aus, in den Jahren 2004 und 2005 sei der Forschungsaufwand projektweise erfasst worden. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, die geltend gemachten Gemeinkosten nachvollziehbar diesen Projektkosten zuzuordnen bzw. allfällige zusätzliche Forschungs- und Entwicklungsarbeiten darzustellen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde u. a. die Berufung gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2004 und gegen den Bescheid betreffend Festsetzung der Forschungsprämie für 2006 ab.
Hinsichtlich Körperschaftsteuer 2004 befasst sich die Bescheidbegründung zunächst mit der - vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr strittigen - Frage der AfA für Wirtschaftsgüter und geht sodann auf den Forschungsfreibetrag nach § 4 Abs. 4 Z 4 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 133/2003 ein. Nach dieser Gesetzesstelle gebühre ein Freibetrag in Höhe von 25% für Aufwendungen zur Forschung und experimentellen Entwicklung, die systematisch und unter Einsatz wissenschaftlicher Methoden durchgeführt werde.
Die Forschungsaufwendungen seien in der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Kriterien zur Festlegung förderbarer Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen (-ausgaben), BGBl. II Nr. 506/2002, festgelegt. Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung seien der Geltendmachung eines Forschungsfreibetrages oder einer Forschungsprämie Aufwendungen iSd Abs. 2 und 3 im Bereich von Forschung und experimenteller Entwicklung zu Grunde zu legen. Gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung seien folgende Aufwendungen anzuerkennen:
"1. Löhne und Gehälter für in Forschung und experimenteller Entwicklung Beschäftigte einschließlich Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung, Wohnbauförderungsbeiträge und sonstige Personalaufwendungen (z.B. freiwillige Sozialleistungen). Bei Beschäftigten, die nicht ausschließlich in Forschung und experimenteller Entwicklung tätig sind, werden die der Arbeitsleistung für Forschung und experimentelle Entwicklung entsprechenden Anteile an diesen Aufwendungen (Ausgaben) herangezogen.
2. Unmittelbare Aufwendungen (Ausgaben) und unmittelbare Investitionen (einschließlich der Anschaffung von Grundstücken), soweit sie nachhaltig Forschung und experimenteller Entwicklung dienen.
3. Finanzierungsaufwendungen (-ausgaben), soweit sie der Forschung und experimentellen Entwicklung zuzuordnen sind.
4. Gemeinkosten, soweit sie der Forschung und experimentellen Entwicklung zuzuordnen sind."
Die Beschwerdeführerin habe für das Jahr 2004 einen Forschungsfreibetrag von 21.085,12 EUR geltend gemacht. Zufolge einer der Prüferin vorgelegten Aufstellung seien im Jahr 2004 folgende Projekte durchgeführt worden: Projekt Scan, Projekt Database, Projekt R, Projekt O, Projekt W, Projekt Simulation. Die Beschwerdeführerin habe die mit den jeweiligen Projektarbeiten betrauten Dienstnehmer sowie die von diesen auf das Projekt verwendeten Arbeitsstunden "händisch" aufgezeichnet und in eine Excel-Liste übertragen. Der Arbeitsaufwand sei an Hand dieser Liste auf Basis des Bruttomonatsgehaltes zuzüglich 30% Lohnnebenkosten und eines 20%igen Regiekostenaufschlages bemessen worden.
Die Prüferin habe die konkreten Forschungsprojekte mit der Begründung anerkannt, es gehe dabei tatsächlich um das Experimentieren mit neuen Verfahren. Die Prüferin habe daher keine Änderung des geltend gemachten Forschungsfreibetrages 2004 vorgenommen.
In der Berufung habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, bis zum Jahr 2005 habe sie ausschließlich direkte Personalkosten als Bemessungsgrundlage für den Forschungsfreibetrag herangezogen. Für die einzelnen Projekte hätten die Mitarbeiter Zeitaufzeichnungen geführt; diese Zeiten seien auf Basis der direkten Einzelkosten als Bemessungsgrundlage für den Forschungsfreibetrag angesetzt worden. Im geltend gemachten Forschungsfreibetrag 2004 seien noch keine Finanzierungsaufwendungen sowie keine Gemeinkosten enthalten. Diese Kosten würden im wieder aufgenommenen Körperschaftsteuerverfahren 2004 (Berufungsverfahren) nunmehr zusätzlich geltend gemacht, weil nach dem "Frascati Manual" auch Gemeinkosten zu berücksichtigen seien.
Die Beschwerdeführerin habe letztlich beantragt, den Forschungsfreibetrag 2004 mit 25 % der Bemessungsgrundlage von 1.040.614 EUR, somit mit 260.153 EUR, festzusetzen. Sie habe auch ein Verzeichnis gemäß § 1 Abs. 4 der Verordnung BGBl. II Nr. 506/2002 vorgelegt. Der Betrag von 1.040.614 EUR setze sich demnach aus folgenden Aufwandspositionen zusammen:
"100% Konstruktion und Technologieprojekte, 80% Messtechnik, je 28% Werkzeugstahl, Aufschweißelektroden, Fremdarbeit Werkzeuge, Diverse Materialien Werkzeugbau, Maschinen Werkzeugbau, Spanabhebende Werkzeuge Werkzeugbau, Regie Werkzeugbau, 25 % Vorstand, je 20% EDV CAD, EDV-Aufwand, je 11% Werkzeugbau, Schmiede, Qualitätssicherung, Arbeitsvorbereitung, 10% Abschreibung Anlagevermögen, je 7% Personalverrechnung, Freiwilliger Sozialaufwand, Betriebsarzt, Schadensversicherungen, Rechts- und Beratungskosten, Sicherheitsfachkraft, Aus- und Fortbildung, Umlagen, Bankspesen, Diverser Sachaufwand, Zinsenaufwand, Büroaufwand, Reinigungsaufwand, Entsorgungskosten, Reparatur Fabriksgebäude, je 3% Instandhaltung Bauten und EDV-Netzwerk, Erdgas Werk, Strom, Energiesteuer."
In den Vorhalten vom und sei die Beschwerdeführerin aufgefordert worden, die für das Jahr 2004 beantragten Gemeinkosten im Hinblick auf die geltend gemachten Projektkosten in der Höhe von 21.085,12 EUR ziffernmäßig nachvollziehbar aufzugliedern bzw. allfällige Neuaufträge darzustellen und nachvollziehbar darzulegen, welche Forschungs- und Entwicklungsarbeiten geleistet worden seien.
Nach der Verordnung BGBl. II Nr. 506/2002 seien die geltend gemachten Kosten für die Betreuung von Hard- und Software, Abschreibungen von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, Aufwendungen für Machbarkeitsstudien, Planungen, die Erstellung von Prozessanweisungen, Werkzeugentwicklung, u.ä. nicht als Forschungsaufwand anzuerkennen, worauf die Beschwerdeführerin hingewiesen worden sei.
In der Vorhaltsbeantwortung vom habe die Beschwerdeführerin bekannt gegeben, die Kostenstelle "F E" sei im Jahr 2006 neu angelegt worden. Bis dahin seien sämtliche "F E" Aktivitäten, ausgenommen die Neuteilkonstruktion und die Prototypenfertigung, indirekt abgerechnet worden, indem die nicht in den genannten Bereichen beschäftigten Mitarbeiter, die sich mit "F E" Projekten beschäftigten, auf ihrer Stammkostenstelle erfasst und die "F E" Aufwendungen auf Grund getrennter Aufzeichnungen einzelnen "F E" Projekten zugeordnet worden seien.
Als Nachweis des Vorbringens, dass die Beschwerdeführerin in den Bereichen Forschung und experimentelle Entwicklung tätig sei, habe sie im Berufungsverfahren eine gutachterliche Stellungnahme von Univ. Prof. Dr. B vom vorgelegt.
Die belangte Behörde stelle nicht in Zweifel, dass die Beschwerdeführerin laufend neue Forschungsergebnisse in der Umformtechnik berücksichtigen müsse. Dennoch sei die Anerkennung der steuerlichen Begünstigung des Forschungsfreibetrages an Nachweise geknüpft, die der Unternehmer vorzulegen habe. Die Beschwerdeführerin hätte daher Nachweise über die Forschung erbringen müssen. Die Komplexität der Materie verpflichtet die Abgabenbehörde nicht, Aufwendungen "unbesehen als F E Aufwand anzuerkennen", sondern stelle an die Beschwerdeführerin die Anforderungen, die steuerbegünstigten Aufwendungen detailliert und nachvollziehbar darzustellen. Der unbestritten hohe Spezialisierungsgrad der Beschwerdeführerin, der mit einer jahrelangen Aus- und Fortbildung ihrer Mitarbeiter einhergehe, rechtfertige es nicht, "von vornherein sämtliche Kosten der Produktentwicklung und des Werkzeugbaus als steuerlich begünstigte F E Aufwendungen zu behandeln".
Die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Aufstellung enthalte Positionen, die von vornherein nicht als Forschung oder experimentelle Entwicklung anzusehen seien. Trotz eines entsprechenden Vorhaltes sei keine Korrektur der Aufstellung erfolgt.
Es sei nicht Aufgabe der Abgabenbehörde, aus der Aufstellung der Beschwerdeführerin jene Kosten, die möglicherweise als Gemeinkosten in Frage kämen, herauszufiltern und von Amts wegen deren Zusammenhang mit den Einzelkosten nachzuspüren. Die Abgabenbehörde sei auch nicht gehalten, ein intensives Studium oder eine Analyse der Kostenrechnung der Beschwerdeführerin vorzunehmen.
Detaillierte forschungsprojektbezogene Arbeitsaufschreibungen lägen für das Jahr 2004 nur in Bezug auf den zunächst geltend gemachten Freibetrag von 21.085,12 EUR vor, weshalb die Berufung gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2004 als unbegründet abzuweisen sei.
Zur Forschungsprämie 2006 wird in der Bescheidbegründung sodann zusammengefasst ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe nicht nachgewiesen, dass Forschungsaufwendungen angefallen wären, die zu einer höheren als der von der Prüferin anerkannten Forschungsprämie 2006 von 15.465 EUR führten.
Gegen diesen Bescheid, soweit er Forschungsprämie 2006 sowie Körperschaftsteuer 2004 (Forschungsfreibetrag) betrifft, wendet sich die Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Forschungsprämie 2006:
Die Festsetzung der Forschungsprämie nach § 108c EStG 1988 hat nach der Vorschrift des § 201 BAO zu erfolgen (vgl. Ritz , BAO5, § 201 Tz 5, und das zur Investitionszuwachsprämie ergangene hg. Erkenntnis vom , 2008/13/0175).
Die Festsetzung gemäß § 201 BAO in der Fassung vor der mit dem FVwGG 2012, BGBl. I Nr. 14/2013, vorgenommenen Änderung kann dann, wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung im Sinne des Abs. 1 der Bestimmung als "nicht richtig" erweist, gemäß Abs. 2 Z 3 erfolgen, "wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 Abs. 4 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen vorliegen würden". Die Vorschrift hat insoweit den Zweck, einen "Gleichklang mit der bei einem durch Bescheid abgeschlossenen Verfahren geltenden Rechtslage" herbeizuführen (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis vom , unter Hinweis auf den Bericht des Finanzausschusses zum Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz, BGBl. I Nr. 97/2002, 1128 BlgNR 21. GP 9).
Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführerin die Forschungsprämie gemäß § 108c EStG 1988 zunächst am erklärungsgemäß gutgeschrieben worden. Das Finanzamt hat mit dem am zugestellten Bescheid die Forschungsprämie 2006 mit einem niedrigeren Betrag festgesetzt.
Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid diese bescheidmäßige Festsetzung des Finanzamtes als rechtmäßig bestätigt, ohne darauf einzugehen, dass die Festsetzung nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 201 BAO zulässig ist. Schon deshalb ist der angefochtene Bescheid, soweit er Forschungsprämie 2006 betrifft, mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.
Körperschaftsteuer 2004:
§ 4 Abs. 4 Z 4 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 133/2003 lautete:
"Ein Forschungsfreibetrag in Höhe von 25% für Aufwendungen (Ausgaben) zur Forschung und experimentellen Entwicklung, die systematisch und unter Einsatz wissenschaftlicher Methoden durchgeführt wird. Zielsetzung muss sein, den Stand des Wissens zu vermehren sowie neue Anwendungen dieses Wissens zu erarbeiten. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Kriterien zur Festlegung der förderbaren Forschungsaufwendungen (-ausgaben) mittels Verordnung festzulegen. Der Freibetrag kann von jenen Aufwendungen nicht geltend gemacht werden, die Grundlage eines Forschungsfreibetrages gemäß Z 4 sind. Die Geltendmachung kann auch außerbilanzmäßig erfolgen."
Die Aufwendungen, für welche der in Rede stehende Forschungsfreibetrag geltend gemacht werden kann, ergeben sich aus der Verordnung des Bundesministers für Finanzen BGBl. II Nr. 506/2002 (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2009/13/0060). § 1 Abs. 2 Z 4 der Verordnung führt "Gemeinkosten, soweit sie der Forschung und experimentellen Entwicklung (Anhang I, Teil A, Z 1) zuzuordnen sind" unter den begünstigten Aufwendungen zur Forschung und experimentellen Entwicklung an (vgl. hiezu Hofstätter/Reichel , § 4 Abs. 4 Z 4 und Z 4a EStG 1988, Tz 4).
In der Beschwerde wird u.a. vorgebracht, in die Bemessungsgrundlage des Forschungsfreibetrages seien auch die Gemeinkosten, die auf die von der Beschwerdeführerin betriebene experimentelle Entwicklung entfielen, einzubeziehen. Begünstigt seien u.a. anteilige Gemeinkosten für Transport, Lagerung, Reinigung, Instandhaltung, Sicherheit, Verwaltungs- und Bürotätigkeiten.
Der Beschwerde gelingt es, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen:
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid anerkannt, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2004 Forschung bzw. experimentelle Entwicklung iSd § 4 Abs. 4 Z 4 EStG 1988 betrieben hat. Sie führt im angefochtenen Bescheid konkret jene Projekte an, die sie diesem begünstigten Bereich zugeordnet hat. Sie hat weiters festgestellt, dass sich aufgrund der Lohnkosten der unmittelbar an diesem Projekten arbeitenden Dienstnehmer (und einem 20%igen Regiekostenaufschlag) der Freibetrag in Höhe von 21.085,15 EUR ergibt, wie er in der Körperschaftsteuererklärung 2004 geltend gemacht worden ist, und den Freibetrag in dieser Höhe anerkannt. Weitere Aufwendungen, so etwa auch die Gemeinkosten nach § 1 Abs. 2 Z 4 der Verordnung BGBl. II Nr. 506/2002, hat die belangte Behörde mit der Begründung nicht in die Bemessungsgrundlage des Forschungsfreibetrages einbezogen, dass in dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Verzeichnis nach § 1 Abs. 4 der Verordnung auch Aufwendungen angeführt seien, die nicht berücksichtigt werden könnten. Es sei nicht Aufgabe der Abgabenbehörde, aus dieser Aufstellung die begünstigten Gemeinkosten "herauszufiltern".
Nun ist der belangten Behörde zwar einzuräumen, dass es Sache der Beschwerdeführerin ist nachzuweisen, welche Aufwendungen in Zusammenhang mit der Forschung und experimentellen Entwicklung iSd § 4 Abs. 4 Z 4 EStG 1988 angefallen sind. Im gegenständlichen Fall kann es aber nicht zweifelhaft sein, dass den Projekten, die die belangte Behörde als solche der Forschung und experimentellen Entwicklung eingestuft hat, auch Gemeinkosten iSd § 1 Abs. 2 Z 4 der Verordnung BGBl. II Nr. 506/2002 zuzuordnen sind. Solcherart hätte die belangte Behörde einen Anteil an den Gemeinkosten, die im Verzeichnis nach § 1 Abs. 4 der Verordnung ausgewiesen sind, im Schätzungswege den anerkannten Projekten zuordnen müssen, wofür möglicherweise das Verhältnis der diesen Projekten zugeordneten Personalkosten zu den gesamten Personalkosten (eines Bereichs) Ansatzpunkte bieten kann.
Die belangte Behörde hat die schätzungsweise Zuordnung der geltend gemachten Gemeinkosten aufgrund der unrichtigen Rechtsauffassung unterlassen, dass ein "Herausfiltern" aus den in einem Verzeichnis iSd § 1 Abs. 4 der Verordnung BGBl. II Nr. 506/2002 von vornherein zu unterbleiben habe, wenn das Verzeichnis auch nicht begünstigte Aufwendungen enthält.
Der angefochtene Bescheid war sohin, soweit er Forschungsfreibetrag 2006 und Körperschaftsteuer 2004 betrifft, gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Die zitierten Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof waren gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung anzuwenden.
Wien, am