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VwGH vom 28.03.2014, 2014/02/0002

VwGH vom 28.03.2014, 2014/02/0002

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Riedinger und den Hofrat Mag. Dr. Köller sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des P H in W, vertreten durch die Hasch Partner Anwaltsgesellschaft mbH in 4020 Linz, Landstraße 47, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS- 06/FM/47/8654/2012-6, betreffend Übertretung des Börsegesetzes (weitere Partei: Bundesminister für Finanzen), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde - in teilweiser Abänderung des Spruches des erstinstanzlichen Straferkenntnisses vom - den Beschwerdeführer als Mitglied des Vorstandes der P AG, deren Aktien seit im Amtlichen Handel der Wiener Börse AG notierten, schuldig erkannt, er habe in seiner Funktion als zur Vertretung nach außen Berufener gemäß § 9 Abs. 1 VStG Folgendes zu verantworten:

"Die A plc (A) hielt über die D NV (D) und die zu dieser Gruppe gehörenden Firmen seit eine mittelbare Beteiligung von mehr als 10 % an P AG (P).

Am um 17.27 Uhr übermittelte die Wiener Börse AG die von der A plc (in der Folge: A) - einer juristischen Person nach dem Recht des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland - gemäß § 91 Abs. 1 BörseG an die P AG gerichtete 'Mitteilung gemäß § 92a Abs. 1 BörseG' an die P AG (und zwar an die E-Mail Adresse des für derartige Veröffentlichungen zuständigen Mitarbeiters Herrn M), dass A seit keine Mehrheitsbeteiligung mehr an der D NV (in der Folge: 'D') und die zu dieser Gruppe gehörenden Firmen halte, sodass keine mittelbare Beteiligung von mehr als 10 % an P mehr vorliege. Die gegenständliche Information der A plc war P somit am zugegangen. P hat die Veröffentlichung gemäß § 93 Abs. 2 BörseG erst am via dem innerhalb der Europäischen Gemeinschaft verbreiteten elektronisch betriebenen Informationsverbreitungssystem 'euro adhoc' (§ 82 Abs. 8 BörseG) vorgenommen.

Die Emittentin hat somit die in der oben genannten Mitteilung gemäß §§ 92a Abs. 1, § 91 Abs. 1 BörseG enthaltenen Informationen nicht gemäß § 93 Abs. 2 BörseG spätestens zwei Handelstage nach deren Erhalt veröffentlicht."

Der Beschwerdeführer habe dadurch die §§ 48 Abs. 1 Z 5, 91 Abs. 1, 92a Abs. 1, 93 Abs. 2 sowie 82 Abs. 8 BörseG in der jeweils angeführten Fassung übertreten, weshalb über ihn gemäß § 48 Abs. 1 zweiter Strafsatz BörseG eine Geldstrafe von EUR 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt wurde.

Ferner hafte die P AG gemäß § 9 Abs. 7 VStG für die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe und für die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Verfahrensakten vorgelegt und von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdefall gleicht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht - ausgenommen von den in der vorliegenden Beschwerde angestellten Überlegungen zur Geschäftsordnung der P AG - jenem im hg. Verfahren Zl. 2014/02/0001, in dem die Beschwerde mit Erkenntnis vom heutigen Tag als unbegründet abgewiesen wurde. Zur Begründung wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf dieses Erkenntnis verwiesen.

Der Beschwerdeführer bringt unter Verweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/17/0185, im vorliegenden Fall vor, nach der internen Geschäftsordnung des Vorstandes der P AG fielen Veröffentlichungen von Beteiligungsänderungen in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Mitglieds des Vorstandes (nämlich des Beschwerdeführers im hg. Verfahren Zl. 2014/02/0001), weshalb den Beschwerdeführer kein Verschulden an der verspäteten Veröffentlichung treffe.

Dabei übersieht der Beschwerdeführer, dass das zur Unterstützung seiner Rechtsansicht ins Treffen geführte zitierte Erkenntnis vom nicht nur die von ihm in der Beschwerde wieder gegebene Passage enthält, sondern darin auch folgende Aussagen zu finden sind:

"Hilfsweise vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, diejenigen Vorstandsmitglieder, in deren Verantwortungsbereich Aktienrückkäufe und damit verbundene Ad-hoc-Meldungen fielen, seien als 'verantwortliche Beauftragte' im Verständnis des § 9 Abs. 2 erster Satz VStG anzusehen, deren Bestellung eine Haftung des Beschwerdeführers nach § 9 Abs. 1 VStG gleichfalls ausschließe.

Diesem Vorbringen ist zunächst die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegen zu halten, wonach eine bloß interne Aufgabenverteilung ein einzelnes Vorstandsmitglied nicht von vornherein und ohne nähere Behauptungen von der Verantwortlichkeit gemäß § 9 Abs. 1 VStG zu entlasten vermag (vgl. in diesem Sinn das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/17/0072, mit weiteren Hinweisen). Die Unzuständigkeit des Beschwerdeführers nach der internen Geschäftsverteilung war daher nicht von vornherein geeignet, seine grundsätzliche Entlastung von der Verantwortung für diejenigen Entscheidungen zu bewirken, die im Unternehmen A getroffen wurden.

Die eben zitierte Rechtsprechung setzt implicite voraus, dass die Zuweisung der 'Verantwortung' an ein Vorstandsmitglied durch die unternehmensinterne Geschäftsverteilung (auch mit Zustimmung dieses Vorstandsmitgliedes) für sich genommen noch keine Bestellung als 'verantwortlicher Beauftragter' für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäß § 9 Abs. 2 erster Satz VStG darstellt. Vielmehr müsste sich ein derartiger Übertragungsakt - anders als die Übertragung der unternehmensinternen Verantwortung - hinreichend klar erkennbar (auch) auf die spezifische verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung im Verständnis des (österreichischen) Verwaltungsstrafgesetzes beziehen. Dass ein Akt der so verstandenen Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung auf (einzelne) andere Vorstandsmitglieder der A erfolgt wäre, ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren nicht zu entnehmen gewesen. Eine solche Annahme stünde auch in einem gewissen Spannungsverhältnis zu der - vom Beschwerdeführer gleichfalls behaupteten - Intention des Vorstandes der A, die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung im hier maßgeblichen Bereich auf die M-Bank und somit nicht auf ein einzelnes Vorstandsmitglied zu übertragen.

Nach dem Vorgesagten gilt daher aus dem Grunde des § 9 Abs. 1 VStG, dass der Beschwerdeführer ein tatbildmäßiges, der A zurechenbares Verhalten verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten hätte, sofern ihm dieses Verhalten als Verschulden anzulasten wäre.

...

Diese Veröffentlichungstätigkeit der G erfolgte nach der internen Geschäftsverteilung der Vorstandsmitglieder der A nicht im Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers, sondern in jenem anderer Vorstandsmitglieder. Daraus folgt, dass die Überwachung der diesbezüglichen Handlungen der G in erster Linie jenen Vorstandsmitgliedern oblag, in deren Verantwortungsbereich ihre diesbezügliche Tätigkeit ausgeübt wurde. Dieser Umstand entlastet - wie oben ausgeführt - den Beschwerdeführer als nicht zuständiges Vorstandsmitglied freilich nicht von jedweder Kontrolltätigkeit. Andererseits kann nicht verlangt werden, dass ein nach der Geschäftseinteilung unzuständiges Vorstandsmitglied die im Verantwortungsbereich eines anderen Vorstandsmitgliedes tätigen Personen mit gleicher Intensität überwacht wie es dem nach der internen Geschäftseinteilung zuständigen Vorstandsmitglied obliegen würde. Die Kontrolltätigkeit des (unzuständigen) Vorstandsmitgliedes kann sich in der Regel daher nur darauf erstrecken, seinerseits stichprobenartig zu überwachen, ob maßgebliche Verwaltungsvorschriften, vorliegendenfalls also das Verbot gemäß § 48a Abs. 1 Z. 2 lit. c iVm § 48c Abs. 1 BörseG beachtet werden oder nicht."

Anders als der Beschwerdeführer diesem Erkenntnis zu entnehmen vermeint, entlastet allein die Unzuständigkeit nach der internen Geschäftsordnung ohne Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten das unzuständige Vorstandsmitglied nur in jenen Fällen, in denen es zumindest stichprobenartig seiner grundsätzlich für alle Geschäftsbereiche bestehenden Kontrollverpflichtung nachkommt.

Über das Argument der arbeitsteiligen Geschäftsordnung hinaus hat der Beschwerdeführer aber weder im Verwaltungsverfahren (vgl. die mit Schriftsatz vom vorgelegte eidesstättige Erklärung) noch in der Beschwerde ein konkretes Vorbringen zu seiner Kontrolltätigkeit erstattet, weshalb die belangte Behörde auch nicht verhalten war, zu diesem Thema Feststellungen zu treffen.

Insgesamt erweist sich der angefochtene Bescheid frei von Rechtsirrtum, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014 iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am