Jakom EStG | Einkommensteuergesetz
14. Aufl. 2021
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§ 108b Pensionszusatzversicherung, prämienbegünstigter Pensionsinvestmentfonds
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1. Pensionszusatzversicherungen, (die im Versicherungsvertrag ausdrückl als solche zu bezeichnen sind) sind Rentenversicherungen, bei denen der Versicherer an den Versicherungsnehmer frühestens ab Bezug der gesetzl Alterspension eine lebenslange Rente leisten muss (Abs 1 Z 2 lit a). Zusätzl muss der Versicherer mind eine der in Abs 1 Z 2 lit b bis e genannten weiteren Leistungen erbringen; diese Leistungen sind:
eine Überbrückungsrente frühestens ab dem 50. Lebensjahres für den Fall der Einstellung oder Einschränkung der Erwerbstätigkeit (lit b) sowie eine mit Eintritt der gänzl oder teilweisen Erwerbsunfähigkeit beginnende Rente (lit c), jeweils bis zum Anfall der Rente nach lit a;
eine mit dem Tod des StPfl beginnende an den hinterbliebenen Ehegatten oder Lebensgefährten lebenslang (lit d) sowie an hinterbliebene Waisen längstens bis zu deren 27. Lebensjahr zu zahlende Rente (lit e). S iE LStR 1345.
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Abs 2 ist ab weggefallen (s Rz 4) und damit auch die Attraktivität von Pensionsinvestmentfonds. In Abs 1 Z 3 wurde daher die Veranlagungsmöglichkeit für den Deckungsstock von fondsgebundenen Lebensversicherunge...