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VwGH vom 27.06.2007, 2007/04/0111

VwGH vom 27.06.2007, 2007/04/0111

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Bayjones, Dr. Grünstäudl und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Papst, über die Beschwerde der H T J in O, vertreten durch Mag. Karl Peter Resch, Rechtsanwalt in 8720 Knittelfeld, Gaalerstraße 5, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom , Zl. UVS 43.14-11/2006-3, betreffend Versagung einer Betriebsanlagengenehmigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom , die Errichtung und den Betrieb eines Gastgartens gemäß § 81 Gewerbeordnung (GewO) 1994 zu genehmigen, abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Gastgarten solle im Innenhof einer sehr ruhig und abgeschirmt gelegenen Wohnhausanlage im kleinstädtischen Bereich errichtet werden. Die nächstgelegenen Nachbarn wohnten bloß 6 m vom Mittelpunkt des Gastgartens entfernt. Der lärmtechnische Sachverständige habe festgestellt, dass der Beurteilungspegel bei Betrieb des Gastgartens 19,2 dB über dem Grundgeräuschpegel liegen werde. Nach der ÖAL-Richtlinie gelte als Grenze der zumutbaren Störung jedoch bereits eine Überschreitung des Grundgeräuschpegels um 10 dB. Der humanmedizinische Amtssachverständige sei im Verwaltungsverfahren zum Ergebnis gelangt, dass durch die Anhebung des Lärmpegels die Grenze der Zumutbarkeit massiv überschritten werde. Durch derartige Lärmbelastungen würden auch gesunde Menschen unzumutbar belästigt, in der Folge könne es zu einer Vielzahl von Reaktionen des bewussten und unbewussten Nervensystems kommen, die mit Störungen des Wohlbefindens und der Konzentrationsfähigkeit, vermehrter Anspannung und Nervosität einher gingen. Da es dabei auch zu Schlafstörungen und unerwünschten Erhöhungen des Blutdrucks kommen könne, müsse bei Realisierung des gegenständlichen Gastgartens sogar von einer Gesundheitsgefährdung für die Anrainer ausgegangen werden. Vor diesem Hintergrund seien nach Ansicht der belangten Behörde die Genehmigungsvoraussetzungen für die Änderung der gegenständlichen Betriebsanlage nicht erfüllt. Dem stehe auch § 112 Abs. 3 GewO 1994 nicht entgegen. Wie die im angefochtenen Bescheid wiedergegebene Rechtsprechung zu § 148 Abs. 1 GewO 1994, somit die Vorgängerbestimmung des gegenständlich maßgebenden § 112 Abs. 3 GewO 1994, zeige, müsse die Gewerbebehörde die Genehmigung für einen Gastgarten auch dann, wenn er gemäß § 112 Abs. 3 GewO betrieben werden solle, versagen, falls die Zumutbarkeitsgrenze der Nachbarn nach den gewerberechtlichen Vorschriften überschritten werde und lärmmindernde Auflagen nicht in Betracht kämen. Dies müsse umso mehr für einen Gastgarten gelten, der wie der gegenständliche in einem kleinräumigen privaten Innenhof ohne Anbindung an eine öffentliche Verkehrsfläche situiert sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Die Beschwerdeführerin lässt die Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde, insbesondere die Ergebnisse des lärmtechnischen und des medizinischen Sachverständigen, unbestritten. Die Beschwerdeführerin vertritt den Rechtsstandpunkt, dass § 112 Abs. 3 GewO 1994 auch in einem Fall wie dem vorliegenden das Recht auf Betrieb eines Gastgartens während der in dieser Bestimmung genannten Betriebszeiten gewähre. Eine Rechtsprechung zur gegenständlich maßgebenden Bestimmung des § 112 Abs. 3 GewO 1994 bestehe nicht, sondern lediglich zur Vorgängerbestimmung des § 148 Abs. 1 GewO 1994. Zwar habe der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , Zl. 96/04/0214 ausgesprochen, dass auch ein dem damaligen § 148 Abs. 1 GewO 1994 zu unterstellender Gastgartenbetrieb unter den Voraussetzungen des § 74 leg. cit. genehmigungspflichtig sei und daher erfordere, dass die im § 74 Abs. 2 Z. 1 bis 5 GewO 1994 genannten Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder sonstigen nachteiligen Einwirkungen vermieden werden können. Diese Rechtsprechung sei nach Rechtsansicht der Beschwerdeführerin jedoch auf den nunmehr maßgebenden § 112 Abs. 3 GewO 1994 nicht übertragbar. Schon mit der Gewerbeordnungsnovelle 1998 habe der Gesetzgeber dem § 148 Abs. 1 GewO 1994 einen weiteren Satz angefügt, demzufolge die Versagung der Genehmigung eines Gastgartens aus Gründen des mit seinem Betrieb ursächlich in Zusammenhang stehenden Lärms unzulässig sei. Aus den Gesetzesmaterialien zu dieser Novelle ergebe sich, dass der Gesetzgeber mit diesem neu hinzu gefügten Satz im § 148 Abs. 1 GewO lediglich die bis dahin geltende Gesetzeslage durch eine authentische Interpretation habe klarstellen wollen. In den Gesetzesmaterialien zur Gewerbeordnungsnovelle 2002, mit dem § 112 Abs. 3 GewO 1994 als Nachfolgebestimmung des § 148 Abs. 1 leg. cit. geschaffen worden sei, habe der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass er im Wesentlichen geltendes Recht übernehme. Daher müsse auch die Nachfolgebestimmung des § 112 Abs. 3 GewO 1994 im Sinne des § 148 Abs. 1 GewO in der Fassung der Gewerbeordnungsnovelle 1998, insbesondere unter Berücksichtigung des letzten Satzes der zuletzt genannten Bestimmung, ausgelegt werden. Dies führe zu dem Ergebnis, dass die Versagung der Genehmigung eines Gastgartens aus Gründen des mit seinem Betrieb ursächlich im Zusammenhang stehenden Lärms unzulässig sei.

Im vorliegenden Beschwerdefall geht es somit anders als im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2006/04/0090 (dort war zu entscheiden, ob die gesetzlichen Betriebszeiten des § 112 Abs. 3 GewO 1994 durch einen Betriebsanlagenbescheid erweitert werden können), darum, ob die gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung für einen Gastgarten trotz Erfüllung der Voraussetzungen des § 112 Abs. 3 GewO 1994 zu versagen ist, wenn dieser Betrieb nicht den Genehmigungsvoraussetzungen des § 81 iVm 77 GewO 1994 entspricht. Bei der Auslegung des § 112 Abs. 3 GewO 1994 ist auf seine Entstehungsgeschichte zu verweisen:

§ 148 Abs. 1 der GewO 1994 in der Fassung BGBl. Nr. 194/1994 lautete:

"Gewerbeausübung in Gastgarten und außerhalb der Betriebsräume und allfälligen sonstigen Betriebsflächen

§ 148. (1) Gastgärten, die sich auf öffentlichem Grund befinden oder an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, dürfen jedenfalls von 8 bis 22 Uhr, vom 15. Juni bis einschließlich 15. September bis 23 Uhr, betrieben werden, wenn sie ausschließlich der Verabreichung von Speisen und dem Ausschank von Getränken dienen, lautes Sprechen, Singen und Musizieren in ihnen vom Gastgewerbetreibenden untersagt ist und auf dieses Verbot hinweisende Anschläge dauerhaft und von allen Zugängen zum Gastgarten deutlich erkennbar angebracht sind. Der erste Satz gilt auch für bereits bestehende sonstige Gastgärten."

Zu dieser Bestimmung hat der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom , G 211/94 u.a. (VfSlg. 14.551), wie folgt ausgeführt:

"Zu beachten ist ferner, dass auch der dem § 148 Abs. 1 GewO 1994 unterliegende Gastgartenbetrieb unter den Voraussetzungen des § 74 GewO 1994 genehmigungspflichtig ist, dass er gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 "erforderlichenfalls", - wenn auch nicht hinsichtlich der durch § 148 Abs. 1 GewO 1994 festgelegten Betriebszeiten -, unter Auflagen zu genehmigen ist, und dass schließlich gemäß § 79 GewO 1994 auch für einen genehmigten Gastgartenbetrieb nachträgliche zusätzliche Auflagen (auch im Interesse des Nachbarschutzes) vorzuschreiben sind.

...

Auch dem vom Verwaltungsgerichtshof erhobenen Vorwurf der unverhältnismäßigen Benachteilung der Nachbarn von Gastgärten mit Betriebszeitengarantie gemäß § 148 Abs. 1 erster Satz GewO 1994, den er damit begründet, dass der Gesetzgeber mit der (nicht differenzierenden) "Betriebsgarantie" für Gastgärten selbst eine Gesundheitsgefährdung der Nachbarn in Kauf nehme, sodass die Regelung im Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz über den umfassenden Umweltschutz, BGBl. 491/1984, stehe, vermag der Verfassungsgerichtshof nicht zu folgen: Die Vorschrift des § 148 Abs. 1 GewO 1994 lässt nämlich eine derartige Gesundheitsgefährdung der Nachbarn keineswegs zu. Der Umstand, dass für die unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 148 Abs. 1 GewO 1994 betriebenen Gastgärten die gesetzliche Betriebszeit ohne individuelle Prüfung der durch die Lärmentwicklung vom betreffenden Gastgarten ausgehenden Gefährdungen und Belästigungen gilt, genügt nicht, die Annahme zu begründen, der Gesetzgeber hätte eine derartige Gesundheitsgefährdung bei Gastgärten im Sinne des § 148 Abs. 1 erster Satz GewO 1994 in Kauf genommen. Auch der kraft § 148 Abs. 1 erster Satz GewO 1994 bis 22 bzw. 23 Uhr zu betreibende Gastgarten unterliegt, wie bereits dargetan, der Genehmigungspflicht nach § 74 GewO 1994 sowie den Genehmigungsvoraussetzungen nach § 77 GewO 1994, mag auch die gesetzliche Betriebszeit nicht (mehr) Gegenstand des Genehmigungsverfahrens sein."

Unter Bezugnahme auf dieses Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , Zl. 96/04/0175, ausgeführt:

"Der Verwaltungsgerichtshof vermag aber die Rechtsansicht der belangten Behörde, § 148 Abs. 1 GewO 1994 enthalte eine Betriebsgarantie für Gastgärten dergestalt, dass diese innerhalb der im Gesetz genannten Betriebszeiten ohne Rücksicht auf die im § 74 Abs. 2 Z. 1 bis 5 GewO 1994 genannten Schutzinteressen betrieben werden dürften, nicht zu teilen. Wenn auch der Verfassungsgerichtshof die Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Gesetzesstelle nicht teilte, so ändert dies nichts daran, dass, wie auch der Verfassungsgerichtshof in seinem zitierten Erkenntnis ausgeführt hat, der dem § 148 Abs. 1 GewO 1994 unterliegende Gastgartenbetrieb unter den Voraussetzungen des § 74 GewO 1994 genehmigungspflichtig ist und er daher gemäß § 77 Abs. 1 leg. cit. "erforderlichenfalls" - wenn auch nicht hinsichtlich der durch § 148 Abs. 1 GewO 1994 festgelegten Betriebszeiten - unter Auflagen zu genehmigen ist. Das bedeutet, dass der Betrieb eines solchen Gastgartens nur genehmigt werden kann, wenn durch die gleichzeitige Vorschreibung allenfalls erforderlicher Auflagen sicher gestellt ist, dass ausgehend von den im Gesetz festgelegten Betriebszeiten die im § 74 Abs. 2 Z. 1 bis 5 genannten Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder sonstigen nachteiligen Einwirkungen vermieden werden können."

Diese Rechtsprechung setzte der Verwaltungsgerichtshof in seiner folgenden Judikatur fort und sprach im Erkenntnis vom , Zl. 96/04/0214 aus, es sei verfehlt, wenn die Gewerbebehörde mit Verweis auf § 148 Abs. 1 GewO 1994 die Betriebsanlagengenehmigung ohne Rücksicht auf die vom Gastgarten ausgehenden und auf die Nachbarliegenschaft einwirkenden Lärmimmissionen erteile (vgl. in diesem Sinne auch die Erkenntnisse vom , Zlen. 96/04/0226 und 96/04/0173, sowie vom , Zl. 96/04/0078).

Durch die Novelle BGBl. I Nr. 63/1997 wurde dem zitierten

§ 148 Abs. 1 GewO 1994 ein (neuer) zweiter Satz und durch die Novelle BGBl. I Nr. 116/1998 ein dritter Satz angefügt, sodass

§ 148 Abs. 1 GewO 1994 folgenden Wortlaut erhielt (Hervorhebung durch den Verwaltungsgerichtshof):

"Gewerbeausübung in Gastgärten und außerhalb der Betriebsräume und allfälligen sonstigen Betriebsflächen

§ 148. (1) Gastgärten, die sich auf öffentlichem Grund befinden oder an öffentlichen Verkehrsflächen angrenzen, dürfen jedenfalls von 8 bis 22 Uhr, vom 15. Juni bis einschließlich 15. September bis 23 Uhr, betrieben werden, wenn sie ausschließlich der Verabreichung von Speisen und dem Ausschank von Getränken dienen, lautes Sprechen, Singen und Musizieren in ihnen vom Gastgewerbetreibenden untersagt ist und auf dieses Verbot hinweisende Anschläge dauerhaft und von allen Zugängen zum Gastgarten deutlich erkennbar angebracht sind. Gastgärten, die sich weder auf öffentlichem Grund befinden noch an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, dürfen jedenfalls von 9 bis 22 Uhr betrieben werden, wenn sie die Voraussetzungen des ersten Satzes erfüllen. Im Rahmen eines Verfahrens zur Genehmigung einer Betriebsanlage oder ihrer Änderung, das sich auch oder nur auf einen Gastgarten erstreckt, der die Voraussetzungen des ersten oder zweiten Satzes erfüllt, dürfen in Ansehung des Gastgartens keine Auflagen für den Lärmschutz vorgeschrieben werden und ist auch die Versagung der Genehmigung dieses Gastgartens aus Gründen des mit seinem Betrieb ursächlich im Zusammenhang stehenden Lärms unzulässig."

Die Gesetzesmaterialien (BlgNR. IA 813/A XX. GP) zur Novelle

BGBl. I Nr. 116/1998 lauten:

"Zu Z 5 (§ 148 Abs. 1)

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis Zl. 96/04/0214 vom ausgesprochen, dass auch ein dem § 148 Abs. 1 GewO 1994 zu unterstellender Gastgartenbetrieb unter den Voraussetzungen des § 74 GewO 1994 genehmigungspflichtig und daher gemäß § 77 Abs. 1 leg. cit., 'erforderlichenfalls' - auch wenn nicht hinsichtlich der durch § 148 Abs. 1 GewO 1994 festgelegten Betriebszeiten - unter Auflagen zu genehmigen ist. Das bedeutet, dass der Betrieb eines solchen Gastgartens nur genehmigt werden kann, wenn durch die gleichzeitige Vorschreibung allenfalls erforderlicher Auflagen sichergestellt ist, dass, ausgehend von den im Gesetz festgelegten Betriebszeiten, die im § 74 Abs. 2 Z 1 bis 5 GewO 1994 genannten Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder sonstigen nachteiligen Einwirkungen vermieden werden können.

Dies könnte zu dem Missverständnis führen, dass in die durch § 148 Abs. 1 GewO 1994 garantierten Betriebszeiten auch hinsichtlich der in dieser Bestimmung umschriebenen Immissionsart Lärm ('lautes Sprechen, Singen und Musizieren') durch Auflagen im Betriebsanlagengenehmigungsbescheid eingegriffen werden kann.

Um allfällige Vollziehungsschwierigkeiten hintanzuhalten, wird eine dem Sinn und der Zielsetzung des § 148 Abs. 1 GewO 1994 entsprechende ausdrückliche Klarstellung in das Gesetz aufgenommen."

Durch die Novelle BGBl. I Nr. 111/2002 erhielt der - um den zitierten dritten Satz gekürzte - § 148 Abs. 1 GewO 1994 die neue Bezeichnung "§ 112 Abs. 3" und hatte danach folgenden Wortlaut:

"Vorschriften über die Gewerbeausübung

...

(3) Gastgärten, die sich auf öffentlichem Grund befinden oder an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, dürfen jedenfalls von 8 bis 23 Uhr betrieben werden, wenn sie ausschließlich der Verabreichung von Speisen und dem Ausschank von Getränken dienen, lautes Sprechen, Singen und Musizieren in ihnen vom Gastgewerbetreibenden untersagt ist und auf dieses Verbot hinweisende Anschläge dauerhaft und von allen Zugängen zum Gastgarten deutlich erkennbar angebracht sind. Gastgärten, die sich weder auf öffentlichem Grund befinden, noch an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, dürfen jedenfalls von 9 bis 22 Uhr betrieben werden, wenn sie die Voraussetzungen des ersten Satzes erfüllen. Der Landeshauptmann kann mit Verordnung abweichende Regelungen betreffend die Gewerbeausübung in Gastgärten für solche Gebiete festlegen, die insbesondere wegen ihrer Flächenwidmung, ihrer Verbauungsdichte, der in ihnen bestehenden Bedürfnisse im Sinne des § 113 Abs. 1 und ihrer öffentlichen Einrichtungen, wie Krankenhäuser, Altersheime, Bahnhöfe, Theater, Sportplätze und Parks, diese Sonderregelung rechtfertigen."

Die zugehörigen Gesetzesmaterialien der Novelle BGBl. I Nr. 111/2002 (BlgNR 1117 XXI. GP, 84) lauten:

"Gemäß dem derzeitigen § 148 Abs. 1 GewO 1994 dürfen Gastgärten, die sich auf öffentlichem Grund befinden oder an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, unter gewissen, dem Anrainerschutz dienenden Bedingungen jedenfalls von 8 Uhr bis 22 Uhr, vom 15. Juni bis einschließlich 15. September bis 23 Uhr, betrieben werden. Die genannten Gastgärten sollen in Hinkunft ohne Beschränkung auf eine bestimmte Jahreszeit bis 23 Uhr betrieben werden dürfen. Die übrigen Bestimmungen über die Gewerbeausübung stellen im Wesentlichen geltendes Recht dar."

Im Beschwerdefall ist der zitierte § 112 Abs. 3 GewO 1994 idF BGBl. I Nr. 134/2005 maßgebend, der in seinen beiden ersten Sätzen (nur diese sind gegenständlich relevant) mit der zitierten Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 111/2002 ident ist.

Die Beschwerdeführerin vertritt zusammengefasst die Rechtsansicht, die oben wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei auf § 112 Abs. 3 GewO 1994 deshalb nicht übertragbar, weil aus den zitierten Gesetzesmaterialien zur Novelle BGBl. I Nr. 111/2002 der Wille des Gesetzgebers hervorleuchte, die bis dahin geltende Regelung des § 148 Abs. 1 GewO 1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 116/1998 unverändert - und damit auch den dritten Satz dieser Bestimmung - zu übernehmen. Unter Berücksichtigung des dritten Satzes des § 148 Abs. 1 GewO 1994 in der zuletzt genannten Fassung hätte die belangte Behörde die Genehmigung für die gegenständliche Änderung der Betriebsanlage, konkret für die Erweiterung um den beantragten Gastgarten, nicht aus Gründen des davon ausgehenden Lärms verweigern dürfen.

Im Kern vertritt die Beschwerdeführerin damit den Rechtsstandpunkt, § 112 Abs. 3 GewO 1994 garantiere den Betrieb eines Gastgartens während der dort genannten Betriebszeiten auch für den Fall, dass dadurch unzumutbare Belästigungen oder eine Gesundheitsgefährdung von Nachbarn hervorgerufen werden. Dass nämlich der Betrieb des gegenständlichen Gastgartens während der in der letztgenannten Bestimmung angeführten Betriebszeiten zu unzumutbaren Lärmbelästigungen bzw. einer Gesundheitsgefährdung der Nachbarn führen würde, bleibt in der Beschwerde unbestritten.

Der Verwaltungsgerichtshof teilt diese Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin nicht:

Zunächst ist der Rechtsstandpunkt der Beschwerdeführerin, dass der Inhalt des nicht mehr in Geltung stehenden letzten Satzes des § 148 Abs. 1 GewO 1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 116/1998 - wenngleich bloß dem Sinn nach - auch im Rahmen des § 112 Abs. 3 Gewerbeordnung 1994 in der hier maßgebenden Fassung weiter zu berücksichtigen sei, nicht zutreffend. Auch wenn der Gesetzgeber in den zitierten Gesetzesmaterialien zur Novelle BGBl. I Nr. 111/2002, mit der ein Teil der Regelung über die Betriebszeiten von Gastgärten vom § 148 Abs. 1 in den §§ 112 Abs. 3 Gewerbeordnung 1994 verschoben wurde, ausgeführt hat, die letztgenannte Bestimmung stelle "im Wesentlichen geltendes Recht" dar und in den Gesetzesmaterialien nicht ausdrücklich erläutert hat, weshalb er mit dieser Novelle den letzten Satz des bis dahin geltenden § 148 Abs. 1 GewO 1994 nicht übernommen hat, so kann nicht ignoriert werden, dass der Gesetzeswortlaut des gegenständlich maßgebenden § 112 Abs. 3 GewO 1994 nicht mehr die Regelung enthält, wonach in Ansehung von Gastgärten Auflagen für den Lärmschutz nicht vorgeschrieben werden dürfen oder die Versagung der Genehmigung eines Gastgartens aus Gründen des durch ihn verursachten Lärms unzulässig sei.

Vielmehr muss unter Berücksichtigung der wiedergegebenen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes davon ausgegangen werden, dass § 112 Abs. 3 GewO 1994 (ebenso wie die Vorgängerbestimmung des § 148 Abs. 3 GewO 1994) an der Genehmigungspflicht von Gastgärten nach § 74 GewO 1994 nichts ändert und dass für diese daher auch weiterhin die Genehmigungsvoraussetzungen des § 77 GewO 1994 gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof im oben zitierten Erkenntnis G 211/94 die verfassungsrechtlichen Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes gegen die Betriebszeitenregelung gerade (bzw. nur) deshalb nicht geteilt, weil diese Regelung eine Gesundheitsgefährdung der Nachbarn keineswegs zulasse (vgl. daher auch den Verweis auf dieses Erkenntnis im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G 4/05, VfSlg. 17.559, betreffend § 112 Abs. 3 GewO 1994).

Somit ergibt sich, dass die oben wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 148 Abs. 3 GewO 1994 entgegen dem Beschwerdevorbringen sehr wohl auf § 112 Abs. 3 GewO 1994 übertragbar ist, was dazu führt, dass die belangte Behörde die Genehmigung für den gegenständlich beantragten Gastgarten zu Recht versagt hat, weil er zu unzumutbaren Belästigungen bzw. zur Gesundheitsgefährdung von Nachbarn führen würde. Dass diese Auswirkungen durch behördliche Maßnahmen, die die Betriebszeiten unberührt lassen, vermieden werden können und so die Genehmigung des Gastgartens ermöglichen würden, wird in der Beschwerde nicht behauptet.

Da somit die Beschwerde zeigt, dass die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am