VwGH vom 28.03.2012, 2009/08/0010

VwGH vom 28.03.2012, 2009/08/0010

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2009/08/0280 E

2009/08/0068 E

2009/08/0281 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Mag. Nedwed und MMag. Maislinger sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde 1. der F GmbH, 2. des G G, beide in Wien und vertreten durch die Arnold Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Wipplingerstraße 10, gegen den Bescheid des Bundesministers für Soziales und Konsumentenschutz vom , Zl. BMSK- 329523/0001-II/A/3/2008, betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG und dem AlVG (mitbeteiligte Parteien: 1. Wiener Gebietskrankenkasse in Wien, vertreten durch Dr. Georg Grießer, Dr. Roland Gerlach, Dr. Sieglinde Gahleitner, Mag. Eva Graf-Hohenauer, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Köllnerhofgasse 6/1/2,

2. Pensionsversicherungsanstalt in 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 3. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt in 1201 Wien, Adalbert Stifterstraße 65-67), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 und der erstmitbeteiligten Gebietskrankenkasse in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die erstmitbeteiligte Gebietskrankenkasse stellte mit Bescheid vom fest, dass der Zweitbeschwerdeführer aufgrund seiner Beschäftigung bei der erstbeschwerdeführenden Partei als Dienstgeber in der Zeit vom 1. bis , vom bis , vom bis , vom 1. März bis , vom bis , vom 1. März bis , vom bis , vom bis , vom bis , und vom 1. März bis der Vollversicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlegen sei. Gleichzeitig stellte sie fest, dass der Zweitbeschwerdeführer aufgrund dieser Tätigkeit in den genannten Zeiträumen daher nicht der Vollversicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 14 ASVG aufgrund der Verpflichtung zur Erbringung von Dienstleistungen aufgrund eines freien Dienstvertrages gemäß § 4 Abs. 4 ASVG unterlegen sei.

Begründend führte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse u. a. aus, die der Beschäftigung zugrunde liegenden Vereinbarungen lauteten (bis ) wie folgt:

"Beauftragung von Lektorentätigkeiten …

Auftragnehmer (Firma): G(…)OEG …

Vertragsinhalt: Planung und Durchführung von Lektorentätigkeiten für das Wintersemester 1999/2000 am Fachhochschul-Studiengang für Tourismus-Management

Zeitrahmen: Vertragsdauer von bis Pflichten der durch die Gesellschaft des Auftragnehmers zu

entsendenden Lektoren:


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Inhaltliche und didaktische Gestaltung der Lehrveranstaltungen und Prüfungen entsprechend dem Qualitätsanspruch des Fachhochschul-Studienganges.
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Beachtung der übergebenen 'Grundsätze der Gestaltung von Lehrveranstaltungen' in Abstimmung mit dem Leiter des Lehrkörpers.
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Zuverlässige Einhaltung aller von der Administration vorgegebenen Termine der Lehrveranstaltungen und deren Prüfungen. Das Vertretungsrecht gilt als zugesichert.
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Der Auftragnehmer verpflichtet sich, im eigenen Wirkungsbereich inhaltliche und didaktische Weiterbildung (Gruppen- oder Individualmaßnahmen), für die von ihm zu entsendenden LektorInnen sicherzustellen (nach Abstimmung mit dem Leiter des Lehrkörpers).
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Falls LektorInnen des Auftragnehmers Skripten oder andere Lehr- oder Unterrichtsmaterialien erstellen oder beistellen, sind vom Vertragsnehmer in Folge seines Unternehmerrisikos alle urheberrechtlichen Bestimmungen von sich aus zu beachten. Von der (erstbeschwerdeführenden Partei) wird für urheberrechtliche Verletzungen somit keine Haftung übernommen.
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Im Rahmen der Lehrveranstaltungen darf nur Original-Software, bzw. nur installierte Software eingesetzt werden. Im Rahmen des Studien- oder Übungsbetriebes dürfen keine Kopien für gewerbliche oder private Zwecke angefertigt werden. Sollte die (erstbeschwerdeführende Partei) aus obigen Titeln in Anspruch genommen werden, hat der Auftragnehmer die (erstbeschwerdeführende Partei) schad- und klaglos zu halten.
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Vertragsgegenständliche Tätigkeit: Umfaßt alle zu erbringenden Leistungen der didaktischen Planung, Vorbereitung und Durchführung der nachstehend angeführten Lehrveranstaltungen, sowie der zugehörigen Prüfungstätigkeit: …
Honorar:
Die Verrechnung des Honorars erfolgt zum Ende des Semesters aufgrund der tatsächlich gehaltenen Lehreinheiten sowie einer entsprechenden Honorarnote des Auftragnehmers. Das Honorar versteht sich einschließlich einer vom Auftragnehmer allenfalls zu entrichtenden Umsatzsteuer.
Alle steuerlichen bzw. sozialversicherungsrechtlichen Veranlassungen und Verpflichtungen obliegen dem Auftragnehmer selbst.
Rechte des Auftragnehmers:
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Autonomie bei der Gestaltung der Lehrveranstaltungen gemäß FHStG.
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Nominierung von LektorInnen aus der Gesellschaft des Auftragnehmers und freies Vertretungsrecht der Lektoren des Auftragnehmers unter besonderer Berücksichtigung der Qualitätsanforderungen an Lehrveranstaltungen.
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Eigenverantwortliche didaktische Planung, Vorbereitung und Durchführung der Lehrveranstaltungen durch den Auftragnehmer.
Sonstiges:
Der Auftragnehmer teilt der (erstbeschwerdeführenden Partei) mit, welche LektorInnen im Rahmen der Gesellschaft des Auftragnehmers grundsätzlich für Lektorentätigkeiten vorgesehen sind. Ein Datenblatt dieses Personenkreises wird der (erstbeschwerdeführenden Partei) pro Semester übermittelt. Änderungen hiezu sind innerhalb von 8 Tagen per Fax oder Brief mitzuteilen."
Ab dem habe die Vereinbarung folgenden Inhalt
aufgewiesen:
"Vereinbarung als externer Lektor …
Art der Tätigkeit und Honorar:
Der Auftragnehmer entsendet nach seinem Dafürhalten für die ausgeführte Lehrveranstaltung Mitarbeiter (externe Lektoren), die den inhaltlichen und didaktischen Anforderungen der (erstbeschwerdeführenden Partei) entsprechen und stimmt diese mit der (erstbeschwerdeführenden Partei) ab.
Die Tätigkeit des externen Lektors erfasst alle selbstständig und eigenverantwortlich zu erbringenden Leistungen der didaktischen Planung, Vorbereitung, Durchführung, Prüfung und Nachbereitung der Lehrveranstaltung mit dem Titel …"
Als Rahmenbedingungen für die Tätigkeit sei eine Beilage als Vertragsbestandteil vereinbart worden. Diese laute auszugsweise:
"§ 1 Abstimmungserfordernis:
Die Abstimmung mit dem Studiengangsleiter erfolgt nach den Grundsätzen für die Gestaltung von FH-Studiengängen gemäß FHStG in der jeweils geltenden Fassung.
§ 2 Arbeitsort:
Dem AN steht es grundsätzlich frei, wo er seine Arbeiten (insbesondere die didaktische Planung und Nachbereitung der Lehrveranstaltungen) verrichtet.
Die Durchführung der Lehrveranstaltung erfolgt, sofern nichts anderes vereinbart wird, in den Vorlesungsräumen des Studienganges.
§ 3 Pflichten des durch die Gesellschaft zu entsendenden externen Lektors:
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Die Lehrveranstaltungen sowie die Prüfungen sind inhaltlich und didaktisch entsprechend dem hohen Anspruch des Fachhochschul-Studienganges zu gestalten.
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Der externe Lektor gibt seine Wunschtermine so frühzeitig wie möglich, spätestens jedoch 2 Monate vor Semesterbeginn dem zuständigen Fachbereichsleiter/Assistenten schriftlich bekannt bzw. stimmt diese mit ihm ab. Die vereinbarten Termine sind für beide Seiten bindend und können nur in Ausnahmefällen, nach Rücksprache mit dem Fachbereichsleiter geändert werden. …
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Die festgelegten Lehrveranstaltungen und Prüfungstermine sind zuverlässig und pünktlich einzuhalten, eine Vertretung ist grundsätzlich möglich.
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Der externe Lektor gibt bis spätestens 2 Monate vor Semesterbeginn eine Kurzbeschreibung der Lehrveranstaltung gemäß dem im Studiengang aufliegenden ECTS-Formular dem zuständigen Fachbereichsleiter ab bzw. stimmt diese mit ihm ab. Diese Angaben sind für die gesamte Lehrveranstaltung bindend und können nur in Ausnahmefällen, nach Rücksprache mit dem Fachbereichsleiter geändert werden. Der externe Lektor hat zu diesem Zeitpunkt auch allfällige Unterrichtserfordernisse (Lehrsaalgröße, Beamer, Medienkoffer etc.) beim Fachbereichsleiter/Assistenten bekannt zu geben.
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Der AN ist zur laufenden inhaltlichen und didaktischen Weiterbildung der externen Lektoren hinsichtlich der vereinbarten Tätigkeitsbereiche eigenverantwortlich verpflichtet. Allfällige daraus entstehende Kosten sind durch den AN zu tragen. Die Kosten für speziell für externe Lektoren veranstaltete Fortbildungsaktivitäten durch den Auftraggeber trägt der Auftraggeber. Die Teilnahme an diesen Veranstaltungen erfolgt freiwillig.
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Der AN verpflichtet sich, die externen Lektoren zu allfälligen Lektorenbesprechungen (im Normalfall 1mal pro Semester), nach Maßgabe der terminlichen Möglichkeiten, zu entsenden.
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Falls vom externen Lektor ein Skriptum oder andere Lehr- oder Lernmaterialien erstellt oder beigestellt werden, so hat dieser eigenverantwortlich alle urheberrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Von der (erstbeschwerdeführenden Partei) wird für urheberrechtliche Verletzungen somit keine Haftung übernommen.
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Im Rahmen von Lehrveranstaltungen darf nur Original-Software bzw. vom Auftraggeber autorisierte Software eingesetzt werden. Im Rahmen des Studien- oder Übungsbetriebes dürfen keine Kopien für gewerbliche oder private Zwecke angefertigt werden. Sollte der Auftraggeber aus obigen Titeln in Anspruch genommen werden, hat der AN den Auftraggeber schad- und klaglos zu halten.
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Der externe Lektor ist verpflichtet, die Anwesenheit der Studenten unter der Verwendung der jeweils vorliegenden Anwesenheitslisten gemäß den Regelungen des Studienganges dem Fachbereichsleiter/Assistenten des Studienganges zu übergeben. …
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Der externe Lektor ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Prüfungen entsprechend den Kriterien der Prüfungsordnung verlaufen und unzulässiges Agieren der Studenten ('Schummeln') von ihm unterbunden bzw. gemeldet wird …
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Der externe Lektor ist verpflichtet, bei Inanspruchnahme der Räumlichkeiten des Auftraggebers, die Haus- und Brandschutzordnung(en) einzuhalten. …
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Sobald in den vom AN mitgeteilten 'Lektorendaten' bzw. im 'Lektoren-Stammdatenblatt' Änderungen auftreten, ist der Auftraggeber umgehend zu informieren.
§ 4 Abrechnung und Honorare:
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Die Verrechnung des Honorars erfolgt nach Vertragserfüllung aufgrund der tatsächlich gehaltenen Lehreinheiten sowie einer entsprechend zu übermittelnden Honorarnote. …
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Alle steuerlichen bzw. sozialversicherungsrechtlichen Veranlassungen und Verpflichtungen obliegen dem AN selbst.
§ 5 Sonstiges: …
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Der AN und seine Mitarbeiter verpflichten sich zur Geheimhaltung aller ihnen während des Dienstverhältnisses (sic!) anvertrauten oder sonst wie zur Kenntnis gelangten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse und wird alles unterlassen, was dem Auftraggeber in irgendeiner Weise schaden könnte. Der Dienstgeber (sic!) behält sich im Falle des Zuwiderhandelns das Recht vor, Schadenersatz geltend zu machen.
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Der AN teilt der (erstbeschwerdeführenden Partei) zu Semesterbeginn mit, welcher Personenkreis im Rahmen der Gesellschaft grundsätzlich für die Entsendung als externe Lektoren vorgesehen ist. Änderungen dieses Personenkreises sind innerhalb von 8 Tagen der (erstbeschwerdeführenden Partei) schriftlich mitzuteilen."
Aus den vorgelegten Unterlagen, der Niederschrift und den Stellungnahmen ergebe sich, dass der Zweitbeschwerdeführer in den im Spruch genannten Zeiträumen bei der erstbeschwerdeführenden Partei als Vortragender gegen Entgelt beschäftigt gewesen sei. 1998 sei vom Zweitbeschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ehefrau die G OEG gegründet worden. Ab dem Wintersemester 1999 seien in den angeführten Zeiträumen jedes Semester bezüglich des Beschäftigungsverhältnisses vom Zweitbeschwerdeführer Scheinerklärungen in Form von schriftlichen Urkunden abgegeben worden, welche den Schein von Rechtsgeschäften zwischen der erstbeschwerdeführenden Partei und der G OEG erweckten und das Beschäftigungsverhältnis zwischen der erstbeschwerdeführenden Partei und dem Zweitbeschwerdeführer verschleiern hätten sollen. Der Zweitbeschwerdeführer habe ab dem Wintersemester 1999 in den festgestellten Zeiträumen unterrichtet. Der Zweitbeschwerdeführer habe sich nie vertreten lassen; bei objektiver Betrachtungsweise sei eine Ausübung eines Vertretungsrechts nicht möglich gewesen. Er habe seine Lehrveranstaltungen in den Räumlichkeiten des Dienstgebers zu den im Stundenplan vorgesehenen Zeiten abgehalten und habe Betriebsmittel (Tafel, Beamer, Videorecorder, Fernseher, Overheadprojektor) verwendet, die von der erstbeschwerdeführenden Partei zur Verfügung gestellt worden seien. Der Zweitbeschwerdeführer sei während seiner Tätigkeit der Kontrolle und Weisungsgebundenheit durch die erstbeschwerdeführende Partei unterlegen.
Wie dem Sachverhalt entnommen werden könne, sei die G OEG 1998 gegründet worden. An der bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Charakteristik des Beschäftigungsverhältnisses des Zweitbeschwerdeführers habe sich nach der Gründung der G OEG nichts geändert. Der Zweck einer OEG sei in erster Linie auf einen gemeinschaftlichen Erwerb unter gemeinsamer Firma gerichtet. Im Vordergrund stehe ein gemeinschaftliches Auftreten der Gesellschafter nach außen. Ein solches gemeinschaftliches Auftreten erfolge bei den meisten vergleichbaren Unternehmen etwa durch die Festlegung einer "Corporate Identity" bzw. einer einheitlichen Marketingstrategie, um das Unternehmen, die Leistungen und das gemeinschaftliche Vorgehen unter einem Firmennamen nach außen hin bekannt zu machen. Im vorliegenden Fall seien aber keine vergleichbaren geschäftlichen Aktivitäten erfolgt. Die Angabe, dass auf Grund der gegebenen Qualifikation der Gesellschafter keinerlei Erfordernisse für Werbung oder andere Marketingstrategien gegeben gewesen seien, verdeutliche hingegen, dass auf die einzelne Person und deren Qualifikation abgestellt werde, und nicht auf eine gemeinschaftliche Tätigkeit im Rahmen einer OEG. Die OEG habe weder über Geschäftsräumlichkeiten noch Schulungsräumlichkeiten verfügt. Bei objektiver Betrachtungsweise könne abgesehen von einem Missbrauchszweck zur Vermeidung der Beitragspflicht nach dem ASVG kein plausibler Grund in der Änderung der Gestaltung der rechtlichen Verhältnisse gesehen werden. Es sei daher insofern von für die Beurteilung des sozialversicherungsrelevanten Sachverhalts unbeachtlichen Scheinvereinbarungen auszugehen. Der vom Dienstgeber angeführte, abstrakt geschilderte Zweck des qualitativen Vorteils habe nicht nachvollzogen werden können, da die Lehrtätigkeit immer vom Zweitbeschwerdeführer persönlich durchgeführt worden sei und ein Zusammenhang der Qualität seiner Vorträge mit der zivilrechtlichen Gestaltung seines Beschäftigungsverhältnisses nicht bestehe. Der Zweck des Erfahrungsaustauschs zwischen den Gesellschaftern der G OEG hinsichtlich der vom Zweitbeschwerdeführer unterrichteten Lehrgegenstände sei entgegen dem Vorbringen des Dienstgebers auch kein geeigneter Zweck, der die gegenständliche Gesellschaftskonstruktion plausibel erscheinen lasse, da die Ehegattin und der Bruder (und Mitgesellschafter) des Zweitbeschwerdeführers keine Vortragstätigkeiten ausgeführt hätten und auch nicht in dem für diese Vortragstätigkeit notwendigen beruflichen Umfeld tätig seien.
Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien Einspruch.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes vom wurde der Einspruch als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien erhoben gegen diesen Bescheid Berufung.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge.
Begründend führte die belangte Behörde - nach Darlegung des Verfahrensganges und der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen - aus, der Zweitbeschwerdeführer sei unter anderen in den im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides genannten Zeiträumen zwischen 2000 und 2006 für die erstbeschwerdeführende Partei als Lehrbeauftragter gegen Entgelt tätig gewesen. Die vereinbarte Beschäftigung habe darin bestanden, Lektorentätigkeiten am Fachhochschul-Studiengang für Tourismus-Management zu planen und durchzuführen.
1998 habe der Zweitbeschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ehefrau A die G OEG gegründet, "um so alle Aktivitäten abwickeln zu können, ohne eine Angestellte haben zu müssen, die einen Teil der Aufgaben übernehme". Seine Ehefrau sei bis Ende 2004 in der Gesellschaft tätig gewesen, habe jedoch zu keiner Zeit selbst Vortragstätigkeiten ausgeübt, sondern sei ausschließlich für organisatorische und administrative Aufgaben zuständig gewesen. Dasselbe gelte für den derzeit zweiten Gesellschafter der OEG, den Bruder (K) des Zweitbeschwerdeführers.
Zu seiner Tätigkeit befragt habe der Zweitbeschwerdeführer angegeben, als Gesellschafter der G OEG nicht nur Vortragender für die erstbeschwerdeführende Partei zu sein, sondern auch Einkünfte aus anderen Projekten im Ausland zu erzielen, die durch die G OEG organisiert und durchgeführt worden seien und vorrangig mit Kochen im Zusammenhang stünden. Die G OEG sei gegenüber der erstbeschwerdeführenden Partei durch den Zweitbeschwerdeführer vertreten worden. Lehraufträge an Nicht-Gesellschafter seien von der erstbeschwerdeführenden Partei seit 1998 grundsätzlich nicht erteilt worden.
Die Bestellung des Zweitbeschwerdeführers zum Lehrbeauftragten sei immer nur für ein Semester erfolgt, wobei jedes Mal ein bis zwei Verträge mit dem Leiter der erstbeschwerdeführenden Partei abgeschlossen worden seien. Auch die Stundeneinteilung sei jeweils zu Semesterbeginn in Abstimmung mit dem Leiter und dem Stundenplan der Studenten erfolgt. Der Unterricht habe überwiegend am Donnerstagnachmittag (im Ausmaß von sechs Stunden) stattgefunden; die restlichen Stunden seien samstags abgehalten worden.
Die Tätigkeit des Zweitbeschwerdeführers sei in Form eines Honorars abgegolten worden, welches sich aus den getroffenen Vereinbarungen und auf Grund der geleisteten Einheiten ergeben habe. Prüfungen seien nicht gesondert abgegolten worden.
Vor Semesterbeginn habe der Zweitbeschwerdeführer eine Kurzbeschreibung der von ihm abzuhaltenden Lehrveranstaltungen dem zuständigen Fachbereichsleiter abgeben und den Lehrinhalt mit diesem absprechen müssen.
Der Zweitbeschwerdeführer habe während des Semesters Anwesenheitslisten (zur Überprüfung der Anwesenheit der Studierenden) zu führen gehabt; diese seien mit seiner Unterschrift zu bestätigen und dann im Sekretariat abzugeben gewesen.
Die Tätigkeit des Zweitbeschwerdeführers sei "wie üblich" seitens der erstbeschwerdeführenden Partei kontrolliert worden:
Der Leiter der Fachhochschule sei regelmäßig in seinen Unterricht gekommen, um dessen Qualität zu überprüfen. Zudem habe der Zweitbeschwerdeführer seine Leistungen regelmäßig gegenüber der erstbeschwerdeführenden Partei darlegen müssen. Die Qualifikationen des Zweitbeschwerdeführers seien von der erstbeschwerdeführenden Partei nicht überprüft worden; diese ergäben sich primär auf Grund seiner privatwirtschaftlichen Tätigkeit, aber auch aufgrund seiner Lektorentätigkeit, die allerdings nur eine untergeordnete Rolle spiele. Der Zweitbeschwerdeführer sei bekannt, seine fachliche Eignung als Küchenchef sei daher nicht gesondert nachzuweisen gewesen.
Die Lehrveranstaltungen hätten grundsätzlich im "Modul" stattgefunden. Der Zweitbeschwerdeführer habe an eigenen Betriebsmitteln Küchenequipment (z.B. Messerblöcke) sowie Präsentationsunterlagen eingebracht. Die Räumlichkeiten, die mit Herd usw. ausgestattet gewesen seien, seien von der erstbeschwerdeführenden Partei zur Verfügung gestellt worden.
Der Zweitbeschwerdeführer habe angegeben, als Unternehmer regelmäßig im eigenen Interesse selbstfinanzierte Seminare zu besuchen. Außerdem habe er auch an Fortbildungsveranstaltungen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bei der erstbeschwerdeführenden Partei teilgenommen.
Bezüglich der Vertretungsmöglichkeit habe der Zweitbeschwerdeführer ausgesagt, dass das Recht, sich vertreten zu lassen, zwar vertraglich zugesichert worden sei, eine solche Vertretungsnotwendigkeit habe allerdings tatsächlich nie bestanden. Nach Möglichkeit würde im Fall einer Verhinderung des Zweitbeschwerdeführers der Termin verschoben (unter Bekanntgabe des neuen Termins an den Leiter der erstbeschwerdeführenden Partei), da die "eigene Vortragstätigkeit hoch geschätzt wurde".
Der Zweitbeschwerdeführer habe angegeben, dass Werbung für die OEG zu machen aufgrund seines Bekanntheitsgrades und der damit verbundenen guten Auftragslage auch außerhalb der Lektorentätigkeit nicht erforderlich gewesen sei. Aus diesem Grunde existierten keine Werbemittel bzw. -aktivitäten der OEG.
Die gesamten Einkünfte der Gesellschaft (inkl. Vortragseinnahmen) seien den Aussagen des Zweitbeschwerdeführers zufolge gesammelt und in Form eines Schlüssels laut Gesellschaftsvertrag (bis 2004 im Verhältnis 70:30, danach im Verhältnis 90:10) an die Gesellschafter aufgeteilt worden.
Es sei festzuhalten, dass sich sämtliche Feststellungen aus den Verwaltungs- und Versicherungsakten ergeben würden, insbesondere aus den Niederschriften, die bei der Einvernahme des Zweitbeschwerdeführers angefertigt und deren Inhalt von beiden beschwerdeführenden Parteien als den Tatsachen entsprechend bestätigt worden sei, sowie aus dem zusätzlichen Ermittlungsverfahren der in erster Instanz erkennenden Behörde.
Für die Frage, ob ab dem Jahr 2000 der Zweitbeschwerdeführer selbst oder die G OEG Vertragspartner der von der erstbeschwerdeführenden Partei abgeschlossenen Vereinbarungen gewesen sei, sei gemäß § 4 Abs. 2 ASVG entscheidend, ob die Tätigkeit des Zweitbeschwerdeführers in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt erbracht worden sei.
Den zutreffenden Ausführungen der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse betreffend die Unbeachtlichkeit weil Missbräuchlichkeit der OEG-Konstruktion iSd § 539a ASVG sei "in allen Punkten beizupflichten und nichts hinzuzufügen".
Verträge zwischen der erstbeschwerdeführenden Partei und der G OEG seien auch gemäß § 539 ASVG ohne rechtliche Wirkung, weil - wie sich aus der Aussage des unbeteiligten Zeugen Dr. H ergebe - die erstbeschwerdeführende Partei das Vorschieben einer Gesellschaft als Bedingung für die weitere Beschäftigung der Vortragenden gemacht habe. Die Tatsache, dass der Zweitbeschwerdeführer eine OEG gegründet habe, die dem Wortlaut nach die Verträge mit der erstbeschwerdeführenden Partei abgeschlossen habe, sei damit für die Beurteilung der Pflichtversicherung unbeachtlich. Die Frage, ob es nach den Vorschriften über das Fachhochschulwesen zulässig sei, mit einer Gesellschaft statt mit einer physischen Person einen Lektorenvertrag abzuschließen, könne dahingestellt bleiben.
Zwischen dem Zweitbeschwerdeführer und der erstbeschwerdeführenden Partei habe - wie sodann im angefochtenen Bescheid (zu Arbeitsort, Arbeitszeit, Weisungen betreffend das arbeitsbezogene Verhalten und Vertretung) näher dargelegt wird - ein Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit bestanden.
Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom , B 1661/08-3, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Ergänzung der Beschwerde, Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens durch die belangte Behörde, Erstattung einer Gegenschrift durch die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse und Erstattung einer Replik durch die beschwerdeführenden Parteien erwogen:

1. Die beschwerdeführenden Parteien machen - zusammengefasst -

geltend, die Bestimmungen des FHStG würden große Spielräume bei der Gestaltung der Lehraufträge einräumen. Eine gesetzliche Bestimmung, wonach ein Lehrauftrag nicht an Gesellschaften vergeben werden dürfe, existiere nicht. Es sei im Fachhochschulbereich allgemein üblich, dass Lehraufträge auch an juristische Personen oder Personengesellschaften vergeben würden. Auch ergebe sich insoweit keine Einschränkung aus § 1 EGG. Es bestünden keinerlei Hinweise auf Scheingeschäfte oder ein Umgehungsgeschäft. Der wahre Vertragspartner der erstbeschwerdeführenden Partei sei die G OEG. Die belangte Behörde habe den Missbrauch nicht entsprechend nachgewiesen und § 539a Abs. 1 ASVG überschießend ausgelegt. Als Verfahrensmangel rügen die beschwerdeführenden Parteien, die belangte Behörde habe den festgestellten Sachverhalt gänzlich außer Acht gelassen, das Parteivorbringen ignoriert, das Parteiengehör vernachlässigt sowie Aktenwidrigkeit zu verantworten.

2. § 539a ASVG (idF BGBl. Nr. 201/1996) lautet (samt Überschrift):

"Grundsätze der Sachverhaltsfeststellung

§ 539a. (1) Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.

(2) Durch den Mißbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.

(3) Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.

(4) Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.

(5) Die Grundsätze, nach denen


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1.
die wirtschaftliche Betrachtungsweise,
2.
Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie
3.
die Zurechnung
nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind."
Ein Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts iSd § 539a Abs. 2 ASVG liegt dann vor, wenn die Gestaltung der rechtlichen Verhältnisse anders als mit der Absicht der Umgehung gesetzlicher Verpflichtungen nicht erklärt werden kann. An die Stelle der nach der genannten Gesetzesstelle unbeachtlichen Rechtskonstruktion tritt gemäß § 539a Abs. 3 ASVG jene, die den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessen wäre (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/08/0176).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Einkommensteuerrecht ist Zurechnungssubjekt von Einkünften derjenige, der die Möglichkeit besitzt, die sich ihm bietenden Marktchancen auszunützen, Leistungen zu erbringen oder zu verweigern. Maßgeblich ist in erster Linie die tatsächliche, nach außen in Erscheinung tretende Gestaltung der Dinge. Die rechtliche Gestaltung ist nur maßgebend, wenn sich in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nichts anderes ergibt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/15/0199, mwN). Bei der Einkünftezurechnung kommt es auf die wirtschaftliche Dispositionsbefugnis über die Einkünfte und nicht auf eine allenfalls nach § 24 BAO zu lösende Zurechnung von Wirtschaftsgütern, aber auch nicht - wie etwa im Bereich des § 22 BAO - auf das Vorliegen eventueller "außersteuerlicher" Gründe für eine vorgenommene Gestaltung an (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/15/0194, mwN). Diese Grundsätze gelten nach § 539a Abs. 5 Z 3 ASVG auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten zu beurteilen sind.
3.
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die Erbringung von Leistungen (sowie die Erzielung von Entgelten hiefür) als Lehrbeauftragter eines Fachhochschul-Studienganges dem Zweitbeschwerdeführer oder einer Personengesellschaft, deren Gesellschafter der Zweitbeschwerdeführer ist, zuzurechnen ist.
Unstrittig wurden die Verträge formal zwischen der erstbeschwerdeführenden Partei und einer Personengesellschaft geschlossen. Die belangte Behörde geht gemäß § 539a ASVG davon aus, dass wahrer Vertragspartner der erstbeschwerdeführenden Partei der Zweitbeschwerdeführer sei.
Eine OEG (seit , vgl. § 907 Abs. 2 UGB, OG) kann - ebenso wie eine KEG (KG) oder auch eine Kapitalgesellschaft (etwa eine GmbH) - nur durch natürliche Personen handeln; hiefür kommen ihre vertretungsbefugten Gesellschafter (bei Kapitalgesellschaften ihre Organe), aber auch ihre Mitarbeiter oder sonst von ihr Beauftragte in Frage. Wird also (etwa) eine OEG mit der Erbringung von Leistungen als Lektor beauftragt, so kann diese die Leistungen nicht (faktisch) "persönlich" erbringen. Bei einer (bloßen) Beauftragung einer OEG mit derartigen Leistungen steht demnach nicht fest, welche natürliche Person die Lektorentätigkeit tatsächlich erbringen soll und wird.
Nach dem Inhalt der vorgelegten Vereinbarungen war die OEG berechtigt (und verpflichtet), LektorInnen aus ihrer Gesellschaft zu nominieren bzw. nach ihrem eigenen Dafürhalten (wenn auch in Abstimmung mit der erstbeschwerdeführenden Partei) eine Person auszuwählen, welche die Lektorentätigkeit sodann faktisch zu erbringen habe. Die OEG wäre demnach berechtigt gewesen, irgendeine (wenn auch fachlich geeignete) Person als Lektor zu bestimmen. Es könnte sich dabei also um einen Gesellschafter, einen Mitarbeiter oder auch einen beliebigen Dritten ("Subauftragnehmer") handeln.
4.
Das Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993, enthält - wie die Beschwerde an sich zutreffend ausführt - keine ausdrückliche Regelung darüber, ob Lehraufträge von Fachhochschulen nur an natürliche Personen oder auch an juristische Personen oder Personengesellschaften erteilt werden können (anders etwa - zur Frage, wer zu einem Geschäftsführer einer GmbH bestellt werden kann - § 15 Abs. 1 GmbHG: nur physische Personen; vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/15/0014, mwN).
Eine Anerkennung (nunmehr (idF BGBl. I Nr. 110/2003) Akkreditierung) als Fachhochschul-Studiengang setzt nach § 12 Abs. 2 Z 3 FHStG (§ 8 Abs. 2 Z 3 FHStG idF BGBl. I Nr. 74/2011) voraus, dass der Unterricht durch einen wissenschaftlich, berufspraktisch und pädagogisch-didaktisch qualifizierten Lehrkörper (nunmehr: Lehr- und Forschungspersonal) abgehalten wird. Nach Z 5 leg. cit. muss der den Studiengang durchführende Lehrkörper (das den Studiengang durchführende Lehr- und Forschungspersonal) eine den Hochschulen entsprechende Autonomie besitzen.
Die Autonomie des Lehrkörpers wurde in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (949 BlgNR 18. GP, 10) als einer der zentralen Punkte für die Gestaltung des Fachhochschulbereiches hervorgehoben. Zweck dieser - inneren - Autonomie ist (nach
Schweighofer, zfhr 2006, 187 ff (196)), wissenschaftliche und pädagogisch reflektierte Strukturen zu gewährleisten. Ein Fachhochschul-Studiengang soll als Ort einer anspruchsvollen wissenschaftlich fundierten Berufsausbildung organisiert sein. Diese Leistung soll primär durch das professionelle Engagement eines hoch qualifizierten Lehrkörpers erbracht werden, der sich dieser Verantwortung auch bewusst ist. Darin unterscheidet sich die Fachhochschule von der Schule. Adressat der Autonomiegewährleistung ist der Erhalter, der im Rahmen seiner Organisationsgewalt dafür Sorge zu tragen hat, dass einer solchen professionellen Autonomie des Lehrkörpers Raum gegeben wird.
Mit einer derartigen Autonomie des Lehr- und Forschungspersonals wäre es aber unvereinbar, würde das Lehrpersonal - wie in den vorliegenden Verträgen angeführt - nach dem Dafürhalten einer dritten Partei (hier der G OEG) ausgewählt, könnte doch diese dritte Partei (im Wege von Mitgesellschaftern (vgl. Art. 7 Nr. 6 der 4. EVHGB, nunmehr § 115 Abs. 3 UGB), als Dienstgeber oder als sonstiger Auftraggeber des Lektors) diesem auch (inhaltliche) Weisungen betreffend der Erbringung seiner Tätigkeiten erteilen. Selbst eine Beschäftigung des Lehr- und Forschungspersonals durch eine dem Erhalter des Fachhochschul-Studienganges nahestehende Person (samt Weisungserteilung aus dieser Beschäftigung) wäre in diesem Fall nicht ausgeschlossen, was aber der Autonomie des Lehr- und Forschungspersonals diametral entgegenstünde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom , Zl. 2005/08/0137, VwSlg. 17.185 A/2007, unter Verweis auf die Bestimmungen des FHStG dargelegt, dass die - in erster Linie gesetzlich - vorgegebene Struktur eines Fachhochschul-Studienganges eine tendenziell vertretungsfeindliche ist. Die Konstruktion der Erbringung von Leistungen des Lehrpersonals im Rahmen einer Fachhochschule durch eine OEG steht auch im Widerspruch zu dieser Vertretungsfeindlichkeit. Wenn schon die Vertretung einer (natürlichen) Person durch eine andere Person tendenziell ausgeschlossen ist, ist es umso mehr ausgeschlossen, dass die Auswahl des Lehrpersonals eines Fachhochschul-Studienganges an eine außenstehende Gesellschaft ausgelagert wird.
Damit ist es aber im Allgemeinen ausgeschlossen, dass Lehraufträge von Fachhochschulen (oder Fachhochschul-Studiengängen) an juristische Personen (oder Personengesellschaften) erteilt werden. Abweichendes mag allenfalls (ohne dass dies hier abschließend zu prüfen wäre) dann gelten, wenn die Fachhochschule mit einer Gebietskörperschaft (oder auch einer Universität) vereinbart, dass diese einen qualifizierten Vertreter entsende; ein derartiger, in der Beschwerde angeführter Fall, liegt hier freilich nicht vor.
Die Möglichkeit, eine Marktchance für eine Tätigkeit als Lektor an einer Fachhochschule (oder einem Fachhochschul-Studiengang) zu nützen, hat somit (im Allgemeinen) nur eine natürliche Person. Damit ist aber die Leistungserbringung (sowie die Einkunftserzielung) ausschließlich der natürlichen Person, nicht aber einer "zwischengeschalteten" juristischen Person oder Personengesellschaft zuzurechnen.
Dem entsprach auch die tatsächliche Handhabung des Vertragsverhältnisses, wonach die Vortragstätigkeit tatsächlich ausschließlich vom Zweitbeschwerdeführer persönlich (und nicht von einer sonstigen, nach dem im Wesentlichen ungebundenen Dafürhalten der G OEG bestimmten Person) erbracht wurde. Auch ist darauf zu verweisen, dass - nach der Darstellung des Zweitbeschwerdeführers -

im Studienplan (wenn auch von ihm als "Kurzbezeichnung" genannt) lediglich sein Familienname aufschien (und nicht darauf verwiesen wurde, dass die Lehrveranstaltung von einer nach dem Dafürhalten einer Personengesellschaft ausgewählten Person gehalten werde).


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Es ergibt sich daher schon bei wirtschaftlicher Betrachtung die Zurechnung an den Zweitbeschwerdeführer; auf eine allfällige Missbrauchs- oder Umgehungsabsicht kommt es demnach nicht an.
5.
Die in der Beschwerde angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung steht dieser Beurteilung nicht entgegen:
Der Verfassungsgerichtshof hob mit dem Erkenntnis vom , V 102/99, VfSlg. 15.811, in § 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Zuordnung der Bezüge von Lehrbeauftragten zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit das Wort "Fachhochschulen" und die Wortfolge "oder ähnlichen Bildungseinrichtungen" als gesetzwidrig auf. Ob eine unterrichtende Tätigkeit als selbständig oder unselbständig einzustufen sei, hänge davon ab, in welcher tatsächlichen Erscheinungsform und unter welchen rechtlichen Bedingungen sie entfaltet werde. Dass an Fachhochschulen Lehraufträge - wie das etwa für ein an zwei Wochenenden stattfindendes Seminar oder für eine mehrtägige Exkursion ganz offenkundig sei - auch in der Form von Werkverträgen vergeben werden könne, habe das Verfahren nicht in Frage gestellt. Die Verordnung wurde mangels gesetzlicher Grundlage als gesetzwidrig aufgehoben. Aus diesen Ausführungen ergibt sich aber nicht, dass Lehraufträge auch an Personengesellschaften erteilt werden könnten. Ergänzend ist darauf zu verweisen, dass der Verfassungsgerichtshof im Prüfungsbeschluss zu G 9/06, VfSlg. 17.875, ausführte, dass keine Bedenken gegen die Regelung des ersten Satzes des § 25 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 (idF BGBl. I Nr. 142/2000) bestünden: Es liege im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, die Bezüge von Personen, die bei einer Bildungseinrichtung eine unterrichtende Tätigkeit im Rahmen eines von der jeweiligen Bildungseinrichtung vorgegebenen Lehr-, Studien- oder Stundenplanes ausübten, generell als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einzuordnen.
Im Erkenntnis vom , G 14/00 u.a., VfSlg. 16.120, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, das öffentliche Interesse, dass die Rauchfangkehrerarbeiten in einer Art und Weise vorgenommen würden, dass sie unmittelbar physischen Personen, die eine entsprechende Befähigung besitzen und dafür zur Verantwortung gezogen werden können, zugerechnet werden können, sei nicht zu bezweifeln. Da es gerichtsbekannt sei, dass auch die natürlichen Personen, welche die gewerberechtliche Befugnis zur Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes besitzen, die entsprechenden Arbeiten im Regelfall unter ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verantwortung von Arbeitnehmern ausüben lassen, reduziere sich die im öffentlichen Interesse erforderliche Zurechnung der Rauchfangkehrerarbeiten zu physischen Personen auf deren entsprechende gewerberechtliche und haftungsrechtliche Verantwortung. Diese den Ausschluss von Kapitalgesellschaften rechtfertigende persönliche Verantwortung des Rauchfangkehrers sei aber auch bei Personengesellschaften, welche dieses Gewerbe wahrnehmen, sichergestellt, wenn sämtliche persönlich haftende Gesellschafter der Personengesellschaft natürliche Personen sind und wenn vor allem der gewerberechtliche Geschäftsführer der Personengesellschaft ein persönlich haftender Gesellschafter sei, der nach dem Gesellschaftsvertrag zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt sei. Anders als bei Kapitalgesellschaften sei sohin die "Personalisierung" - verstanden als Zurechenbarkeit zu physischen Personen und deren Verantwortung und Haftung - bei einer gewerbeberechtigten Personengesellschaft mit den angeführten besonderen Qualifikationsmerkmalen nicht geringer als bei einer natürlichen Person, welche eine Rauchfangkehrerberechtigung besitze.
Im hier vorliegenden Fall geht es freilich nicht um die Verantwortung und Haftung von physischen Personen, sondern um die gebotene unmittelbare - autonome - Erbringung der Leistung als Vortragender. Die Erwägungen des Verfassungsgerichtshofes sind daher auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.
Der OGH kam in seinem Beschluss vom , 9 ObA 165/07s, - unter Zugrundelegung der in jenem Verfahren getroffenen Feststellungen - zum Ergebnis, dass die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, die die persönliche Abhängigkeit der dortigen Klägerin und damit das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses verneinten, keineswegs unvertretbar sei. Mit der Frage, ob ein Lehrauftrag einer Fachhochschule auch an eine Personengesellschaft erteilt werden könne, hat sich der OGH nicht befasst.
Das Erkenntnis vom , Zl. 2004/13/0118, betrifft die Zurechnung von Umsätzen nach dem UStG 1994, welche aber - zumindest zum Teil - anderen Kriterien als jene der Zurechnung von Einkünften folgt (vgl.
Ruppe/Achatz, UStG4, § 1 Tz 258, zu "höchstpersönlichen Leistungen" aaO Tz 261).
6.
Wenn die Beschwerde darauf verweist, dass Freiberuflergesellschaften, bei denen es durchwegs um deutlich höhere Qualifikationen und sensiblere Leistungen als bei Lehrenden gehe, gesetzlich zugelassen sind, so ist zunächst zu bemerken, dass insoweit kein gesetzliches Gebot einer autonomen Leistungserbringung (wie bei einer Fachhochschule) besteht. Im Übrigen enthält aber etwa gerade die in der Beschwerde angesprochene Rechtsanwaltsordnung detaillierte Anforderungen, die bei Gesellschaften zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft jederzeit erfüllt sein müssen (§ 21c RAO). Ähnliche organisatorische Vorkehrungen bestehen im allgemeinen Gesellschaftsrecht aber nicht, sodass dort eine autonome Leistungserbringung im Wege einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft nicht sichergestellt ist.
7.
Der Zweitbeschwerdeführer hat Lehrveranstaltungen durchgeführt, die Bestandteil von Fachhochschul-Studiengängen sind. Mit dem bereits zitierten Erkenntnis vom , Zl. 2005/08/0137, hat der Verwaltungsgerichtshof in einem (insoweit) im Wesentlichen gleichgelagerten Fall das Vorliegen einer Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit und damit den Eintritt der Pflichtversicherung (Vollversicherung) gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 erster Satz ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG bejaht und sich dabei u.a. auf die gesetzlichen Vorschriften über die Lehrtätigkeit an Fachhochschulen des FHStG gestützt. Aus den in jenem Erkenntnis angeführten Gründen, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, ist auch im hier vorliegenden Fall von einer unselbständigen Beschäftigung als Dienstnehmer auszugehen, was in der Beschwerde auch nicht bestritten wird.
8.
Vor dem Hintergrund der dargelegten Rechtslage sind die in der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensmängel nicht relevant.
9.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am