VwGH vom 23.05.2007, 2007/04/0074
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Bayjones, Dr. Grünstäudl und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Papst, über die Beschwerde der N Gesellschaft mbH in W, vertreten durch Lansky, Ganzger + partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Rotenturmstraße 29/9, gegen den Bescheid des Bundeskanzlers vom , Zl. BKA- 601.135/0053-V/4/2006, betreffend Zurückweisung eines Antrages nach dem Presseförderungsgesetz 2004, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer Förderung nach dem Presseförderungsgesetz 2004 (PresseFG 2004) und im Fall der Versagung hierüber mit Bescheid abzusprechen, zurückgewiesen. Begründend führte die Erstbehörde aus, sie könne im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung mangels hoheitlicher Befugnisse nicht durch Bescheid über die Zuerkennung von Mitteln nach dem PresseFG 2004 absprechen.
Die gegen diesen Zurückweisungsbescheid erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab. Sie verwies in ihrer Begründung unter anderem auf die Gesetzesmaterialien, wonach das PresseFG 2004 auf dem Kompetenztatbestand des Art. 17 B-VG beruhe. Die Presseförderung erfolge daher im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung. Ein subjektiver Rechtsanspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung der Presseförderung bestehe somit weder dem Grunde noch der Höhe nach. Eine Subvention nach dem genannten Gesetz könne nur durch privatrechtlichen Fördervertrag gewährt werden, eine Entscheidung in Bescheidform sei aber nicht zulässig.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der diese mit Beschluss vom , B 78/07-3, abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat. Über die von der Beschwerdeführerin ergänzte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei Medieninhaberin mehrerer Wochenzeitschriften. Mit dem gegenständlichen Antrag habe sie die Zuerkennung der "Besonderen Förderung" nach Abschnitt III. (§ 8) des PresseFG 2004 beantragt. Diese Bestimmung sehe eine besondere Förderung nur für den Erhalt der Vielfalt von Tageszeitungen, nicht aber von Wochenzeitungen vor. Da eine solche Schlechterstellung von Wochenzeitschriften sachlich nicht zu rechtfertigen sei, hätte die belangte Behörde bei verfassungskonformer Interpretation auch Wochenzeitungen in die Besondere Förderung nach Abschnitt III. des PresseFG 2004 einbeziehen und die beantragte Förderung gewähren müssen. Die belangte Behörde habe aber, indem sie den Erstbescheid bestätigt habe, eine inhaltliche Entscheidung über den Förderungsantrag überhaupt versagt. Auch dies sei nach Ansicht der Beschwerdeführerin "verfassungswidrig", weil ihr damit jede Möglichkeit des Rechtsschutzes im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK genommen werde, sodass sie sich gegen den aufgezeigten Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nicht zur Wehr setzen könne. Dies führe letztlich auch zu einer unzulässigen Einschränkung der Pressefreiheit im Sinne des Art. 10 EMRK. Die belangte Behörde hätte daher, auch wenn grundsätzlich niemandem ein Recht auf Presseförderung nach dem PresseFG 2004 zukomme und die tatsächliche Vergabe der Förderung privatwirtschaftlich erfolge, in hoheitlicher Form zumindest über das Bestehen des Anspruches auf Förderung absprechen müssen.
Im Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des PresseFG 2004, BGBl. I Nr. 136/2003, maßgebend:
"Abschnitt I
Grundlagen
Förderungsziel und Aufteilung der Mittel
§ 1. (1) Der Bund unterstützt die österreichischen Tages- und Wochenzeitungen durch finanzielle Zuwendungen, um die Vielfalt der Presse in Österreich zu fördern.
(2) Die Mittel der Presseförderung sind entsprechend den bundesfinanzgesetzlichen Ansätzen auf Vertriebsförderung, Besondere Förderung sowie Qualitätsförderung und Zukunftssicherung zu verteilen.
(3) Die Zuteilung der Fördermittel an die Förderungswerber obliegt der nach dem KommAustria-Gesetz, Art. I BGBl. I Nr. 32/2001, eingerichteten Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria).
Allgemeine Förderungsvoraussetzungen
§ 2. (1) Fördermittel sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel Verlegern von Tages- oder Wochenzeitungen auf deren Verlangen zu gewähren, sofern von der periodischen Druckschrift folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
...
Abschnitt II
Vertriebsförderung
Allgemeine Bestimmungen
§ 5. (1) Nach den Bestimmungen dieses Abschnittes werden Tages- und Wochenzeitungen gefördert.
(2) Die für die Zwecke der Vertriebsförderung gemäß diesem Abschnitt bereitgestellten Mittel sind im Verhältnis 54 zu 46 zwischen Tageszeitungen und Wochenzeitungen aufzuteilen.
...
Vertriebsförderung von Wochenzeitungen
§ 7. (1) Die Förderung wird Wochenzeitungen, sofern sie die Voraussetzungen des Abschnittes I erfüllen, für die ersten 15 000 im Abonnement verbreiteten Exemplare (inklusive Groß- und Mitgliederabonnements) zuerkannt.
...
Abschnitt III
Besondere Förderung zur Erhaltung der regionalen Vielfalt der Tageszeitungen
Voraussetzungen und Berechnung
§ 8. (1) Der Bund trägt durch eine Besondere Förderung zur Erhaltung der Vielfalt der Tageszeitungen in den Bundesländern bei. Diese Besondere Förderung besteht in finanziellen Zuwendungen des Bundes an Tageszeitungen einschließlich Kopfblätter mit besonderer Bedeutung für die politische Meinungs- und Willensbildung, denen jedoch nicht eine marktführende Stellung gemäß Abs. 4 zukommt.
...
Vollziehung
§ 16. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler betraut."
Aus den wiedergegebenen Rechtsvorschriften ergibt sich zunächst, dass das PresseFG 2004 Wochenzeitungen nicht generell von der Förderung ausschließt und dass nur die Besondere Förderung nach Abschnitt III. dieses Gesetzes der Förderung der Vielfalt von Tageszeitungen vorbehalten ist.
Gegenstand des angefochtenen Bescheides und damit des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist aber nicht die Frage, in welchem Ausmaß und nach welchen Bestimmungen die Beschwerdeführerin eine Förderung erhalten kann, sondern ob über einen Antrag nach dem PresseFG inhaltlich mit Bescheid abgesprochen werden muss. Dies hat die belangte Behörde verneint und den Antrag der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinen Beschlüssen vom , G 16/03 (VfSlg. 17.300) und vom , G 135/04 (VfSlg. 17.550) festgehalten, dass es sich beim PresseFG 2004 um ein so genanntes Statutar- oder Selbstbindungsgesetz handelt, dem ausschließlich "Innennormcharakter" zukommt. Es bindet also nur die Verwaltung selbst, wirkt aber nicht unmittelbar nach außen und statuiert keine Rechte und Pflichten der Rechtsunterworfenen. Nach den genannten Beschlüssen des Verfassungsgerichtshofes ist es daher von vornherein ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin durch die Bestimmungen des PresseFG 2004 in ihrer "Rechtssphäre" berührt wird und einen Anspruch auf Förderung aus diesem Gesetz ableiten kann. Von daher ist die Zurückweisung des Antrages der Beschwerdeführerin, über die Zuerkennung der beantragten Presseförderung durch Bescheid abzusprechen, nicht als rechtswidrig zu erkennen.
Unzutreffend ist nämlich auch der Einwand der Beschwerde, es müsse zwischen der hoheitlichen Entscheidung über den Anspruch einerseits und der privatwirtschaftlichen Förderungsvergabe andererseits unterschieden werden. Ein solches zweistufiges Förderungsmodell (vgl. dazu etwa Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Auflage (1996), S. 47) ist im PresseFG 2004 nämlich nicht vorgesehen.
Schließlich ist auch der Beschwerdeeinwand, die belangte Behörde hätte jedenfalls bei verfassungskonformer - Art. 6 Abs. 1 EMRK berücksichtigender - Interpretation meritorisch über das Förderungsansuchen entscheiden müssen, um den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Entscheidung durch ein Tribunal zu wahren, nicht zielführend. Die Beschwerdeführerin kann sich nämlich schon deshalb nicht auf Art. 6 Abs. 1 EMRK berufen, weil die gegenständliche Förderung, wie dargestellt, keinen zivilrechtlichen "Anspruch" im Sinne dieser Konventionsbestimmung darstellt. So hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in den Urteilen vom , Masson gegen die Niederlande, ÖJZ 1996/8, und vom , Andersson gegen Schweden, ÖJZ 1998/26, entschieden, dass die Verfahrensgarantien des Art. 6 Abs. 1 EMRK von der Voraussetzung abhängen, dass argumentierbarerweise behauptet werden kann, der geltend gemachte Anspruch betreffe ein aus der Rechtsordnung ableitbares "Recht" des Betroffenen (vgl. dazu auch Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, 2. Auflage (2005), S. 287). Ein solches "Recht" auf Förderung gewährt das PresseFG 2004 nach dem Gesagten schon von vornherein nicht.
Die Beschwerde war daher ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Dem steht auch Art. 6 EMRK nicht entgegen, weil er - wie oben ausgeführt - hier gar nicht zum Tragen kommt (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/05/0129).
Wien, am