VwGH vom 17.09.2009, 2009/07/0045

VwGH vom 17.09.2009, 2009/07/0045

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. Sulzbacher und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Jantschgi, über die Beschwerde des M D in K, vertreten durch Dr. Hans Kaska, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, Rathausplatz 18, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. LF1-LAS-272/002-2008, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf agrarbehördliche Genehmigung eines Kaufvertrages, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stellte am gemeinsam mit der bisherigen Eigentümerin eines Forstgutes den Antrag auf Durchführung eines Flurbereinigungsübereinkommens; Gegenstand des zu bewilligenden Rechtsgeschäftes war der Kauf eines Teiles der zu diesem Gut gehörenden Liegenschaften.

Der von der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde (ABB) beigezogene forsttechnische Amtssachverständige stellte in seinem Gutachten vom fest, dass das Übereinkommen nicht den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 des Niederösterreichischen Flurverfassungs-Landesgesetzes (FLG) entspräche und dass auch kein Mangel in der Agrarstruktur im Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 1 FLG bestünde. Zusammengefasst vertrat der Sachverständige die Ansicht, der Zukauf stelle keine erforderliche strukturelle Maßnahme dar, da durch die Grundaufstockung weder eine Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes noch eine Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen des Betriebes erfolge. Der Eigenbesitz des Käufers bilde orographisch und wirtschaftlich eine selbstständige Einheit, sei gut arrondiert und erschlossen und vom Zukauf völlig unabhängig zu bewirtschaften. Der Gesamtbetrieb (rd. 195 ha) weise eine überdurchschnittliche Flächenausstattung mit Wald auf. Der Zukauf (rd. 133 ha) sei auf Grund der Größe und der Wirtschaftsgrundlagen eigenständig und unabhängig vom Eigenbesitz bewirtschaftbar. Die Grundaufstockung könne nicht als eine Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 2 FLG zur Erreichung der im Abs. 1 dieser Gesetzesstelle genannten Ziele gewertet werden.

Mit Bescheid vom wies die ABB den Antrag des Beschwerdeführers vom ab. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.

Laut dem unbestritten gebliebenen Vorbringen des Beschwerdeführers wies die ABB den gleichzeitig in Bezug auf den zweiten Teil des Forstgutes gestellten Antrag der Ehegatten M. als Käufer auf Durchführung eines Flurbereinigungsübereinkommens mit Bescheid vom ab. Die Ehegatten M. erhoben gegen diesen Bescheid Berufung, welcher die belangte Behörde mit Bescheid vom Folge gab und der ABB auftrug, das beantragte Flurbereinigungsübereinkommen zu beurkunden und einen entsprechenden Bescheid zu erlassen.

Der Beschwerdeführer und die Verkäuferin beantragten daraufhin mit Anbringen vom neuerlich die Beurkundung eines Flurbereinigungsübereinkommens hinsichtlich des Verkaufs derselben Liegenschaften wie im Anbringen vom .

Der neuerlich beigezogene forsttechnische Amtssachverständige beurteilte in seinem Gutachten vom den vorliegenden Antrag positiv, weil agrarstrukturelle Mängel der unzulänglichen Verkehrserschließung auf Grund des zwischenzeitig stattgefundenen Verkaufes des im Westen gelegenen Besitzteiles der Verkäuferin (an die Ehegatten M.) gegeben seien. Der Zukauf habe wegen des genannten Verkaufs derzeit keine gesicherte Zufahrt mehr. Durch den Zukauf werde eine Anbindung der Zukaufsfläche an das öffentliche Wegenetz wieder hergestellt. Der eigene Gesamtbetrieb des Beschwerdeführers weise jedoch auf Grund der relativ abgeschiedenen Lage und der eher dürftigen Ertragsbedingungen eine unwirtschaftliche Betriebsgröße auf. Ein Mangel in der Agrarstruktur sei daher durch die fehlende Anbindung des Zukaufes an das öffentliche Wegenetz und die mangelnde Betriebsgröße gegeben.

Die belangte Behörde fasste in ihrer Sitzung vom den näher begründeten Beschluss, der ABB die Weisung zu erteilen, den Antrag vom , ungeachtet der Lösung der Frage, ob dem Bescheid der ABB vom eine unzutreffende Rechtsansicht zu Grunde gelegen sei, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Die ABB wies sodann den Antrag des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom zurück.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen.

Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides geht nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der entscheidenden gesetzlichen Bestimmungen hervor, dass die Rechtskraftwirkung des § 68 Abs. 1 AVG voraussetze, dass Sachbegehren und Rechtsgrund des neuen Anspruches mit dem Sachbegehren und Rechtgrund des rechtskräftig entschiedenen Anspruches identisch seien. Im vorliegenden Fall habe sich weder das Sachbegehren noch der Rechtsgrund geändert. Zutreffend stelle die Erstbehörde fest, dass der Antrag vom auf die Durchführung jener "Eigentumsübertragungen" abziele, welche bereits Gegenstand des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides vom seien. Das neue Begehren vom betreffe daher einen Gegenstand, über den bereits rechtskräftig entschieden worden sei.

Nach den Wertungen des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides lägen keine Änderungen des wesentlichen Sachverhaltes vor. Dass der Grundbesitz der Verkäuferin geteilt worden sei, sei keine wesentliche Änderung, sondern bloß eine Konsequenz der bestehenden vertraglichen Übereinkommen. Eine nachträgliche Änderung des Sachverhaltes liege nicht vor, wenn "im Zuge einschlägiger Forschungsarbeiten" eine neue fachkundige Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen erfolge und sich nur die Meinung des Sachverständigen geändert habe. Abgesehen davon sei entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers im Fehlen eines öffentlichen Verkehrsweges kein Mangel in der Agrarstruktur zu erblicken. Im Übrigen sei nicht hervorgekommen, dass entgegen der ursprünglichen Aussage des Sachverständigen der Besitz des Beschwerdeführers durch Forststraßen und grundbücherlich gesicherte Zufahrtswege nicht gut erschlossen und bewirtschaftbar wäre. Der Sachverständige habe in seinem ursprünglichen Gutachten durchaus schlüssig dargelegt, dass durch eine bloße Grundaufstockung "weder eine Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes noch eine Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen des Betriebes stattfinde" und "eine bloße Grundaufstockung nicht als Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 2 FLG gewertet werden dürfe."

Soweit sich die Berufung dagegen wende, dass die ABB den Bescheid vom nicht gemäß § 68 Abs. 2 AVG abgeändert habe, sei auszuführen, dass kein Antrag auf Abänderung gestellt worden sei. Auf ein Vorgehen nach § 68 AVG stehe niemandem ein Rechtsanspruch zu; die belangte Behörde sehe sich auch nicht veranlasst, den angefochtenen Bescheid in Anwendung des § 68 Abs. 2 AVG abzuändern.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Beschwerdeführer macht unter anderem geltend, dass es für die Beurteilung der entschiedenen Sache im gegenständlichen Verfahren nicht darauf ankomme, dass sich dieselben Parteien über die Übertragung derselben Kaufliegenschaft geeinigt hätten, sondern es hätten sich vielmehr auch die Grundlagen für die Beurteilung des gegenständlichen Antrages nach den Kriterien des FLG geändert, sodass eine Änderung des Sachverhaltes vorliege. Denn während im ersten Verfahren beide Anträge abgewiesen worden seien und nicht festgestanden sei, ob es tatsächlich zu einer beabsichtigten Teilung des Betriebes der Verkäuferin und zu einer Veräußerung an unterschiedliche Erwerber komme, sei dies auf Basis der Berufungsentscheidung der belangten Behörde in Sachen Ehegatten M. gewiss. Damit ergebe sich ein neuer Aspekt, dass nämlich die "Restfläche", welche Gegenstand der Veräußerung an den Beschwerdeführer sei, nicht mit gesicherten Zufahrtswegen erschlossen und bewirtschaftbar sei. Dieser Umstand sei auch vom Sachverständigen in seinem nunmehrigen Gutachten aus dem Jahre 2008 berücksichtigt und der Begründung und Beurteilung zu Grunde gelegt worden. Die belangte Behörde habe sich mit diesem Gutachten nicht auseinandergesetzt. Bei Auseinandersetzung mit dem Gutachten hätte die belangte Behörde erkenne müssen, dass ein geänderter Sachverhalt und keinesfalls eine Identität der Sache vorliege.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahren vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Zurück- bzw. Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Vorauszuschicken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof entgegen der Ansicht der belangten Behörde davon ausgeht, dass die Bezeichnung des Beschwerdepunktes in Verbindung mit den Beschwerdeausführungen den Anforderungen des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG genügt. Die in der Gegenschrift auch begehrte Zurückweisung der Beschwerde war daher nicht ins Auge zu fassen.

2. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß dem Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

§ 68 Abs. 1 AVG soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage) verhindern. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intentierten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom , 89/08/0163, und vom , 90/08/0032).

Im vorliegenden Fall deckt sich das rechtskräftig abgewiesene Parteibegehren mit dem nun vorliegenden Antragsinhalt. Eine Änderung der Rechtslage ist nicht eingetreten. Fraglich ist, ob eine Änderung der Sachlage eingetreten ist.

Nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes kann die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerseits den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2008/18/0538). Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom , 2008/01/0344).

Um die rechtliche Relevanz der behaupteten Änderung des Sachverhaltes beurteilen zu können, ist es notwendig, sich die Voraussetzungen für die positive Erledigung eines Antrages auf Genehmigung eines Flurbereinigungsübereinkommens in Erinnerung zu rufen.

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der §§ 1, 42 und 43 FLG haben folgenden Wortlaut:

"§ 1 Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung

(1) Im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft sind die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen volks- und betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verbessern oder neu zu gestalten.

(2) Zur Erreichung dieser Ziele sind in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durch 1. Mängel der Agrarstruktur (wie zum Beispiel zersplitterter Grundbesitz, ganz oder teilweise eingeschlossene Grundstücke, ungünstige Grundstücksformen, unwirtschaftliche Betriebsgrößen, beengte Orts- oder Hoflage, unzulängliche Verkehrserschließung, ungünstige Geländeform, ungünstige Wasserverhältnisse, unzureichende naturräumliche Ausstattung) oder

2. Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (wie zum Beispiel Errichtung, Änderung oder Auflassung von Eisenbahnen, Straßen und Wegen, Wasserläufen, Wasserversorgungs-, Energieversorgungs- oder Abwasseranlagen, Hochwasser-, Wildbach- oder Lawinenschutzbauten).

(3) ...

§ 42 Flurbereinigungsverträge und Übereinkommen

(1) Dem Flurbereinigungsverfahren sind Verträge, die von den Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossen wurden (Flurbereinigungsverträge), oder Parteienübereinkommen, die von der Behörde in einer Niederschrift beurkundet wurden (Flurbereinigungsübereinkommen), zugrundezulegen, wenn die Voraussetzungen der §§ 1 und 43 vorliegen und die Behörde mit Bescheid feststellt, daß die Verträge oder Übereinkommen zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind. In einem solchen Fall kann von der Erlassung des Einleitungsbescheides und des Flurbereinigungsplanes Abstand genommen werden.

(2) Voraussetzung nach § 1 ist, daß diese Verträge oder Übereinkommen der Zielsetzung des § 1 Abs. 1 entsprechen und einen Mangel der Agrarstruktur laut § 1 Abs. 2 Z. 1 abwenden, mildern oder beheben.

§ 43 Voraussetzungen für Feststellungsbescheide

(1) Voraussetzungen im Sinne des § 42 sind, daß

1. im Falle eines Grundtausches sich durch diesen für mindestens einen Tauschpartner eine Verbesserung der Betriebsverhältnisse ergibt;

2. im Falle des Grunderwerbes auf eine andere Art, insbesondere durch Kauf, Schenkung oder gegen Leibrente, das Eigentum an den Grundstücken nicht an einen Verwandten in gerader Linie, den Ehegatten, ein Stiefkind, Wahlkind, Schwiegerkind oder ein in Erziehung genommenes Kind übertragen wird, die erworbene Grundfläche an eine Grundfläche des Erwerbers angrenzt und hiedurch

a) die gemeinsame Bearbeitung beider Flächen ermöglicht wird oder

b) sonstige Vorteile für deren Bewirtschaftung entstehen.

(2) Als angrenzend im Sinn des Abs. 1 Z. 2 gelten Grundflächen auch dann, wenn sie voneinander durch Straßen oder Wege (ausgenommen Autobahnen und Autostraßen), Gräben, Bodenschutzanlagen oder ähnliche Hindernisse getrennt sind, sofern deren Überquerung erlaubt und leicht möglich ist."

Die Rechtsfolgen der im § 42 FLG vorgesehenen Feststellungen sind an das kumulative Vorliegen bestimmter Tatbestandsvoraussetzungen geknüpft. So müssen die Voraussetzungen des § 1 FLG ebenso vorliegen wie jene des § 43 FLG. Schon beim Fehlen einer dieser kumulativ geforderten Voraussetzungen kommen die in § 42 leg. cit. vorgesehenen Feststellungen nicht mehr in Betracht (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom , 93/07/0080, vom , 96/07/0065).

Eine Feststellung im Sinn des § 42 FLG, dass die Verträge oder Übereinkommen zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind, kommt nur dann in Betracht, wenn auch sämtliche Voraussetzungen des § 1 FLG zutreffen, wozu auch gehört, dass der Erwerb eines landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Grundstückes im Interesse der Schaffung oder Erhaltung einer leistungsfähigen Landwirtschaft (Nebenerwerbslandwirtschaft) erfolgt. Dies bedeutet, dass die mit dem Erwerb eines Grundstückes beabsichtigte Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen des betroffenen landwirtschaftlichen Betriebes nach zeitgemäßen volkswirtschaftlichen und betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten erfolgt. Mit dem Rechtserwerb muss daher primär ein landwirtschaftlicher Zweck verfolgt werden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 98/07/0135, und vom , 2006/07/0010).

Aus § 42 Abs. 2 FLG und aus der vorzitierten Rechtsprechung ergibt sich daher, dass die Verträge oder Übereinkommen - neben den Voraussetzungen des § 43 FLG - der Zielsetzung des § 1 Abs. 1 entsprechen und einen Mangel der Agrarstruktur laut § 1 Abs. 2 Z. 1 abwenden, mildern oder beheben müssen. Liegt eine der genannten Voraussetzungen auch nach der behaupteten Änderung der Sachlage nicht vor, fehlt es der Sachverhaltsänderung an der Relevanz in Bezug auf das Verfahrensergebnis. Eine solche Änderung könnte daher nicht zur Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache führen.

Nun wurde der erste Antrag des Beschwerdeführers unter Bezugnahme auf das eingeholte Gutachten des Forsttechnikers schon allein deshalb abgewiesen, weil der Zukauf keine erforderliche strukturelle Maßnahme darstelle; durch die Grundaufstockung erfolge weder eine Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes noch eine Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen des Betriebes. Der Eigenbesitz des Verkäufers bilde orographisch und wirtschaftlich eine selbstständige Einheit, sei gut arrondiert und erschlossen und vom Zukauf völlig unabhängig zu bewirtschaften. Es lägen weder die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 FLG vor noch werde ein Mangel der Agrarstruktur im Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 1 FLG abgewendet, gemildert oder behoben.

In Bezug auf die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 FLG erfolgte, ungeachtet des Umstandes, dass sich am Betrieb des Beschwerdeführers nichts verändert hatte, im Verfahren über den zweiten Antrag eine davon abweichende sachverständige Einschätzung. Nunmehr weise - nach Ansicht des Sachverständigen - der eigene Gesamtbetrieb des Beschwerdeführers auf Grund der "relativ abgeschiedenen Lage" und der "eher dürftigen Ertragsbedingungen" eine unwirtschaftliche Betriebsgröße auf.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof kann es aber nicht zur Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache führen, wenn der gleiche Sachverhalt zu einer anderen sachverständigen Einschätzung führt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 83/07/0138).

Ungeachtet der zwischenzeitig geänderten sachverständigen Einschätzung in Bezug auf den Betrieb des Beschwerdeführers ist daher weiterhin davon auszugehen, dass der Zukauf keine erforderliche strukturelle Maßnahme darstellt, weil durch die Grundaufstockung weder eine Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes noch eine Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen des Betriebes erfolgt. Damit fehlt es aber unverändert an den Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 FLG.

Dieser Mangel steht aber der Möglichkeit einer positiven (genehmigenden) Entscheidung über den zweiten Antrag entgegen. Es war daher schon von vornherein auszuschließen, dass eine Sachverhaltsänderung eingetreten ist, die zu einer anderen Beurteilung des Antrages zu führen hätte.

Daran änderte auch der Umstand nichts, dass die Zukaufsfläche wegen des zwischenzeitig erfolgten Verkaufs der anderen Hälfte des Forstgutes an die Ehegatten M. ihre Erschließung verloren hat und dieser Mangel der Agrarstruktur durch den Erwerb wieder beseitigt würde. Sollte dies zutreffen, läge zwar im verfahrensgegenständlichen Rechtsgeschäft die Abwendung eines Agrarstrukturmangels im Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 1 FLG. Wegen des Fehlens der weiters notwendigen Voraussetzung des § 42 Abs. 2 FLG, nämlich der Entsprechung der Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FLG, hätte diese Änderung des Sachverhaltes aber keine Auswirkungen auf das zu erwartende Verfahrensergebnis.

Die Annahme der belangten Behörde, es liege trotz der zuletzt genannten Sachverhaltsänderung res iudicata vor, begegnet daher keinen Bedenken.

3. Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides näher dargelegt, warum sie in Bezug auf den Bescheid der ABB vom nicht nach § 68 Abs. 2 AVG vorgegangen sei. Der Beschwerdeführer hatte in der Berufung auf diese Möglichkeit hingewiesen.

Es kann dahin stehen, ob der Berufung ein Antrag, gemäß § 68 Abs. 2 AVG vorzugehen, überhaupt entnommen werden kann (das kann eventuell aus dem letzten Satz des zweiten Absatzes der Seite 4, nicht aber aus den Anträgen auf den Seiten 1 und 6 geschlossen werden). Mit dem angefochtenen Bescheid wurde jedenfalls kein Abspruch über einen solchen Antrag getroffen.

Der Hinweis der belangten Behörde, wonach einer Partei kein Rechtsanspruch auf ein Vorgehen nach dieser Bestimmung zukommt, steht schließlich in Übereinstimmung mit der Rechtslage (§ 68 Abs. 7 AVG).

Eine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit diesem Themenkomplex ist daher nicht erkennbar.

4. Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. Nr. 455.

Wien, am