VwGH vom 25.07.2013, 2011/15/0055

VwGH vom 25.07.2013, 2011/15/0055

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger sowie Senatspräsident Dr. Zorn, die Hofrätin Dr. Büsser und die Hofräte MMag. Maislinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ebner, über die Beschwerde des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See in 5700 Zell am See, Brucker Bundesstraße 13, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Salzburg, vom , Zl. RV/0049-S/08, betreffend Umsatzsteuer 2002 und 2003 (mitbeteiligte Partei: F GesnbR in Z), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Die Mitbeteiligte ist eine Ges.b.R. Ihr Unternehmensgegenstand ist die Nutzung ihres Liegenschaftsvermögens, "insbesondere durch Inbestandgabe sowie die Ausübung der Miteigentumsrechte". Zur besseren Nutzung ihrer Liegenschaften hat sie - im Wesentlichen auf Grundflächen im Eigentum des Bundes - einen "Kreisverkehr" errichtet. Strittig ist im gegenständlichen Fall der Vorsteuerabzug aus den Errichtungskosten.

Die Präambel des Vertrages zwischen der Republik Österreich - Bundesstraßenverwaltung und der Mitbeteiligten vom betreffend die Errichtung des Kreisverkehrs legt dar, dass die Mitbeteiligte eine Verbesserung der verkehrstechnischen Anbindung des Gewerbegebietes in Form eines Kreisverkehrs plane. Der zu errichtende Kreisverkehr sei auf Grund der bestehenden gewerblichen Interessenslage als Bauvorhaben der Mitbeteiligten zu betrachten, die mit der Errichtung des Kreisverkehrs ihre bestehende Zufahrtssituation verbessern wolle, sodass das gesamte Bauvorhaben im überwiegenden Interesse der Mitbeteiligten gelegen sei. An dieser Interessenlage ändere auch die letztendlich nach Abschluss der Bauführung vorzunehmende Übertragung von beanspruchten Grundflächen ins Eigentum der Republik Österreich - Bundesstraßenverwaltung, zu der sich die Mitbeteiligte bereits jetzt verpflichte, nichts. Sämtliche anfallenden Kosten für die Errichtung des Kreisverkehrs (Ausschreibung, Vergabe, Beschilderung, Markierung, Beleuchtung, Sicherungsmaßnahmen, Schlussvermessung u.a.) seien daher durch die Mitbeteiligte zu tragen.

In Punkt I dieses Vertrages ist festgehalten, dass sich der zu errichtende Kreisverkehr zum Großteil auf Grund und Boden der Republik Österreich - Bundesstraßenverwaltung befindet. Gemäß Punkt II des Vertrages seien die für die Errichtung des Kreisverkehrs noch erforderlichen weiteren Grundstücke nach der Errichtung von der Mitbeteiligten kosten- und lastenfrei an die Republik Österreich - Bundesstraßenverwaltung abzutreten. Die Republik Österreich - Bundesstraßenverwaltung soll sohin nach Fertigstellung des Kreisverkehrs Eigentümer sowohl des gesamten Grundstückes als auch des darauf errichteten Straßenbauwerkes (Kreisverkehr) werden.

In Punkt VI des Vertrages wird festgehalten, dass die Mitbeteiligte, die Bauherrin, ihre Gewährleistungsansprüche an die Republik Österreich - Bundesstraßenverwaltung, zu überbinden habe.

Der Kreisverkehr wurde in den Jahren 2002 und 2003 errichtet. Die Errichtungskosten betrugen netto 238.717,22 EUR. Den Vorsteuerabzug aus den Errichtungskosten machte die Mitbeteiligte im Jahr 2002 mit dem Betrag von 872,84 EUR und im Jahr 2003 mit dem Betrag von 44.533,31 EUR geltend.

Als Ergebnis einer abgabenbehördlichen Prüfung wurden gegenüber der Mitbeteiligten die Bescheide betreffend Umsatzsteuer 2002 und 2003 erlassen und dabei die in Rede stehenden Vorsteuern nicht anerkannt. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach Ansicht des Finanzamtes sei die Errichtung des Kreisverkehres als hoheitliche Tätigkeit anzusehen. Daher könne nur die öffentliche Hand Leistungsempfängerin einer derartigen Baumaßnahme sein. Mangels Ausführung für das Unternehmen der Mitbeteiligten habe diese keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug.

Die Mitbeteiligte brachte Berufung ein. Sie führte aus, die Errichtung des Kreisverkehrs sei in ihrem alleinigen Interesse erfolgt. Die Leistung sei für ihr Unternehmen erbracht worden und diene den Zwecken des Unternehmens. Der Vorteil für die übrigen Verkehrsteilnehmer und Anlieger sei dabei ein nicht relevanter Nebeneffekt. Die Errichtung des Kreisverkehrs sei zur Erschließung ihrer Grundstücke erfolgt, zur besseren Verkehrsanbindung und zur Verbesserung der Vermarktungsmöglichkeiten.

Die Mitbeteiligte wies auch darauf hin, dass bei Erbringung von Bauleistungen nicht notwendigerweise der Eigentümer des Grund und Bodens Leistungsempfänger sei. Vielmehr sei maßgebend, wer die Leistung ausbedungen, das heiße den Bauauftrag erteilt habe. Der Übergang des Eigentums an die öffentliche Hand stelle (nach der Rechtslage der Jahre 2002 und 2003) weder einen Entnahmeeigenverbrauch noch einen Verwendungseigenverbrauch dar. Für die Bundesstraßenverwaltung habe kein Anlass zur Errichtung eines Kreisverkehres bestanden.

Die Mitbeteiligte brachte auch vor, dass die Errichtung des Kreisverkehrs eine Voraussetzung für die Umwidmung ihrer Liegenschaften, die vorher als Flughafenareal und als Grünland gewidmet gewesen seien, gebildet habe. In der Folge sei eine Änderung des Flächenwidmungsplanes durch die Gemeinde erfolgt und durch das Amt der Landesregierung die aufsichtsbehördliche Bewilligung erteilt worden.

Das Finanzamt führte in der Berufungsvorlage aus, die Leistungen der bauausführenden Unternehmer seien nicht der Mitbeteiligten, sondern der Republik Österreich - Bundesstraßenverwaltung zugutegekommen. Die Republik Österreich - Bundesstraßenverwaltung sei kostenfrei Eigentümerin sowohl der bezughabenden Grundstücke als auch des darauf errichteten Straßenbauwerkes (Kreisverkehr) geworden. Die Mitbeteiligte sei bloße Kostenträgerin. Nach Ansicht des Finanzamtes sei Leistungsempfänger iSd Umsatzsteuerrechtes - unabhängig von den schuldrechtlichen Beziehungen - derjenige, der die Leistung wirklich erhalten habe, auch wenn er sie schuldrechtlich nicht habe beanspruchen können. Die Herstellung und Erhaltung öffentlicher Straßen falle in den Hoheitsbereich der damit vom Gesetzgeber betrauten Gebietskörperschaften (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , 2004/15/0091).

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung Folge und anerkannte die Vorsteuerberechtigung der Mitbeteiligten.

Sie trifft die Sachverhaltsfeststellung, dass die Errichtung des Kreisverkehres durch die Mitbeteiligte erfolgt sei und im Interesse ihres Unternehmens liege. Der Kreisverkehr diene als Grundlage für die Aufschließung ihrer Liegenschaften, der besseren Erreichbarkeit und vor allem der Umwidmung der bisher als Flugplatzareal und als Grünland gewidmeten Liegenschaften in Gewerbegebiet.

Dafür sei eine Teiländerung des Flächenwidmungsplanes erforderlich gewesen. Diese wäre nicht möglich gewesen, wenn die verkehrsmäßige Aufschließung und Anbindung des gesamten Gebietes nicht gegeben gewesen wäre.

Für das Unternehmen der Mitbeteiligten erbringe die Errichtung des Kreisverkehres eine optimale Anbindung an das öffentliche Straßennetz und die Umwidmung ihrer Liegenschaften in Gewerbegebiet, somit eine bessere wirtschaftliche Verwertbarkeit und Nutzbarkeit der Liegenschaften. Für die anderen Unternehmen, die durch die Errichtung des Kreisverkehres profitierten, habe bereits vorher eine ausreichende Verkehrsanbindung existiert.

Für die Bundesstraßenverwaltung habe zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses über die Errichtung des Kreisverkehres keine Verpflichtung zur Durchführung einer derartigen straßenbaulichen Maßnahme bestanden.

Nach Ansicht der belangten Behörde berechtigten Aufwendungen für eine im ausschließlichen unternehmerischen Interesse des Steuerpflichtigen erfolgte Errichtung einer Straße zum Vorsteuerabzug. Für das Unternehmen ausgeführt gelte eine Leistung, wenn das leistungsempfangende Unternehmen aus dem der Leistung zugrunde liegenden schuldrechtlichen Vertragsverhältnis berechtigt und verpflichtet sei. Der Auftraggeber der Leistung gelte als Leistungsempfänger. Leistungsempfänger sei bei vertraglich geschuldeten Leistungen also derjenige, der sich zivilrechtlich die Leistung ausbedungen habe.

Es sei allerdings noch zu prüfen, ob die (unentgeltliche) Übertragung der Bauleistung (des Bauwerkes) ins öffentliche Gut einen steuerpflichtigen Vorgang darstelle: Gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a UStG 1994 liege ein Eigenverbrauch jedoch nur dann vor, wenn der Unternehmer Gegenstände, die seinem Unternehmen dienten, für Zwecke verwende, die "außerhalb" des Unternehmens lägen. Im gegenständlichen Fall lägen die Zwecke nicht "außerhalb" des Unternehmens.

Die Bauleistungen betreffend den Kreisverkehr seien im gegenständlichen Fall der Mitbeteiligten erbracht worden, und zwar für Zwecke ihres Unternehmens. Daher stehe ihr der Vorsteuerabzug zu (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , 2007/15/0176).

Die vom Finanzamt vorgebrachten Einwendungen, die Leistungen seien nicht der Mitbeteiligen, sondern der öffentlichen Hand zugutegekommen, seien beim festgestellten Sachverhalt nicht zutreffend. Leistungsempfänger bei Bauleistungen sei nicht notwendigerweise der Eigentümer des Objektes; maßgebend sei vielmehr, wer den Bauauftrag erteilt habe.

Die Mitbeteiligte habe auf dem Grund der öffentlichen Hand und mit deren Erlaubnis zu den im Vertrag vom festgelegten Bedingungen den Kreisverkehr errichtet.

Der Umstand, dass der auf der Bundesstraße errichtete Kreisverkehr auch für den allgemeinen öffentlichen Verkehr bestimmt sei, schade nicht. Denn mit der Benützung durch die Allgemeinheit werde der für die Zufahrt und zur Aufschließung der Liegenschaften der Mitbeteiligten und deren Umwidmung notwendige Kreisverkehr für das Unternehmen der Mitbeteiligten nicht weniger nutzbar.

Gegen diesen Bescheid hat das Finanzamt Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Unternehmer kann die von anderen Unternehmern in einer Rechnung an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen (§ 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994).

Die belangte Behörde hat die Sachverhaltsfeststellung getroffen, dass die Mitbeteiligte schuldrechtlich Vertragspartnerin der Bauunternehmen geworden ist, welche die Bauleistungen für den in Rede stehenden Kreisverkehr erbracht haben. Die Mitbeteiligte war, wie sich das insbesondere auch aus dem Vertrag zwischen der Republik Österreich (Bundesstraßenverwaltung) und der Mitbeteiligten vom ergibt, Bauherrin. Ihr wurden die den Kreisverkehr betreffenden Bauleistungen erbracht. Sie hat die Kosten getragen.

Die belangte Behörde hat weiters festgestellt, dass die Errichtung des Kreisverkehrs im unternehmerischen Interesse der Mitbeteiligten gelegen ist, weil sie dadurch die Erschließung ihrer Grundstücke verbessen und zudem auch eine ihr genehme, den unternehmerischen Zwecken förderliche Widmungsänderung der Grundstücke erwirken konnte.

Zutreffend hat die belangte Behörde den festgestellten Sachverhalt dahingehend gewürdigt, dass die Bauleistungen dem Unternehmen der Mitbeteiligten erbracht worden sind und ihr daher - die anderen Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 UStG 1994 stehen nicht in Streit - der Vorsteuerabzug zusteht (vgl. bereits das hg. Erkenntnis vom , 2007/15/0176). Daran ändert nichts, dass, wie dies die Beschwerde vorbringt, die Herstellung und Erhaltung öffentlicher Straßen in den Aufgabenbereich der Gebietskörperschaften fällt. Die Beschwerde vermag sohin nicht aufzuzeigen, dass die mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Gewährung des Vorsteuerabzuges nicht dem Gesetz entspräche.

Die Mitbeteiligte hat Baumaßnahmen zur Errichtung des Kreisverkehrs in Auftrag gegeben. Von den die Bauarbeiten ausführenden Unternehmen sind die Leistungen an die Mitbeteiligte erbracht und verrechnet worden, woraus sich die Vorsteuerabzugsberechtigung der Mitbeteiligten ergibt. Der errichtete Kreisverkehr ist aber letztlich in das Eigentum des Straßeneigentümers (Bund) übergegangen. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid geprüft, ob dieser Vorgang einen Umsatzsteuertatbestand erfüllt und somit zur Umsatzsteuerpflicht der Mitbeteiligten führt (vgl. hierzu auch das hg. Erkenntnis vom , 2008/15/0299).

Nach § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a UStG 1994 in der bis zum geltenden Fassung liegt Eigenverbrauch vor, wenn ein Unternehmer Gegenstände, die seinem Unternehmen dienen oder bisher gedient haben, für Zwecke verwendet oder verwenden lässt, die außerhalb des Unternehmens liegen. (§ 1 Abs. 1 Z 2 lit. b UStG 1994 stellte darauf ab, dass der Unternehmer Leistungen der in § 3a Abs. 1 UStG 1994 bezeichneten Art für Zwecke ausführt, die außerhalb des Unternehmens liegen). Dabei werden unter "Zwecken außerhalb des Unternehmens" solche verstanden, die nicht der Einnahmenerzielung dienen (vgl. Kolacny/Mayer , UStG2, § 1 Anm. 32); daher lag beispielsweise grundsätzlich keine Verwendung für Zwecke außerhalb des Unternehmens vor, wenn (auch wertvolle) Werbegeschenke ausgegeben wurden (vgl. Ruppe , UStG2, § 1 Tz 347).

Zutreffend ist die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid davon ausgegangen, dass ein Vorgang, der außerunternehmerischen Zwecken dient, im Beschwerdefall nicht vorliegt und solcherart der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a UStG 1994 nicht erfüllt ist. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes besteht kein Zweifel daran, dass der gesamte Vorgang, also auch die Übertragung des "Bauwerkes" auf den Bund als Grundstückseigentümer (und ebenso die Übertragung des Eigentums an ergänzenden Grundstücksflächen) im unternehmerischen Interesse der Mitbeteiligten gelegen ist.

Mit der Novelle BGBl. I Nr. 134/2003 wurde - für Umsätze und sonstige Sachverhalte, die nach dem ausgeführt werden bzw. sich ereignen - die Regelung des § 3 Abs. 2 (und § 3a Abs. 1a) UStG 1994 eingeführt und § 1 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 geändert. Nach § 3 Abs. 2 dritter Teilstrich UStG 1994 idF BGBl. I Nr. 134/2003 ist einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt die Entnahme eines Gegenstandes durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen "für jede andere unentgeltliche Zuwendung", sohin auch dann, wenn kein außerunternehmerische Zweck gegeben ist (vgl. RdW 2010/190, 179).

Die Beschwerde bringt vor, wenn ein Unternehmer bereits bei Leistungsbezug beabsichtige, die bezogene Leistung nicht für seine wirtschaftliche Tätigkeit, sondern unmittelbar für private Zwecke oder - wie im gegenständlichen Fall - für eine unentgeltliche Zuwendung an die öffentliche Hand zu verwenden, sei er nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Es bestehe nämlich kein Vorsteuerabzug in Zusammenhang mit Leistungen, bei denen bereits im Zeitpunkt des Bezuges der Leistung feststehe, dass sie für Vorgänge verwendet werden sollten, die "im Falle einer vorangegangenen tatsächlichen Verwendung des Gegenstands für besteuerte Umsätze als Entnahmeeigenverbrauch iSd § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a UStG 1994 in der für den Beschwerdezeitraum maßgebenden Fassung zu besteuern wären." In dem zwischen der Republik Österreich und der Mitbeteiligten abgeschlossenen Vertrag vom habe sich die Mitbeteiligte verpflichtet, den von ihr zu errichtenden Kreisverkehr (sowie ergänzende Grundflächen) an die öffentliche Hand zu übertragen. Es sei daher von vornherein festgestanden, dass der Gegenstand nach Fertigstellung an die öffentliche Hand übertragen würde. Der Vertrag von enthalte für die Mitbeteiligte ein Verpflichtungsgeschäft. Leistungsempfänger der vertraglich ausbedungenen unentgeltlichen Vermögensübertragung (unentgeltliche Lieferung eines Bauwerks durch die mitbeteiligte Partei) sei die öffentliche Hand.

Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides dargetan. Im gegenständlichen Fall wurden in einem ersten Schritt Bauleistungen von den Bauunternehmen an die Mitbeteiligte (für deren Unternehmen) erbracht. Diese führen bei der Mitbeteiligten zum Vorsteuerabzug. In einem zweiten Schritt kam es zu einer Übertragung auf den Bund als Grundstückseigentümer und Straßenerhalter. Dieser zweite Schritt erfüllt aber - wie oben ausgeführt - den Umsatzsteuertatbestand des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a UStG 1994 (in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung) nicht, weil er nicht "außerhalb des Unternehmens" liegende Zwecke betrifft.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Wien, am