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VwGH vom 22.04.2010, 2009/07/0048

VwGH vom 22.04.2010, 2009/07/0048

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. Sulzbacher und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Jantschgi, über die Beschwerde der GB in R., vertreten durch Dr. Andreas König, Dr. Andreas Ermacora, Dr. Barbara Lässer, Dr. Christian Klotz und Mag. Claudia Lantos, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 13/II, gegen den Bescheid des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft vom , Zl. OAS.1.1.1/0105-OAS/08, betreffend Zusammenlegungsplan W-L (mitbeteiligte Partei: SG in W.), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

In dem im Jahre 1990 eingeleiteten Verfahren zur Zusammenlegung der landwirtschaftlichen Grundstücke von W. und L. wurde vom Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (im Folgenden: AB) mit Verständigung vom der Bescheid "Zusammenlegungsplan W.-L." vom durch Auflage zur allgemeinen Einsicht ab durch vier Wochen im Gemeindeamt L. erlassen.

Hinsichtlich der vom Zusammenlegungsverfahren betroffenen Liegenschaft EZ 27 KG W. im Eigentum der Beschwerdeführerin wurde im Zusammenlegungsplan unter anderem die Löschung der Grst. Nrn. 183, 251, 252 und .1 sowie die Ersichtlichmachung des neugebildeten Grst. Nr. 2351 angeordnet.

Hinsichtlich der im Eigentum der Mitbeteiligten stehenden Liegenschaft EZ 33 KG W. wurde unter anderem die Löschung des Grst. Nr. 3 und die Ersichtlichmachung des neugebildeten Grst. Nr. 2349 angeordnet.

Unter Punkt II.5.b der Haupturkunde des Zusammenlegungsplanes wurde nach der Überschrift "Umsetzung von Gerichtsurteilen" betreffend die Beschwerdeführerin und die Mitbeteiligte zusammengefasst festgehalten, dass der AB erst in einem späteren Stadium des Zusammenlegungsverfahrens Gerichtsurteile des Bezirksgerichtes R. vom , des Landesgerichtes Innsbruck vom und des Obersten Gerichtshofes vom zur Kenntnis gebracht worden seien. Gemäß diesen Gerichtsurteilen sei ein Grundstreifen aus dem Grst. Nr. 3 (nunmehr Grst. Nr. 2349 der Mitbeteiligten) vom Eigentümer des Grst. Nr. 1 (nunmehr Grst. Nr. 2351 der Beschwerdeführerin) ersessen worden. Die Gerichtsurteile seien zum Zeitpunkt der Grenzfeststellung der Behörde nicht bekannt gewesen. Sie seien daher bei der Vermessung der Grst. Nrn. .1 und .3 nicht berücksichtigt worden. Die Eigentümerin des Grst. Nr. 1 habe im Zuge des Zusammenlegungsverfahrens inzwischen mehrmals auf diese Gerichtsurteile verwiesen und ihren Anspruch auf den entsprechenden Grundstreifen bekräftigt. Falls ihr der Grundstreifen nicht zugeschrieben werde, dann müssten ihr zumindest entsprechende Rechte zum Betreten, zum Lagern von Gegenständen sowie zur Erhaltung einer bestehenden Sickergruppe auf diesem Streifen eingeräumt werden. Die Ersitzung des betreffenden Grundstreifens wäre - so die AB weiter - bereits im Besitzstandsausweis zu berücksichtigen gewesen. Da dies nicht erfolgt sei, werde den Ergebnissen der Gerichtsverfahren nunmehr im Zuge des Zusammenlegungsplanes entsprochen. Ein Grundstreifen im Südbereich des Grst. Nr. 2349 im Ausmaß von 24 m2 werde von Grst. Nr. 2349 abgetrennt und dem Grst. Nr. 2351 der Beschwerdeführerin zugeschrieben. Da es sich um eine ersessene Teilfläche handle, erfolge die Teilflächenübertragung im Zusammenlegungsplan entschädigungslos.

Der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung (im Folgenden: LAS) gab mit Bescheid vom einer von der Mitbeteiligten gegen den Bescheid der AB erhobenen Berufung teilweise Folge und änderte diesen Bescheid wie folgt ab:

"Die unter Punkt II.5.b der Haupturkunde getroffene Verfügung wird aufgehoben und der Grenzverlauf zwischen Gst 2349... und Gst 2351... entsprechend dem Besitzstandsausweis, sohin als geradlinige Verbindung zwischen den Vermessungspunkten 5506, 8187 und 8186 festgelegt. Die Anlagen (Lageplan und Abfindungsberechnungen ONr. 51 und 114 vom ...) bilden wesentliche Bestandteile dieses Erkenntnisses.

In EZ 27 GB W. wird die Dienstbarkeit des uneingeschränkten Geh- und Fahrweges laut Dienstbarkeitstrasse über den nördlichen Randstreifen des Gst 2351 für Gst 2349 in EZ 33, für Gst 2352 in EZ 29 und für die Gst 2348 und 2355 in EZ 31 aufgehoben.

In EZ 33 GB W. hat es anstelle 'h) die Einverleibung der Dienstbarkeit des Geh- und Fahrweges laut Dienstbarkeitstrasse auf Gst 2349 für Gste 2348 und 2355 in EZ 31, für Gst 2351 in EZ 27 und für Gst 2352 in EZ 29' wie folgt zu lauten:

h) Einverleibung der Dienstbarkeit des Geh- und Fahrweges laut Dienstbarkeitstrasse auf Gst 2349 für die Gst 2348 und 2355 in EZ 31 sowie für Gst 2352 in EZ 29:

i) Einverleibung der Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechtes für landwirtschaftliche Zwecke auf Gst 2349 für Gst 2351 in EZ 27 auf der im Lageplan als 'Servitut' dargestellten Dienstbarkeitstrasse und auf dem Grundstreifen zwischen Dienstbarkeitstrasse und Gst 2351.

Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen."

Begründend führte der LAS zur Grenzänderung zwischen den Grst. Nrn. 2349 und 2351 aus, dass mit Bescheid der AB vom der Besitzstandsausweis und der Bewertungsplan erlassen worden seien. Diese seien in der Fassung der beiden Bescheide des LAS vom in Rechtskraft erwachsen. Der Erlassung des Besitzstandsausweises sei im in Rede stehenden Baugebiet eine vermessungstechnische Altstandsaufnahme (Grenzverhandlung, Grenzvermarkung, Flächenermittlung) vorausgegangen. Das Flächenausmaß des Grst. Nr. 3 sei mit 506 m2 ermittelt und auch im rechtskräftigen Besitzstandsausweis angegeben worden. Der Mitbeteiligten sei das Grst. Nr. 2349 mit 482 m2 zugeteilt worden, während hingegen das angrenzende Grst. Nr. 2351 gegenüber dem Abfindungsanspruch um 24 m2 vergrößert worden sei. Die diesbezügliche Begründung im Bescheid der AB vermöge jedoch nicht zu überzeugen, weil sie mit dem auch gegenüber der Beschwerdeführerin in Rechtskraft erwachsenen Besitzstandsausweis nicht vereinbar sei. Das Abgehen vom rechtskräftigen Besitzstandsausweis sei ohne Wahrung des Parteiengehörs erfolgt.

Besitzstandsausweis und Bewertungsplan seien gemäß Verständigung der AB vom durch Auflage zur allgemeinen Einsicht ab durch zwei Wochen im Gemeindeamt W. erlassen worden. Die Verständigung, die auch eine Rechtsmittelbelehrung enthalte, sei an die Beschwerdeführerin nachweislich am zugestellt worden. Der Erlassung des Bescheides sei die Anhörung der Parteien zum Entwurf von Besitzstandsausweis und Bewertungsplan vorausgegangen. Die Erhebung des Besitzstandes sei von der Beschwerdeführerin als richtig anerkannt worden. Außerbücherliches Eigentum an einer Teilfläche des Grst. Nr. 3 infolge Ersitzung sei von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht worden.

Der LAS verwies in seiner Begründung auf den stufenförmigen Aufbau eines Zusammenlegungsverfahrens. Der auf der Altstandsaufnahme beruhende Besitzstandsausweis sei von der Beschwerdeführerin nicht mittels Berufung bekämpft worden. Die Frage der Ersitzung habe deshalb im weiteren Verfahrensabschnitt zur Erlassung des Zusammenlegungsplanes nicht mehr aufgerollt werden können. Die im erstinstanzlichen Zusammenlegungsplan von der AB verfügte Abtrennung eines Grundstreifens von 24 m2 auf Grst. Nr. 2349 und dessen Vereinigung mit Grst. Nr. 2351 sei somit zu Unrecht erfolgt. Der Zusammenlegungsplan sei entsprechend abzuändern gewesen.

Die Abänderung des Zusammenlegungsplanes hinsichtlich des Grenzverlaufes zwischen Grst. Nr. 2349 und Grst. Nr. 2351 habe - so führte der LAS in seiner Begründung weiter aus - zur Folge, dass die gemäß Haupturkunde in EZ 27 (Beschwerdeführerin) vorgesehene Einverleibung der Dienstbarkeit des uneingeschränkten Geh- und Fahrweges laut Dienstbarkeitstrasse über den nördlichen Randstreifen des Grst. Nr. 2351 unter anderem für Grst. Nr. 2349 der Mitbeteiligten zu entfallen habe, da der belastete Randstreifen nicht mehr ein Teil des Grst. Nr. 2351 sei, sondern nunmehr (wieder) im Grst. Nr. 2349 enthalten sei.

Zur Frage der "Dienstbarkeit des Geh- und Fahrweges" auf Grst. Nr. 2349 verwies der LAS auf die §§ 20 Abs. 8 und 26 Abs. 1 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996). Auf Grst. Nr. 2349 der Mitbeteiligten sei nahe der südlichen Grundgrenze ein asphaltierter Weg vorhanden, auf dem unter anderem von der Gemeindestraße zum Wirtschaftsteil des Gebäudes auf Grst. Nr. 2351 zugefahren werde. Eine andere Erschließungsmöglichkeit sei nicht gegeben. Der Wohnteil des Gebäudes auf Grst. Nr. 2351 werde durch die südlich und westlich vorbeiführende Landesstraße erschlossen.

Unter Bezugnahme auf die Urteile des Bezirksgerichtes R. und des Landesgerichtes Innsbruck führte der LAS begründend weiter aus, dass sich an die Nordwand des Wohn- und Wirtschaftsgebäudes der Mitbeteiligten ein etwa 2 m breiter Grünstreifen und daran ein ca. 3 m breiter asphaltierter Weg, der zum Grst. Nr. 2348 führe, anschließe. Die Asphaltierung dieses Weges sei in den Jahren 1976 bis 1978 erfolgt. Der Weg habe allerdings schon vorher bestanden, wenn auch die Breite vor der Asphaltierung nicht festgestellt habe werden können.

Ob die von der Mitbeteiligten bekämpfte Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechtes tatsächlich neu begründet werde oder infolge Ersitzung bereits bestehe, könne im Hinblick auf § 26 Abs. 1 TFLG 1996 dahingestellt bleiben. Am Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzung, dass ein Wegerecht zur verkehrsmäßigen Erschließung eines Abfindungsgrundstückes notwendig sei, bestehe kein Zweifel. Eine unzumutbare Belastung des Grundeigentümers liege nicht vor.

Zur Frage des Berechtigungsumfanges der Dienstbarkeit für Grst. Nr. 2351 führte der LAS begründend aus, der Wohnteil des auf diesem Grundstück stehenden Gebäudes sei von der südlich und westlich vorbeiführenden Landesstraße aus erschlossen, während der Zugang und die Zufahrt zum nicht mehr landwirtschaftlich genutzten Wirtschaftsteil vom gegenständlichen Diensbarkeitsweg aus erfolgten. Hiefür müsse auch der Grundstreifen zwischen der Dienstbarkeitstrasse und dem berechtigten Grundstück benützt werden, um zu den Gebäudeöffnungen (Stalltür, Scheunentor und Garagentor) zu gelangen. Der Berechtigungsumfang der Dienstbarkeit könne somit derart gestaltet werden, dass die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrweges nur hinsichtlich des Wirtschaftsteiles des Gebäudes, sohin dem ursprünglichen Zweck entsprechend für landwirtschaftliche Zwecke, auf dem berechtigten Grst. Nr. 2351 bestehe, aber auch das Recht der Benützung des Grundstreifens zwischen der Dienstbarkeitstrasse und dem Gebäude umfasse. Ein unbeschränktes Geh- und Fahrrecht würde eine im Hinblick auf § 484 ABGB unzulässige Servitutserweiterung darstellen.

Gegen den Bescheid des LAS erhob die Beschwerdeführerin Berufung an die belangte Behörde. Sie beantragte die Abänderung des angefochtenen Bescheides im Sinne einer Wiederherstellung des erstinstanzlichen Zusammenlegungsplanes, in eventu die Zurückverweisung der Angelegenheit an die AB.

Am führte eine Abordnung der belangten Behörde im Beisein der Beschwerdeführerin und der Mitbeteiligten sowie der jeweiligen Rechtsvertreter eine örtliche Erhebung durch.

Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am gab die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid der Berufung der Beschwerdeführerin teilweise statt und änderte den Bescheid des LAS vom dahingehend ab, dass die lit. i) zu EZ 33 unter Wegfall der Wortfolge "für landwirtschaftliche Zwecke" wie folgt lautet:

"i) Einverleibung der Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechtes auf Gst 2349 für Gst 2351 in EZ 27 auf der im Lageplan als 'Servitut' dargestellten Dienstbarkeitstrasse und auf dem Grundstreifen zwischen Dienstbarkeitstrasse und Gst. 2351."

Im Übrigen wurde die Berufung der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde als unbegründet abgewiesen.

Begründend verwies die belangte Behörde, nachdem sie ihre Zuständigkeit gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 Agrarbehördengesetz 1950 als gegeben ansah, auf den stufenförmigen Aufbau des Verfahrens in Angelegenheiten agrarischer Operationen. In diesem Zusammenhang vertrete die Beschwerdeführerin die irrige Rechtsansicht, dass über die Eigentumsverhältnisse (hier: des Altstandes) ausschließlich und abschließend erst im Zusammenlegungsplan zu entscheiden sei, während der Besitzsstandsausweis die Eigentumsverhältnisse nicht regle. Dem gegenüber schaffe der rechtskräftige Besitzstandsausweis in Ansehung der Eigentumsverhältnisse Recht zwischen den im Verfahren beteiligten Parteien. Die Behörde habe somit von der danach maßgebenden Eigentumslage auszugehen. Von der Beschwerdeführerin sei die Erhebung des "Besitzstandes" als richtig anerkannt worden. Im vorliegenden Zusammenhang entscheidend sei, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren zur Erlassung des Besitzstandsausweises, dessen zentraler Gegenstand die behördliche Feststellung des (bücherlichen oder außerbücherlichen) Eigentums an den Grundstücken sei, keine Ersitzung des in Rede stehenden Grundstreifens geltend gemacht und gegen den erlassenen Besitzstandsausweis keine Berufung erhoben habe. Zudem beziehe sich die nach dem Willen des Gesetzgebers offenbar nicht zwingende (arg.: "kann") Aufforderung der Agrarbehörde zur Anmeldung von im Grundbuch nicht eingetragenen Grunddienstbarkeiten und Reallasten gemäß § 12 Abs. 2 TFLG 1996 nicht auf außerbücherliches Eigentum. Diese Bestimmung verfolge vielmehr den Zweck, dass auf trotz Aufforderung nicht angemeldete Rechte im Sinne dieser Bestimmung im weiteren Verfahren nur unter bestimmten Voraussetzungen Bedacht zu nehmen wäre. Der rechtskräftige Besitzstandsausweis sei dem weiteren Zusammenlegungsverfahren W.-L. zugrunde zu legen. Eine behauptete, zeitlich davor erfolgte Ersitzung eines Grundstreifens, möge diese auch durch Gerichtsurteile festgestellt worden sein, könne die Beschwerdeführerin aus den dargestellten Erwägungen im gegenständlichen Verfahrensabschnitt über die Erlassung des Zusammenlegungsplanes nicht erfolgreich geltend machen.

Mit dem Bescheid des LAS vom werde zugunsten des Grst. Nr. 2351 der Beschwerdeführerin - so führte die belangte Behörde in ihrer Begründung weiter aus - auf dem Grst. Nr. 2349 der Mitbeteiligten auf einer näher bezeichneten Dienstbarkeitstrasse und auf dem zwischen der Dienstbarkeitstrasse und dem Grst. Nr. 2351 befindlichen Grundstreifen eine Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechtes für landwirtschaftliche Zwecke eingeräumt. Die Beschwerdeführerin begehre nunmehr eine inhaltliche Abänderung der Dienstbarkeit.

Entsprechend den Ergebnissen der am von einer Abordnung der belangten Behörde durchgeführten örtlichen Erhebung sei das Grst. Nr. 2351 der Beschwerdeführerin historisch eine landwirtschaftliche Hofstelle gewesen, die im Jahre 1944, somit lange vor der im Jahre 1990 erfolgten Einleitung des Grundzusammenlegungsverfahrens aufgelassen worden sei. Die ehemalige landwirtschaftliche Hofstelle samt dem in Rede stehenden ebenerdigen Wirtschaftstrakt sei demnach jahrzehntelang bis Jänner 2008 für nicht landwirtschaftliche Zwecke (zwei Wohneinheiten) vermietet und teilweise auch adaptiert worden.

Das Grst. Nr. 2351 bzw. das Gebäude der Beschwerdeführerin sei hinsichtlich des Erschließungsbedarfes einerseits nach Südwesten und andererseits nach Norden orientiert. Die Zufahrt und der Zugang aus Südwesten seien über die öffentliche Straße Grst. Nr. 2127 gewährleistet. Im Norden bestehe im Abstand von knapp 2 m von der Grenze der Liegenschaft Grst. Nr. 2351 der Beschwerdeführerin auf der Liegenschaft Grst. Nr. 2349 der Mitbeteiligten eine asphaltierte Dienstbarkeitstrasse, auf der nach dem Bescheid des LAS zugunsten mehrerer anrainender Gründstücke, darunter auch für das Grst. Nr. 2351 der Beschwerdeführerin, Dienstbarkeiten eingeräumt seien.

Die Ergebnisse der örtlichen Erhebung vom würden die Ausführungen im Bescheid des LAS bestätigen, wonach das Grst. Nr. 2351 bzw. das Gebäude der Beschwerdeführerin seit Jahrzehnten außerlandwirtschaftlich genutzt würde. Das Gebäude der Beschwerdeführerin bestünde aus den südwärts gelegenen zwei Wohneinheiten samt zugehörigen nordwärts gelegenen Nebenräumen (Hausgarage und zwei hauseigene Lagerräume, mit zwei Toren, einer Tür und zwei Fenstern).

Dabei werde die aus dem Bescheid des LAS hervorgehende Ansicht, dass die bloße Anbindung des Grundstückes der Beschwerdeführerin an das öffentliche Gut nicht für eine ausreichende Erschließung genüge, von der belangten Behörde geteilt. Angesichts der bereits vor mehreren Jahrzehnten erfolgten Auflassung des dortigen landwirtschaftlichen Betriebes bzw. damit der landwirtschaftlichen Funktion des Abfindungsgrundstückes Nr. 2351 erscheine aber die im Bescheid des LAS erfolgte Einräumung einer Dienstbarkeit allein zum Zwecke der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung nicht folgerichtig. Vielmehr seien im vorliegenden speziellen Fall der eigentliche Wohnteil und die zugehörigen Nebenräume differenziert zu betrachten. Die gesonderte Erschließung des Wohnteiles einerseits und der Nebenräume andererseits sei für die Bewirtschaftung der Abfindung Grst. Nr. 2351 funktional unerlässlich. Der Zugang zu den zwei Wohneinheiten sei - wie bereits erwähnt - von der öffentlichen Straße Grst. Nr. 2127 aus gewährleistet, während die Zufahrt (und damit die Nutzung) zu der Hausgarage und den hauseigenen Lagerräumen einer Dienstbarkeit über das nordwärtige Nachbargrundstück Grst. Nr. 2349 der Mitbeteiligten bedürfe. Der Bescheid des LAS sehe zwar zugunsten des Grst. Nr. 2351 der Beschwerdeführerin die Einräumung der Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechtes für landwirtschaftliche Zwecke auf dem in Rede stehenden Grundstreifen zwischen Dienstbarkeitstrasse und Grst. Nr. 2351 vor, nicht aber die Einräumung der funktional unerlässlichen Dienstbarkeit des unbeschränkten Geh- und Fahrrechts. Dadurch wäre aber gerade die faktische und notwendige außerlandwirtschaftliche Bewirtschaftung der Nebenräume grundlegend beeinträchtigt. Die belangte Behörde teile in diesem Zusammenhang nicht die Ansicht des LAS, dass ein nicht auf landwirtschaftliche Zwecke beschränktes Geh- und Fahrrecht eine im Hinblick auf § 484 ABGB unzulässige Servitutserweiterung darstellen würde. Das nun spruchgemäß eingeräumte, als im Sinne des § 26 Abs. 1 TFLG 1996 aus wirtschaftlichen Gründen notwendig erachtete Dienstbarkeitsrecht übersteige nicht das unbedingt erforderliche Ausmaß. Hingegen sei es nicht erforderlich, dass die zugunsten des Grst. Nr. 2351 einzuräumende Dienstbarkeit auch die in der Berufung begehrte Berechtigung zum Abstellen (Parken) von Fahrzeugen sowie zur Lagerung von Gegenständen auf dem in Rede stehenden Grundstreifen im Anschluss an die Außenmauer des Gebäudes der Beschwerdeführerin auf dem nordwärtigen Nachbargrundstück Nr. 2349 umfasse. Unter der Voraussetzung der Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechtes bestehe nämlich ohnehin die hauseigene Garagier-, Abstell- und Lagermöglichkeit. Ebenso wenig begründet sei die Forderung der Beschwerdeführerin nach Einräumung von Dienstbarkeitsrechten für den uneingeschränkten Zugang zur Sickergrube für Hausabwässer auf dem nordwärtigen Nachbargrundstück Nr. 2349 und deren Erhaltung. Diese sei nämlich auf Grund der inzwischen bestehenden Ortskanalisation funktionslos geworden. Somit sei der diesbezügliche Bedarf naturgemäß auf Dauer weggefallen und seien für die in diesem Umfang begehrte Dienstbarkeit weder wirtschaftliche Gründe noch ein öffentliches Interesse im Sinne des § 26 Abs. 1 TFLG 1996 ersichtlich.

Abschließend führte die belangte Behörde aus, dass die "Gesamtabfindung" der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der im Spruch des angefochtenen Bescheides verfügten Dienstbarkeitseinräumung gesetzmäßig sei, wobei dies an Hand einzelner Parameter (rechnerische Gesetzmäßigkeit, Zusammenlegungserfolg, Erschließungsverhältnisse etc.) näher dargelegt wurde.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

Dieser lehnte mit Beschluss vom , Zl. B 61/09- 6, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Begründend führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass die Beschwerde, insofern sie verfassungsrechtliche Fragen berühre, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe: Es bestünden keine Bedenken gegen die unterschiedliche Behandlung von Eigentum (vgl. § 12 TFLG 1996) und Grunddienstbarkeiten bzw. Reallasten (vgl. § 26 TFLG 1996, der vorsehe, dass Grunddienstbarkeiten und Reallasten mit Eröffnung des Zusammenlegungsverfahrens erlöschen und sodann unter bestimmten Voraussetzungen neu zu begründen seien).

In ihrer über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die §§ 12, 20, 23 und 26 des TFLG 1996, LGBl. Nr. 74/1996, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 53/2007, lauten auszugsweise:

"§ 12

Feststellung des Besitzstandes

(1) Die Agrarbehörde hat das Eigentum und die sonstigen Rechtsverhältnisse an den Grundstücken auf Grund der Eintragungen im Grundbuch unter Berücksichtigung der Rechte dritter Personen, das Ausmaß und die Lage der Grundstücke auf Grund der Eintragungen und Darstellungen im Grundsteuer- oder Grenzkataster zu erheben und das Ergebnis der Erhebungen mit den Parteien zu überprüfen.

(2) Die Agrarbehörde kann durch öffentlichen Anschlag in der betreffenden Gemeinde während vier Wochen auffordern, Grunddienstbarkeiten und Reallasten, die im Grundbuch nicht eingetragen sind, innerhalb von sechs Wochen ab dem Beginn des Anschlages bei der Agrarbehörde anzumelden. Auf solche Rechte, die nicht innerhalb dieser Frist angemeldet werden, ist im weiteren Verfahren nur dann Bedacht zu nehmen, wenn § 20 Abs. 8 dem nicht entgegensteht. Auf diesen Umstand ist im öffentlichen Anschlag ausdrücklich hinzuweisen.

(3) Über das Ergebnis der gemäß Abs. 1 vorgenommenen Erhebungen ist ein Bescheid (Besitzstandsausweis) zu erlassen. In diesem sind die der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke getrennt von den in Anspruch genommenen Grundstücken nach Eigentümern geordnet auszuweisen; weiters sind die Katastralgemeinde, die Zahlen der Grundbuchseinlagen, die Grundstücksnummern und die Ausmaße der einzelnen Grundstücke anzuführen.

...

§ 20

Abfindungsanspruch, Gesetzmäßigkeit der Abfindung

(1) Jede Partei hat Anspruch, unter Anrechnung der Grundaufbringung gemäß § 17 Abs. 2 entsprechend dem Wert ihrer in das Verfahren einbezogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden. Miteigentümern steht ein gemeinsamer Abfindungsanspruch zu.

...

(8) Die gesamten Grundabfindungen einer Partei haben in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei weitgehend zu entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke zu ermöglichen. Die Grundabfindungen haben aus Grundflächen zu bestehen, die eine günstige Form und Größe aufweisen und ausreichend erschlossen sind. Unter Berücksichtigung der Grundaufbringung gemäß § 17 Abs. 2 hat das Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten Grundabfindungen einer Partei dem Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei möglichst zu entsprechen. Unvermeidliche Abweichungen sind bis einschließlich 20 v.H. dieses Verhältnisses zulässig.

(9) Der Abfindungsberechnung ist der Abfindungsanspruch (Abs. 1) zugrunde zu legen. Der Unterschied zwischen dem Abfindungsanspruch und dem Wert der Grundabfindung darf nicht mehr als 5 v.H. des Wertes des Abfindungsanspruches betragen und ist in Geld auszugleichen.

...

§ 23

Zusammenlegungsplan

(1) Nach Absteckung der neuen Flureinteilung in der Natur ist über das Ergebnis der Zusammenlegung ein Bescheid (Zusammenlegungsplan) zu erlassen.

(2) Der Zusammenlegungsplan besteht aus:

...

(3) Besitzstandsausweis und Bewertungsplan sind dem Zusammenlegungsplan als Behelfe anzuschließen.

...

§ 26

Grunddienstbarkeiten, Reallasten und Baurechte

(1) Grunddienstbarkeiten und Reallasten, die sich auf einen der im § 480 ABGB genannten Titel gründen, erlöschen mit Ausnahme der Ausgedinge ohne Entschädigung. Sie sind jedoch von der Agrarbehörde ausdrücklich aufrechtzuerhalten oder neu zu begründen, wenn sie im öffentlichen Interesse oder aus wirtschaftlichen Gründen notwendig sind.

..."

Das Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1978, LGBl. Nr. 54 (im Folgenden: TFLG 1978), wurde unter Berücksichtigung der durch die Gesetze LGBl. Nr. 18/1984 und 27/1996 erfolgten Änderungen mit LGBl. Nr. 74/1996 wiederverlautbart. Die Bestimmung des § 12 TFLG 1978 in der zum Zeitpunkt der im Zusammenlegungsverfahren W.-L. im Jahre 1995 erfolgten Erlassung des Besitzstandsausweises geltenden Fassung ist - wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausführt - mit dem geltenden § 12 TFLG 1996 ident. In weiterer Folge wird daher nur noch auf § 12 TFLG 1996 Bezug genommen.

Die Beschwerdeführerin meint, dass "über die letztendlichen Eigentumsverhältnisse" (ausschließlich und abschließend) im Zusammenlegungsplan zu entscheiden sei. Der Besitzstandsausweis sei somit lediglich "Grundlage und Orientierungshilfe" für das weitere Verfahren. Er bilde somit nur "die Ausgangsbasis" für die spätere Neuregelung, anlässlich welcher (erst) auf alle wesentlichen Umstände und Interessen Bedacht zu nehmen sei.

Mit diesem Vorbringen verkennt die Beschwerde den spezifischen Aufbau des vorliegenden Verfahrens. Nach der Judikatur von Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof ist das Kommassierungsverfahren (Zusammenlegungsverfahren) durch einen stufenförmigen Aufbau gekennzeichnet. Diesem Aufbau wohnt die Folge inne, dass jede einzelne Etappe durch einen behördlichen Akt abgeschlossen wird, dessen Rechtskraft einerseits Voraussetzung für die Durchführung des nächst folgenden Stadiums des Verfahrens ist und der andererseits der Durchführung des weiteren Verfahrens zu Grunde gelegt werden muss. Das Überspringen einer Verfahrensstufe würde der Behörde die Befugnis zur Entscheidung einer späteren Stufe des Verfahrens nehmen (vgl. zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 2009/07/0008, 0009, mwN).

Nach diesem Verständnis des Zusammenlegungsverfahrens stellt der Besitzstandsausweis keine unverbindliche "Ausgangsbasis" dar. Dieser ist vielmehr - vor dem Hintergrund der gesetzlich festgelegten Kriterien - die rechtsverbindliche Grundlage für die Beurteilung der Gesetzmäßigkeit des später zu erlassenden Zusammenlegungsplanes. Unterstellte man dem Besitzstandsausweis die in der Beschwerde behauptete lediglich unverbindliche Funktion, würde diese Verfahrensstufe den ihr vom Gesetzgeber zugedachten Sinn verlieren. Ein Zusammenlegungsverfahren wäre dann gar nicht mehr durchführbar. Die Ansicht der Beschwerdeführerin lässt sich daher mit dem spezifischen stufenförmigen Aufbau des Zusammenlegungsverfahrens nicht in Einklang bringen.

Die Beschwerdeführerin führt aus, dass die belangte Behörde ohne Entschädigung die von ihr behauptete Ersitzung des in Rede stehenden Grundstreifens unberücksichtigt gelassen habe. Zudem weise schon der Begriff "Besitzstandsausweis" darauf hin, dass es in dieser Verfahrensstufe nicht um Fragen des Eigentums gehe. Eine gesetzliche Grundlage, derzufolge bereits im "Besitzstandsverfahrensabschnitt" außerbücherliches Eigentum geltend zu machen und abschließend festzustellen sei, finde sich nicht. Die belangte Behörde verkenne auch, dass es keine Verpflichtung der Beschwerdeführerin gebe, ihr ersessenes außerbücherliches Eigentum geltend zu machen. Die "Aufforderung" nach § 12 Abs. 2 TFLG 1996, Grunddienstbarkeiten und Reallasten anzumelden, beziehe sich gerade nicht auf außerbücherliches Eigentum. Wenn es einem "Grunddienstbarkeits- bzw. Reallastberechtigten" möglich sei, auch nach Rechtskraft des Besitzstandsausweises noch seine Rechte anzumelden, die dann im Zusammenlegungsplan zu berücksichtigen seien (§ 12 Abs. 2 TFLG 1996), so müsse dies im Sinne des Gleichheitssatzes auch für ersessenes außerbücherliches Eigentum gelten.

Wenn im Gesetz vom Besitzstandsausweis und nicht vom Eigentumsausweis die Rede ist, ist der Beschwerdeführerin insoweit zu folgen, als der zivilrechtlich korrekte Name des in § 12 Abs. 3 TFLG 1996 zu erlassenden Bescheides dem Inhalt dieser Gesetzesvorschrift nach tatsächlich "Eigentumsausweis" und nicht "Besitz"standsausweis lauten müsste (vgl. das zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach dem Niederösterreichischen Flurverfassungslandesgesetz ergangene hg. Erkenntnis vom , Zlen. 99/07/0178 bis 0182). In diesem Bescheid sind nämlich die der Zusammenlegung zu unterziehenden Grundstücke in der Ordnung nach ihren Eigentümern zu erfassen.

Mit dem Besitzstandsausweis wird somit u.a. das Eigentum an den betroffenen Grundstücken festgestellt. Der Besitzstandsausweis hat jedoch nicht nur die Aufgabe, bücherliches Eigentum festzustellen. Vielmehr ist auch außerbücherliches Eigentum zu berücksichtigen. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 12 Abs. 1 und 3 TFLG 1996. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung hat die Agrarbehörde das Eigentum und die sonstigen Rechtsverhältnisse an den Grundstücken "auf Grund der Eintragungen im Grundbuch unter Berücksichtigung der Rechte dritter Personen" zu überprüfen. Zu den Rechten dritter Personen, die nicht im Grundbuch einverleibt sind, zählt dabei auch das ersessene außerbücherliche Eigentum. Dieses Ergebnis wird auch durch den Wortlaut des § 12 Abs. 3 TFLG 1996 bestätigt, wonach im Besitzstandsausweis die Grundstücke nach Eigentümern geordnet auszuweisen sind. In dieser Bestimmung ist keine Rede vom grundbücherlichen Eigentümer. Die Eintragungen im Grundbuch stellen somit gemäß § 12 Abs. 1 TFLG 1996 lediglich die Grundlage für eine Ausweisung im Besitzstandsausweis dar, bei der jedoch auch das außerbücherliche Eigentum zu berücksichtigen ist.

Die Beschwerdeführerin hat im Verfahrensstadium der Erlassung des Besitzstandsausweises weder bücherliches noch außerbücherliches Eigentum an dem in Rede stehenden Grundstreifen auf Grst. Nr. 3 geltend gemacht. Sie hat aber im Verfahren zur Erlassung des Besitzstandsausweises im Zuge der mit ihr durch die AB am erfolgten Erörterung zum Thema "außerbücherliches Eigentum" ausdrücklich ein - mit der gegenständlichen Grenzfrage in keinem Zusammenhang stehendes - Ersuchen an die AB gestellt. Dieser Umstand zeigt, dass der Beschwerdeführerin die Notwendigkeit, in diesem Verfahrensstadium auch außerbücherliches Eigentum geltend zu machen, bekannt gewesen sein muss.

Das nun erstattete Beschwerdevorbringen, die Rechtsansicht, wonach der Besitzstandsausweis (auch außerbücherliches) Eigentum ausweise, würde zur Enteignung der Beschwerdeführerin "im Besitzstandsverfahrensteil" führen, richtet sich somit gegen den rechtskräftigen Besitzstandsausweis und ist im vorliegenden Verfahrensabschnitt betreffend den Zusammenlegungsplan verspätet.

Die Aufforderung der Agrarbehörde zur Anmeldung von im Grundbuch nicht eingetragenen Grunddienstbarkeiten und Reallasten gemäß § 12 Abs. 2 TFLG 1996 bezieht sich nicht auf außerbücherliches Eigentum. Die genannte Bestimmung erwähnt nämlich lediglich "Grunddienstbarkeiten und Reallasten", die im Grundbuch nicht eingetragen sind. Der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin, es sei gleichheitswidrig, wenn die in § 12 Abs. 2 TFLG 1996 geregelte Möglichkeit, auf Grunddienstbarkeiten und Reallasten unter bestimmten Voraussetzungen auch im weiteren Verfahren Bedacht zu nehmen, nicht auch für ersessenes außerbücherliches Eigentum gelte, ist der im vorliegenden Verfahren ergangene Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , Zl. B 61/09, entgegenzuhalten. Nach Beurteilung des Verfassungsgerichtshofes bestehen nämlich keine Bedenken gegen die unterschiedliche Behandlung von Eigentum und Grunddienstbarkeiten bzw. Reallasten.

Der rechtskräftige Besitzstandsausweis schafft somit in Ansehung der Eigentumsverhältnisse Recht zwischen den am Verfahren beteiligten Parteien. Die Behörde hat demnach von der im Besitzstandsausweis rechtskräftig festgestellten Eigentumslage auszugehen. Der rechtskräftige Besitzstandsausweis war dem weiteren Zusammenlegungsverfahren W.-L. zugrunde zu legen. Dieser bildet die rechtsverbindliche Grundlage für die Beurteilung der Gesetzmäßigkeit des später zu erlassenden Zusammenlegungsplanes. Dies ist durch den bereits dargestellten stufenweisen Aufbau des Verfahrens in Angelegenheiten agrarischer Operationen bedingt. Eine zeitlich vor Erlassung des Besitzstandsausweises erfolgte Ersitzung eines Grundstreifens kann die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahrensabschnitt über die Erlassung des Zusammenlegungsplanes nicht mehr erfolgreich geltend machen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass diese Ersitzung im Wege eines Gerichtsverfahrens festgestellt worden ist. Die Ersitzung hätte die Beschwerdeführerin im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung des Besitzstandsausweises geltend machen bzw. eine Berufung gegen den Besitzstandsausweis erheben müssen.

Die Beschwerdeführerin führt aus, dass bei Zuweisung des ersessenen Grundstreifens an die mitbeteiligte Partei zu ihren Gunsten eine "Dienstbarkeit des Dachüberhangs" begründet hätte werden müssen.

Auch mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. In diesem Zusammenhang ist eingangs festzuhalten, dass Grunddienstbarkeiten gemäß § 12 Abs. 2 TFLG 1996 bei der Agrarbehörde nach Aufforderung anzumelden sind. Grunddienstbarkeiten sind somit von der jeweiligen Partei im Verfahren entsprechend zu konkretisieren. Spätestens mit der Erlassung des Besitzstandsausweises hätte der Beschwerdeführerin bekannt sein müssen, dass mit diesem Bescheid das Eigentum der Mitbeteiligten am verfahrensgegenständlichen Grundstreifen festgestellt wurde. Obwohl § 12 Abs. 2 TFLG 1996 eine Berücksichtigung auch solcher Dienstbarkeiten ermöglicht, die nicht innerhalb der in dieser Bestimmung genannten Frist angemeldet worden sind, behauptet die Beschwerdeführerin nicht, in einem späteren Verfahrensstadium eine "Dienstbarkeit des Dachüberhangs" angemeldet zu haben.

Wie die im Konjunktiv gehaltene Formulierung in der Verhandlungsschrift (S. 3) über die von einer Abordnung der belangten Behörde am durchgeführte örtliche Erhebung zeigt, handelt es sich bei der in der Beschwerde angesprochenen "Feststellung", dass im Bereich des Daches die Holzverschalung vor ca. sechs Jahren erneuert worden sei, um die Wiedergabe eines Parteienvorbringens. Auch die Ausführungen, dass die Holzverschalung genauso gemacht worden sei, wie sie davor gewesen sei, stellen Angaben der Beschwerdeführerin dar. Zudem enthält die Verhandlungsschrift vom - wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend ausführt - keine Feststellung, dass das Dach des Hauses, welches an der Grundgrenze errichtet sei, in den ersessenen Grundstreifen hineinrage. Aus dieser Niederschrift über die örtliche Erhebung vom , deren Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit von der Beschwerdeführerin im Verfahren nicht geltend gemacht wurde (vgl. § 15 AVG), kann eine Anmeldung der "Dienstbarkeit des Dachüberhanges" durch die Beschwerdeführerin daher nicht abgeleitet werden.

Auch der Berufung gegen den Bescheid des LAS an die belangte Behörde ist ein Antrag auf Einräumung der nunmehr in der Beschwerde begehrten Dienstbarkeit nicht zu entnehmen. Dort wird vielmehr die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Zusammenlegungsplans begehrt, also die Einräumung eines "unumschränkten Geh- und Fahrrechtes" auf der Dienstbarkeitstrasse auf Grst. Nr. 2349 sowie die Zuweisung des Grundstreifens zwischen der Dienstbarkeitstrasse und Grst. Nr. 2351 in das Eigentum der Beschwerdeführerin. Auch die in der Berufung für den Fall der Zuweisung des Eigentums am genannten Grundstreifen an die Mitbeteiligte enthaltenen Ausführungen enthalten lediglich das Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin auf dem Grundstreifen eine Sickergrube nutze und den Grundstreifen zu Lagerzwecken, als KFZ-Abstellplatz und als Zugangsweg benötige. Daraus lässt sich die Anmeldung einer "Dienstbarkeit des Dachüberhanges" nicht entnehmen.

Auch in ihrer Berufung an die belangte Behörde hat die Beschwerdeführerin nicht behauptet, dass die ihr mit dem Bescheid des LAS zuerkannte Abfindung deswegen gesetzwidrig sei, weil ihr die genannte "Dienstbarkeit des Dachüberhanges" nicht eingeräumt worden sei.

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am wurde aber durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin behauptet, es sei bei der Begehung vor Ort und im gesamten Agrarverfahren bekannt gewesen, "dass auch die Dachtraufe erheblich über die Grenze rage". Im vorliegenden Fall kann dahin stehen, ob diese Formulierung die Anmeldung oder Geltendmachung einer Dienstbarkeit des Dachüberhangs beinhaltet. Die belangte Behörde verneint dies in ihrer Gegenschrift mit der Begründung, dass unter dem "Recht der Dachtraufe" im Sinne des § 489 ABGB die Ableitung von eigenem Regenwasser auf das Nachbargrundstück, etwa auf ein dort angrenzendes Dach zu verstehen sei und dieses Recht mit der in der Beschwerde geforderten "Dienstbarkeit des Dachüberhangs" nicht gleichzusetzen sei. Selbst wenn man dieses in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde zur "Dachtraufe" erstattete Vorbringen als Hinweis darauf, dass das Dach über die Grundgrenze rage, und somit als entsprechenden Antrag auf Einräumung einer deshalb notwendigen Dienstbarkeit interpretieren würde, führt ein solcher Ansatz die Beschwerde nicht zum Erfolg:

Es ist nämlich unzulässig, nach Ablauf der Berufungsfrist Berufungsanträge zu ändern oder zu ergänzen. Die belangte Behörde durfte daher bei der Prüfung des Bescheides des LAS den Rahmen nicht überschreiten, der durch die an sie rechtzeitig gestellten Berufungsanträge gesetzt wurde (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom , VwSlg. 11.368 A/1984, vom , Zl. 2004/07/0152, und vom , Zl. 2007/07/0039). Das vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin erst in der mündlichen Berufungsverhandlung vor der belangten Behörde - damit jedenfalls nach Ablauf der Berufungsfrist erstattete Vorbringen, wonach "die Dachtraufe erheblich über die Grenze rage" - beinhaltet jedenfalls keine neuen "Tatsachen und Beweise" zur Untermauerung des Berufungsantrages auf Wiederherstellung des Zusammenlegungsplanes der AB, da dieser Bescheid keine Dienstbarkeit des Dachüberhanges vorgesehen hatte. Auch sind der Berufung der Beschwerdeführerin an die belangte Behörde für den Fall der Zuweisung des Eigentums am Grundstreifen an die Mitbeteiligte keine Ausführungen hinsichtlich einer in diesem Fall erforderlichen "Dienstbarkeit des Dachüberhangs" zu entnehmen.

Dem Beschwerdevorbringen, wonach die belangte Behörde ein ordentliches Ermittlungsverfahren unterlassen habe, kann vom Verwaltungsgerichtshof nicht gefolgt werden. Vielmehr hat diese eine örtliche Erhebung in Anwesenheit der Beschwerdeführerin sowie eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und Parteiengehör gewährt.

Das Beschwerdevorbringen, es sei der Beschwerdeführerin kein Recht zur Äußerung über das Ergebnis der Erhebungen betreffend das "außerbücherliche" Eigentum an dem in Rede stehenden Grundstreifen gegeben worden, richtet sich schließlich gegen den bereits rechtskräftigen Besitzstandsausweis. Zudem hat die AB - wie bereits ausgeführt - zum Entwurf des Besitzstandsausweises und des Bewertungsplanes eine Anhörung der Grundeigentümer durchgeführt. Dabei hatte die Beschwerdeführerin zum Themenbereich "außerbücherliches Eigentum" lediglich ein Vorbringen erstattet, das mit dem beschwerdegegenständlichen Grundstreifen in keinem Zusammenhang stand.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am