VwGH vom 20.09.2012, 2009/07/0141
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde der Marktgemeinde K, vertreten durch Thum Weinreich Schwarz Rechtsanwälte OG in 3100 St. Pölten, Josefstraße 13, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom , Zl. BMLFUW-UW./0006- I/6/2006, betreffend wasserpolizeilicher Auftrag, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom (im Folgenden: LH) wurde der beschwerdeführenden Partei "gemäß den §§ 99 und 138 Abs. 1 WRG 1959" aufgetragen, innerhalb von zwölf Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides die auf den Grst. Nrn. 45/1, 45/2, 45/3, 46/3 und teilweise auf den Grst. Nrn. 43, 46/1 und 44/13, alle KG T., befindlichen konsenslosen Ablagerungen (Verfüllung eines ehemaligen Wehrgrabens in der Rotte R.) zu entfernen.
Begründend führte der LH aus, er sei von der Bezirkshauptmannschaft M. davon in Kenntnis gesetzt worden, dass die Beschwerdeführerin "Anfang der Siebziger Jahre" den auf den im Spruch angeführten Grundstücken befindlichen Teich in der Rotte R. (ehemaliger Wehrgraben eines bereits verfallenen Schlosses) mit verschiedensten Materialien verfüllt habe.
Für die Verfüllung des gegenständlichen Wehrgrabens in der KG T. mit Müll und anderen Materialien liege keine wasserrechtliche Bewilligung vor. Dies werde von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten.
Die Beschwerdeführerin bekämpfe das Gutachten des hydrologischen Amtssachverständigen. In diesem Zusammenhang sei sie darauf zu verweisen, dass die Beweiskraft dieses Gutachtens durch die widersprüchlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht entkräftet werden könnte. So sei die Beschwerdeführerin diesen Ausführungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Wie aus dem hydrogeologischen Gutachten des Amtssachverständigen hervorgehe, würden die im Wehrgraben auf den im Spruch genannten Grundstücken befindlichen Ablagerungen bei höherem Grundwasserspiegel geflutet. Dadurch sei eine negative Beeinträchtigung des örtlichen Grundwasserregimes nicht auszuschließen.
Aus diesem Grunde hätte ein Alternativauftrag, wie ihn § 138 Abs. 2 WRG 1959 vorsehe, nicht zur Anwendung kommen können. Eine wasserrechtliche Bewilligung für eine Deponie, deren Zusammenhang bzw. Inhalt nicht genau bekannt sei, könne im öffentlichen Interesse der Gewässerreinhaltung bzw. des Grundwasserschutzes nicht nachträglich erteilt werden.
Auch der Hinweis der Beschwerdeführerin, wonach andere Gemeinden "in der damaligen Zeit" derartige Mülldeponien ohne wasserrechtliche Bewilligung betrieben hätten, ändere nichts an der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall die Bestimmungen des WRG 1959 übertreten und daher die eigenmächtig vorgenommene Neuerung zu beseitigen habe.
Es sei daher der im Spruch enthaltene gewässerpolizeiliche Auftrag in Anwendung der zitierten gesetzlichen Bestimmungen und im Hinblick auf das öffentliche Interesse der Gewässerreinhaltung zu erteilen gewesen, wobei die im Spruch genannte Frist zur Durchführung der vorgeschriebenen Maßnahme durchaus angemessen erscheine.
Gegen diesen Bescheid des LH erhob die Beschwerdeführerin Berufung an die belangte Behörde.
Mit Schreiben vom übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin ein Gutachten ihres wasserbautechnischen Amtssachverständigen.
Darin führte dieser aus, man könne sich auf jeder ordnungsgemäß basisgedichteten und -entwässerten Deponie davon überzeugen, dass unter den in Österreich herrschenden klimatischen Bedingungen Sickerwasser entstehen müsse. Die Erfahrung lehre weiters, dass die Sickerwässer aus Hausmülldeponien mit Schadstoffen hoch belastet seien. Bei unkontrolliertem Eindringen in den Untergrund bewirkten sie massive Grundwasserkontaminationen. Die Ablagerung von Hausmüll stelle daher in jedem Fall eine mögliche Bedrohung der Qualität des davon betroffenen Gewässers (Grund- oder Oberflächengewässer) dar. Sie sei daher zu Recht an eine wasserrechtliche Bewilligung gebunden, wobei im Hinblick auf das Gefahrenpotential des Hausmülls generell nicht von Geringfügigkeit ausgegangen werden dürfe.
Mit Eingabe vom legte Dipl. Ing. Vinzenz T., staatlich befugter und beeideter Zivilingenieur für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft, im Namen der Beschwerdeführerin eine Gefährdungsabschätzung auf Grund von Erkundungen vor. Auf Grund der durchgeführten Erhebungen der Ablagerungsstoffe könne festgestellt werden, dass es sich um keine Hausmülldeponie im heutigen "Fachjargon" handle, sondern wie bei den meisten Deponien in kleineren ländlichen Ortschaften zu dieser Zeit, um eine Ablagerungsstätte, wo offensichtlich Bauschutt, Gartenabfälle, Aushub, Sperrgut sowie wahrscheinlich auch vereinzelt hausmüllähnliche Abfälle abgelagert worden seien. So erscheine es nicht sinnvoll, die sogenannte "Altlast" zu räumen, da eine Grundwasserbeeinträchtigung zur Zeit nicht nachweisbar sei. Der bescheidmäßige Auftrag nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 müsse daher in einen Auftrag gemäß § 138 Abs. 2 WRG 1959 "umgewandelt werden".
Mit Schreiben vom übermittelte die belangte Behörde eine Stellungnahme ihres wasserbautechnischen Amtssachverständigen zur Eingabe von Dipl. Ing. Vinzenz T. vom . Dieser Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen zufolge müsse vom Standpunkt des Vorsorgegrundsatzes bzw. aus den Erfahrungen im Umgang mit Altlasten auch weiterhin davon ausgegangen werden, dass der Inhalt der Altlast unbekannt sei. Auf die Ausführungen in den Fremdakten betreffend den Inhalt der Altlast sei daher zu verweisen (Müll, Autowracks etc.). Auf Grund der fehlenden Eingangskontrolle sei praktisch nach wie vor über den Inhalt der Altlast nichts Definitives bekannt. Nach wie vor stehe daher die Aussage, dass die Altlast im Grundwasserschwankungsbereich zu liegen komme, im Raum. Angesichts der Frage des Altlasteninhaltes erleichtere sich dadurch die Beurteilung gerade nicht.
Die Ausführungen des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes zur Dringlichkeit der Sanierung im gegenständlichen Fall wiesen zu Recht auf die gesetzliche Verpflichtung zur Reinhaltung aller Gewässer hin. Bei Altlasten könne man nicht einfach "dem Grundsatz huldigen", dass Altlasten in nicht bedeutsamen Grundwasservorkommen nicht saniert werden müssten. Vielmehr sei erst auf Grund einer eingehenden Beurteilung des Gefahrenpotentials und einer Gesamtbewertung aller Altlasten in Bezug auf die Dringlichkeit von Sanierungsmaßnahmen eine Entscheidung über die Vorgangsweise möglich.
Zur Grundwasserqualität führte der wasserbautechnische Amtssachverständige aus, dass die Analysen als Momentaufnahme an allen Probenahmestellen deutliche Anzeichen von Grundwasserkontaminationen zeigten. Eine Zunahme der Kontaminationen unterhalb der Altlast sei auf Grund der vorliegenden Analyseergebnisse nicht eindeutig festzustellen. Die bakteriologische Untersuchung zeige weiters, dass die drei verwendeten Brunnen unmittelbar durch häusliche Abwässer oder Ähnliches kontaminiert sein müssten. Es erhebe sich der Verdacht, dass diese Probenahmepunkte für repräsentative Grundwasseruntersuchungen unbrauchbar seien. Eine Aussage dahingehend, dass die Altlast keinerlei Bedrohung des örtlichen Grundwasservorkommens darstelle, sei auf Grund der verfügbaren Daten jedenfalls unmöglich bzw. unzulässig. Es könne bestenfalls festgestellt werden, dass zum Probenahmezeitpunkt in der neu errichteten Sonde keine Konzentrationen von Inhaltsstoffen gefunden worden seien, die sofortiges Handeln erzwingen würden. Prognosen für die Zukunft seien aber auf Grund des gegenwärtigen Kenntnisstandes unzulässig.
Abschließend bemerkte der wasserbautechnische Amtssachverständige, dass die bereits gesetzten Erkundungsmaßnahmen keinen Informationsgewinn gebracht hätten. Dem Antrag auf Abänderung des Auftrages gemäß § 138 Abs. 1 WRG 1959 auf § 138 Abs. 2 WRG 1959 könne aus fachlicher Sicht nicht entsprochen werden. Nach wie vor werde im Sinne des Vorsorgegrundsatzes die Räumung der Altlast als Methode angesehen.
Aus einem Aktenvermerk über eine Besprechung mit der Beschwerdeführerin geht hervor, dass die Beschwerdeführerin eine Untersuchung der hydrogeologischen Situation sowie einen repräsentativen Nachweis über den Inhalt der Deponie vorlegen werde. Erst dann könne einer Abänderung des wasserpolizeilichen Räumungsauftrages in einen Alternativauftrag oder in Sicherungsmaßnahmen nähergetreten werden.
Mit Schreiben vom forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf, über den Fortgang der Untersuchungen zu berichten.
In einem Schreiben vom hält das Umweltbundesamt fest, dass die gegenständliche Deponie als Verdachtsfläche im Rahmen des ALSAG gemeldet worden sei. Das Gefährdungspotential der betreffenden Verdachtsfläche sei nicht so groß, dass ergänzende Untersuchungen im Rahmen des ALSAG vordringlich seien.
In einem technischen Bericht einer Gefährdungsabschätzung datiert mit "März 1992" führte Dipl. Ing. Vinzenz T. aus, dass das Ablagerungsgut aus Aushubmaterial vermischt mit Bauschutt, Autoreifen, Plastikteilen, Holz, Eisenteilen und Glas bestünde. Die vorhandenen Ablagerungen stellten ein "Gefährdungspotential für das Grundwasser dar". Eine bereits eingetretene Beeinträchtigung des Grundwassers durch diese Ablagerungen könnte jedoch nicht "eindeutig nachgewiesen" werden. So sollte eine weitere Beobachtung der Grundwassersituation stattfinden und in der Folge eine Umschließung der Deponie durchgeführt werden.
Am erstattete der wasserbautechnische Amtssachverständige zu dieser Gefährdungsabschätzung ein Gutachten. Demzufolge sei der vorliegenden Gefährdungsabschätzung zu entnehmen, dass sich die konsenslosen Ablagerungen im Grundwasserbereich befänden. Eine Eluierung von Schadstoffen aus dem Abfall sei sehr wahrscheinlich. Die Räumung der Deponie sei technisch möglich.
Die von Dipl. Ing. Vinzenz T. vorgeschlagenen Maßnahmen in Form eines weiterlaufenden Beobachtungsprogrammes stellten keine sinnvolle Vorgangsweise dar. Weder werde dadurch das Problem beseitigt, noch seien Informationen zu erwarten, die diese Altlast unbedenklich erscheinen ließen. Der finanzielle Aufwand wäre nicht unerheblich und daher nicht zumutbar.
Eine Umschließung der Altlast mit Dichtwänden erscheine - so führte der wasserbautechnische Amtssachverständige weiter aus - an diesem Standort möglich, da ein hinreichend dichter Grundwasserstauer den Untergrund der Ablagerung bilde. In diesem Punkt sei die Kostenschätzung zu überarbeiten, da Planungskosten überhaupt nicht berücksichtigt worden seien.
Die Entsorgung der anfallenden Sickerwässer sei nicht geklärt. Eine Verrieselung sei nicht möglich. Die Wässer seien in einer Kläranlage zu behandeln. Auch in diesen Punkten sei die Kostenschätzung zu überarbeiten. Die Betriebskosten seien aufzuschlüsseln. ÖS 150.000,-- pro Jahr erschienen als viel zu optimistisch angesetzt.
Für die Räumung der gegenständlichen Altlast sei ein Zeitraum von etwa einem Jahr zu veranschlagen, für die Sicherung 18 Monate. Bei fachgerechter Planung und Ausführung der Sicherung nach dem Stand der Technik seien Kosten zwischen öS 6 und 7 Mio. für die Herstellung und Betriebskosten von mindestens öS 300.000,-- pro Jahr zu veranschlagen. Für die Räumung inklusive Rekultivierung seien etwa öS 16 Mio. zu veranschlagen. Auch bei fachgerechter Planung und Ausführung der Sicherung der Deponie könne diese Lösung als technisch nicht ganz gleichwertig einer Räumung betrachtet werden. Im Falle der Verbringung der Abfälle auf eine Reststoffdeponie wären zweifache Sicherheitsbarrieren zum Grundwasser gegeben, im Fall der Sicherung nur einfache. Da es sich um einen geringmächtigen Grundwasserkörper ohne regionale Bedeutung handle, könne dieses Restrisiko bei Einverständnis auf lokaler Ebene (Gemeinde) hingenommen werden. Da nach Umschließung der Altlast das Grundwasser im gegenständlichen Bereich regelmäßig (1/4-jährlich) beprobt werden müsse, könnten Beeinträchtigungen der Wasserqualität schnell festgestellt und entsprechend gehandelt werden.
Zusammenfassend hielt der wasserbautechnische Amtssachverständige fest, dass sowohl eine Räumung als auch eine Sicherung der Altlast an Ort und Stelle technisch möglich erscheine. Die vorliegenden Unterlagen stellten jedoch keinesfalls ein bewilligungsfähiges Projekt dar.
Mit Schreiben vom übermittelte die belangte Behörde dieses Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom zum Parteiengehör.
Mit Schreiben vom beraumte die belangte Behörde eine Besprechung an Ort und Stelle für den an.
In dieser Besprechung wurden das Gutachten des Amtssachverständigen vom erörtert, die Rahmenbedingungen für ein Sicherungsprojekt festgelegt und die Vorlage eines solchen Projektes seitens der Beschwerdeführerin für Sommer 1993 angekündigt.
Das Projekt von Dipl. Ing. Vinzenz T. mit Stand August 1993 sieht die Sicherung der konsenslosen Ablagerungen in Form einer einschaligen Umschließung mit einer Dichtwand in Verbindung mit einer Wasserhaltung vor. Als Dichtwand soll eine Schmalwand zur Ausführung gelangen.
Mit Schreiben vom übermittelte die belangte Behörde die Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen zu den Projektsunterlagen Stand August 1993. In dieser Stellungnahme stimmte der wasserbautechnische Amtssachverständige aus technischer Sicht dem vorgelegten Projekt "im Wesentlichen" zu. Der Amtssachverständige verwies auf Ungereimtheiten in den Höhenangaben und erachtete die Zuordnung zu Eluatklassen als "teilweise und offensichtlich falsch". Hier wären die Angaben richtig zu stellen. Zusammengefasst wurden Modifikationen und Ergänzungen vorgeschrieben.
Mit Schreiben vom legte Dipl. Ing. Vinzenz T. eine Stellungnahme vor, in der es im Zusammenhang mit dem Zeitplan zur Ausführung des Vorhabens wie folgt lautet:
"Eine Ausführung des Vorhabens könnte in einem Zeitraum von vier Jahren ab Erlangung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Beseitigung der Pumpwässer aus der Wasserhaltung sowie entsprechende Förderungszusagen folgendermaßen erfolgen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1. | Jahr: Vorarbeiten (Detailplanung, Ausschreibung, Vergabe) |
2. | Jahr: Dichtwandherstellung |
3. | Jahr: Wasserhaltung |
4. | Jahr: Oberflächenabdichtung und Rekultivierung" |
Mit Schreiben der belangten Behörde vom übermittelte die belangte Behörde eine Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen zum Schreiben von Dipl. Ing. Vinzenz T. vom . Demzufolge sei ein Vorgehen aus fachlicher Sicht wie in diesem Schreiben von Dipl. Ing. Vinzenz T. dargestellt nicht akzeptabel. Allenfalls könne ein Jahr für Detailplanung, Ausschreibungen und Erwerb der wasserrechtlichen Bewilligung für die Einleitung der Sickerwässer in den Vorfluter bis zur Inangriffnahme der Bauarbeiten (Baubeginnsfrist) toleriert werden. Dichtwand, Wasserhaltung, Oberflächendichtung und Rekultivierung seien eine technische Einheit und müssten auch schon aus wirtschaftlichen Gründen (Menge des Sickerwassers) innerhalb eines Jahres errichtet werden. In Anbetracht der langen Verfahrensdauer und des ohnehin noch erforderlichen Zeitraumes bis zur Sicherung der Ablagerungen sei eine weitere Verzögerung nicht akzeptabel. Denn eine solche Verzögerung sei mit einer Tolerierung einer mehr als geringfügigen Einwirkung auf das Grundwasser verbunden. | |
Der Aufforderung der belangten Behörde, dazu innerhalb von zwei Wochen im Rahmen des Parteiengehörs eine Stellungnahme abzugeben, ist die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen. | |
Die belangte Behörde forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom auf, die aktuelle Situation und Pläne zur Sicherung bzw. Sanierung der Deponie bis Ende Oktober 2001 mitzuteilen. | |
Einem Ansuchen um Fristerstreckung bis Ende März 2002 wurde von der belangten Behörde zugestimmt. | |
Mit Schreiben vom ersuchte Dipl. Ing. Vinzenz T. im Auftrag der Beschwerdeführerin neuerlich um Fristerstreckung für weitere zwei Monate bis Ende Mai 2002 "für die Abschätzung der Sanierungs- bzw. Entsorgungskosten für die Erfüllung des Räumungsauftrages" und erklärte, dass es überdies auf Grund von günstigen Analyseergebnissen aus fachlicher Sicht gerechtfertigt sei, neben der ursprünglich vorgesehenen Umschließung weitere Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen der Verfüllung des ehemaligen Wehrgrabens in Betracht zu ziehen. | |
Die belangte Behörde ersuchte mit Schreiben vom abermals, die Vorgangsweise hinsichtlich der Erfüllung des Räumungsauftrages bis bekannt zu geben. | |
Nach Erstreckung dieser Frist bis Ende 2003 erfolgte keine Reaktion durch die Beschwerdeführerin. | |
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge. | |
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages die Übertretung des WRG 1959 voraussetze. | |
Der Bescheid des LH sei am erlassen worden. Zu diesem Zeitpunkt seien gemäß § 32 Abs. 1 WRG 1959 Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit beeinträchtigten, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig gewesen. Insbesondere hätten Maßnahmen, die zur Folge hatten, dass durch Eindringen (Versickerung) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt werde, einer wasserrechtlichen Bewilligung bedurft (§ 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959). | |
Damit seien auch die durch die Abfallbeseitigung bewirkten Gewässerverunreinigungen erfasst gewesen. Die damals übliche Lagerung von Abfällen unter freiem Himmel habe nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge dazu geführt, dass im Deponiekörper mit Inhaltsstoffen angereicherte Sickerwässer entstünden, die zufolge Fehlens entsprechender Vorkehrungen in das Grundwasser gelangten. Daher seien bis zur WRG-Novelle 1990 Müllablagerungen (Deponien) der Bewilligungspflicht gemäß § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 unterlegen. | |
Die WRG-Novelle 1990 habe für Ablagerungen von Abfällen einen eigenständigen Bewilligungstatbestand eingeführt. Nach § 31b WRG 1959 in der Fassung dieser Novelle sei das "Ablagern von Abfällen" grundsätzlich bewilligungspflichtig gewesen. Diese Bewilligungspflicht sei mit der WRG-Novelle 1997 auf Anlagen zur Ablagerung von Abfällen eingeschränkt worden. | |
Deponien für nicht gefährliche Abfälle mit einem Gesamtvolumen von mindestens 100.000 m3 seien gemäß § 29 AWG 1990 zu bewilligen gewesen. | |
Mit der AWG-Novelle BGBl. I Nr. 90/2000 sei § 31b WRG 1959 aufgehoben und in das AWG 1990 eingegliedert worden. Am nach wasserrechtlichen Vorschriften anhängige Deponieverfahren seien nach den bisher geltenden Vorschriften abzuschließen gewesen (§ 45b Abs. 3 AWG 1990). | |
Nunmehr (gemeint: im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides) geltende Rechtslage sei das AWG 2002, das das bisherige AWG 1990 ersetzt habe. Das AWG 2002 sei seit in Kraft und beziehe sich auf alle Abfälle. | |
Die Rechtsmittelbehörde habe im Allgemeinen das zum Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden, sofern der Gesetzgeber in Übergangsbestimmungen nicht anderes vorsehe. | |
Gemäß § 77 Abs. 3 AWG 2002 seien am anhängige Verfahren gemäß §§ 32 und 45b Abs. 3 AWG 1990 nach den bisher geltenden Vorschriften abzuschließen. | |
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei die Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages gemäß § 138 WRG 1959. | |
Ob die gegenständliche Ablagerung zunächst gemäß § 32 WRG 1959 oder § 31b WRG 1959 bewilligungspflichtig gewesen sei, könne dahingestellt bleiben. Es handle sich unzweifelhaft um eine nicht genehmigte Ablagerung von Abfällen mit einem Gesamtvolumen von ca. 27.000 m3. | |
Die Bewilligungspflicht sei auch unbestritten geblieben. | |
Im vorliegenden Fall sei geplant gewesen, anstelle der Räumung Sicherungsmaßnahmen durchzuführen. Die Ablagerungen sollten durch eine einschalige Dichtwand inklusive Wasserhaltung umschlossen sowie Beweissicherungssonden gesetzt werden. Es sei daher zu prüfen gewesen, ob die aufgetragene Beseitigung der Ablagerungen im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigem Aufwand bzw. Schwierigkeiten möglich sei. | |
Der dem Berufungsverfahren beigezogene Amtssachverständige komme in seinem Gutachten vom zum Ergebnis, dass beide Varianten - Räumung oder Sicherung an Ort und Stelle - möglich und auch technisch durchführbar seien. Die Sicherung sei nach seiner Ansicht in Bezug auf die Sicherheitsbarriere zum Grundwasser zwar technisch "nicht ganz" gleichwertig einer Räumung; ein Restrisiko könne aber "hingenommen" werden. Das Grundwasser müsse bei seiner Umschließung regelmäßig beprobt werden, bei Beeinträchtigungen könne entsprechend gehandelt werden. | |
Obwohl beide Varianten nahezu gleichwertig und technisch grundsätzlich durchführbar seien, entspreche die von der Beschwerdeführerin geplante Variante der Sicherung nicht den Anforderungen an den Gewässerschutz und dem Stand der Technik. In der vorliegenden Form sei sie als Maßnahme im Sinne des § 138 Abs. 1 lit. b WRG 1959 zunächst nicht geeignet gewesen. | |
Zur Beurteilung der Verhältnismäßigkeit könne auch der wirtschaftliche Aufwand herangezogen werden. Für die Räumung samt Rekultivierung habe der Amtssachverständige einen Betrag von in etwa öS 16 Mio. veranschlagt. Für eine Sicherung seien dies in etwa öS 7 Mio. plus jährlichen Betriebskosten von öS 300.000,--. Von dieser Summe seien allerdings Kosten für die Planung, Wasserhaltung, Entsorgung, Schlitzwände u.dgl. nicht umfasst. Eine endgültige Kostenaufstellung ergebe sich erst mit der Ausarbeitung eines geeigneten Sanierungsprojektes. Da einige Faktoren und Kosten nicht berücksichtigt worden seien, könne der Kostenfaktor nicht als Beurteilungskriterium herangezogen werden. | |
Nicht nur der wirtschaftliche und technische Aufwand sei für die Entscheidung "Räumung oder Sicherung" relevant. Ein Sicherungsauftrag komme auch nur dann in Betracht, wenn in vertretbarer Zeit und mit vertretbarem Aufwand festgestellt werden könne, dass die Sicherung im Sinne des § 138 Abs. 1 lit. b WRG 1959 geeignet sei. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes widerspreche es den Intentionen des Gesetzes, wenn erst nach langfristigen Untersuchungen eine Entscheidung für einen Beseitigungs- oder Sanierungsauftrag getroffen werden könne. | |
Im vorliegenden Fall sei von einem vertretbaren Aufwand in vertretbarer Zeit keine Rede. So seien technische Anforderungen an das Sanierungsprojekt gestellt worden, die bis zuletzt nicht von der Beschwerdeführerin erfüllt worden seien. Diese habe "eher den Eindruck" erweckt, sogar von einem Sanierungsprojekt abzugehen und nach neuen Varianten zu suchen. Sogar eine Räumung sei nicht mehr ausgeschlossen worden. In vertretbarer Zeit und mit vertretbarem Aufwand habe keine Entscheidung für eine geeignete Sicherung getroffen werden können. Die Beschwerdeführerin habe kein geeignetes Sanierungsprojekt vorgelegt. Fristverlängerungen seien von der belangten Behörde immer wieder gewährt worden. Bis heute liege kein taugliches, dem Stand der Technik entsprechendes Projekt vor und seien die vom Amtssachverständigen geforderten Ergänzungen nicht vorgelegt worden. Eine Sicherung sei durch geeignete Maßnahmen daher nicht möglich. | |
Es liege kein Anhaltspunkt dafür vor, dass eine Beseitigung nicht oder im Verhältnis zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich sei. | |
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. | |
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte. | |
Mit Eingabe vom führte die Beschwerdeführerin unter Verweis auf ein Schreiben des Umweltbundesamtes vom aus, dass die Grst. Nrn. 43 und 45/3, KG T., aus dem Verdachtsflächenkataster nach dem ALSAG gestrichen worden seien. |
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen: | |
I. Rechtslage | |
a) | § 77 Abs. 3 Z. 4 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102, samt |
Überschrift lautet: | |
"Übergangsbestimmungen betreffend das Außer-Kraft-Treten des AWG 1990 |
§ 77. …
(3) Folgende zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren sind nach den vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes geltenden Vorschriften abzuschließen:
…
4. Verfahren gemäß den §§ 32 und 45b Abs. 3 AWG 1990 und Verfahren betreffend Behandlungsaufträge gemäß den Bestimmungen der Abfallwirtschaftsgesetze der Bundesländer."
b) § 45b Abs. 3 AWG 1990 in der Fassung BGBl. I Nr. 90/2000 samt Überschrift lautet:
"Übergangsbestimmungen betreffend Deponien
§ 45b. …
(3) Die am nach den wasserrechtlichen Vorschriften anhängigen Verfahren betreffend Deponien sind nach den vor dem geltenden Vorschriften abzuschließen. Weitere für die Errichtung, den Betrieb oder eine wesentliche Änderung erforderliche Bewilligungen, Genehmigungen oder Nicht-Untersagungen für eine Bodenaushub- oder Baurestmassendeponie mit einer Gesamtkapazität unter 100.000 m3 sind nach den jeweiligen Vorschriften zu beantragen und gemäß diesen Vorschriften abzuschließen. Bei Vorliegen aller erforderlichen Bewilligungen, Genehmigungen oder Nicht-Untersagungen gelten diese als Genehmigung gemäß § 29 Abs. 1. Im anhängigen wasserrechtlichen Verfahren bewilligte Abweichungen vom Stand der Deponietechnik gelten als Abweichungen gemäß § 29 Abs. 20."
c) § 31b Abs. 1 WRG 1959 in der Fassung BGBl. Nr. 252/1990 samt Überschrift lautet:
"Abfalldeponien
31b. (1) Die Ablagerung von Abfällen - ausgenommen solcher, bei deren ungeschützter Lagerung eine Verunreinigung der Gewässer einschließlich des Grundwassers nicht zu besorgen ist - sowie die Errichtung und der Betrieb der hiezu dienenden Anlagen bedarf einer wasserrechtlichen Bewilligung durch den Landeshauptmann; § 32 Abs. 2 lit. c findet keine Anwendung. Keiner Bewilligung bedarf das ein Jahr nicht übersteigende ordnungsgemäße Bereithalten von Abfällen zum Abtransport, zur Verwertung oder Behandlung."
d) § 31b Abs. 1 lit. b WRG 1959 in der Fassung BGBl. I Nr. 59/1997 samt Überschrift lautet:
"Deponien
§ 31b. (1) Die Errichtung, der Betrieb und die Änderung von Anlagen zur langfristigen Ablagerung von Abfällen (Deponien) bedürfen einer wasserrechtlichen Bewilligung; als Änderung gilt auch die Auflassung oder Beseitigung von Anlagenteilen sowie die Änderung der Arten der zur Ablagerung zugelassenen Abfälle. Davon ausgenommen sind
…
b) Anlagen zur Ablagerung von Abfällen, bei deren ungeschützter Lagerung eine Gewässerverunreinigung nicht zu besorgen ist,"
Tabelle in neuem Fenster öffnen
e) | Durch die Novelle BGBl. I Nr. 90/2000 entfiel § 31b WRG 1959. |
f) | Die maßgeblichen Bestimmungen des § 32 in der zum Zeitpunkt der Erlassung des Erstbescheides des LH vom maßgeblichen Fassung BGBl. Nr. 215/1959 samt Überschrift lauten: |
"Bewilligungspflichtige Maßnahmen. |
§ 32. (1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 2) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die übliche land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.
(2) Der Bewilligung im Sinne des Abs. 1 bedürfen insbesondere:
...
c) Maßnahmen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird,"
g) Die Bestimmung des § 138 WRG 1959 hat samt Überschrift auszugsweise folgenden Wortlaut:
"Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes.
§ 138. (1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten
a) eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,
b) Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung gemäß lit. a nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,
...
(2) In allen anderen Fällen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung oder unterlassenen Arbeit hat die Wasserrechtsbehörde eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist."
II. Beschwerdevorbringen und Erwägungen:
1. Die Beschwerdeführerin führt aus, dass die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid nicht auf § 138 WRG 1959 stützen hätte dürfen. Vielmehr sei Rechtsgrundlage das AWG 2002, welches das AWG 1990 ersetzt habe und sich auf alle Abfälle beziehe.
Hinsichtlich der Frage der anwendbaren Rechtslage bleibt zum einen zu beantworten, ob der gegenständliche Auftrag zu Recht auf das WRG 1959 gestützt werden konnte oder ob er nicht vielmehr dem AWG 1990 bzw. dem AWG 2002 unterliegt. Andererseits ist zu klären, in welcher Fassung das jeweilige Gesetz zur Anwendung gelangt.
Im Zeitpunkt der Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides stand § 77 Abs. 3 AWG 2002 in Geltung. Mit dieser Übergangsbestimmung wird klargestellt, dass im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, nämlich am (§ 91 Abs. 1 AWG 2002), näher angeführte anhängige Verfahren nach den vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes geltenden Vorschriften abzuschließen sind.
Zu den nach § 77 Abs. 3 Z. 4 AWG 2002 solcherart verwiesenen, weiterhin anwendbaren Normen zählt auch die im AWG 1990 enthaltene Übergangsbestimmung des § 45b Abs. 3 AWG 1990 idF BGBl. I Nr. 90/2000, wonach am nach den wasserrechtlichen Vorschriften anhängige Verfahren betreffend Deponien nach den vor dem geltenden Vorschriften abzuschließen sind.
Durch diese Kette der verweisenden Übergangsbestimmungen im AWG 2002 und AWG 1990 ergibt sich zweifelsfrei, dass die belangte Behörde das bei ihr anhängige Berufungsverfahren nach den wasserrechtlichen Vorschriften abzuschließen hatte.
Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass mit BGBl. I Nr. 90/2000 § 31b WRG 1959 entfallen ist. Ziel dieser Novelle, die am in Kraft trat, war eine Rechtsbereinigung. Die Bestimmungen für Deponien wurden aus dem WRG 1959 in das AWG übernommen. Die bisher im WRG 1959 bewilligungspflichtigen Deponien wurden in das konzentrierte Verfahren des AWG übergeleitet (EB zur RV 178 BlgNR. XXI. GP, 14).
Gerade § 45b Abs. 3 AWG 1990 idF BGBl. I Nr. 90/2000 bestimmt aber ungeachtet des Außerkrafttretens des § 31b WRG 1959, dass das beschwerdegegenständliche Verfahren nach den wasserrechtlichen Vorschriften abzuschließen ist.
Die belangte Behörde ging somit zutreffend von der Anwendbarkeit der Bezug habenden Vorschriften im WRG 1959 aus.
2. Bis zur WRG-Novelle 1990, BGBl. Nr. 252/1990, somit auch im Zeitpunkt der Erlassung des LH-Bescheides vom , waren Abfalldeponien nach § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 zu behandeln (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/07/0065). Mit der WRG-Novelle 1990 wurden diese jedoch einer eigenen Bewilligungspflicht nach § 31b WRG 1959 unterworfen (vgl. etwa Raschauer , Kommentar zum Wasserrecht, 1993, § 31b Rz 1).
Die Bewilligungspflicht nach § 31b WRG 1959 dauert so lange als die Abfälle gelagert sind. Diese Bestimmung umfasst daher auch bereits vor ihrem Inkrafttreten am ohne wasserrechtliche Bewilligung gelagerte Abfälle (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 92/07/0154, sowie vom , Zl. 96/07/0210, jeweils mwN).
Die belangte Behörde hatte die Bewilligungspflicht der vorliegenden Ablagerungen nach § 31b Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 59/1997 zu überprüfen. Diese Vorschrift war nämlich - wie sich aus dem Vorgesagten ergibt - als zuletzt vor dem geltende dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom zugrunde zu legen.
Als "Deponie" definiert § 31b WRG 1959 idF BGBl. I Nr. 59/1997 Anlagen zur langfristigen Ablagerung von Abfällen. Unter einer Anlage im Sinne dieser Bestimmung ist alles zu verstehen, was durch die Hand des Menschen "angelegt", also errichtet wird. Die Ablagerungen, die den Gegenstand des Beschwerdefalles bilden, sind daher als Anlage im Sinne dieser Bestimmung anzusehen und stellen daher eine Deponie dar (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/07/0031, mwN).
3. Nach der zum Zeitpunkt der Erlassung des LH-Bescheides vom anwendbaren Bestimmung des § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 war vom Bestand einer Bewilligungspflicht dann auszugehen, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen war (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/07/0036, mwN).
Der LH ging in seinem Bescheid vom auf Grund des Gutachtens seines hydrogeologischen Amtssachverständigen davon aus, dass die verfahrensgegenständlichen Ablagerungen bei höheren Grundwasserspiegellagen geflutet würden und dadurch eine negative Beeinträchtigung des örtlichen Grundwasserspiegels nicht auszuschließen sei. Damit ging der LH zu Recht auf Grund der ungeschützten Lagerung des Abfalles nach dem Vorgesagten von einer Bewilligungspflicht nach § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 aus.
Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid anzuwendende Bestimmung des § 31b Abs. 1 WRG 1959 knüpft die Bewilligungspflicht an die Ablagerung von Abfällen nicht an die Bedingung, dass aus dieser Ablagerung eine Gewässerbeeinträchtigung zu besorgen ist, sondern statuiert die Bewilligungspflicht für die Ablagerung von Abfällen grundsätzlich bedingungslos und schafft durch die lit. b lediglich einen Ausnahmetatbestand von der Bewilligungspflicht derart, dass die Ablagerung (lediglich) solcher Abfälle von der Bewilligungspflicht ausgeschlossen wird, bei deren ungeschützter Lagerung eine Gewässerverunreinigung nicht zu besorgen ist.
Diese vom Gesetzgeber gewählte sprachliche Gestaltung des § 31b Abs. 1 lit. b WRG 1959 gebietet folgendes Verständnis: Nicht die Gefährdungseignung ist prüfungsbedürftiges Tatbestandsmerkmal der Bewilligungspflicht, sondern ihr Fehlen. Da der Gesetzeswortlaut des § 31b Abs. 1 lit. b WRG 1959 die Bewilligungspflicht für Abfallablagerungen statuiert, die ausnahmsweise Bewilligungsfreiheit solcher Ablagerungen hingegen nur als bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen bestehende Möglichkeit einräumt, obliegt es der Beschwerdeführerin, der Behörde gegenüber das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes durch entsprechende Sachbehauptungen geltend zu machen, in welchem Falle es erst Sache der Behörde ist, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Umstände im Rahmen der amtswegigen Ermittlungspflicht daraufhin zu überprüfen, ob der behauptete Ausnahmetatbestand tatsächlich vorliegt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 94/07/0181, und vom , Zl. 99/07/0036).
Im Verfahren vor der belangten Behörde, bei welchem § 31b Abs. 1 WRG 1959 idF BGBl. I Nr. 59/1997 anzuwenden war, unterließ es die Beschwerdeführerin, der belangten Behörde gegenüber das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes nach § 31b Abs. 1 lit. b WRG 1959 durch entsprechende Sachbehauptungen geltend zu machen. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall. Wie dem technischen Bericht zur Gefährdungsabschätzung, Stand März 1992, welcher von Dipl. Ing. Vinzenz T. im Namen der Beschwerdeführerin erstellt wurde, zu entnehmen ist, stellen "die vorhandenen Ablagerungen auf Grund der vorliegenden Untersuchungsergebnisse ein Gefährdungspotential für das Grundwasser" dar.
Mit dieser Aussage ist eine Bewilligungspflicht nach § 31b Abs. 1 WRG 1959 gegeben.
4. Als eigenmächtige Neuerung ist die Errichtung von Anlagen oder die Setzung von Maßnahmen zu verstehen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen gewesen wäre, eine solche aber nicht erwirkt wurde. Darunter fällt auch das Fortdauern des durch die betreffende Maßnahme herbeigeführten Zustandes, weshalb auch die weitere Aufrechterhaltung eines solchen konsenslos geschaffenen Zustandes als eigenmächtige Neuerung anzusehen ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/07/0128, mwN). Zutreffend gingen die Behörden im vorliegenden Verfahren somit davon aus, dass die gegenständliche Ablagerung von Abfällen als eigenmächtige Neuerung im Sinne von § 138 WRG 1959 zu gelten hat.
Die Beschwerdeführerin führt aus, dass die belangte Behörde einen Alternativauftrag nach § 138 Abs. 2 WRG 1959 völlig außer Acht gelassen hätte.
Dabei übersieht die Beschwerdeführerin, dass das auf öffentliche Interessen gründende Erfordernis nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959, den gesetzmäßigen Zustand herzustellen, einen Alternativauftrag gemäß § 138 Abs. 2 WRG 1959 ausschließt (vgl. die bei Bumberger/Hinterwirth , WRG, 2008, bei § 138 unter E 96 zitierte hg. Judikatur).
In diesem Zusammenhang führt der wasserbautechnische Amtssachverständige der belangten Behörde in seinem Gutachten vom aus, dass sich die konsenslosen Ablagerungen im Grundwasserbereich befänden. Eine Eluierung von Schadstoffen aus dem Abfall sei sehr wahrscheinlich. In diesem Zusammenhang ist neuerlich auf den technischen Bericht zur Gefährdungsabschätzung, Stand März 1992, von Dipl. Ing. Vinzenz T. zu verweisen, wonach die vorhandenen Ablagerungen ein Gefährdungspotential für das Grundwasser darstellen.
Damit ist jedoch vom Vorliegen eines öffentlichen Interesses, das ein Vorgehen nach § 138 Abs. 2 WRG 1959 ausschließt, auszugehen.
Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang ausführt, dass gemäß einem Schreiben des Umweltbundesamtes vom kein Hinweis auf eine Beeinflussung der Grundwasserqualität zu erkennen sei, ist dem das Folgende entgegenzuhalten:
In diesem Schreiben wird ausdrücklich festgehalten, dass eine Gefährdungsabschätzung im Rahmen des ALSAG auf Grund mangelnder Untersuchungen nicht möglich sei. Damit steht dieses Schreiben der Einschätzung der belangten Behörde nicht entgegen.
5. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, den Sachverhalt amtswegig zu erheben, den für die Erledigung maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln und die notwendigen Beweise aufzunehmen. In diesem Zusammenhang verweist die Beschwerdeführerin darauf, dass zwischen Erlassung des Bescheides des LH vom und dem Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der belangten Behörde vom ein sehr großer Zeitraum liege.
Der Beschwerdeführerin ist zuzugestehen, dass durch die belangte Behörde die letzten Ermittlungsschritte mit ihrem Schreiben vom gesetzt wurden.
In diesem Zusammenhang unterlässt die Beschwerdeführerin jedoch, in der Beschwerde darzulegen, welche maßgeblichen Änderungen des Sachverhaltes sich nach diesem Zeitpunkt ergeben hätten. Damit verabsäumt sie es, die notwendige Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels darzustellen.
6. Nach § 138 Abs. 1 lit. b WRG 1959 hat die Behörde anstelle eines Beseitigungsauftrages dem Verpflichteten aufzutragen, Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung gemäß lit. a nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist.
Die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass eine Sicherung im Beschwerdefall nicht in Betracht kommt, ist - entgegen den Beschwerdeausführungen - aus nachstehenden Gründen nicht zu beanstanden.
Es würde der Intention des Gesetzes zuwiderlaufen, wenn erst nach langwierigen Untersuchungen eine Entscheidung für eine der beiden Alternativen - Beseitigungsauftrag oder Sicherungsauftrag - getroffen werden könnte. Auszugehen ist vielmehr davon, dass ein Sicherungsauftrag nur dann in Betracht kommt, wenn in vertretbarer Zeit und mit vertretbarem Aufwand festgestellt werden kann, dass die Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 lit. b WRG 1959 vorliegen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/07/0017, mwN).
Zutreffend gelangt die belangte Behörde zur Schlussfolgerung, dass im vorliegenden Fall von einem vertretbaren Aufwand in vertretbarer Zeit keine Rede sein kann.
So hielt der wasserbautechnische Amtssachverständige die Ausführungen von Dipl. Ing. Vinzenz T. in seiner Äußerung vom betreffend den zeitlichen Ablauf zur Durchführung des Vorhabens für "nicht akzeptabel". In Anbetracht der langen Verfahrensdauer und des ohnehin noch erforderlichen Zeitraumes bis zur Sicherung der Ablagerungen sei eine weitere Verzögerung nicht hinzunehmen, da damit eine mehr als geringfügige Einwirkung auf das Grundwasser verbunden sei.
Schließlich erweist sich die Schlussfolgerung der belangten Behörde aus dem Schreiben von Dipl. Ing. Vinzenz T. vom als nachvollziehbar, wonach dadurch von der Beschwerdeführerin der Eindruck erweckt werde, sogar von einem Sanierungsprojekt abzugehen, nach neuen Varianten zu suchen und eine Räumung gar nicht mehr auszuschließen.
In vertretbarer Zeit und mit vertretbarem Aufwand konnte somit das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 138 Abs. 1 lit. b WRG 1959 nicht festgestellt werden.
Der in der Eingabe der Beschwerdeführerin vom enthaltene Verweis auf das Schreiben des Umweltbundesamtes vom , wonach die Grst. Nrn. 43 und 45/3, KG T., aus dem Verdachtsflächenkataster nach dem ALSAG gestrichen worden seien, stellt sich als eine gemäß § 41 Abs. 1 VwGG unbeachtliche Neuerung dar. Es war daher nicht zu prüfen, ob dieses Vorbringen für den Beschwerdefall eine Bedeutung haben könnte.
7. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich - im begehrten Ausmaß - auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am