VwGH vom 12.09.2012, 2009/08/0041
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer und MMag. Maislinger als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde der L VertriebsgmbH in S, vertreten durch Dr. Edwin Demoser, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Mohrstraße 10, gegen den Bescheid des Bundesministers für Soziales und Konsumentenschutz (nunmehr: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) vom , Zl. BMSK- 325973/0004-II/A/3/2008, betreffend Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG (mitbeteiligte Parteien: 1. FM in M,
2. Pensionsversicherungsanstalt in 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 3. AB in P, 4. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt in 1201 Wien, Adalbert Stifterstraße 65-67, 5. Niederösterreichische Gebietskrankenkasse in 3100 St. Pölten, Kremser Landstraße 3), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde ausgesprochen, dass für die Erstmitbeteiligte aufgrund ihrer Tätigkeit für die beschwerdeführende Partei von 5. März bis und für die Drittmitbeteiligte aufgrund ihrer Tätigkeit für die beschwerdeführende Partei von 1. Februar bis Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG bestanden habe.
Nach Darlegung des Verwaltungsgeschehens führte die belangte Behörde aus, die Erst- und die Drittmitbeteiligte hätten mit der beschwerdeführenden Partei einen schriftlichen "freien Dienstvertrag" geschlossen. Demnach seien sie auf unbestimmte Zeit damit betraut worden, im Vertrieb von Staubsaugern, Bodenbürsten und deren Zubehörteilen sowie anderer Geräte und Waren der beschwerdeführenden Partei nach Maßgabe des jeweiligen Verkaufsprogrammes zu vermitteln und zu verkaufen. Es sei eine jederzeitige Kündigungsmöglichkeit für beide Vertragsparteien vereinbart worden. Die Erst- und die Drittmitbeteiligte hätten sich somit zu Dienstleistungen verpflichtet, dies stelle auch die beschwerdeführende Partei außer Streit.
Da die Erst- und die Drittmitbeteiligte außerhalb einer festen Betriebsstätte beschäftigt gewesen seien und Vetreterinnentätigkeiten verrichtet hätten, sei zur Beurteilung der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit auf die entsprechende - im angefochtenen Bescheid näher angeführte - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zurückzugreifen.
Laut dem abgeschlossenen Vertrag (Punkt 8) bestimme der Auftragnehmer seine Arbeitszeit selbst. Beschäftigungsort und Arbeitszeit seien vom Auftragnehmer gemäß der Natur des Auftrages selbst zu bestimmen. Die Erst- und die Drittmitbeteiligte hätten sinngemäß übereinstimmend angegeben, sie hätten von Montag bis Freitag zwischen 8:00 und 9:00 Uhr beim Morgenmeeting der beschwerdeführenden Partei teilnehmen und dort ihre Termine in Empfang nehmen müssen. Diese Kundentermine habe die beschwerdeführende Partei bereits vorher festgelegt und dem Kunden unter Nennung des Namens der Verkäuferin mitgeteilt. Durch die Termine sei eine Vertretertätigkeit im Drei-Stundentakt vorgegeben gewesen (eine "Demo" habe zwei bis zweieinhalb Stunden gedauert). Eine Änderung sei nur im Ausnahmefall unter Einbindung des verantwortlichen Leiters der beschwerdeführenden Partei möglich gewesen. Verhinderung wie Krankheit habe man der beschwerdeführenden Partei bis 7:45 Uhr telefonisch bekannt geben müssen. Auch wenn man bei der Anreise zum Morgenmeeting verspätet gewesen sei, sei man zur telefonischen Benachrichtigung verpflichtet gewesen. Andernfalls hätte man die Kündigung riskiert. Um Punkt 8:00 Uhr habe man die schriftlichen Berichte abgeben und im Anschluss daran neue Termine in Empfang nehmen müssen.
Die Erstmitbeteiligte habe anlässlich ihrer Einvernahme vom weiters angegeben, sie habe bei Kundenterminen stets nur ein Gerät und begrenzt Zubehör mitführen dürfen. Auch dies habe die tägliche Anwesenheit in der Firma notwendig gemacht. Die Erstmitbeteiligte habe genauso wie vor der strittigen Zeit Vollzeit gearbeitet.
Die beschwerdeführende Partei habe bestätigt, dass sie Terminvereinbarungen direkt mit den Kunden getroffen habe und diesbezüglich auch entsprechende Absprachen mit den freien Dienstnehmerinnen habe treffen müssen. Sie wende aber ein, die Erst- und die Drittmitbeteiligte seien nicht verpflichtet gewesen, zu den Morgenbesprechungen zu erscheinen. Die Teilnahme an den Morgenbesprechungen habe ihnen lediglich die Möglichkeit geboten, "Vorführtermine zu kaufen", also auszusuchen, an welchen Wochentagen (Montag bis Samstag) und zu welchen Tageszeiten (9:30, 11:30, 13:30 oder 15:30) sie Termine übernehmen wollten. Auch seien bei den Morgenbesprechungen Verkaufsschulungen erfolgt, die die Erst- und die Drittmitbeteiligte zu ihrem Vorteil nutzen hätten können. Beide hätten aus diesen Gründen freiwillig teilgenommen.
Die beschwerdeführende Partei habe ausgeführt, dass die Erst- und die Drittmitbeteiligte auch die Möglichkeit gehabt hätten, einmal pro Woche, am Donnerstag, per Fax von der Werbeabteilung von der beschwerdeführenden Partei vereinbarte Termine zu bestellen. Sie hätten dabei aus vorhandenen Terminen die auswählen können, die ihnen zeitlich und örtlich genehm gewesen seien. Abgesehen von den "gekauften" Terminen hätten die Erst- und die Drittmitbeteiligte völlig frei Kunden werben können. Nur von den "gekauften Terminen" habe die beschwerdeführende Partei eine Stellungnahme verlangt, um die richtige Verrechnung der Termine durchführen zu können. Manchmal habe ein Kunde von einem bestimmten Vertreter besucht werden wollen. Dies sei an den freien Dienstnehmer so weitergegeben worden, ohne dass dieser verpflichtet gewesen sei, dem zu entsprechen. Die Erst- und die Drittmitbeteiligte seien de facto etwa 20 Stunden pro Woche für die beschwerdeführende Partei tätig gewesen.
Im Akt befinde sich ein Formular, in dem für die Woche von 10. September bis in Form eines Rasters die Wochentage von Montag bis Freitag sowie pro Tag die Termine 9:30, 11:30, 13:30, 15:30, 17:30 eingetragen seien. Pro Tag seien für die Erstmitbeteiligte drei Termine jeweils um 9:30, 11:30 und 15:30 mit einem Haken versehen.
Die beschwerdeführende Partei lasse unbestritten, dass sie selbst Termine mit den Kunden vereinbart und darüber Absprachen mit der Erst- und die Drittmitbeteiligten getroffen habe. Diese Absprachen wären anlässlich der Morgenmeetings erfolgt; sie hätten auch mittels Fax einmal wöchentlich stattfinden können. Die Erst- und die Drittmitbeteiligte seien vor der strittigen Zeit Angestellte der beschwerdeführenden Partei gewesen. Sie hätten tatsächlich während der strittigen Zeit genauso weitergearbeitet wie davor. Von einer ab der strittigen Zeit ihnen grundsätzlich zustehenden Möglichkeit, von Woche zu Woche die Lage ihrer Arbeitszeit neu zu vereinbaren, hätten sie keinen Gebrauch gemacht.
Daraus ergebe sich, dass die beschwerdeführende Partei während der strittigen Zeit der Erst- und der Drittmitbeteiligten grundsätzlich die Möglichkeit angeboten habe, von Woche zu Woche die Lage ihrer Arbeitszeit mitzubestimmen. Allerdings habe sich die Dienstgeberseite auch damit die Möglichkeit vorbehalten, wöchentlich die konkrete Verfügbarkeit der Erst- und der Drittmitbeteiligten jeweils für die folgende Woche abzustecken.
Die beschwerdeführende Partei habe damit ein Instrument zur Verfügung gehabt, mit dem sie die konkrete Arbeitszeit ihrer MitarbeiterInnen wöchentlich im Voraus festlegen habe können, sodass sie dann bei Aufnahme eines Kundentermins im Einzelfall nicht mehr Rücksprache mit der betroffenen Mitarbeiterin habe halten müssen. Die beschwerdeführende Partei habe auf diesem Weg von Woche zu Woche über die Arbeitszeit ihrer Beschäftigten verfügen können. Diese Einteilung der Arbeitszeit entspreche der Erstellung eines wöchentlichen Dienstplans. Der Umstand, dass die Beschäftigten die zeitliche Lage ihrer Arbeitstermine auf die genannte Art und Weise selbst hätten mitbestimmen können, mache sie nicht zu Personen, die ihre Arbeitszeit nach Belieben selbst hätten frei bestimmen können.
Soweit die beschwerdeführende Partei behaupte, die Beschäftigten hätten nicht nur die zeitliche Lage, sondern auch die Anzahl der von ihnen übernommenen Termine stets frei bestimmen können, sei dazu auszuführen, dass diese Behauptung der beschwerdeführenden Partei es für sich betrachtet erforderlich machen würde, nachzuprüfen, ob von Woche zu Woche neue Dienstverhältnisse zu Stande gekommen seien und die Vollversicherungspflicht während solcher Wochen, für die sich einzelne Beschäftigte zu keinen oder nur geringfügigen Arbeiten verpflichtet hätten, unterbrochen würde. Im Beschwerdefall habe die beschwerdeführende Partei allerdings in ihrer Berufung selbst eingeräumt, dass die Erst- und die Drittmitbeteiligte in der strittigen Zeit tatsächlich mit etwa 20 Wochenstunden bei der beschwerdeführenden Partei beschäftigt gewesen seien. Die Erstmitbeteiligte selbst habe angegeben, sie sei vollzeitbeschäftigt gewesen.
Daraus sei insgesamt abzuleiten, dass die Erst- und die Drittmitbeteiligte ihre Arbeitskraft während der strittigen Zeit tatsächlich regelmäßig in einem Ausmaß von zumindest etwa 20 Wochenstunden zur Verfügung gestellt hätten. Für die hier vorliegende Beschäftigung der Erst- und der Drittmitbeteiligten sei die genannte Behauptung daher unbeachtlich, da beide unbestritten tatsächlich während der strittigen Zeit in einem Ausmaß von zumindest 20 Wochenstunden - also durchgehend in einem über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze liegenden Ausmaß - beschäftigt gewesen seien.
Soweit die beschwerdeführende Partei behaupte, die Erst- und die Drittmitbeteiligte hätten die von der beschwerdeführenden Partei angebotenen Termine nicht annehmen müssen, sondern hätten auch völlig selbständig Termine mit Kunden vereinbaren können, sei dem das an die Erstmitbeteiligte gerichtete Mahnschreiben vom entgegenzuhalten, auf das sich die beschwerdeführende Partei in ihrer Berufung stütze. Darin werde implizit kritisiert, dass die Erstmitbeteiligte nicht ausnahmslos solche Kunden besucht habe, die von den "TA" der beschwerdeführenden Partei für sie terminisiert worden seien. Aus diesem Schreiben müsse abgeleitet werden, dass die Erstmitbeteiligte verpflichtet gewesen sei, nur solche Kunden zu besuchen, deren Besuch vorher mit der beschwerdeführenden Partei im Sinne des oben festgestellten Dienstplans abgesprochen worden sei. Die Behauptung der beschwerdeführenden Partei, die Erst- und die Drittmitbeteiligte hätten völlig selbständig tätig sein können und die beschwerdeführende Partei habe lediglich ergänzend Termine zum Kauf angeboten, sei nach Ansicht der belangten Behörde unglaubwürdig. Das genannte Mahnschreiben zeige eindeutig, dass die beschwerdeführende Partei darauf bestanden habe, anordnen zu können, welcher ihrer Mitarbeiter welchen Kunden besuche. Auch das unstrittig vereinbarte Konkurrenzverbot spreche gegen die genannte Behauptung der beschwerdeführenden Partei.
Soweit die beschwerdeführende Partei einwende, Absprachen über die Arbeitszeiten würden der Feststellung der persönlichen Unabhängigkeit nicht schaden, sei dem entgegenzuhalten, dass es auf das Gesamtbild einer Beschäftigung ankomme.
Soweit die beschwerdeführende Partei auf die Aussagen anderer MitarbeiterInnen verweise, die angegeben hätten, es habe keine Pflicht bestanden, an den Morgenmeetings teilzunehmen und dort Termine zu übernehmen, deute dies darauf hin, dass die beschwerdeführende Partei neben ihren regelmäßig beschäftigten MitarbeiterInnen auch solche Mitarbeiter unter Vertrag nehme, die im kleinen Rahmen von Zeit zu Zeit mehr und dann wieder weniger Termine übernehmen würden. Für die zu beurteilende Beschäftigung der Erst- und der Drittmitbeteiligten sei dieses Vorbringen unbeachtlich. Die Erst- und die Drittmitbeteiligte hätten ihre Arbeitskraft in Absprache mit der beschwerdeführenden Partei unbestritten regelmäßig in einem über der Geringfügigkeitsgrenze liegenden Ausmaß zur Verfügung gestellt.
Unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sei aus diesen Feststellungen zusammenfassend abzuleiten, dass die beschwerdeführende Partei die wöchentliche Arbeitszeit der Erst- und der Drittmitbeteiligten von Woche zu Woche im Voraus abgestimmt und dann als verbindlich festgelegt habe. Die Erst- und die Drittmitbeteiligte seien verpflichtet gewesen, sich zu den auf diesem Weg festgelegten Arbeitszeiten bei den von der beschwerdeführenden Partei bestimmten Kunden einzufinden.
Die Erst- und die Drittmitbeteiligte hätten sich tatsächlich während der gesamten strittigen Zeit kontinuierlich zu Arbeitsleistungen für die beschwerdeführende Partei in einem über der monatlichen Geringfügigkeit liegenden Ausmaß verpflichtet. Für die Zeit dieser tatsächlichen Tätigkeit gelte, dass sie verpflichtet gewesen seien, ihre Arbeitszeit und ihren Arbeitsort an den Betriebserfordernissen der beschwerdeführenden Partei auszurichten.
Laut Vertrag seien die Erst- und die Drittmitbeteiligte mit der Bearbeitung des Gebiets der Verkaufsstelle B. betraut. Sie hätten weiters zur Kenntnis zu nehmen gehabt, dass sie nicht zur alleinigen Vertreterin für das ihnen zugeteilte Gebiet bestellt worden seien. Für Aufträge, die außerhalb des zugewiesenen Gebiets vermittelt bzw. abgeschlossen worden seien, sei ein Provisionsanspruch ausgeschlossen gewesen (Punkt 3 des Vertrags).
Die beschwerdeführende Partei gebe laut Fragebogen vom an, Punkt 3 des Vertrags sei faktisch nicht zur Anwendung gekommen: die Drittmitbeteiligte habe zwar ein Verkaufsgebiet zugewiesen bekommen, sie hätte jedoch auch außerhalb tätig werden können und hätte dafür eine Provision erhalten.
Die Erst- und die Drittmitbeteiligte würden übereinstimmend angeben, es seien ihnen anlässlich der Morgenbesprechungen konkrete Kunden zugeteilt worden, die sie zu den vorgesehenen Zeiten zu besuchen gehabt hätten.
Dem halte die beschwerdeführende Partei wiederum entgegen, dass die Termine lediglich angeboten worden seien und dass beide Beschäftigte sich von Woche zu Woche Termine hätten aussuchen können.
Nach Ansicht der belangten Behörde ergebe sich daraus, dass die beschwerdeführende Partei ihren MitarbeiterInnen die Möglichkeit gegeben habe, sich von Woche zu Woche zu bestimmten Arbeitszeiten einteilen zu lassen und dann ihrerseits für diese Zeiten mit ihren Kunden Termine vereinbart habe.
Der Erst- und der Drittmitbeteiligten sei auf diesem Weg ein von der beschwerdeführenden Partei vorbestimmter Kundenkreis zugewiesen worden. Diese Beurteilung werde durch das Mahnschreiben an die Drittmitbeteiligte vom unterstrichen, auf das sich die beschwerdeführende Partei in ihrer Berufung gestützt habe. Darin werde implizit kritisiert, dass die Drittmitbeteiligte nicht ausnahmslos solche Kunden besucht habe, die von den "TA" der beschwerdeführenden Partei für sie terminisiert worden seien.
Laut Vertrag (Punkt 8) gestalte der Auftragnehmer seine Tätigkeit frei und bestimme den Arbeitsablauf gemäß der Natur des Auftrags selbst. Der Auftragnehmer verpflichte sich gleichzeitig, über alle während seiner Tätigkeit bekannt gewordenen internen Vorgänge sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse während oder nach Beendigung des Vertragsverhältnisses gegenüber jedermann Stillschweigen zu bewahren (Punkt 9). Der Auftragnehmer sei nicht berechtigt, Kenntnisse aus seinen für den Auftraggeber durchgeführten Leistungen/Tätigkeiten für sich oder Dritte zu verwerten oder zu verwenden (Punkt 9).
Zufolge Punkt 12 des Vertrags sei der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber die von ihm erzielten Verkäufe am nächsten Tag bekannt zu geben. Punkt 12 des Vertrags sehe weiters vor, dass dem Auftragnehmer der Verkauf von Altgeräten ausdrücklich verboten sei. Bei Verstoß gegen diese Regelung werde das Altgerät vom Kunden eingezogen und ein entsprechend neues Gerät geliefert, wobei der Auftragnehmer zur Gänze mit den Kosten des Neugeräts belastet werde. Der Auftragnehmer verpflichte sich bei der Beurteilung der Konkurrenz und deren Fabrikaten äußerst zurückhaltend zu sein und insbesondere allfällige negative Bemerkungen darüber zu unterlassen. Verfehlungen in dieser Hinsicht würden vom Auftraggeber nicht geduldet und berechtigten ihn zur sofortigen Auflösung des Vertrags.
Punkt 10 des Vertrags sehe eine "Einweisung" vor: Zur Erleichterung der Tätigkeiten des Auftragnehmers werde dieser vom Auftraggeber sowohl technisch als auch verkaufstechnisch unterwiesen und darüber informiert, in welchem Gebiet der Geschäftsstelle er jeweils mit den größten Aussichten auf Erfolg tätig sein könne.
Die beschwerdeführende Partei stütze sich in ihrer Stellungnahme vom auf ein Schreiben der beschwerdeführenden Partei vom . Darin werde die Drittmitbeteiligte aufgefordert, einen "Verhaltenscodex" einzuhalten. Dieser enthalte neben allgemein ethischen Grundsätzen (wie etwa dem, offensichtliche Unerfahrenheit beim Kunden nicht auszunützen) auch das Verbot, dem Kunden gegenüber Äußerungen über voraussichtliche Reparaturkosten zu machen, sowie die Aufforderung, alles zu unterlassen, was zu Missverständnissen über den Zweck des Kontakts führen könnte und dem Kunden Vorteile zu versprechen, die nicht Gegenstand des Angebots seien.
Die Erst- und die Drittmitbeteiligte würden sinngemäß übereinstimmend angeben, sie hätten beim Morgenmeeting schriftliche Berichte über erledigte Termine abgeben und dabei etwa angeben müssen, wie alt der Kunde gewesen sei, welches Gerät er habe und was ihm vorgeführt worden sei. Sei einem Kunden nichts verkauft worden, so sei anzugeben gewesen, warum nicht verkauft werden habe können. Weiters seien Verkaufsmappen der beschwerdeführenden Partei zu verwenden gewesen. Den Beschäftigten seien dann, wenn sie Termine nicht bearbeitet hätten, ATS 280,-- (EUR 20,35) "Strafe" in Rechnung gestellt worden. Dies sei firmenintern so gehandhabt worden, ohne im Vertrag zu stehen. Über die Schulungen gebe die Drittmitbeteiligte an, diese seien so abgelaufen, dass ein Teilnehmer den Vertreter gespielt habe und der andere den Kunden.
Die beschwerdeführende Partei bestätige, dass den Beschäftigten Verlaufsunterlagen wie Prospekte und Preislisten und Geschenke für Kunden zur Verfügung gestellt worden seien. Sie bestätige auch, dass sie für die von ihr "gekauften" Termine Berichte verlangt hätte. Auch sei eine Einschulung in technischer Hinsicht und in puncto Verkaufsstrategie erfolgt. Die beschwerdeführende Partei bestreite, dass die Nichteinhaltung von Terminen mit Strafen sanktioniert worden sei, räume allerdings sein, dass die Erst- und die Drittmitbeteiligte in diesem Fall eine Pauschalvergütung für den Arbeitsaufwand (Werbeaufwand), der der beschwerdeführenden Partei dadurch entstanden sei, leisten hätten müssen.
Der Vertrag sehe somit Anweisungen vor, die sich eindeutig auf das Arbeitsverhalten der Beschäftigten bezögen. Dasselbe gelte für den im genannten Mahnschreiben vom niedergeschriebenen "Verhaltenskodex". Die Erst- und die Drittmitbeteiligte hätten unstrittig Formulare der beschwerdeführenden Partei zu verwenden und regelmäßig über ihre Arbeit und in diesem Zusammenhang über ihr Arbeitsverhalten zu berichten gehabt. Die von der beschwerdeführenden Partei selbst ins Treffen geführte telefonische "Erfolgs- und Zufriedenheitskontrolle" bei den Kunden ermögliche es der beschwerdeführenden Partei darüber hinaus, das Verhalten der Beschäftigten während der Kundentermine laufend zu überprüfen. Auch die festgestellten Einschulungen zielten darauf ab, das Verkaufsverhalten der Beschäftigten nach den Wünschen der Dienstgeberin einzuüben. Daraus ergebe sich insgesamt, dass die Erst- und die Drittmitbeteiligte weisungsgebunden und kontrollunterworfen tätig gewesen seien.
Laut Vertrag verpflichte sich der Auftragnehmer, während der Dauer seines Vertrags nicht für ein Unternehmen zu arbeiten, das gleichartige Artikel wie der Auftraggeber bzw. die beschwerdeführende Partei herstelle oder vertreibe. Laut Anlage 2 zum Vertrag (Zusatzabkommen) sei es untersagt, die zur Verfügung gestellten Kundenadressen für einen anderen Zweck zu benutzen. Laut Punkt 9 des Vertrags verpflichte sich der Auftragnehmer, über alle während seiner Tätigkeit bekannt gewordenen internen Vorgänge sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse während oder nach Beendigung des Vertragsverhältnisses gegenüber jedermann Stillschweigen zu bewahren.
Die beschwerdeführende Partei betone in ihren Stellungnahmen vom und vom , dass die freien Dienstnehmer laut Punkt 14 des Vertrags grundsätzlich jederzeit auch neben ihrer Tätigkeit für die beschwerdeführende Partei für eine andere Firma arbeiten hätten dürfen. Das vereinbarte Konkurrenzverbot an sich stelle die beschwerdeführende Partei aber nicht in Abrede. Es sei somit ein Konkurrenzverbot vereinbart gewesen.
Soweit die beschwerdeführende Partei einwende, die Erst- und die Drittmitbeteiligte hätten das Recht gehabt, sich beliebig vertreten zu lassen, sei dem die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs entgegenzuhalten, wonach schon die Verpflichtung zur Geheimhaltung firmeninterner Informationen und Unterlagen ein generelles Vertretungsrecht ausschließe.
Laut Vertrag seien die Erst- und die Drittmitbeteiligte verpflichtet gewesen, über alle während ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen internen Vorgänge sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse während oder nach Beendigung des Vertragsverhältnisses gegenüber jedermann Stillschweigen zu bewahren (Punkt 9). Sie seien nicht berechtigt gewesen, Kenntnisse aus ihren für den Auftraggeber durchgeführten Leistungen/Tätigkeiten für sich oder Dritte zu verwerten oder zu verwenden (Punkt 9). Laut Anlage 2 zum Vertrag sei es der Erst- und der Drittmitbeteiligten untersagt gewesen, die Kundenadressen für einen anderen Zweck zu benutzen. Zuwiderhandeln berechtige die beschwerdeführende Partei zur fristlosen Kündigung. Daraus sei abzuleiten, dass die Erst- und die Drittmitbeteiligte zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet gewesen seien.
Der Vertrag sehe eine Vergütung mit Provisionen für jeden gebrachten Auftrag nach Maßgabe der auf die abgeschlossenen Geschäfte täglich eingehenden Zahlungen vor. Reisekosten und/oder Aufwendungen würden durch die Provision als abgegolten gelten (Punkt 6 des Vertrags). Punkt 5a des Vertrags knüpfe den Provisionsanspruch noch an besondere Bedingungen:
"Aufträge, die der Auftraggeber aus welchen Gründen auch immer ablehnt, die storniert werden oder in Folge von Betriebseinstellung, Brandschaden, Arbeitsüberlastung, Materialmangel oder ähnliches nicht ausführbar bzw. nicht wirksam zustande gekommen sind oder später aufgehoben werden, der Kunde die Ware nicht annimmt oder nicht vollständig bezahlt, sind nicht prüfungspflichtig bzw. fällt diese nachträglich weg.
Bei Aufträgen, die nur teilweise zur Auslieferung gelangen, entsteht ein Provisionsanspruch nur hinsichtlich des zur Auslieferung gelangenden Auftragsteiles und zwar nach Maßgabe der eingelangten Zahlungen.
Ausdrücklich behält sich der Auftraggeber überdies vor, dass dem Auftragnehmer vermittelte Aufträge aus Gründen, die beim Bestellen liegen (z.B. mangelnde Qualität etc.), nicht anzunehmen. Für diesen Fall steht ebenfalls keine Provisionspflicht.
Sollte der Kunde nur eine Teilzahlung leisten, die vollständige Bezahlung aber nicht von ihm zu erlangen sein, behält sich der Auftraggeber das Recht zum Vertragsrücktritt vor. Auch in diesem Fall entsteht keinerlei Provisionsanspruch.
Sollte einer der oben angeführten Fälle eintreten, wird der Auftraggeber den Auftragnehmer davon informieren und ihm mitteilen, wann der entsprechende Provisionsteil von der nächsten Provisionsauszahlung oder von der erlegten Sicherstellung in Abzug gebracht wird.
Die Höhe der Provisionssätze werden in einer gesonderten Provisionsvereinbarung geregelt. Dem Auftraggeber ist das Recht vorbehalten, diese Provisionsvereinbarung jederzeit abzuändern.
Eine Änderung erfolgt schriftlich."
Zur Sicherung des Rückerstattungsanspruchs sehe Punkt 5c des
Vertrags Folgendes vor:
"Zur Sicherung des Rückerstattungsanspruches wird vom
Provisionsguthaben des Auftragnehmers ein monatlicher Anteil von 10% einbehalten, bis ein Betrag in der Höhe von ATS 70.000 erreicht ist.
Sie haben die Möglichkeit, den Kautionsbetrag oder einen Teil des Kautionsbetrages bar auf Ihr Kautionskonto einzuzahlen. Die Kaution wird verzinst. Der Zinssatz beträgt 2,5% bis 5% p.a. und wird am Jahresende gutgeschrieben.
Wird Ihr Provisionskonto debitorisch geführt, kann auch eine höhere Rücklage erfolgen. Die Kaution wird 18 Monate nach Ihrem Ausscheiden abgerechnet. Sie ist fällig, sobald über die Abrechnung Einigkeit hergestellt ist."
Eine Berechtigung des Vertreters zum Inkasso bestehe gemäß Punkt 13 des Vertrags nur bei schriftlicher Ermächtigung und begründe keinen Anspruch auf Inkassoprovision.
Laut Provisionsvereinbarung würden Punkte gegeben, je nachdem ob einzelne Geräte oder mehrere Waren gemeinsam verkauft worden seien. Je nach Zahl der erreichten Punkte sehe die Provisionsvereinbarung eine entsprechend gestaffelte Provision pro Punkt vor (z.B. Startprovision zu ATS 149,-- bzw. EUR 10,83 pro Punkt bei Erreichung von bis zu 39,99 Punkten, Grundprovision zu ATS 174,-- bzw. EUR 12,64 pro Punkt bei Erreichen von 40 bis 79,99 Punkten, Bonusprovision ATS 207,-- bzw. EUR 15,04 pro Punkt bei Erreichen von 80 bis 99,99 Punkten, Bonusprovision zu ATS 232,-- bzw. EUR 16,86 pro Punkt bei Erreichen von mehr als 100 Punkten).
Laut Anlage 4 zum Vertrag sei bei besonderer Leistung ("2 Karriere bei (der beschwerdeführenden Partei) und mind. 115 Punkte oder mind. 175 Punkte") eine monatliche "Knopfprämie" vorgesehen.
Laut Anlage 3 zu Punkt 11 des Vertrags sei der Fachberater verpflichtet, seine Vorführgeräte zu kaufen. Der Kaufpreis werde mit Rundschreiben bekannt gegeben. Laut Anlage 2 zum Vertrag (Zusatzabkommen) würden die Erst- und die Drittmitbeteiligte für die Zurverfügungstellung von Kundenadressen als teilweisen Ausgleich der entstandenen Werbekosten mit "ATS 20,-- (EUR 1,45), ATS 40,-- (EUR 2,90= oder ATS 70,-- (EUR 5,08)" pro Adresse "belastet".
Die beschwerdeführende Partei habe in ihrer Stellungnahme vom angegeben, sie habe den Beschäftigten monatlich eine Mitteilung über ihre Provision ausgestellt und die Provision bis zum 15. des Folgemonats überwiesen.
Die Drittmitbeteiligte habe in ihrer Stellungnahme vom angegeben, sie habe ATS 4.000,-- (EUR 290,70) fix bekommen plus der verkauften Provision von jedem Gerät. Die Erstmitbeteiligte habe am angegeben, es habe ATS 4.000,-- Garantie dafür gegeben, wenn ein Verkäufer das ganze Monat nichts verkauft habe. Habe er jedoch auch nur ein Gerät verkauft, so seien die ATS 4.000,-- entfallen. Die beschwerdeführende Partei habe den Fall, dass in einem Monat kein Gerät verkauft worden sei, nur akzeptiert, wenn es vereinzelt vorgekommen sei. Spätestens beim dritten Mal wäre der Verkäufer gekündigt worden.
Aus den übereinstimmenden und unbedenklichen Angaben der Erst- und der Drittmitbeteiligten sei nach Ansicht der belangten Behörde abzuleiten, dass beide tatsächlich mit Fixum plus Provision entlohnt worden seien.
Gleichzeitig zeige der Vertrag, dass sich die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit vorbehalten habe, ihr Unternehmerrisiko fast vollständig auf die Erst- und die Drittmitbeteiligte zu überwälzen. Das Unternehmerrisiko könne jedoch nur dann die persönliche Unabhängigkeit eines Beschäftigten belegen, wenn dieser gleichzeitig unternehmerische Dispositionsmöglichkeiten habe. Punkt 12 des Vertrags sehe vor:
"Dem Auftragnehmer ist der Verkauf von Altgeräten ausdrücklich verboten. Bei Verstoß dieser Regelung wird das Altgerät vom Kunden eingezogen und ein entsprechend neues Gerät geliefert, wobei der Auftragnehmer zur Gänze mit den Kosten des Neugerätes belastet wird. (…)
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber die von ihm erzielten Verkäufe am nächsten Tag bekannt zu geben."
Die beschwerdeführende Partei gebe dazu in ihrer Stellungnahme vom an, dass Altgeräte von der beschwerdeführenden Partei gegen einen Preisnachlass zurückgenommen und dann verschrottet würden. Deshalb habe sie der Vertreter nicht verkaufen dürfen.
Laut Anlage 3 zum Vertrag, "Änderung/Ergänzung zu § 11 zum Vertrag als freier Auftragnehmer" dürfe der Fachberater jährlich einmal ein Vorführgerät, das er selbst zuvor von der beschwerdeführenden Partei zu kaufen gehabt hätte, auf eigene Rechnung an Dritte verkaufen. Er müsse dem Käufer gegenüber eindeutig erklären, dass es sich um ein Vorführgerät handle. Aus diesen vertraglichen Regelungen ergebe sich eindeutig, dass die Erst- und die Drittmitbeteiligte so gut wie keine Möglichkeit gehabt hätten, im Rahmen der vorliegenden Tätigkeit unternehmerisch zu disponieren, ohne gleichzeitig vertragsbrüchig zu werden. Unterstrichen werde diese Feststellung dadurch, dass die Erstmitbeteiligte anlässlich ihrer Vernehmung vom angegeben habe, sie habe dann, wenn ein Kunde storniert habe, das weitere Vorgehen nicht mitbestimmen können, dies habe die Firma allein entschieden.
Aus diesen Feststellungen sei insgesamt abzuleiten, dass die Erst- und die Drittmitbeteiligte nicht unternehmerisch disponieren hätten können. Die Tatsache, dass beide aufgrund des Vertrags einen Anteil am Unternehmerrisiko der beschwerdeführenden Partei gehabt hätten, sei nicht geeignet, ihre persönliche Unabhängigkeit zu belegen.
Die Erst- und die Drittmitbeteiligte hätten unbestritten keine eigene Betriebsstätte gehabt. Hinsichtlich der Betriebsmittel habe der Vertrag in Punkt 11 vorgesehen:
"Dem Auftragnehmer werden Musterapparate anvertraut, um diese Maschinen bei den jeweiligen Interessenten vorführen zu können. Der Transport dieser Geräte erfolgt auf eigene Kosten des Auftragnehmers.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Vorführungen und Einschulungen für die von ihm verkauften Geräte zu machen, ohne dafür eine separate Bezahlung zu erhalten. Das dem Auftragnehmer anvertraute Vorführmaterial, Umtauschapparate und Zubehör bleiben im Eigentum des Auftraggebers. Beschädigungen und Verluste derselben sind binnen 24 Stunden dem Auftraggeber zu melden. (…)"
Laut Anlage 3 zum Vertrag, "Änderung/Ergänzung zu § 11 zum Vertrag als freier Auftragnehmer" müssten die von den Fachberatern zu Vorführzwecken genutzten Geräte ausschließlich von der beschwerdeführenden Partei käuflich erworben werden. Neue Fachberater seien verpflichtet, spätestens im dritten Monat ihrer Tätigkeit ihre Vorführgeräte zu kaufen. Der Kauf der Vorführgeräte sei maximal zweimal (Jänner und Juli) möglich. Zusätzlich stelle die beschwerdeführende Partei dem Fachberater keine weiteren Vorführgeräte (auch nicht leihweise) zur Verfügung. Der Kaufpreis werde mit Rundschreiben bekannt gegeben.
Die Erstmitbeteiligte habe anlässlich ihrer Vernehmung vom angegeben, sie habe alles, was sie benötige, von der zuständigen Bürokraft bekommen. Sie habe stets nur ein Gerät und begrenzt Zubehör mitführen dürfen.
Die beschwerdeführende Partei bestätige in ihrer Stellungnahme vom , dass den MitarbeiterInnen Vorführgeräte zur Verfügung gestellt worden seien. Sie hätten jedoch das eigene Auto, Telefon und teilweise eigene Vorführgeräte benützt, da sie diese wie im Vertrag vorgegeben erwerben sollten. In ihrer Stellungnahme vom bestätige die beschwerdeführende Partei, dass den MitarbeiterInnen Preislisten, Kaufverträge und Geschenke für Kunden zur Verfügung gestellt worden seien.
Aus diesen Feststellungen sei insgesamt abzuleiten, dass die Erst- und die Drittmitbeteiligte ohne eigene Betriebsstätte und mit den Betriebsmitteln der beschwerdeführenden Partei tätig gewesen seien.
Zusammenfassend ergebe sich daraus, dass die Aussagen der Erst- und der Drittmitbeteiligten in ihrem Gesamtbild lebensnahe und in sich widerspruchsfrei seien. Aus dem Umstand allein, dass die Erstmitbeteiligte ihre Beschäftigung bei der beschwerdeführenden Partei im Unfrieden mit dieser beendet habe, sei nicht notwendig auf deren Unglaubwürdigkeit zu schließen. Die im Vertrag festgelegten Konturen der Beschäftigung belegten - soweit sie für die vorliegende Beurteilung maßgeblich seien - ebenso wie die Aussagen der Erst- und der Drittmitbeteiligten, dass beide in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit beschäftigt gewesen seien.
Die Einwände der beschwerdeführenden Partei seien nicht geeignet, die Feststellung eines freien Dienstverhältnisses zu untermauern. Die Erst- und die Drittmitbeteiligte seien im Rahmen der strittigen Tätigkeit weisungsgebunden und kontrollunterworfen gewesen. Sie seien einem Konkurrenzverbot unterlegen. Ihnen sei ein Kundenkreis zugewiesen worden und sie seien verpflichtet, sich zu bestimmten Zeiten an bestimmten Orten einzufinden und seien zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet gewesen. Die Erst- und die Drittmitbeteiligte hätten im Rahmen ihrer Tätigkeit nicht die Möglichkeit gehabt, unternehmerisch zu disponieren. Sie hätten mit den Betriebsmitteln der beschwerdeführenden Partei gearbeitet.
Die festgestellten Beschäftigungsmerkmale ergäben das Gesamtbild einer Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit. Die schriftlichen Verträge seien, soweit sie mit der tatsächlichen Beschäftigung nicht im Einklang stünden, als Scheinverträge zu beurteilen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, nahm aber von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand und beantragte, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Die mitbeteiligte Unfallversicherungsanstalt verzichtete auf die Erstattung einer Gegenschrift. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen bzw. als verspätet zurückzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
1. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse erachtet in ihrer Gegenschrift die Beschwerde als verspätet, da diese erst am aufgegeben, der angefochtene Bescheid jedoch schon am an die beschwerdeführende Partei zugestellt worden sei.
Dazu ist festzuhalten, dass die Beschwerde am - und damit am letzten Tag der gemäß § 26 Abs. 1 VwGG sechs Wochen betragenden Frist - zur Post gegeben wurde. Der Posteingangsvermerk mit dem Datum bezieht - wie aus dem beigefügten Zusatz "erg. Beschwerde" erkennbar ist - auf die neuerliche Vorlage der nach einem Verbesserungsauftrag fristgerecht ergänzt vorgelegten Beschwerde. Die Beschwerde ist daher rechtzeitig eingebracht.
2. Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.
Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist gemäß § 4 Abs. 2 ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Gemäß § 4 Abs. 4 ASVG stehen (bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen) den Dienstnehmern im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen.
2.1. Im Beschwerdefall ist im Wesentlichen strittig, ob die Erst- und die Drittmitbeteiligte während der verfahrensgegenständlichen Zeiträume in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG bei der beschwerdeführenden Partei beschäftigt waren oder ob ihre Beschäftigung als freies Dienstverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG zu beurteilen war.
2.2. Ob bei einer Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senats vom , Slg. Nr. 12.325/A) davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung - nur beschränkt ist. Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit. Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes - als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z. B. eine längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt allerdings im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien von maßgebender Bedeutung sein (vgl. unter vielen das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/08/0053).
Hinsichtlich der Wertung der Tätigkeit eines Vertreters als unselbständige Beschäftigung im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes zu beachten, dass bei dieser Tätigkeit die ansonsten für die abhängigen Arbeitsverhältnisse typische Unterordnung in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und das arbeitsbezogene Verhalten nicht so auffällig zu Tage tritt, sodass bei der Beurteilung der Frage, ob bei einer solchen Tätigkeit ein Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit vorgelegen ist, anderen Merkmalen eine ganz besondere Bedeutung zugemessen werden muss. Insbesondere sind in diesem Zusammenhang die Weisungsgebundenheit in anderer Hinsicht, das Konkurrenzverbot, der Bezug eines Fixums oder einer Spesenvergütung, die Berichterstattungspflicht sowie die mangelnde Verfügung über eine eigene Betriebsstätte und eigene Betriebsmittel als für die Beurteilung der Versicherungspflicht von Vertretern maßgebliche Merkmale zu bezeichnen. Diese Grundsätze gebieten aber im Einzelfall die Auseinandersetzung mit der Frage, ob tatsächlich diese Kriterien vorliegen, wobei dann bei einem Zusammentreffen von Merkmalen der Abhängigkeit und solchen, die auf eine Unabhängigkeit hinweisen, das Überwiegen der einen oder der anderen Merkmale entscheidend ist (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 2001/08/0096 uva).
3. Die beschwerdeführende Partei bestreitet, dass die tatsächliche Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse der Erst- und der Drittmitbeteiligten Elemente aufgewiesen hätte, die die Dienstnehmereigenschaft begründeten.
Es habe keine Verpflichtung der Erst- und der Drittmitbeteiligten gegeben, sich zu bestimmten Zeiten an bestimmten Orten einzufinden und ihre Arbeitszeit und ihren Arbeitsort an den Betriebserfordernissen der beschwerdeführenden Partei auszurichten. Die gegenteilige Annahme der belangten Behörde sei schon deshalb falsch, da die Teilnahme an den Morgenmeetings rein freiwilliger Natur und keineswegs verpflichtend gewesen sei und sich die freien Dienstnehmerinnen ihre Kundentermine auch sonst völlig selbständig hätten aussuchen können. Die Möglichkeit des Aussuchens von Kundenterminen aus einer vorgegebenen Liste habe dementsprechend für die freien Dienstnehmerinnen lediglich den Vorteil gehabt, dass die betreffenden Kundentermine vorher von der Telefonabteilung der beschwerdeführenden Partei für sie vereinbart worden seien, sodass sie sich den diesbezüglichen Auswahl- und Kontaktaufwand zur Kundenakquirierung ersparen hätten können. Es könne daher von einer Weisungsgebundenheit keine Rede sein.
3.1. Soweit die beschwerdeführende Partei damit die Beweiswürdigung der belangten Behörde - die eine organisatorische Eingliederung der Erst- und Drittmitbeteiligten durch Einhaltung von wöchentlichen Dienstplänen und der verbindlichen Wahrnehmung von zugeteilten Kundenterminen angenommen hat - angreift, ist die beschwerdeführende Partei auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) nicht bedeutet, dass der in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat. Hingegen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung der belangten Behörde, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten standhält, auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, d. h. sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung zB das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/08/0057).
Die belangte Behörde stützte ihre Feststellungen zur tatsächlichen Ausgestaltung des Dienstverhältnisses der Erst- und der Drittmitbeteiligten im Wesentlichen auf deren (übereinstimmende) Aussagen, wie auch auf das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei selbst. Diese hatte nicht bestritten, dass der Erst- und Drittmitbeteiligten Kundentermine zu bestimmten Zeiteinheiten zugeteilt worden und diese von der Erst- und Drittmitbeteiligten auch wahrgenommen worden sind. Die belangte Behörde verwies zusätzlich auf ein - im Verwaltungsakt enthaltenes - Schreiben der beschwerdeführenden Partei an die Erstmitbeteiligte (und einen weiteren Beschäftigten) worin die beschwerdeführende Partei (unter anderem) die ausnahmslose Einhaltung folgender Verpflichtung einforderte:
"Es werden von (der Erstmitbeteiligten) nur mehr (L.) - Kunden besucht, welche von unserer TA terminiert werden."
Angesichts dieser Beweislage begegnet die Beweiswürdigung der belangten Behörde hinsichtlich der betrieblichen Eingliederung der Erst- und Drittmitbeteiligten keinen Bedenken. Es kann daher im gegenständlichen Fall von einer Pflicht zur Einhaltung wöchentlicher Dienstpläne und weiters der Verpflichtung, zugewiesene Kundentermine wahrzunehmen, ausgegangen werden.
Soweit die beschwerdeführende Partei diesbezüglich auf - im Zuge des Verwaltungsverfahrens gemachte - Angaben anderer bei ihr Beschäftigter verweist, die bestätigen würden, dass die Teilnahme am Morgenmeeting nicht verpflichtend gewesen sei und sich die Beschäftigten dabei völlig frei aussuchen hätten können, wie viele Termine und zu welcher Zeit sie diese bearbeiten wollten, ist dem zunächst entgegenzuhalten, dass sich diese von der beschwerdeführenden Partei ins Treffen geführten Angaben - es handelt sich dabei um Fragebögen zur konkreten Ausgestaltung der Beschäftigung - nicht auf die Beschäftigungsverhältnisse der Erst- und Drittmitbeteiligten, sondern auf andere bei der beschwerdeführenden Partei Beschäftigte beziehen. Es ist aber nicht unüblich, dass in einem Betrieb verschiedene Ausgestaltungen von Beschäftigungsverhältnissen nebeneinander bestehen, die unterschiedliche Ausprägungen der Elemente von Dienstverhältnissen im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG bzw. freier Dienstverhältnisse im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG aufweisen. Auch wenn im Betrieb der beschwerdeführenden Partei Vertreter auf Grundlage freier Dienstverhältnisse beschäftigt gewesen sein mögen, ergibt sich aus diesem Umstand noch kein zwingender Schluss, dass die Tätigkeit der Erst- und der Drittmitbeteiligten in sozialversicherungsrechtlicher Sicht gleich zu beurteilen wäre.
3.2. Wenn die beschwerdeführende Partei den Aussagen der Erst- und Drittmitbeteiligten entgegenhält, deren Angaben stünden in Widerspruch zum schriftlichen freien Dienstvertrag, so ist festzuhalten, dass zwar für die Beantwortung der Frage, ob ein auf einem Vertrag beruhendes Beschäftigungsverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit besteht, zunächst der Vertrag maßgebend ist, auf Grund dessen die Beschäftigung ausgeübt wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/08/0177, mwH). Dem Vertrag kommt die Vermutung seiner Richtigkeit zu, d.h. die Annahme, dass er den wahren Sachverhalt widerspiegelt. Soweit der Inhalt eines Vertrages von den tatsächlichen Gegebenheiten nicht abweicht, ist der Vertrag als Teilelement der vorzunehmenden Gesamtbeurteilung (an Hand der in der Judikatur herausgearbeiteten Kriterien) in diese einzubeziehen, weil er die von den Parteien in Aussicht genommenen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar werden lässt. Weichen die "wahren Verhältnisse" jedoch vom Vertrag ab, dann ist dies ein Indiz dafür, dass nur ein Scheinvertrag vorliegt. Eine Scheinvereinbarung ist von vornherein als Grundlage für die Beurteilung der Versicherungspflicht nicht geeignet. Insoweit kommt es daher auf die tatsächlichen Verhältnisse an (vgl. z.B. das Erkenntnis vom , Zl. 2005/08/0084). Die belangte Behörde ist im Beschwerdefall aus den im angefochtenen Bescheid dargelegten Erwägungen den Angaben der Erst- und der Drittmitbeteiligten gefolgt und hat eine (teilweise) vom Wortlaut der schriftlichen Vereinbarung abweichende tatsächliche Ausgestaltung der Beschäftigungsverhältnisse festgestellt. Dass die Aussagen der Erst- und Drittmitbeteiligten teilweise mit dem Wortlaut des Vertragstextes in Widerspruch stehen, macht für sich allein die Beweiswürdigung nicht unschlüssig. Auch dass, wie die beschwerdeführende Partei meint, Erst- und Drittmitbeteiligte ein Interesse an der Feststellung ihrer Versicherungspflicht hätten bzw. dass die Erstmitbeteiligte "in Unfrieden" aus ihrem Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden sei, vermag für sich genommen nicht aufzuzeigen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung den oben dargelegten, vom Verwaltungsgerichtshof anzulegenden Maßstäben nicht genügen würde.
4. Die beschwerdeführende Partei wendet sich im Gesamten gegen die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde und meint im Ergebnis, es liege sowohl aufgrund der schriftlichen freien Dienstverträge wie auch nach der tatsächlichen Ausgestaltung der Beschäftigungsverhältnisse ein freies Dienstverhältnis vor.
4.1. Nach den Feststellungen der belangten Behörde hatten die Erst- und die Drittmitbeteiligte wöchentlich ausgegebene Dienstpläne der beschwerdeführenden Partei einzuhalten, wenngleich sie auf die Ausgestaltung dieser Dienstpläne von Woche zu Woche Einfluss nehmen hätten können. Die Erst- und die Drittmitbeteiligte bekamen auf diesem Weg wöchentlich im Voraus festgelegte Kundentermine von der beschwerdeführenden Partei zugewiesen, die einzuhalten waren. Ihnen wurde ein von der beschwerdeführenden Partei vorbestimmter Kundenkreis zugewiesen. Es bestand ein Konkurrenzverbot für die Erst- und die Drittmitbeteiligte. Sie hatten schriftliche Berichte über absolvierte Kundentermine abzugeben. Bei den Kundenterminen waren Verkaufsunterlagen wie Prospekte und Preislisten der beschwerdeführenden Partei zu verwenden, es wurden jedoch das eigene Auto, Telefon und teilweise eigene Vorführgeräte verwendet. Die Erst- und die Drittmitbeteiligte waren grundsätzlich zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet. Sie hatten so gut wie keine Möglichkeit, im Rahmen ihrer Tätigkeit und im Rahmen des vertraglich Erlaubten unternehmerisch zu disponieren. Der Umstand, dass sie vertraglich verpflichtet wurden, die Vorführgeräte käuflich zu erwerben, ist unter diesen Umständen nicht geeignet, Zweifel am Vorliegen persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit aufkommen zu lassen, sondern bestätigt eher die Dominanz der beschwerdeführenden Partei bei der Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses.
Vor dem Hintergrund ihrer unbedenklichen Feststellungen kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/08/0135) vom Überwiegen der Merkmale unselbständiger Beschäftigung ausgegangen ist. Damit waren die Beschäftigungsverhältnisse der Erst- und der Drittmitbeteiligten als Dienstverhältnisse im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG und nicht als freie Dienstverhältnisse im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG zu beurteilen.
5. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am