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VwGH vom 22.12.2011, 2009/07/0068

VwGH vom 22.12.2011, 2009/07/0068

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde der CP in L, vertreten durch Dr. Stefan Hämmerle, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Riedgasse 20/III, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Vorarlberger Landesregierung vom , Zl. LAS-210/0620, betreffend Übertragung von Anteilsrechten an einer Agrargemeinschaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides entschied die belangte Behörde wie folgt:

"Gemäß § 33 Abs. 8 Flurverfassungsgesetz in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 3 der Satzung der Agrargemeinschaft V. wird die mit Antrag vom in der Fassung der Eingabe vom beantragte Bewilligung der Veräußerung von 3/14 Weiderechte (=3 Fuß) an der Agrargemeinschaft V., GB S., von … (Beschwerdeführerin) … auf Gebhard O. mittels Kaufvertrag auf den Todesfall vom versagt."

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die von der Beschwerdeführerin übertragenen Anteilsrechte persönliche (walzende) Anteilsrechte an der Agrargemeinschaft V. im Sinne des § 33 Abs. 8 des Gesetzes über die Regelung der Flurverfassung, Vorarlberger Landesgesetzblatt Nr. 2/1979 idgF (im Folgenden: FlVG) seien. Eigentümerin der agrargemeinschaftlichen Grundstücke mit der EZ 140, GB S., sei laut aktuellem Grundbuchsauszug die Agrargemeinschaft V. Letztere sei als Gemeinschaftsviehweide mit 328 Fuß Weideanteilen beschrieben. Diese Weideanteile stellten gemäß der Satzung der Agrargemeinschaft V. einerseits Nutzungsrechte dar, die sich auf im Eigentum der Agrargemeinschaft V. stehende Grundflächen bezögen. Die Weiderechtsanteile selbst seien somit wohl nicht als Eigentum bzw. Eigentumsanteile an landwirtschaftlichen Grundstücken zu qualifizieren. Andererseits seien mit dem Weideanteil aber auch über die bloße Nutzung hinausgehende Rechte an der Verwaltung und an allen Vorteilen der Agrargemeinschaft verbunden (vgl. § 6 Abs. 1 der Satzung der Agrargemeinschaft V.). Selbst das Grundbuch vergleiche 1 Fuß Weideanteil mit einem Miteigentumsanteil im Ausmaß von 1/328. Daraus folge, dass im konkreten Fall Anteilsrechte an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken in EZ 140 GB S. übertragen werden sollten, mit denen auch Verfügungsrechte des Weiderechtsberechtigten an diesem Liegenschaftskomplex verbunden seien.

Die vorliegende "Konstruktion des Kaufvertrages auf den Todesfall" zum Weiderechtserwerb stelle - so führte die belangte Behörde in ihrer Begründung des angefochtenen Bescheides weiter aus - einen zweiseitigen verbindlichen Kaufvertrag (auf den Todesfall) dar, der auf Grund der Entfaltung von rechtsgeschäftlichen Wirkungen unter Lebenden als Rechtsgeschäft unter Lebenden im Sinne der Satzung zu gelten habe.

Der Käufer Gebhard O. betreibe eine Schweinezucht. Er halte und vermarkte "über das Wirtschaftsjahr verteilt acht bis zwölf Alpschweine". Er habe seinen Wohnsitz in S. § 4 Abs. 1 der Satzung der Agrargemeinschaft V. stelle im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Landwirtschaft auf die Rinderhaltung ab. Dies sei auch plausibel, da die in der Satzung geregelten Weiderechte an der Viehweide V. etwa mit Schweinen nicht nutzbar seien.

Da Gebhard O. als Käufer die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 der Satzung nicht erfülle, sei die beantragte Bewilligung des Rechtsgeschäftes zu Recht nicht erteilt worden.

Selbst wenn aber - so führte die belangte Behörde in ihrer Begründung weiter aus - das verfahrensgegenständliche Rechtsgeschäft nicht als Rechtsgeschäft unter Lebenden gemäß § 4 Abs. 1 der Satzung qualifiziert werden würde, könnte die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen nicht durchdringen.

Gemäß § 4 Abs. 3 der Satzung der Agrargemeinschaft V. sei ein unbeschränkter Erwerb von Weiderechten im Erbfalle nur durch die gesetzlichen Erben vorgesehen, wenn diese in Vorarlberg ihren ordentlichen Wohnsitz hätten. Hingegen könnten andere Erben Weiderechte nur erwerben, wenn sie die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 der Satzung (das sei der Weiderechtserwerb durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden) erfüllten.

Zur Beurteilung, wer als gesetzlicher Erbe im Sinne des § 4 Abs. 3 der Satzung der Agrargemeinschaft V. in Betracht käme, sei auf die gesetzliche Erbfolge unter Verwandten (Parentelsystem) nach dem ABGB zurückzugreifen. Der Käufer Gebhard O. sei Cousin der Beschwerdeführerin und damit Nachkomme eines Geschwisterteils der Eltern der Beschwerdeführerin. Er zähle somit grundsätzlich zum Kreis der gesetzlichen Erben, wobei er nur berufen sei, wenn vorangehende Parentelen "erschöpft" seien.

Im Erbfall gemäß § 4 Abs. 3 der Satzung, der allerdings den Tod der Verkäuferin voraussetzen würde, wäre das gegenständliche Rechtsgeschäft - in analoger Anwendung der von der herrschenden Lehre vertretenen Auffassung zur Schenkung auf den Todesfall - im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens als Vermächtnis zu behandeln.

§ 5 Abs. 1 der Satzung setze zur Übertragung von Weiderechten im Erbfalle die Vorlage des Abhandlungsprotokolls an die Agrarbezirksbehörde B (ABB) voraus. Dabei werde grundsätzlich nicht auf einen bestimmten Berufungsgrund zur Erbfolge (Erbvertrag, Testament, Gesetz etc.) abgestellt. Vermächtnisnehmer würden im Verlassenschaftsverfahren in der Regel nur von ihren Ansprüchen verständigt, die sie selbst im Rechtsweg durchsetzen müssten.

Daraus folge, dass eine behördliche Prüfung, ob die Voraussetzung des § 4 Abs. 3 der Satzung der Agrargemeinschaft V. für die Übertragung von 3/14 Weiderechten (= 3 Fuß) von der Beschwerdeführerin an Gebhard O. vorlägen, der ABB erst nach einer solchen Verständigung durch das Abhandlungsgericht und ihrer Zuleitung an die ABB möglich wäre.

Daraus folge wiederum, dass der Antrag vom in der Fassung der Eingabe vom der Beschwerdeführerin derzeit als unzulässig zurückzuweisen gewesen wäre, da die Beschwerdeführerin als Verkäuferin noch nicht verstorben sei. Gemäß § 5 Abs. 1 der Satzung der Agrargemeinschaft V. sei nämlich die Antragstellung erst nach dem Tod der Beschwerdeführerin möglich, da das Abhandlungsprotokoll der ABB vorzulegen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die geltende Satzung der Agrargemeinschaft V., die eine Anlage zum rechtskräftigen Regulierungsbescheid der ABB vom bildet, hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

"Erwerb von Weiderechten

§ 4

1. Weiderechte können durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden nur solche Personen erwerben, die im Gemeindegebiet S. eine Landwirtschaft (Rinderhaltung) betreiben. Außerdem können Mitglieder (auch Nichtlandwirte), die im Gerichtsbezirk B., ausgenommen dem K.-Tal, ihren ordentlichen Wohnsitz haben, Weiderechte erwerben.

Die Übertragung von Weiderechten an Nachkommen in gerader Linie (Kinder, Enkelkinder) und zwischen Ehegatten und Geschwistern ist auch dann möglich, wenn diese keine Landwirtschaft betreiben und noch nicht Mitglied sind, aber in Vorarlberg ihren ordentlichen Wohnsitz haben.

Zu einem landwirtschaftlichen Betrieb bzw. zu einer Familie dürfen nicht mehr als 10 Weiderechte (140 Fuß) gehören. Der bisherige Besitzstand an Weiderechten und Erwerb im Erbwege werden davon nicht berührt.

2. Die Agrargemeinschaft V. kann Weiderechte erwerben, jedoch darf sie nicht mehr als 10 Weiderechte (140 Fuß) besitzen. Diese Weiderechte sind nicht stimmberechtigt. Bei einem Verkauf von Weiderechten durch die Viehweide sind jene Weiderechtsbesitzer zu berücksichtigen, die einen kleinen Weideanteil zur Aufstockung auf ein ganzes Weiderecht benötigen.

3. Im Erbfalle ist der Erwerb von Weiderechten durch die gesetzlichen Erben unter Beachtung der Absätze 3 und 5 unbeschränkt möglich, wenn diese in Vorarlberg ihren ordentlichen Wohnsitz haben. Andere Erben können Weiderechte nur erwerben, wenn sie die Voraussetzungen in Absatz 1 erfüllen.

Sind Erben nicht zum Erwerb von Weiderechten berechtigt, so haben sie diese innerhalb von zwei Jahren an zum Erwerb berechtigte Personen zum ortsüblichen Schätzwert abzugeben. Bis zur Übernahme der Weiderechte durch erwerbsberechtigte Personen werden diese vom Ausschuss verwaltet. In dieser Zeit ruht die Mitgliedschaft (Nutzung) wie Punkt 5. Ruht die Mitgliedschaft länger als 10 Jahre, so kann die Agrargemeinschaft die Versteigerung der Weiderechte bei Gericht beantragen.

4. Noch bestehende Personenmehrheiten oder mehrere Erben können ihre Mitgliedschaftsrechte, falls die Erbanteile unter einem Weiderecht liegen, nur gemeinschaftlich gleich einer Person ausüben. Besteht zwischen ihnen hierüber keine Einigung, so ruht die Mitgliedschaft (Nutzung) bis zur Einigung. Die Weiderechte können von der Agrargemeinschaft verpachtet werden. Bei ruhender Mitgliedschaft dürfen keine Auszahlungen für diese Weiderechte vorgenommen werden. Ausgenommen von dieser Bestimmung sind Mündel. Der Ertrag dieser Weiderechte fällt der Agrargemeinschaft als Gegenleistung für die Verwaltung und Erhaltung der Viehweide zu. Wird innerhalb von fünf Jahren keine Einigung erzielt, so sind die Weiderechte innerhalb des darauf folgenden Jahres zu veräußern. Kommt während dieser Zeit kein Rechtsgeschäft zu Stande, sind die Weiderechte von der Agrargemeinschaft V. zum ortsüblichen Preis anzubieten.

§ 5

Zur Übertragung von Weiderechten ist der Agrarbezirksbehörde B bei Rechtsgeschäften unter Lebenden ein schriftlicher Vertrag mit beglaubigter Unterschrift des Veräußerers, im Erbfalle das Abhandlungsprotokoll vorzulegen.

Die Agrarbezirksbehörde wird den Ausschuss von der beabsichtigten Übertragung des Weiderechtes in Kenntnis setzen und dieser hat binnen acht Wochen nach Benachrichtigung hierzu eine Stellungnahme an die Behörde abzugeben. Erfolgt die Stellungnahme nicht binnen vier Wochen, so entscheidet die Behörde ohne weitere Anhörung des Ausschusses.

Werden die für die Übertragung von Weiderechten erforderlichen Urkunden direkt dem Ausschuss übergeben, so sind diese mit der Stellungnahme des Ausschusses an die Agrarbezirksbehörde weiterzuleiten.

Die Agrarbezirksbehörde entscheidet gemäß den gesetzlichen Bestimmungen in Verbindung mit der Satzung über die beantragte Übertragung des Weiderechtes. Gegen die Entscheidung der Agrarbezirksbehörde ist das Rechtsmittel der Berufung an den Landesagrarsenat für Vorarlberg zulässig.

Nach rechtskräftiger Entscheidung der Behörde wird das Original der Vertragsurkunde bzw. des Abhandlungsprotokolls zurückgegeben und die Bewilligung im Anteilbuch durchgeführt. Dem Ausschuss wird die Bewilligung mitgeteilt, damit dieser die Änderungen der bei ihm liegenden Zweitschrift des Anteilbuches ebenfalls durchführt."

2. Der am zwischen der Beschwerdeführerin als Verkäuferin und Gebhard O. als Käufer abgeschlossene "Kaufvertrag auf den Todesfall" lautet auszugsweise wie folgt:

"I.

Vertragsobjekt:

Gegenstand dieses Kaufvertrages auf den Todesfall sind die 3/14 Weiderechte (= 3 Fuß), Weiderechtsnummer 19 des Weiderechtsbuches, der Verkäuferseite an der Agrargemeinschaft V., welche eine Körperschaft öffentlichen Rechts im Sinne des Flurverfassungsgesetzes im Gemeindegebiet S. ist. Die Satzung wurde mit Regulierungsbescheid vom zu Zahl II 223- 44 Ob/99 von der Agrarbezirksbehörde B bewilligt und ist diese den Vertragsparteien vollinhaltlich bekannt.

II.

Verkauf:

Die Verkäuferseite verkauft und übergibt hiermit ihre gesamten 3/14 Weiderechte (= 3 Fuß) an der Viehweide V. (eingetragen im Weiderechtsbuch bei der Agrarbezirksbehörde B unter der Nr. 19 und allem tatsächlichen und rechtlichen Zubehör auf ihren Todesfall an die Käuferseite, welche die Vertragsannahme erklärt und die genannten Weiderechte samt allem Zubehör beim Ableben der Verkäuferseite in ihr Eigentum übernimmt.

III.

Kaufpreis:

Der gesamte Kaufpreis wurde einvernehmlich vereinbart mit EUR 9.000,-- (in Worten: Euro Neuntausend) und wurde zur Gänze bereits von der Käuferseite bezahlt. Hiefür quittiert die Verkäuferseite mit Unterfertigung dieses Vertrages und bestätigt dies. Die Vertragsparteien erklären weiters, dass der bezahlte Kaufpreis dem Verkehrswert dieser Anteile entspricht und dadurch keine - auch keine teilweise - unentgeltliche Zuwendung oder Schenkung erfolgt ist. Die Errichtung eines Notariatsaktes ist daher nicht erforderlich.

IV.

Vorablebensfall der Käuferseite:

Sollte die Käuferseite vor der Verkäuferseite versterben, so gehen die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf die Erben der Käuferseite über.

V.

Besitzübergang und Gewährleistung:

Die Übergabe und Übernahme des Vertragsobjektes erfolgt bei Ableben der Verkäuferseite in den bestehenden Rechten und Pflichten. Für eine bestimmte Beschaffenheit, Ertragsfähigkeit, oder Eignung wird keine Haftung übernommen.

Die Vertragsparteien verzichten im Sinne der Bestimmungen des ABGB ausdrücklich auf das Recht, diesen Vertrag zu widerrufen oder anzufechten. Die Käuferseite erhält das Original der Urkunde ausgefolgt; die Verkäuferseite erhält eine Kopie ausgefolgt.

Die aktuelle Satzung der Agrargemeinschaft sowie die Beschlüsse sind der Käuferseite bekannt. Die Verkäuferseite erteilt der Käuferseite die Vollmacht diese bei sämtlichen Versammlungen, Beschlussfassungen, etc. der Agrargemeinschaft zu vertreten und sämtliche Beschlüsse und Abstimmungen nach ihrem freien Ermessen für sie zu fassen und das Stimmrecht nach ihrem freien Ermessen auszuüben."

3. Der vorliegende "Kaufvertrag auf den Todesfall" ist aus nachstehenden Gründen als "Rechtsgeschäft unter Lebenden" im Sinne des § 4 Abs. 1 der Satzung der Agrargemeinschaft V. anzusehen:

Die Zeit der Übergabe des Kaufgegenstandes richtet sich nach der Parteienvereinbarung (vgl. Aicher in Rummel , Kommentar zum ABGB3, § 1047 Rz 7). Gegen die Rechtswirksamkeit einer Vereinbarung, dass die Sache erst im Todesfall des Verkäufers zu übergeben ist, besteht auf Grund der im ABGB herrschenden Vertragsfreiheit kein Bedenken (vgl. dazu Zl. 7 Ob 514/94, mwN).

Wie sich aus dem vorliegenden "Kaufvertrag auf den Todesfall" ergibt, ist unter "I. Vertragsobjekt" der Gegenstand des Kaufvertrages eindeutig bestimmt. Auch kam - wie sich aus "III. Kaufpreis" ergibt - eine Einigung über den Kaufpreis zustande, der vom Käufer Gebhard O. an die Beschwerdeführerin bereits bezahlt wurde. Damit ist der gegenständliche Kaufvertrag wirksam zustande gekommen, genügt dazu doch grundsätzlich die Einigung über Kaufpreis und Kaufgegenstand (vgl. dazu uva Zl. 1 Ob 84/11a, mwN).

Es ist somit von einem "Rechtsgeschäft unter Lebenden" nach § 4 Abs. 1 der Satzung der Agrargemeinschaft V. auszugehen.

4. Die Beschwerdeführerin meint, dass zufolge des klaren Wortlautes des § 33 Abs. 8 bzw. Abs. 6 FlVG die Bewilligung einer Veräußerung von persönlichen (walzenden) Anteilen nur dann versagt werden dürfte, wenn einer der im § 33 Abs. 6 FlVG taxativ aufgezählten Versagungsgründe vorliege. Der angebliche Widerspruch zur Satzung der verfahrensgegenständlichen Agrargemeinschaft bilde nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes jedenfalls keinen Versagungsgrund.

Damit ist die Beschwerdeführerin nicht im Recht.

Gemäß § 33 Abs. 8 FlVG dürfen die persönlichen (walzenden) Anteile nur mit Bewilligung der Agrarbehörde veräußert werden. Die Bestimmungen des Abs. 6 sind sinngemäß anzuwenden.

Nach § 33 Abs. 6 FlVG ist die Bewilligung von der Behörde zu versagen,

a) wenn durch die Absonderung eine dem wirtschaftlichen Zweck der Agrargemeinschaft abträgliche Zersplitterung oder Anhäufung von Anteilsrechten eintreten würde oder

b) wenn begründete Umstände dafür sprechen, dass der Anteilsrechtserwerb nicht zu wirtschaftlichen, sondern zu anderwärtigen Zwecken angestrebt wird oder

c) wenn die Absonderung sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen, insbesondere dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes widerspräche.

Gemäß § 73 Abs. 3 lit. g FlVG haben alle Satzungen für Agrargemeinschaften insbesondere Bestimmungen über die Veräußerung persönlicher (walzender) Anteile zu enthalten.

Ist in den einen wesentlichen Teil eines rechtskräftigen Regulierungsbescheides bildenden Satzungen einer Agrargemeinschaft ein über die gesetzliche Regelung hinausgehende Bewilligungspflicht auch für den Erwerb walzender Anteile vorgesehen, so ist dieser rechtskräftige Bescheid für die Agrarbehörde verbindlich (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zlen. 95/07/0092 bis 0093, und vom , Zl. 97/07/0142).

Von der Beschwerdeführerin wird nicht bestritten, dass der Käufer Gebhard O. keine Rinderhaltung betreibt. Damit erfüllt er jedoch nicht die in § 4 Abs. 1 der Satzung der Agrargemeinschaft V. erforderliche Voraussetzung, womit die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht die erforderliche Bewilligung versagte.

5. Die Beschwerdeführerin führt aus, dass die im angefochtenen Bescheid zitierten Bestimmungen der Satzung der Agrargemeinschaft V. wohl kaum den "europarechtlichen Vorgaben betreffend Kapitalverkehrsfreiheit" entsprechen dürften und schon deshalb eine "unkritische Anwendung dieser Satzungen" im Rahmen behördlicher Entscheidungsprozesse rechtswidrig sei.

Im Zusammenhang mit diesem nicht ausreichend substantiierten Beschwerdevorbringen genügt es gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom , Zl. 2004/07/0070, zu verweisen.

6. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am

Fundstelle(n):
WAAAE-89087