SWK-Spezial Der GmbH-Geschäftsführer
1. Aufl. 2015
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7. GmbH-Geschäftsführer und Verwaltungsstrafrecht
7.1. Regelungsgegenstand des § 9 VStG
§ 9 VStG enthält Bestimmungen zur verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit bei Tatbegehung durch juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften:
Sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen, ist gem Abs 1 verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, wer „zur Vertretung nach außen berufen ist“.
S. 267Abs 2 bis Abs 5 regeln die Möglichkeit statutarischer Vertretungsorgane, durch Bestellung „verantwortlicher Beauftragter“ die Verantwortlichkeit auf Letztere zu übertragen.
Abs 2 bestimmt, dass - je nach Zuständigkeitsbereich - die verantwortlichen Beauftragten selbst statutarische Vertretungsorgane sein müssen oder - im Falle partieller Zuständigkeit - aus den weiteren Kreisen bestellt werden können.
Abs 3 regelt auch für natürliche Personen als Unternehmensinhaber die Möglichkeit zur Bestellung „verantwortlicher Beauftragter“.
Abs 4 umfasst Bestimmungen über die persönlichen Anforderungen, die verantwortliche Beauftragte zu erfüllen haben.
Abs 5 gewährt Straffreiheit für verantwortliche Beauftragte im Falle von Rechtsverstößen, die aufgrund von Weisungen aufgetragen wurden, wobei ...