VwGH 30.09.2010, 2009/07/0135
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | In einem Verfahren über einen Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs. 2 AVG ist es im AVG nicht vorgesehen, dass die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde als "Aufsichtsbehörde" einer untergeordenten Behörde (hier: dem Landeshauptmann) aufträgt, "die Verwaltungssache an sich zu ziehen". Die Zurückweisung eines solchen Antrags erfolgt daher zu Recht. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. Sulzbacher und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde des Ing. GH in D, vertreten durch Mag. Christian August Hacker, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 28, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom , Zl. BMLFUW-UW./0122- I/6/2009, betreffend Einstweilige Verfügung nach § 122 Abs. 1 WRG 1959 (mitbeteiligte Partei: K GmbH in E, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Radetzkystraße 8), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Mitbeteiligte ist Betreiberin des Kraftwerkes P. Dieses besteht aus einem Krafthaus und einer Wehranlage, die durch eine über Grundstücke des Beschwerdeführers führende Druckrohrleitung verbunden sind.
Mit Eingaben vom und beantragte die Mitbeteiligte bei der Bezirkshauptmannschaft G (BH) die wasserrechtliche Bewilligung geplanter Änderungen am Kraftwerk P. und einer Fischaufstiegshilfe.
Die BH beraumte für den und für den mündliche Verhandlungen an.
In der Verhandlung am erhob der Beschwerdeführer Einwendungen gegen die über seine Grundstücke laufende Druckrohrleitung. Ursprünglich sei diese "freiliegend" gewesen. Auf Grund der beantragten und tatsächlich ohne Bewilligung bereits baulich durchgeführten Änderungen sei die Druckrohrleitung "unsachgemäß, zugeschüttet bzw. durch Lehm und Steine eingebettet" worden. Dadurch könnten die vorhandenen Oberflächenwässer nicht ungehindert wie zuvor im Gerinne abfließen, sodass es auf den Grundstücken des Beschwerdeführers zu Sumpfbildung und Ansiedlung von Ungeziefer und Ratten gekommen sei. Der Beschwerdeführer beantragte in dieser Verhandlung "die Wiederherstellung des vorigen Zustandes". Das Gerinne und die Druckrohrleitung mögen wieder freigelegt werden, damit ein Abfließen der Oberflächenwässer entlang der gesamten Länge der Druckrohrleitung gewährleistet sei.
In der Verhandlung am wiederholte der Beschwerdeführer den Antrag, die Mitbeteiligte möge aufgefordert werden, "den gesetzlichen vorhergehenden Zustand wieder herzustellen".
Mit Schreiben vom fragte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bei der BH an, inwieweit bereits eine wasserrechtliche Bewilligung der Druckrohrleitung vorliege. Die Mitbeteiligte habe im Jahr 2004 den Auftrag erhalten, ein Entwässerungsprojekt vorzulegen, zumal durch die "Unterfüllung" der Druckrohrleitung das natürliche Gerinne nicht mehr vorhanden sei. Nach Ansicht des Beschwerdeführers liege keine wasserrechtliche Bewilligung vor, obwohl die Anlage bereits seit 2004 betrieben werde. In diesem Zusammenhang sei es erforderlich, dass der Betrieb der Druckrohrleitung "gesperrt bzw. verwaltungsbehördliche Sanktionen ausgesprochen werden müssten".
In einer weiteren für den von der BH anberaumten mündlichen Verhandlung beantragte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers "die Wiederherstellung des vorigen Zustandes".
Mit Eingabe vom brachte der Beschwerdeführer vor, dass von der Druckrohrleitung eine "extreme Gefahrenquelle" ausgehe, da diese in periodischen Abständen mit einem Draht umklammert sei. Dieser sei an den Enden "zusammen gedreht". Dadurch würden spitze Drähte emporragen. Hinzu komme, dass die Mitbeteiligte kein Entwässerungskonzept - wie von der BH aufgetragen - vorgelegt habe. Vor diesem Hintergrund werde ersucht, dass die Wasserrechtsbehörde antragsgemäß das Ermittlungsverfahren zielstrebig fortsetze und eine Entscheidung treffe. Abschließend stellte der Beschwerdeführer folgenden Antrag:
"In der Zwischenzeit möge eine zumindest vorübergehende Schließung des Werkes ausgesprochen werden, zumal auf Grund der langen Verfahrensdauer es rechtswidrig wäre, ohne Bewilligung die gegenständliche Kraftwerksanlage zu betreiben."
In einer Niederschrift vom hielt die BH fest, dass die Druckrohrleitung derzeit nicht wasserrechtlich bewilligt sei.
Mit Stellungnahme vom hielt der Beschwerdeführer gegenüber der BH fest, dass die Druckrohrleitung nicht konsensfähig sei und in einem nicht genehmigten Zustand betrieben werde. Ohne Entwässerungskonzept liege keine konsensfähige Druckrohrleitung vor. Sollte "in den nächsten Wochen" nicht ein für alle Beteiligten tragbarer Weg gefunden werden, sei mit einer "Schließung des Unternehmens" vorzugehen und verwaltungsbehördlich der Auftrag zu erteilen, die Druckrohrleitung wieder zurückzuverlegen und das Abflussgerinne freizulegen.
In einer weiteren mündlichen Verhandlung vor der BH am wendete der Beschwerdeführer ein, dass die Druckrohrleitung nicht dem Stand der Technik entspreche. Der "Antrag auf Schließung" werde wiederholt, da die Anlage konsenswidrig betrieben werde. Der anwesende wasserbautechnische Amtssachverständige erstattete in weiterer Folge "Befund und Gutachten" und führte zur Druckrohrleitung aus, dass die Mitbeteiligte entsprechende Unterlagen vorzulegen haben werde, aus welchen hervorgehe, dass mögliche Druckstöße bei Verschließungsvorgängen verkraftet werden könnten, die Bettung und Einschüttung (Verdichtung) ordnungsgemäß durchgeführt worden sei und ein Nachweis über die Standfestigkeit im Falle von Auftrieb bei Hochwasserereignissen und leerer Druckrohrleitung zu erbringen sei. Die diesbezüglichen Unterlagen seien vor Bescheiderlassung vorzulegen.
Mit E-Mail vom teilte der Beschwerdeführer der BH mit, dass die Mitbeteiligte die Druckrohrleitung wieder in Betrieb genommen habe. Er ersuche um eine Rückantwort, ob hiefür die entsprechenden Bewilligungen bereits erteilt worden seien.
Die BH richtete mit Schreiben vom "an das Strafreferat im Hause" das Ersuchen, gegen die Mitbeteiligte ein Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 137 Abs. 2 Z. 1 WRG 1959 einzuleiten.
Mit Schreiben vom wurde die Mitbeteiligte von der BH "letztmalig aufgefordert", die vom Sachverständigen geforderten Unterlagen vorzulegen, widrigenfalls ein Verfahren gemäß § 138 WRG 1959 eingeleitet werde.
Der Beschwerdeführer wandte sich am neuerlich per E-Mail an die BH, in welchem er "zum wiederholten Male (seit der ersten Wasserrechtsverhandlung im Jahre 2003, Antrag vom Juni 2008, u.a.) die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes" beantragte. In diesem Zusammenhang verwies der Beschwerdeführer auch auf das Gutachten eines von ihm beigezogenen Sachverständigen, in welchem die "vielfältigen Gefahrenpotentiale" ausführlich dargestellt würden. Es bestünden "akute Gefährdungen" durch die jahrelange Verschleppung des Verfahrens und den Betrieb der Anlage.
Mit Schriftsatz vom brachte der Beschwerdeführer bei der BH einen Devolutionsantrag ein. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahre 2007 durch seinen seinerzeitigen rechtsfreundlichen Vertreter den Antrag auf "Schließung" des von der Mitbeteiligten betriebenen Werkes, nämlich der gegenständlichen Druckrohrleitung gestellt habe. Grund hiefür sei gewesen, dass die Mitbeteiligte trotz mehrmaliger Aufforderung weder das zur Bewilligung dieser Anlage notwendige Entwässerungskonzept, noch objektiv überprüfbare Unterlagen vorgelegt habe, auf Grund welcher nachvollzogen werden könne, ob die gegenständliche Anlage dem Stand der Technik entspreche, ordnungsgemäß errichtet worden sei und inwieweit die Anlage sicher genug sei, um keine Gefahr für das Umfeld, somit insbesondere für die Nachbarn und deren Besitztümer darzustellen. Die BH sei bis dato davon ausgegangen, dass die Druckrohrleitung nicht betrieben werde. Nun sei hervorgekommen, dass die mitbeteiligte Partei sehr wohl die Anlage betreibe. Auch sei bereits ein Strafverfahren gegen sie eingeleitet worden. Dennoch vermeine die BH, dass keine "Gefahr im Verzug" vorliege und daher eine "Schließung des Werkes" nicht ausgesprochen werden müsse. Über den "Schließungsantrag" sei bis dato nicht entschieden worden, obwohl die Entscheidung weit mehr als sechs Monate ausstehe. Die Aufsichtsbehörde möge daher in Stattgebung der "Schließungsanträge" des Beschwerdeführers eine "Schließung des Werkes" aussprechen und über die im Verwaltungsverfahren erhobenen Einsprüche entscheiden.
Der Landeshauptmann von Steiermark (LH) wies mit Bescheid vom den Antrag des Beschwerdeführers vom "auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur unmittelbaren Gefahrenabwehr" gemäß § 122 Abs. 1 WRG 1959 ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die Anlage der Mitbeteiligten derzeit ohne wasserrechtliche Bewilligung betrieben werde und ein Bewilligungsverfahren bei der BH anhängig sei. Da für die Wasserbenützungsanlage der Mitbeteiligten nicht das erforderliche Wasserrecht bestehe, könne diese Anlage "rechtlich auch nicht betrieben werden". Ihre Schließung könne sohin weder einstweilig noch endgültig verfügt werden. Zudem sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen eine Situation darzustellen, die ein Einschreiten gemäß § 122 Abs. 1 WRG 1959 erfordere.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer aus, dass der Devolutionsantrag nicht antragsgemäß erledigt worden sei. Die "Schließungsanträge" seien zusätzlich gestellt worden, da sehr wohl "Gefahr im Verzug" durch den Betrieb der Anlage bestehe. Die Anlage der Mitbeteiligten werde seit Dezember 2002 ohne wasserrechtliche Bewilligung betrieben. Im Jänner 2009 sei ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet worden, dies jedoch ohne begleitende Maßnahmen wie beispielsweise die "Schließung des Unternehmens". Die Abfuhr der Oberflächenwässer sei nach wie vor nicht geklärt. Bei schweren Unwettern sei somit davon auszugehen, dass Schäden an der Druckrohrleitung entstehen könnten, woraus eine Gefahr für die Grundstücke des Beschwerdeführers abgeleitet werden könne. Abschließend stellte der Beschwerdeführer den Berufungsantrag, die im Instanzenzug übergeordnete Behörde möge der gegenständlichen Berufung Folge geben, den angefochtenen Bescheid als rechtswidrig aufheben und der belangten Behörde als Aufsichtsbehörde auftragen, die gegenständliche Verwaltungssache an sich zu ziehen und in der Sache selbst, sohin insbesondere auch hinsichtlich sämtlicher getätigter Einwände des Beschwerdeführers gegen die beantragte Bewilligung zu entscheiden, sowie auf Grund von Gefahr im Verzug die Schließung des Unternehmens der Mitbeteiligten auszusprechen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde in Spruchpunkt I. die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 122 WRG 1959 ab. In Spruchpunkt II. wurde der Antrag des Beschwerdeführers "die Aufsichtsbehörde möge der belangten Behörde auftragen, die Verwaltungssache an sich zu ziehen" gemäß § 73 AVG zurückgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt I. aus, dem im Akt befindlichen Gutachten könne entnommen werden, dass von der Druckrohrleitung keine derartige Gefahr ausgehe, die ein Einschreiten der Behörde gemäß § 122 WRG 1959 erfordere. Zu Spruchpunkt II. führte die belangte Behörde aus, dass im noch offenen Bewilligungsverfahren nur dem Bewilligungswerber (der Mitbeteiligten) ein Rechtsanspruch auf bescheidförmige Erledigung seines Antrages zustehe, nicht jedoch auch dem von einem Projekt betroffenen Dritten (dem Beschwerdeführer). Der Beschwerdeführer könne sohin nicht den Übergang der Entscheidungspflicht geltend machen. Dieser Antrag hätte von der Unterbehörde sohin zurückgewiesen werden müssen. "Einen wasserpolizeilichen Antrag auf Beseitigung der Neuerung" habe der Beschwerdeführer nicht gestellt.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die Mitbeteiligte erstattete ebenfalls eine Gegenschrift, in welcher sie beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig zurück- bzw. abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 122 Abs. 1 WRG 1959 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei Gefahr im Verzuge - zur Wahrung öffentlicher Interessen von Amts wegen, zum Schutze Dritter auf deren Antrag - die erforderlichen einstweiligen Verfügungen treffen. Die nach § 99 oder § 100 zuständige Wasserrechtsbehörde kann solche einstweilige Verfügungen abändern oder selbst treffen. Diese Befugnis steht während der Anhängigkeit eines Berufungsverfahrens auch der Berufungsbehörde zu, selbst dann, wenn gegen die einstweilige Verfügung keine Berufung erhoben wurde.
Gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 ist unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen.
Nach § 138 Abs. 6 WRG 1959 sind als Betroffene im Sinne des Abs. 1 die Inhaber bestehender Rechte (§ 12 Abs. 2), die Fischereiberechtigten sowie die Einforstungsberechtigten anzusehen.
Die belangte Behörde geht in der Begründung zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides davon aus, dass der Beschwerdeführer "einen wasserpolizeilichen Antrag auf Beseitigung der Neuerung" nicht gestellt habe.
Wie sich aus der Sachverhaltsdarstellung im vorliegenden Erkenntnis ergibt, hat der Beschwerdeführer bereits in den Verhandlungen vom und vom im Zusammenhang mit der Druckrohrleitung "die Wiederherstellung des vorigen Zustandes" bzw. die Wiederherstellung des "gesetzlichen vorhergehenden" Zustandes beantragt. In der Verhandlung vom beantragte er erneut "die Wiederherstellung des vorigen Zustandes".
In einem Schriftsatz vom beantragte der
Beschwerdeführer erstmals "in der Zwischenzeit ... die
vorübergehende Schließung des Werkes", wobei er auf die mangelnde Bewilligung verwies. In seiner Stellungnahme vom machte der Beschwerdeführer geltend, dass die Druckrohrleitung in einem nicht genehmigten Zustand betrieben werde. In der mündlichen Verhandlung vom wurde der "Antrag auf Schließung" wiederholt.
In einem neuerlichen Schreiben vom beantragte der Beschwerdeführer bei der BH unter Verweis auf seine bisherigen Anträge "die Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes".
In seinem Devolutionsantrag vom beantragte der Beschwerdeführer schließlich, in Stattgebung der "Schließungsanträge" die "Schließung des Werkes" auszusprechen.
Dieser Verfahrensablauf ist so zu deuten, dass der Beschwerdeführer zwei voneinander getrennte Anträge gestellt hat. Zum einen beantragte er die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages. Die zusätzlich beantragte "Schließung bzw. vorübergehende Schließung des Werkes" ist als Antrag nach § 122 Abs. 1 WRG 1959 zu verstehen.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages blieb im Verwaltungsverfahren unerledigt.
Der davon zu trennende Antrag auf "Schließung bzw. vorübergehende Schließung des Werkes" der Mitbeteiligten nach § 122 Abs. 1 WRG 1959 wurde jedoch in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides von der belangten Behörde im Instanzenzug mit zutreffender Begründung abgewiesen. Das Vorliegen von Gefahr im Verzuge als Tatbestandsmerkmal des § 122 Abs. 1 WRG 1959 (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 92/07/0102, und vom , Zl. 99/07/0039) kann auf Grund der vorliegenden sachverständigen Äußerungen nicht angenommen werden.
So ist der belangten Behörde zuzustimmen, wenn sie darauf verweist, dass sich dem Gutachten von DI P. vom betreffend den "Nachweis der Förderfähigkeit des Rohrgrabens und der anschließenden Rohrleitung (Abfluss der Oberflächenwässer)" kein Hinweis auf Gefahr im Verzuge entnehmen lasse. Ebensolches hat für die der Verhandlungsschrift der BH vom zuliegende Stellungnahme der Wildbach- und Lawinenverbauung zu gelten.
Auch die Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen in der Verhandlung vor der BH am enthält keine Hinweise darauf, dass von der Anlage des Mitbeteiligten eine erhebliche und konkrete Gefahr für wasserrechtlich geschützte Rechtsgüter und Interessen des Beschwerdeführers ausginge.
Der Beschwerdeführer verweist auf ein von ihm im Verwaltungsverfahren eingeholtes "Wasserbautechnisches Gutachten" vom von DI Dr. H. Diesbezüglich ist dem Beschwerdeführer mit der belangten Behörde entgegenzuhalten, dass in diesem Privatgutachten von einer drohenden Gefahr keine Rede ist. Vielmehr werden Extremereignisse wie etwa ein 150-jährliches Bemessungsereignis mit Abflussspitzen von etwa 3 m3/s analysiert. Im extremen Hochwasserfall käme es demnach zu Verschlechterungen. So wäre eine Tiefenentwässerung durch den offenen Kanal besser als der gegenwärtige Zustand der Rohrleitung.
Daraus lässt sich jedoch nicht - wie die belangte Behörde zutreffend festhält - die Erforderlichkeit eines Einschreitens nach § 122 Abs. 1 WRG 1959 ableiten.
Mit dem in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zurückgewiesenen Antrag begehrte der Beschwerdeführer von der belangten Behörde als "Aufsichtsbehörde", diese möge dem LH auftragen, "die Verwaltungssache an sich zu ziehen".
Ein solches Vorgehen seitens der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde ist in einem Verfahren über einen Devolutionsantrag im AVG nicht vorgesehen. Die Zurückweisung dieses Antrages erfolgte somit im Ergebnis zu Recht.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich - hinsichtlich der belangten Behörde im begehrten Ausmaß - auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am
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WAAAE-89262