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VwGH vom 23.05.2014, 2014/02/0032

VwGH vom 23.05.2014, 2014/02/0032

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Riedinger, den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über die Beschwerde des MMag. H in M, vertreten durch die Dorda Brugger Jordis Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Universitätsring 10, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zlen. UVS-06/FM/47/17040/2012-5, UVS-06/FMV/47/17112/2012, betreffend Übertretungen des Börsegesetzes (weitere Partei: Bundesminister für Finanzen), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer folgende Übertretungen vorgeworfen:

"Sie sind seit verantwortlicher Beauftragter der M AG, einer börsennotierten Aktiengesellschaft... Die Aktien der Miba AG notieren im Amtlichen Handel der Wiener Börse ...

In dieser Funktion haben Sie ab gemäß § 9 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz (VstG) folgendes zu verantworten:

I. Die M AG hat es im Zeitraum von bis dato gemäß § 82 Abs. 9 iVm Abs. 8 BörseG unterlassen, unverzüglich den Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung nach § 65 Abs. 1b AktG unionsweit zu veröffentlichen.

Die Hauptversammlung der M AG hat am beschlossen, den Vorstand für die Dauer von fünf Jahren ab Beschlussfassung gem. § 65 Abs 1b AktG zu ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Veräußerung von eigenen Aktien über eine andere Art als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot auch unter Ausschluss des Bezugsrechts zu beschließen, wenn die Veräußerung der eigenen Aktien als Gegenleistung beim Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Teilbetrieben oder Gesellschaftsanteilen erfolgt.

Diese Information über die Veräußerung gemäß § 65 Abs. 1b AktG war nicht in der Ad-hoc Mitteilung vom enthalten und wurde auch bis dato nicht gemäß § 82 Abs. 9 iVm Abs. 8 BörseG veröffentlicht.

II. Weiters hat es die M AG vom bis zum unterlassen, die beim Rückerwerb nach § 65 Abs. 1 Z 8 AktG und/oder bei der Veräußerung danach erworbener eigener Aktien durchgeführten Transaktionen an der Börse und außerhalb der Börse zu veröffentlichen. Dies deshalb weil weder auf der Internetseite der M AG ... noch über ein europäisch verbreitetes Informationssystem die einzelnen Transaktionen auf Tagesbasis nach Datum (sondern lediglich als Summe) aufgelistet (§ 7 Abs. 2 VVO) und auch der niedrigste bzw. höchste geleistete Gegenwert je Aktie nicht angeführt wurde (§ 7 Abs. 2 Z 2 VVO).

III. Zudem stehen Sie in Verdacht verantworten zu müssen, dass es die M AG an ihrem Unternehmenssitz unterlassen hat,

eine sie unmittelbar betreffende Insider-Information, und zwar den am seitens des Vorstandes der M AG gefassten Beschluss, von der Ermächtigung zum Rückkauf eigener Aktien Gebrauch zu machen, spätestens ab , 12 Uhr

1. unverzüglich gemäß § 48d Abs. 1 BörseG der Öffentlichkeit bekannt zu geben sowie

2. gemäß § 82 Abs 7 BörseG vor der Veröffentlichung der FMA mitzuteilen sowie

3. gemäß § 82 Abs 7 BörseG vor der Veröffentlichung dem Börseunternehmen mitzuteilen.

Wie in der Ad-hoc Mitteilung vom (Veröffentlichungszeit 19:34:33 Uhr) von der M AG selbst angeführt, hat der Vorstand bereits am beschlossen, von der Ermächtigung der Hauptversammlung vom Gebrauch zu machen. Erst am um 19:34:33 Uhr wurde der Markt darüber informiert, dass der Vorstand beschlossen hat, für die Dauer von bis zum zweckfreien Erwerb eigener Aktien (Vorzugsaktien der Kategorie B) bis zu maximal 30.000 Stück (2,3% des Grundkapitals) zu einem Erwerbspreis zwischen EUR 100 und EUR 300 über die Börse zu erwerben. Gem § 48d Abs 1 BörseG sind Insider-Informationen, die einen Emittenten von Finanzinstrumenten unmittelbar betreffen, unverzüglich der Öffentlichkeit bekannt zu geben.

...

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

I. § 82 Abs. 9 iVm Abs. 8 BörseG, BGBl. Nr. 555/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2012 iVm § 48 Abs. 1 Z 6 BörseG, BGBl. Nr. 555/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012;

II. § 82 Abs. 9 BörseG, BGBl. Nr. 555/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2012 iVm § 7 Abs. 2 Veröffentlichungsverordnung iVm § 48 Abs. 1 Z 6 BörseG, BGBl. Nr. 555/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012;

III. 1: § 48d Abs. 1 BörseG, BGBl. Nr. 555/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2008 iVm § 48a Abs. 1 Z 1, BGBl. Nr. 555/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2009 iVm § 48 Abs. 1 Z 2 BörseG, BGBl. Nr. 555/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2010;

III.2: § 82 Abs 7 BörseG, BGBl. Nr. 555/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2009 iVm § 48 Abs 1 Z 6 BörseG, BGBl. Nr. 555/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2010;

III.3: § 82 Abs 7 BörseG, BGBl. Nr. 555/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2009 iVm § 48 Abs 1 Z 6 BörseG, BGBl. Nr. 555/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2010.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß §§
Ad. I 1.500, Euro
7 Stunden
--
§ 48 Abs. 1 zweiter Strafsatz BörseG, BGBl. Nr. 555/1989
Ad. II 1.000, Euro
6 Stunden
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
Ad. III.1 6.000, Euro
1 Tag 3 Stunden
§ 48 Abs. 1 zweiter Strafsatz, BGBl. Nr. 555/1989 zuletzt genändert durch BGBl. I Nr. 37/2010
Ad. III.2 2.100,- Euro
9 Stunden
§ 48 Abs 1 zweiter Strafsatz, BGBl. Nr. 555/1989 zuletzt geändert
Ad. III.3 2.100 Euro
9 Stunden
durch BGBl. I Nr. 37/2010"

In der Begründung stellte die belangte Behörde die Rechtslage

dar und traf folgende Feststellungen:

"Es wird als erwiesen angesehen, dass die Hauptversammlung der M AG am den Beschluss gefasst hat, den Vorstand für die Dauer von fünf Jahren ab Beschlussfassung gemäß § 65 Abs. 1b Aktiengesetz zu ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Veräußerung von eigenen Aktien über eine andere Art als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot auch unter Ausschluss des Bezugsrechts zu beschließen, wenn die Veräußerung der eigenen Aktien als Gegenleistung beim Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Teilbetrieben oder Gesellschaftsanteilen erfolgt. Diese Information wurde weder in der Ad-hoc-Meldung vom noch zu einem anderen Zeitpunkt innerhalb des gegenständlichen Tatzeitraumes veröffentlicht. In der Ad-hoc-Mitteilung vom ist lediglich die Rede vom Ermächtigungsbeschluss zum Erwerb eigener Aktien, nicht jedoch von der Ermächtigung zur Veräußerung der eigenen Aktien über eine andere Art als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot unter Ausschluss des Bezugsrechts. Zwar wird in der Ad-hoc-Meldung § 65 Abs. 1b AktG angeführt, allerdings wird dieser lediglich in Zusammenhang mit dem Rückerwerb eigener Aktien genannt, nicht aber deren Veräußerung.

Weiters hat es die M AG vom bis zum unterlassen, die beim Rückerwerb nach § 65 Abs. 1 Z. 8 AktG und/oder bei der Veräußerung danach erworbener eigener Aktien die durchgeführten Transaktionen an der Börse und außerhalb der Börse zu veröffentlichen. Dies deshalb, weil weder auf der Internetseite der Miba AG, noch über ein europäisch verbreitetes Informationssystem die einzelnen Transaktionen auf Tagesbasis nach Datum aufgelistet (§ 7 Abs. 2 VVO) und auch der niedrigste bzw. höchste geleistete Gegenwert je Aktie nicht angeführt wurden (§ 7 Abs. 2 Z. 2 VVO). Auf der Homepage der M AG wurde die Summe der Transaktionen veröffentlicht, wobei die zurückgekauften Aktien, der Anteil am Gesamtkapital, der Durchschnittspreis je Aktie und der Wert der rückgekauften Aktien aufgelistet wurden. Nicht veröffentlicht wurde hingegen, wann genau die Aktien zurückgekauft wurden und wie hoch die einzelnen Transaktionen tatsächlich waren.

Die Hauptversammlung der M AG hat am weiters den Beschluss gefasst, den Vorstand gemäß § 65 Abs. 1 Z. 8 und Abs. 1a und 1b Aktiengesetz für die Dauer von 30 Monaten ab zum Erwerb eigener Aktien bis zu maximal 10% des Grundkapitals der Gesellschaft zu ermächtigen. Dabei wurde der zu leistende Gegenwert mit mindestens 100 Euro und maximal 300 Euro festgelegt. Diese Information wurde am mittels 'euro adhoc' als Adhoc-Meldung veröffentlicht.

In der Vorstandssitzung vom , welche um 8:00 Uhr begann und um 13:30 Uhr endete, hat der Vorstand der M AG den Beschluss gefasst, Aktien im Ausmaß von maximal 2,3 % des Grundkapitals mit einem Erwerbspreis zwischen 100 Euro und 300 Euro von bis über die Börse zu jedem erlaubten Zweck zurückzukaufen. Der genannte Beschluss des Vorstandes wurde unter dem Tagesordnungspunkt Finanzen zwischen etwa 11 Uhr und 12 Uhr gefasst.

Diese Information (der Durchführungsbeschluss des Vorstands vom zum Aktienrückkauf) wurde als Ad-hoc-Meldung sodann am um 19.34 Uhr mittels 'euro adhoc' veröffentlicht. Darin wurde mitgeteilt, dass der Vorstand am beschlossen hat, von der Ermächtigung der Hauptversammlung vom Gebrauch zu machen und für die Dauer von bis eigene Vorzugsaktien der Kategorie B bis zu maximal 30.000 Stück (2,3 % des Grundkapitals) zu einem Erwerbspreis zwischen 100 Euro und 300 Euro über die Börse zu jedem erlaubten Zweck zu erwerben. Weiters wurde angegeben, dass die Veröffentlichungspflichten gemäß Börsegesetz und Veröffentlichungsverordnung 2002 über ein Informationssystem mit europaweiter Verbreitung iSd. § 82 Abs. 8 Börsegesetz und über eine öffentlich zugängliche Seite im Internet erfüllt werden.

Mit Wirkung vom wurde der (Beschwerdeführer) hinsichtlich der Bereiche 'Investor Relations', 'Compliance' und 'Kapitalmarkt' u.a. in Ansehung der Einhaltung des Börsegesetzes, zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 VStG bestellt.

Vom (Beschwerdeführer) blieb im gesamten Verfahren unbestritten, dass er im gegenständlichen Tatzeitraum als verantwortlicher Beauftragter für die in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen gemäß § 9 Abs. 1 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich war. Die übrigen Feststellungen blieben vom (Beschwerdeführer) im Verfahren unbestritten und ergeben sich diese aus dem vorliegenden, unbedenklichen Akteninhalt (vgl. insbesondere den im Akt einliegenden Untersuchungsbericht der FMA samt Anlagen) sowie der Einvernahme des Rechtsmittelwerbers vor der Erstbehörde."

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt III. im Wesentlichen aus, es liege auf der Hand, dass ein verständiger Anleger das beschlossene Aktienrückkaufprogramm in seine Anlageentscheidung einbezöge. Es sei hinreichend wahrscheinlich, dass der Aktienrückkauf in Zukunft eintrete und der Rückkauf in Ansehung des Ausmaßes soweit konkretisiert sei, dass er als bestimmt genug angesehen werden könne, um einen Schluss auf den Kurs der Aktien der Beschwerdeführerin zuzulassen. Angesichts der Dauer und des Ausmaßes des beschlossenen Aktienrückkaufes sei der Beschluss zum Rückkauf eine Information, die ein verständiger Anleger ex ante jedenfalls in seine Anlageentscheidung einbeziehen würde. Derartige Aktienrückkäufe würden von einem verständigen Anleger als kursrelevant angesehen.

Zur Strafbemessung führte die belangte Behörde aus, es sei nicht hervorgekommen und auf Grund der Tatumstände auch nicht anzunehmen, dass die Einhaltung der übertretenen Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung der Tatbestände aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, weshalb das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als geringfügig gewertet werden könne. Der Beschwerdeführer sei verwaltungsstrafrechtlich unbescholten, erschwerend sei hinsichtlich der Spruchpunkte I. und III. der längere Tatzeitraum. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers mit einem monatlichen Nettoeinkommen von EUR 5.700,-- seien als überdurchschnittlich zu berücksichtigen gewesen (zwei Sorgepflichten). Vor dem Hintergrund dieser Strafbemessungskriterien seien die Strafen jedenfalls tat- und schuldangemessen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Das Verwaltungsgericht hat die Verwaltungsakten vorgelegt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In dem vorliegenden, mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängig gewesenen Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG weiterhin anzuwenden, zumal durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, nicht anderes bestimmt ist.

Zu Spruchpunkt III. bestreitet der Beschwerdeführer in seiner Rechtsrüge das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals der erheblichen Kursbeeinflussung in § 48a Abs. 1 Z 1 BörseG.

§ 48a BörseG in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2009 lautet auszugsweise:

"§ 48a. (1) Für Zwecke der §§ 48a bis 48r gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. 'Insider-Information' ist eine öffentlich nicht bekannte, genaue Information, die direkt oder indirekt einen oder mehrere Emittenten von Finanzinstrumenten oder ein oder mehrere Finanzinstrumente betrifft und die, wenn sie öffentlich bekannt würde, geeignet wäre, den Kurs dieser Finanzinstrumente oder den Kurs sich darauf beziehender derivativer Finanzinstrumente erheblich zu beeinflussen, weil sie ein verständiger Anleger wahrscheinlich als Teil der Grundlage seiner Anlageentscheidungen nutzen würde.

a) Eine Information gilt dann als genau, wenn sie eine Reihe von bereits vorhandenen oder solchen Tatsachen und Ereignissen erfasst, bei denen man mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen kann, dass sie in Zukunft eintreten werden, und darüber hinaus bestimmt genug ist, dass sie einen Schluss auf die mögliche Auswirkung dieser Tatsachen oder Ereignisse auf die Kurse von Finanzinstrumenten oder damit verbundenen derivativen Finanzinstrumenten zulässt."

Gemäß § 48 Abs. 1 Z 6 BörseG in der Fassung BGBl. I Nr. 19/2007 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu EUR 30 000,-- zu bestrafen, wer als Emittent seine Verpflichtung zur Veröffentlichung, Übermittlung oder Mitteilung gemäß den §§ 75a und 82 bis 89 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt oder seine Verpflichtungen gemäß § 82 Abs. 5 verletzt.

In der Beschwerde führt der Beschwerdeführer unter Hinweis auf diverse in der Literatur zum Thema Kursbeeinflussung zum Ausdruck gebrachten Meinungen sowie auf den Emittentenleitfaden der FMA aus, die Erheblichkeit einer Kursbeeinflussung könne nur spezifisch im Einzelfall anhand von in der Beschwerde näher angeführter Kriterien beurteilt werden. Dabei handle es sich um die historische Volatilität eines Wertpapiers, die Marktqualität, die Markliquidität, das Marktumfeld, Analysen von Finanzexperten, historische Vergleiche mit ähnlichen Informationen in der Vergangenheit, die Art des betroffenen Finanzinstruments, sektorspezifische Besonderheiten sowie die Größe des Emittenten. Diese Indikatoren habe die belangte Behörde keiner Prüfung unterzogen. Es sei den Feststellungen nicht einmal zu entnehmen, welche Richtung die Kursentwicklung genommen hätte. Tatsächlich habe es im relevanten Zeitraum nach der Veröffentlichung am keine erheblichen Kursschwankungen gegeben. Das Handelsvolumen am Tag der Veröffentlichung des Aktienrückkaufprogramms sei sehr niedrig gewesen und habe der üblichen Entwicklung davor entsprochen. Es sei auch unberücksichtigt geblieben, dass die Rückkaufmöglichkeit nur bis zu 2,3% des Grundkapitals betroffen habe. Weshalb ein derart geringes Volumen für den Kurs erheblich sei, sei unbegründet geblieben; die Meldepflicht wesentlicher Beteiligungen nach § 91 ff BörseG beginne bei einer Änderung ab 4%. Unberücksichtigt sei auch geblieben, dass die Bandbreite des Rückkaufs EUR 100,-- bis EUR 300,-- pro Aktie ausgemacht habe. Der tatsächliche Kurs habe sich im wesentlichen Zeitraum um EUR 170,-- bewegt. Auch daraus habe sich kein Rückschluss für eine Kursentwicklung ziehen lassen.

Soweit der Beschwerdeführer auf die Kursentwicklung nach der Veröffentlichung des Aktienrückkaufprogramms abstellt und darauf, dass aus der Sicht eines verständigen Anlegers keine erhebliche Beeinflussung des Kurses vorlag, ist er darauf zu verweisen, dass die Beurteilung, ob eine Insiderinformation vorliegt, eine ex ante-Betrachtung erfordert und dass es auch nicht auf die tatsächliche künftige Kursentwicklung, sondern auf die Eignung der Information zur Kursbeeinflussung ankommt.

Es trifft auch nicht zu, dass die belangte Behörde das Ausmaß der Rückkaufsmöglichkeit und die Bandbreite des Preises unberücksichtigt ließ, hat sie beides doch festgestellt (S 11 des angefochtenen Bescheides) und in der Folge - ohne die Feststellungen ausdrücklich zu wiederholen - ihrer rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt.

Festgestellt wurde zudem von der belangten Behörde - was keinen Eingang in die Argumentation des Beschwerdeführers fand -, dass der Rückkauf zu jedem erlaubten Zwecke, somit ohne jede Bindung für den Vorstand, erfolgen konnte. Mögliche Zwecke konnten etwa betriebswirtschaftliche Gründe (Verringerung der Eigenkapitalquote), aber auch Kurspflege oder der Rückkauf von Streubesitz sowie die Ausgabe von Aktien an Arbeitnehmer sein oder auch Rückkäufe, um als Gegenleistung für Ankäufe benötigte eigene Aktien zu beschaffen (vgl. Karollus in Jabornegg/Strasser , Aktiengesetz, 1. Band, Rz 57 zu § 65).

Die erstinstanzliche Behörde hat im Straferkenntnis vom unter anderem festgestellt, dass empirischen Untersuchungen zufolge die Ankündigung eines Aktienrückkaufes für Kapitalmarktteilnehmer einen positiven Informationsgehalt besitze und das Vertrauen in das Management steigere, weil dieses offenbar von steigenden Kursen in der Zukunft ausgehe, wovon auch im Beschwerdefall auf Grund der Kurssteigerung der Aktie der M AG ab der in Rede stehenden Veröffentlichung auszugehen gewesen sei.

Die erstinstanzliche und mit ihr die belangte Behörde nahmen demnach mögliche Kurssteigerungen auf Grund der Veröffentlichung an, was der Beschwerdeführer ebenfalls nicht in seine Überlegungen einbezogen hat.

Auf dieser Grundlage kann der Beurteilung der belangten Behörde, die Information hatte die Eignung, den Kurs erheblich zu beeinflussen, nicht entgegen getreten werden.

Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde zwar zahlreiche Indikatoren, die Kurse beeinflussen könnten, angeführt, es aber verabsäumt darzustellen, inwieweit im Beschwerdefall auf Grund eines solchen Indikators die Eignung zu einer erheblichen Kursbeeinflussung zu verneinen gewesen wäre. Ist aber die von der belangten Behörde getroffene Einschätzung über das Vorliegen dieser Eignung plausibel, wäre es am Beschwerdeführer gelegen, dieser Beurteilung mit konkreten Sachverhaltsgrundlagen entgegen zu treten.

Zu den Spruchpunkten I. und III. wendet der Beschwerdeführer Verjährung ein. Hinsichtlich der Verjährungsfrage gleicht der vorliegende Fall jenem, den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , Zl. 2014/02/0027 entschieden hat. Auf die Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen. Aus den dort genannten Gründen liegt auch im vorliegenden Fall keine Verjährung vor, wobei es für die Verjährungsfrage unerheblich ist, wann der im Spruchpunkt I. vorgeworfene Deliktszeitraum beendet war.

Der Beschwerdeführer zeigt zutreffend auf, dass die belangte Behörde in Wiedergabe des Straferkenntnisses vom Spruchpunkt III. mit der Wortfolge "Zudem stehen Sie in Verdacht, verantworten zu müssen..." beginnen lässt. Allerdings ergibt sich bei Betrachtung des Spruchs als Gesamtes, der mit der Formulierung

beginnt "In dieser Funktion haben Sie ... folgendes zu

verantworten:", durch die an die Tathandlung anschließende Umschreibung "Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt..." sowie der Wendung "Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt..." jeweils klar und deutlich, dass im Beschwerdefall im Spruchpunkt III. über die Bestrafung des Beschwerdeführers entschieden wurde.

Der Beschwerdeführer geht von der Anwendung der zu den Zeiten der Taten geltenden Strafsätze durch die belangte Behörde aus, vermeint jedoch hinsichtlich der Strafhöhe eine "aliquote Kürzung" dadurch rechtfertigen zu können, dass im Vergleich zu den von der erstinstanzlichen Behörde fälschlicherweise angewendeten Strafsätzen die Strafdrohungen halbiert worden seien.

Da der Beschwerdeführer keinen anderen Grund, der eine Verringerung der Strafe begründete, ins Treffen führt, erscheinen die verhängten Strafen im Hinblick auf die Strafdrohung von EUR 30.000,-- und unter Berücksichtigung seiner überdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse tat- und schuldangemessen.

Als Verfahrensfehler rügt der Beschwerdeführer das Unterlassen weiterer Feststellungen zur Frage des Vorliegens einer Insiderinformation, ohne allerdings auch nur eine einzige von ihm angestrebte Feststellung konkret zu nennen, weshalb auf die Verfahrensrüge nicht näher eingegangen werden konnte.

Insgesamt erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Wien, am