Jakom EStG | Einkommensteuergesetz
14. Aufl. 2021
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§ 116 Rücklagen, steuerfreie Beträge, Rückstellungen
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1. Investitionsrücklagen (§ 116 Abs 1). Die bis 1993 gebildeten Rücklagen mussten binnen vier Jahren aufgelöst werden. Die Regelung hat daher keinen Anwendungsbereich mehr.
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2. Mietzinsrücklagen (§ 116 Abs 2). Nach § 4 Abs 7 EStG 1972 gebildete Mietzinsrücklagen galten als Rücklagen nach § 11 EStG 1988 in der bis 1995 geltenden Fassung. Die Beträge nach § 11 waren spätestens bis zum zu verrechnen oder aufzulösen (§ 116 Abs 2 Z 3).
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3. Abfertigungsrückstellungen (§ 116 Abs 3). Abfertigungsrücklagen, die nach § 14 Abs 1 bis 5 EStG 1972 gebildet wurden, galten als Abfertigungsrückstellungen iS des § 14 Abs 1 bis 6 EStG 1988. Das galt auch für Beträge, auf die Art III des BG v , BGBl 618 zutraf, mit dem das Bauarbeiter-UrlaubsG 1972, das ArbeiterabfertigungsG, das Insolvenz-EntgeltsicherungsG sowie abgabenrechtl Bestimmungen geändert wurden.
a) Bildung der Rückstellung. In Anlehnung an § 198 Abs 8 Z 4 lit a UGB wurde die bisherige Rücklage in „Rückstellung“ umbenannt. Ab dem Jahr 1994 erhöhte sich die Rückstellung auf 60 % für ArbN, die am Bilanzstichtag das 50. Lebensjahr vollendet hatten. Für zum aufrechte ArbVerh war die Erhöhung für jedes Wj mit zwei – max mit zehn – Prozentpunkten begrenzt (§ 116 Abs 3 Z 2). Bes...