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VwGH vom 25.06.2008, 2007/03/0181

VwGH vom 25.06.2008, 2007/03/0181

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2007/03/0182

2007/03/0184

2007/03/0183

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Berger, Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerden 1. der

G reg. Gen. mbH, 2. des J G, 3. der M G, 4. des DI G Z 5. der R Z 6. der Dr. A R, 7. des Mag. Dr. G A, 8. der I A und 9. der S Gesellschaft mbH, viert- und fünftbeschwerdeführende Parteien in W, die übrigen beschwerdeführenden Parteien in S, alle vertreten durch Mag. Albert H. Reiterer, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Rudolfskai 48, gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom , Zl BMVIT- 60.507/0001-II/PMV/2005, betreffend Änderung einer Zivilflugplatzbewilligung (mitbeteiligte Partei: S GmbH in S, vertreten durch Dr. Gerhard Lebitsch, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Rudolfskai 48),

I. den

B e s c h l u s s

gefasst:

Die Beschwerde der zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien wird zurückgewiesen.

II. zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden der übrigen beschwerdeführenden Parteien werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 sowie der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gemäß §§ 68 ff des Luftfahrtgesetzes, BGBl Nr 253/1957 "idgF" (LFG), auf Antrag der mitbeteiligten Partei die Bewilligung zur Änderung der in näher genannten Zivilflugplatzbewilligungen bescheidmäßig festgelegten Flugplatzgrenzen (des Flugplatzareals) des Flughafen S im Nordwesten und Südwesten in dem im Spruchpunkt A - unter Zugrundelegung von zu integrierenden Bestandteilen des Bescheides erklärten Plänen und Grundstücksverzeichnissen - genannten Umfang unter den im Spruchpunkt B genannten Bedingungen und Auflagen erteilt. Unter Spruchpunkt C wurde ausgesprochen, dass die übrigen Bestimmungen der Zivilflugplatzbewilligungen sowie die mit Verordnung des Bundesministers für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom für den Flughafen S festgelegte Sicherheitszone unberührt bleiben.

Unter Spruchpunkt F wurden im Einzelnen bezeichnete Anträge von Verfahrensparteien abgewiesen, unter Spruchpunkt G privatrechtliche Einwendungen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

1.2. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen Folgendes aus:

Die mitbeteiligte Partei habe mit den - in der Folge modifizierten - Anträgen vom und unter Vorlage von Lage- und Detailplänen, Grundstücksverzeichnissen, einer Übersicht der Grundstücke im Sicherheitsbereich, von Grundbuchsauszügen, einer Verkehrsuntersuchung sowie eines Prüfberichtes "Schallimmissionsberechnung" die Bewilligung gemäß §§ 68 ff LFG zur Änderung des bescheidmäßig festgelegten Flugplatzareals (der Flugplatzgrenze) des Flughafens S im Nordwesten und Südwesten beantragt.

Nach dem Vorbringen der mitbeteiligten Partei diene die Einbeziehung von Flächen (im Ausmaß von insgesamt 117.332 m2 ) im nordwestlichen Bereich der Errichtung eines General Aviation Terminals samt einem Hangar für Geschäftsreiseflugzeuge, von Parkflächen und einer Sicherheitskontrolle für den Fahrzeugverkehr. Dies sei erforderlich, weil der Zugang und die Zufahrt zum Bereich der allgemeinen Luftfahrt auf Grund der Verordnungen (EG) Nr 2320/2002 und (EG) 1138/2004 gänzlich neu zu regeln seien. Weiters seien wegen des gestiegenen Bedarfs betreffend die Einstellung von auf dem Flughafen S stationierten Geschäftsreiseflugzeugen die Errichtung von drei neuen Hangars und damit im Zusammenhang die Errichtung von zusätzlichen Abstellflächen für Geschäftsreiseflugzeuge erforderlich. Darüber hinaus sei es im Bereich des Rollweges L erforderlich, den Flughafenzaun auf einen Normalabstand von 38 m, gemessen vom Rollwegrand zu verlegen, weil wegen des derzeitigen Abstandes von bloß 30 m die Benützung dieses Rollweges für "Codeletter E Luftfahrzeuge" (mit einer Spannweite von größer als 52 und kleiner als 65 m) nur beschränkt möglich sei. Diese Restriktion sei einer sicheren und geordneten Abwicklung des Rollverkehrs nicht förderlich. Im Hinblick auf einen sicheren und geordneten Flugplatzverkehr startender und landender Luftfahrzeuge seien weiters die Verlängerung des Rollweges L und die Errichtung des Rollweges A zum nördlichen Pistenende erforderlich. Im Jahr 1998 seien im Zusammenhang mit dem Präzisionsinstrumentenflugbetrieb der Kategorie II/III Flächen östlich und westlich des Sicherheitsstreifens der Präzisionsanflugbefeuerung 16 von der mitbeteiligten Partei eingezäunt worden. Diese sollten nunmehr zur Gewährleistung eines langfristigen Bestands der Hindernisfreiheit in das Flughafenareal einbezogen werden. Schließlich sei zur abschnittsweisen Vervollständigung der inneren Sicherheitsumfahrungsstraße im Bereich des Gleitwegsenders des Instrumentenlandesystems (ILS) 16 der Flughafenzaun um 6 m in östlicher Richtung zu verlegen, da diese Sicherheitsumfahrungsstraße sonst in der Schutzzone des Gleitwegsenders liegen würde und ein sicherer Betrieb des Instrumentenlandesystems nicht gewährleistet wäre.

Im Bereich Südwest solle eine Fläche von 89.872 m2 in das Flughafenareal einbezogen werden, nämlich für die Errichtung eines Gerätezentrums Süd zur Einstellung sämtlicher auf dem Vorfeld zum Einsatz gelangender Geräte, für die Errichtung einer Winterdiensthalle mit Winterdienstzentrale, Ruheräumen, Gerätewaschanlage; weiters für eine Vergrößerung des Parkplatzes P3 in südliche Richtung um 300 Stellplätze, für die Errichtung eines Schneedepots sowie die Erweiterung der Hauptabstellfläche um 100 m in südliche Richtung und für eine Erweiterung des Terminals 2 samt vorgelagertem Pkw- (Kurzpark)bereich. Eine Kleinfläche von 35 m2 solle für Arrondierungszwecke ausgegliedert werden.

Diese Anträge strebten grundsätzlich dasselbe Ziel an, nämlich die Änderung des bescheidmäßig festgelegten Flugplatzareals in mehreren Bereichen. Da eine Beurteilung dieser beiden Vorhaben gesamthaft erfolgen solle, seien sie zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden gewesen, was den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis Rechnung getragen habe.

Auf Grund der verfahrenseinleitenden Anträge habe die belangte Behörde gemäß § 70 Abs 2 und 4 LFG in Verbindung mit §§ 39 bis 44g AVG das Ermittlungsverfahren durchgeführt. Da mehr als hundert Personen an der gegenständlichen Verwaltungssache beteiligt seien, sei die Form des Ediktalverfahrens gewählt worden. Von der Möglichkeit, vom bis schriftlich Einwendungen gegen das Vorhaben einzubringen, hätten im Einzelnen genannte (Bescheid Seiten 9 bis 12) Personen, die damit ihre Parteistellung gewahrt hätten, Gebrauch gemacht. Darüber hinaus hätten weitere Personen, die jedoch nicht Eigentümer einer Liegenschaft innerhalb der Sicherheitszone gewesen seien (Bescheid Seiten 13 bis 14), Einwendungen erhoben, denen aber im Verfahren keine Parteistellung zukomme. Schließlich listete die belangte Behörde (Bescheid Seiten 14 bis 17) jene Personen auf, die erst nach Verstreichen der Einwendungsfrist und damit verspätet Einwendungen erhoben hätten.

Zur Frage der Parteistellung sei, so die belangte Behörde, festzuhalten, dass sie lediglich Eigentümern von Grundstücken zukomme, wenn die betreffenden Grundstücke für Zwecke der Luftfahrt, sei es für den Flugplatz im engeren Sinn oder für eine geplante Sicherheitszone, in Anspruch genommen würden. Die Erteilung einer Zivilflugplatzbewilligung könne nur die Eigentümer von Liegenschaften im Sicherheitszonenbereich insoweit in ihren Rechten berühren, als dadurch ihr Eigentum beeinträchtigt werde. Andere Personen, etwa weitere Bewohner der Flugplatzumgebung, hätten keine Parteistellung, vielmehr sei die Wahrung der - öffentlichen - Interessen an einer den Lebenskreis möglichst wenig störenden Gestaltung des Flugplatzbetriebes der Behörde überantwortet.

Als Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, insbesondere der öffentlichen mündlichen Verhandlung und der Gutachten der Amtssachverständigen für Luftfahrttechnik, für Verkehrstechnik, Schalltechnik, Luftreinhaltung, Chemie, Umwelttechnik und Umweltmedizin, sei festzustellen, dass die gegenständlichen Vorhaben im Sinne des § 71 LFG als geeignet anzusehen seien und eine sichere Betriebsführung erwartet werden könne, wenn die im Spruch enthaltenen Bedingungen und Auflagen erfüllt würden. Die gegenständlichen Vorhaben seien zweckmäßig und der Sicherheit der Luftfahrt förderlich (luftfahrttechnisches Amtsgutachten), bewirkten in verkehrstechnischer Hinsicht keine Verschlechterung, sondern (keine zusätzlichen Pkw-Parkplätze im Untersuchungsgebiet) eher eine geringfügige Verbesserung der Verkehrssituation gegenüber der Nullvariante (verkehrstechnisches Amtsgutachten), führten in schalltechnischer Hinsicht insgesamt zu keinen relevanten Veränderungen zwischen dem Planfall "Infrastrukturbestand - Verkehrsbelastung-Prognose" und dem Planfall "Infrastrukturmaßnahme - Verkehrsbelastung-Prognose" (schalltechnisches Amtsgutachten), ließen betreffend den verkehrstypischen Schadstoffparameter Stickstoffdioxid als Leitschadstoff nur geringfügige Unterschiede in der Immissionsbelastung zwischen dem Planfall "Nullvariante" und dem Planfall "Realisierung der Projekte" erwarten, was in ähnlicher Weise für andere Schadstoffparameter gelte, und führten - auf Grund der prognostizierten Immissionsberechnungen sowohl betreffend Schall als auch betreffend Luftschadstoffe - für die Flughafenanrainer insgesamt zu keinen relevanten Veränderungen zwischen dem Planfall "Infrastrukturbestand - Verkehrsbelastung-Prognose" und dem Planfall "Infrastrukturmaßnahme - Verkehrsbelastung-Prognose" (so das umweltmedizinische Amtsgutachten).

Daran anschließend gab die belangte Behörde die wesentlichen Inhalte der Gutachten der Amtssachverständigen für Luftfahrttechnik (Bescheid Seiten 18 bis 25), Verkehrstechnik (Bescheid Seiten 25 bis 27), Schalltechnik (Bescheid Seiten 27 bis 32), Luftreinhaltung (Bescheid Seiten 33 bis 36) sowie Umweltmedizin (Bescheid Seiten 36 bis 41) wieder.

Diese - auf eingehenden Untersuchungen basierenden - Ausführungen seien nach Auffassung der belangten Behörde schlüssig und eindeutig nachvollziehbar und böten der belangten Behörde eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung.

In der Folge gab die belangte Behörde die Ausführungen des luftfahrttechnischen Amtssachverständigen zur Frage, ob durch die Realisierung der beantragten Vorhaben eine Erhöhung der Anzahl der Flugbewegungen bewirkt werde, was vom Sachverständigen verneint wurde, wieder (Bescheid Seiten 41 bis 44). Weiters stellte sie die ergänzende Stellungnahme dieses Sachverständigen vom (Bescheid Seiten 44 bis 45) dar und folgerte, auf Grund dieser Ausführungen stehe fest, dass die gegenständlichen Vorhaben für die prognostizierte Erhöhung der Anzahl der Flugbewegungen auf dem Flughafen S nicht kausal seien und daher für das gegenständliche Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht bestehe. Diesbezügliche Anträge, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, seien daher abgelehnt worden; überdies habe die von der Landesumweltanwaltschaft Salzburg angerufene Salzburger Landesregierung als UVP-Behörde mit Bescheid vom die UVP-Pflicht betreffend das gegenständliche Verfahren ebenfalls verneint.

Im Weiteren begründete die belangte Behörde, warum ihrer Auffassung nach weder eine Befangenheit des Verhandlungsleiters noch der beigezogenen Amtssachverständigen vorliege, und warum die weiteren im Verfahren erhobenen Einwände unberechtigt seien. Insbesondere führte die belangte Behörde aus, warum ihrer Auffassung nach auf Basis der eingeholten Gutachten weder eine Zunahme von Luftschadstoffen noch von Lärmbelastungen zu erwarten sei und warum sämtliche die Beurteilung des gegenständlichen Projekts durch die umweltmedizinische Sachverständige betreffenden Einwendungen ins Leere gingen.

Hinsichtlich der Verlässlichkeit der mitbeteiligten Partei und ihrer Eignung zur Führung des Betriebes schließlich sei hervorzuheben, dass sie den Flughafen S seit Jahrzehnten betreibe und es in dieser Zeitspanne seitens der obersten Zivilluftfahrtbehörde als Flughafenaufsichtsbehörde niemals Beanstandungen gegeben habe, welche ein Grund dafür hätten sein können, ihre Verlässlichkeit im Sinne des § 71 Abs 1 lit b LFG bzw ihre Eignung zur Führung des Flughafenbetriebes in Zweifel zu ziehen. Hinsichtlich der finanziellen Leistungsfähigkeit der mitbeteiligten Partei verwies die belangte Behörde darauf, dass diese zu 75% im Eigentum des Landes S und zu 25% im Eigentum der Landeshauptstadt S stehe. Auf Grund des bestimmenden Einflusses dieser Gebietkörperschaften sei die finanzielle Leistungsfähigkeit der mitbeteiligten Partei im Sinne des § 71 Abs 1 lit c LFG zweifelsfrei gegeben.

2. Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3.1. Mit hg Verfügung vom wurde den beschwerdeführenden Parteien gemäß § 34 Abs 2 VwGG aufgetragen, das Recht, in den sie verletzt zu sein behaupten (Beschwerdepunkte, § 28 Abs 1 Z 4 VwGG), bestimmt zu bezeichnen, sowie klarzustellen, ob sie Eigentümer eines Grundstückes in der Sicherheitszone und Eigentümer eines von der vorgenommenen Erweiterung der Flughafengrenzen erfassten Grundstückes sind.

3.2. In der fristgerecht eingebrachten Beschwerdeergänzung wird der Beschwerdepunkt hinsichtlich der Zweit- und Drittbeschwerdeführer wie folgt (hier wörtlich wiedergegeben) festgelegt:

"Beide Beschwerdeführer erachten sich in nachstehenden gesetzlich gewährleisteten subjektiven Rechten verletzt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
-
Zulassung der Erweiterung des S Flughafens nach dem LFG mangels Vorliegen der dortigen gesetzlichen Voraussetzung (Erlassen einer fehlerfreien Ermessensentscheidung),
-
Fehlende Parteistellung (übergangene Partei),
-
Mangelhafte bzw. unvollständige Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes,
-
Unterlassende Anwendung des § 71 Abs 1 lit. d LFG und der darin gewährten Ansprüche,
-
Unterlassende Vorlage eines Finanzierungsplanes,
-
Unterlassene Hintanhaltung von Gefährdungen von Leben und Gesundheit,
-
Unterlassende Vermeidung von Abgasen und Immissionen,
-
Unterlassende Abhaltung von Lärmbelästigungen bei An- und Abflügen,
-
Vorliegende und gerügte Befangenheit,
-
Mangelhafte Begründung,
-
Vorgreifende und /oder unrichtige Beweiswürdigung,
-
Unterlassung der Prüfung präjudizieller Vorfragen (Soll- und Istzustand; Prognose 2015)."
Die von den weiteren Beschwerdeführern genannten Beschwerdepunkte unterscheiden sich von den eben wiedergegebenen inhaltlich nur wie folgt:
Die erst-, siebent-, acht- und neuntbeschwerdeführende Partei nennen die gleichen "Beschwerdepunkte" wie zweit- und drittbeschwerdeführende Parteien, abgesehen von der Wendung "fehlende Parteistellung (übergangene Partei)".
In der Beschwerde der viert-, fünft- und sechstbeschwerdeführenden Parteien heißt es "Parteiengehör" anstelle "fehlende Parteistellung (übergangene Partei)"; zusätzlich wird hier als Beschwerdepunkt genannt "Ablehnung eines Beweisantrages" und "Verweigerung der Akteneinsicht".

3.3. Was das Eigentum an betroffenen Grundstücken anlangt, bringen die beschwerdeführenden Parteien Folgendes vor:

Zweit- und drittbeschwerdeführende Partei seien unter anderem Hälfteeigentümer der Liegenschaft EZ 157, KG 565554 S II, BG S, mit der GrundstückNr 1266/2 mit einer Grundstücksfläche von

21.969 m2. Dabei handle es sich um ein Grundstück, welches in die Erweiterung des Flughafens einfließen solle und überdies in der Sicherheitszone liege. Die übrigen beschwerdeführenden Parteien seien jeweils Eigentümer von (näher genannten) Grundstücken in der Sicherheitszone.

3.4.1. Die beschwerdeführenden Parteien machen - insoweit jeweils gleichlautend - geltend, dass die belangte Behörde andere öffentliche Interessen als die in § 71 Abs 1 lit a bis c LFG genannten nicht berücksichtigt habe. Derartige andere öffentliche Interessen gemäß § 71 Abs 1 lit d LFG seien insbesondere der Schutz der Allgemeinheit, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, Hintanhaltung von Gefährdung von Leben und Gesundheit, Gewährleistung der Sicherheit der Personen und des Eigentums, Sicherheit von Personen und Sachen auf der Erde, Fernhaltung störender Einwirkungen auf Personen und Sachen, Vermeidung vermeidbarer Geräusche und Nichtbeeinträchtigung des Liegenschaftsverkehrs. Bei Fehlen der Voraussetzungen des § 71 Abs 1 LFG könne nicht gesagt werden, dass ein öffentliches Interesse an der Erweiterung des Flughafens gegeben sei. Der angefochtene Bescheid greife gravierend "in die öffentlichen Interessen der Beschwerdeführer" ein. Durch die beantragte Flughafenerweiterung trete auch eine Erhöhung der Kapazität dieses Flughafens und damit die zu erwartende und befürchtete erhöhte Fluglärm- und Abgasbelastung ein. Die geplanten Ausbaumaßnahmen seien für die Erreichung der zugrundeliegenden Prognose für das Jahr 2015 zwingend erforderlich.

3.4.2. Der angefochtene Bescheid berücksichtige nicht, dass der Antragsteller gemäß § 69 Abs 1 lit g LFG einen Finanzierungsplan vorzulegen habe, damit festgestellt werden könne, ob die finanziellen Mittel des Bewilligungswerbers die Erfüllung der aus dem LFG für den Flugplatzhalter sich ergebenden Verpflichtungen gewährleisteten. Die belangte Behörde habe diesbezüglich lediglich ausgeführt, dass die mitbeteiligte Partei sich zu 75% dem Eigentum des Landes S, zu 25% im Eigentum der Landeshauptstadt S befinde, aber weder Bezug auf die Höhe des Stammkapitals dieser Kapitalgesellschaft, noch Einsicht in die Bilanz genommen, noch die Offenlegung der Kalkulation der erforderlichen Mittel gefordert. Allein die Nichtvorlage des Finanzierungsplanes hätte zur Abweisung des Antrages führen müssen.

Dies bedeute - so die beschwerdeführenden Parteien - in weiterer Folge, dass sämtliche von der Erweiterung betroffenen Eigentümer der einbezogenen Grundstücke mit der mitbeteiligten Partei Einigung über den Preis der Abtretung für die Grundstücke erzielen müssten, was jedoch nicht der Fall sei. Es liege keinerlei Finanzierungsplan über den angebotenen Grundstückspreis vor. Lehnten die Eigentümer ab, bedeute dies eine mit dem angefochtenen Bescheid vorbereitete Möglichkeit eines Enteignungsverfahrens nach §§ 97 ff LFG. Somit würden erhebliche öffentliche Interessen berührt, die eine Abweisung des Antrages erfordert hätten.

3.4.3. Ausgehend von den eingeschränkten Vorgaben des Verhandlungsleiters hätte seitens der Amtssachverständigen eine Kausalität der beantragten Erweiterung auf nachteilige Veränderungen jedenfalls ausgeschlossen werden müssen und sei auch kein Vergleich zwischen Ist-Zustand und Prognose-Zustand erhoben worden. Ebenso wenig sei erhoben worden, ob nicht schon der bestehende Ist-Zustand an 14 Wintersamstagen mit einer gesundheitsgefährdenden Fluglärmbelastung jede kapazitätserweiternde Maßnahme ausschließen müsse.

Die gesamte Vorgehensweise lasse "zumindest Bedenken hinsichtlich Amtsmissbrauchs aufkeimen" und begründe den Verdacht, dass der Bescheid nach einem tendenziös geführten Verfahren erlassen worden sei. Zudem lägen wichtige Gründe vor, die geeignet seien, die volle Unbefangenheit des Verhandlungsleiters in Zweifel zu ziehen: Dieser habe zum Nachteil der beschwerdeführenden Parteien die erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr von Gesundheitsschädigungen der Flughafenanrainer nicht gesetzt und den Amtssachverständigen unzureichende Aufträge erteilt. Weiters habe er zum Nachteil der Anrainer sämtliche Anträge im Ediktalverfahren zurückgewiesen oder mit Scheinbegründungen abgelehnt. MR Dr. R N sei nicht nur Verhandlungsleiter im gegenständlichen Ediktalverfahren, sondern gleichzeitig auch im Aufsichtsrat der mitbeteiligten Partei. Selbst wenn er nicht Vorsitzender dieses Organs sei, sondern nur in seiner dienstlichen Funktion an den Sitzungen teilnehme, liege der Anschein einer Befangenheit vor.

3.4.4. In einem vom Umweltmediziner Dr. K am erstellten Gutachten fordere dieser mehr Anrainerschutz und zeige darüber hinaus die enorme Gesundheitsschädigung der Anrainer durch Lärmimmissionen auf. Dem gegenüber werde in dem von der belangten Behörde eingeholten umweltmedizinischen Amtssachverständigengutachten in keiner Weise auf die bestehende Luftsituation eingegangen und auch nicht berücksichtigt, dass jetzt schon Symptome von Atemwegserkrankungen bestünden und es zu einer verminderten Lungenfunktion vor allem bei Kindern und alten Personen komme. Starke chronische Fluglärmbelästigungen müssten als eine ernst zu nehmende Gesundheitsgefährdung eingestuft werden. Während es Aufgabe des durch die belangte Behörde vertretenen Staates sei, die Anrainer vor gesundheitsschädlichen Lärmeinwirkungen zu schützen, sei die belangte Behörde dieser Schutzfunktion im Verfahren gerade nicht nachgekommen.

3.4.5. Es bestünden auch Unklarheiten und Widersprüche über die grundlegenden Fragen der möglichen Auswirkungen der beantragten Flughafenerweiterung auf die Leistungsfähigkeit und Kapazität des Flughafens. Nach Auffassung der Beschwerdeführer müsse entgegen den Annahmen der belangten Behörde vielmehr von einer sich massiv nachteilig und gesundheitsgefährdend auswirkenden deutlichen Zunahme der Flugbewegungen ausgegangen werden.

4. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete - wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerden.

5. Die viert-, fünft- und sechstbeschwerdeführende Partei erstatteten dazu eine Stellungnahme.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die - auf Grund ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen - Beschwerden erwogen:

1.1. Gemäß § 2 LFG ist die Benützung des Luftraumes durch Luftfahrzeuge und Luftfahrtgerät im Flug frei, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt.

Gemäß § 68 Abs 1 LFG ist zum Betrieb von Zivilflugplätzen eine Bewilligung erforderlich (Zivilflugplatz-Bewilligung). Das gleiche gilt für jede Änderung des bescheidmäßig festgelegten Betriebsumfanges eines Zivilflugplatzes.

Gemäß § 71 Abs 1 LFG ist die Zivilflugplatz-Bewilligung zu erteilen, wenn das Vorhaben vom technischen Standpunkt geeignet und eine sichere Betriebsführung zu erwarten ist (lit a), der Bewilligungswerber verlässlich und zur Führung des Betriebes geeignet ist (lit b), die finanziellen Mittel des Bewilligungswerbers die Erfüllung der aus diesem Bundesgesetz für den Flugplatzhalter sich ergebenden Verpflichtungen gewährleisten (lit c) und sonstige öffentliche Interessen nicht entgegenstehen (lit d).

Gemäß § 71 Abs 2 LFG ist außerdem Voraussetzung für die Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung eines öffentlichen Flugfeldes, dass ein Bedarf hiefür gegeben ist. Flughäfen dürfen nur bewilligt werden, wenn ihre Errichtung im öffentlichen Interesse gelegen ist.

Gemäß § 72 Abs 1 lit e LFG hat der Bescheid über die Zivilflugplatz-Bewilligung (unter anderem) die Bedingungen und Auflagen, soweit sie mit Rücksicht auf die Bestimmungen des § 71 Abs 1 leg cit und insbesondere unter Bedachtnahme auf die Verkehrsaufgaben des Zivilflugplatzes erforderlich sind, zu bestimmen.

1.2.1. Eigentümer von Liegenschaften, die für die Errichtung oder Erweiterung eines Flughafens in Anspruch genommen werden sollen, haben im Bewilligungsverfahren Parteistellung. Sie können auch einwenden, dass der Errichtung bzw Erweiterung des Flughafens öffentliche Interessen entgegen stehen (§ 71 Abs 1 lit a bis d LFG) oder dass die Errichtung bzw Erweiterung nicht im öffentlichen Interesse gelegen (§ 71 Abs 2 LFG) ist (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 99/03/0250, mwN).

1.2.2. Auch Eigentümer von Liegenschaften in der Sicherheitszone eines Flughafens (also des gemäß §§ 86f LFG durch Verordnung festzulegenden Bereiches eines Flugplatzes und seiner Umgebung, der für die Sicherheit der Abflug- und Landebewegungen erforderlich ist und innerhalb dessen für die Errichtung oder Erweiterung eines Luftfahrthindernisses im Sinne des § 85 Abs 1 LFG unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften eine Ausnahmebewilligung notwendig ist) haben im Bewilligungsverfahren Parteistellung, und zwar selbst dann, wenn die in Rede stehende Sicherheitszone bereits bestanden hat und mit dem nunmehrigen Bescheid nicht weiter verändert wird (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 97/03/0032).

Die Erteilung (Erweiterung) einer Zivilflugplatz-Bewilligung kann die Eigentümer von Liegenschaften im Sicherheitszonenbereich aber nur insoweit in ihren Rechten berühren, als dadurch ihr Eigentumsrecht weitergehend als nach der Vorschrift des § 2 LFG beeinträchtigt wird (vgl das zitierte Erkenntnis vom sowie den hg Beschluss vom , Zl 2005/03/0226). In der Regelung des § 2 LFG liegt nämlich eine Beschränkung des Eigentümers am Luftraum oberhalb seiner Liegenschaft (§ 297 ABGB). Eine Enteignung zu Gunsten Dritter wird durch diese Bestimmung aber nicht angeordnet. Durch die im Bewilligungsbescheid enthaltene Umschreibung der Sicherheitszone - die im vorliegenden Fall nach Spruchpunkt C des angefochtenen Bescheides in Bezug auf die Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom unverändert festgelegt bleibt - werden ebenfalls nur öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen in dem Sinn festgelegt, dass für die Errichtung oder Erweiterung eines Luftfahrthindernisses gemäß § 85 Abs 1 LFG eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist. Sie sichern auch im Zusammenhalt mit § 96 LFG die Hindernisfreiheit für die Zukunft.

1.3. Gemäß § 44a Abs 1 AVG kann die Behörde den Antrag durch Edikt kundmachen, wenn an der Verwaltungssache voraussichtlich insgesamt mehr als hundert Personen beteiligt sind.

Gemäß § 44a Abs 2 AVG hat das Edikt zu enthalten den Gegenstand des Antrages und eine Beschreibung des Vorhabens (Z 1), eine Frist von mindestens sechs Wochen, innerhalb derer bei der Behörde schriftlich Einwendungen erhoben werden können (Z 2), den Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 44b (Z 3) und den Hinweis, dass die Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren durch Edikt vorgenommen werden können (Z 4).

Gemäß § 44b Abs 1 AVG verlieren Personen ihre Stellung als Partei, wenn ein Antrag durch Edikt kundgemacht wurde, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben.

2. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die Beschwerden der zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien als nicht zulässig, die der weiteren beschwerdeführenden Parteien zwar als zulässig, aber nicht berechtigt:

2.1. Nach den Feststellungen des angefochtenen Bescheides, auf deren Basis gemäß § 41 Abs 1 VwGG der Bescheid im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu überprüfen ist, haben die zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben; sie sind in der Auflistung jener Personen, die fristgerecht Einwendungen erhoben haben (Bescheid Seiten 9 bis 14), nicht genannt.

Die zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien bringen dazu vor, die drittbeschwerdeführende Partei habe anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 21./ nicht nur für sich, sondern auch für die zweitbeschwerdeführende Partei "fristgerecht Einwendungen erhoben", die auch protokolliert worden seien. Ihre Parteistellung sei "weder zuerkannt noch abgelehnt" worden. Im Übrigen wäre es an der Behörde gelegen, die Unvertretene hinsichtlich der "für die Erlangung der Parteistellung notwendigen Schritte" anzuleiten.

Sie bestreiten damit aber gar nicht, dass sie nicht innerhalb der im Edikt festgelegten Frist Einwendungen erhoben haben. Unstrittig und im Einklang mit den vorgelegten Verwaltungsakten steht auch fest, dass das Edikt die Frist, innerhalb der gemäß § 44a Abs 2 Z 2 AVG bei der Behörde schriftlich Einwendungen erhoben werden können, und den gemäß § 44a Abs 2 Z 3 AVG erforderlichen Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 44b AVG, also den Verlust der Parteistellung, soweit nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erhoben werden, enthalten hat (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 2006/03/0035). Bei Großverfahren nach § 44a Abs 1 AVG reicht es für die Wahrung der Parteistellung - im Gegensatz zu § 42 Abs 1 AVG - aber nicht, dass erst während der Verhandlung Einwendungen erhoben werden.

Im Übrigen wird von diesen beschwerdeführenden Parteien nicht dargestellt, in welchem subjektiven Recht sie durch die Formulierung "fehlende Parteistellung (übergangene Partei)" verletzt zu sein behaupten.

Die zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien haben nach dem Gesagten also die ihnen als Eigentümer eines von der vorgenommenen Flughafenerweiterung in Anspruch genommenen Grundstückes zustehende Parteistellung dadurch verloren, dass sie nicht rechtzeitig bei der Behörde Einwendungen erhoben haben.

In Ansehung der zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien war die Beschwerde somit in dem gemäß § 12 Abs 3 VwGG gebildeten Senat gemäß § 34 Abs 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

2.2. Die übrigen beschwerdeführenden Parteien haben als (Mit-)Eigentümer von Grundstücken in der Sicherheitszone zwar Parteistellung und diese - durch rechtzeitige Erhebung von Einwendungen - auch gewahrt.

Wie oben dargestellt, können sie durch die Erweiterung einer Zivilflugplatzbewilligung aber nur insoweit in ihren Rechten berührt werden, als dadurch ihr Eigentumsrecht weitergehend als nach der Vorschrift des § 2 LFG beeinträchtigt wird. Ein dahingehendes Vorbringen, in dem eine weitergehende öffentlichrechtliche Beschränkung des Eigentumsrecht behauptet würde, ist den Beschwerden jedoch nicht einmal andeutungsweise zu entnehmen. Die beschwerdeführenden Parteien machen insbesondere keine Einwendungen gegen die durch die Sicherheitszone sich ergebenen Bauverbote geltend. Ihre - oben dargestellten - Einwendungen betreffen vielmehr öffentliche Interessen im Sinne des § 71 Abs 1 und 2 LFG. Die Wahrnehmung derartiger öffentlicher Interessen ist aber der Behörde überantwortet, die diesbezüglich von Amts wegen tätig zu werden hat, ohne dass potentiell betroffenen Personen darauf ein Rechtsanspruch zustünde. Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach klargestellt, dass sich aus den Bestimmungen der §§ 68ff LFG nicht die Annahme ableiten lässt, dass die jeden Bewohner des Staatsgebietes gleichermaßen, darüber hinaus die Bewohner der Flugplatzumgebung besonders berührenden Interessen an einer ihren Lebenskreis möglichst wenig störenden Gestaltung des Flugplatzbetriebes von jedem Einzelnen im Bewilligungsverfahren verfolgt werden könnten (vgl das zitierte Erkenntnis vom , mwN).

Ein subjektives öffentliches Recht wird mit den - im Wesentlichen Beeinträchtigungen durch Lärm und Immissionen geltend machenden - Beschwerdebehauptungen damit nicht geltend gemacht.

Bei der von den beschwerdeführenden Parteien im Übrigen behaupteten Rechtsverletzung durch Teilnahme von befangenen Behördenorganen, mangelhafte Begründung und unrichtige Beweiswürdigung handelt es sich nicht um Beschwerdepunkte, sondern um Beschwerdegründe, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell- rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden können (vgl den hg Beschluss vom , Zl 2008/11/0014, mwN).

3. Der Verwaltungsgerichtshof sieht schließlich keine Veranlassung zu einer - von den beschwerdeführenden Parteien angeregten - Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof nach Art 140 Abs 1 B-VG:

3.1. Die beschwerdeführenden Parteien regen an, der Verwaltungsgerichtshof möge aus Anlass ihrer Beschwerden einen Antrag auf Gesetzesprüfung an den Verfassungsgerichtshof stellen, da ihrer Auffassung nach die Bestimmung des § 68 LFG im Hinblick auf ihre Übereinstimmung mit den Anforderungen des Art 6 EMRK verfassungswidrig erscheine. Im Verfahren über die Bewilligung der Änderung einer Zivilflugplatzbewilligung werde über Streitigkeiten im Kernbereich von civil rights abgesprochen, weshalb die im Gesetz vorgesehene Entscheidung durch die belangte Behörde in erster und letzter Instanz ohne Möglichkeit der Nachprüfung durch eine zusätzliche Instanz verfassungswidrig sei. Da aber die Bestimmung des § 68 LFG nicht aus dem Zusammenhang gerissen werden könne, werde angeregt, "das LFG in seiner Gesamtheit" auf seine Verfassungsmäßigkeit zu prüfen.

3.2. Zu diesem Vorbringen ist zunächst festzuhalten, dass gemäß § 68 Abs 2 LFG zur Erteilung einer Zivilflugplatz-Bewilligung bei Flughäfen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig ist. Diese Behörde hat demgemäß zu prüfen, ob die gemäß § 71 LFG erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung, ua dass sonstige öffentliche Interessen nicht entgegen stehen (§ 71 Abs 1 lit d LFG), vorliegen. Derart ist die Behörde auch zur Hintanhaltung von Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum verpflichtet.

Vor dem Hintergrund der vom Verfassungsgerichtshof seit dem Erkenntnis vom , VfSlg 11.500, geprägten Judikatur zu den Anforderungen des Art 6 EMRK an Verfahren im "Randbereich" der civil rights, unter weiterer Berücksichtigung der vom Verfassungsgerichtshof als nicht unsachlich beurteilten Einschränkung der Parteistellung in dem in Rede stehenden Verfahren vergleichbaren durch das LFG (vgl das Erkenntnis vom , VfSlg 12.465, und den Beschluss vom , B 238/07) sieht sich der Verwaltungsgerichtshof durch die Ausführungen der beschwerdeführenden Parteien nicht veranlasst, die Anregung auf Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens aufzugreifen. Gleiches gilt für die Anregung auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens im Sinne des Art 234 EGV (in diesem Sinne ist wohl die Anregung, diese "Frage an den Europäischen Gerichtshof heran(zu)tragen", zu verstehen), zumal im Beschwerdeverfahren keine Fragen der Auslegung von Gemeinschaftsrecht aufgeworfen werden.

4. Da die erst- und viert- bis neuntbeschwerdeführenden Parteien durch den angefochtenen Bescheid wie oben aufgezeigt nicht in subjektiven Rechten verletzt wurden, waren die Beschwerden diesbezüglich gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der beantragten Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs 2 Z 6 VwGG abgesehen werden. Der entscheidende Sachverhalt ist geklärt. Maßgebend für die Entscheidung über die Beschwerde ist, dass die zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien nicht fristgerecht Einwendungen erhoben haben und die übrigen beschwerdeführenden Parteien keine subjektiv öffentlichen Rechte geltend gemacht haben.

Diesbezüglich haben die beschwerdeführenden Parteien keine gegenteiligen Behauptungen aufgestellt.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl II Nr 333/2003.

Wien, am