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VwGH vom 17.06.2010, 2009/07/0037

VwGH vom 17.06.2010, 2009/07/0037

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. Sulzbacher und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Jantschgi, über die Beschwerde des Ing. WB in G., vertreten durch Imre Schaffer Rechtsanwaltspartnerschaft OEG in 8200 Gleisdorf, Ludersdorf 201, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom , Zl. FA13A-30.40-77/2008-4, betreffend Versagung einer wasserrechtlichen Bewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W. (BH) vom wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom auf Erteilung der nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb eines artesischen Brunnens auf dem Grst. Nr. 137/1 der KG L. zum Zweck der Trink- und Nutzwasserversorgung der Objekte auf diesem Grundstück abgewiesen.

Begründend führte die BH aus, dass über den Antrag des Beschwerdeführers am eine örtliche Erhebung und mündliche Verhandlung stattgefunden habe. Im Anschluss an den Ortsaugenschein habe der hydrogeologische Amtssachverständige in dieser Verhandlung Befund und Gutachten erstattet. Nach der vom hydrogeologischen Amtssachverständigen in seinem Gutachten vertretenen Ansicht gehe aus den vom Beschwerdeführer eingereichten technischen Unterlagen hervor, dass der artesische Brunnen einen freien Überlauf von 0,2 l/s aufweise. Auf Grund dieses freien Überlaufes entspreche das eingereichte Projekt aus hydrogeologischer Sicht nicht dem Stand der Technik. Zudem sei nicht sichergestellt, dass lediglich ein Grundwasserhorizont "gefasst" sei. Auch liege kein entsprechender technischer Ausbau (zB. vollständige Verrohrung, richtige Lage der Filterrohre etc.) vor. Der artesische Brunnen des Beschwerdeführers sei daher einer ordnungsgemäßen Verschließung zuzuführen.

Nach Bezugnahme auf die relevanten Bestimmungen des WRG 1959 führte die BH in ihrer Begründung weiter aus, dass auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens - insbesondere des schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens des hydrogeologischen Amtssachverständigen - der Antrag auf Erteilung einer nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligung "für die Errichtung und den Betrieb des gegenständlichen Artesers" abzuweisen gewesen sei.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, in welcher er im Wesentlichen ausführte, dass er das gegenständliche Grundstück käuflich erworben habe. Der Brunnen befinde sich bereits seit Jahrzehnten auf dem Grundstück und sei zur Deckung des Haus- und Wirtschaftsbedarfs bewilligungsfrei verwendet worden. Er weise im Hinblick auf die in § 12 Abs. 1 WRG 1959 festgelegte "Verhältnismäßigkeit" darauf hin, dass er bereits EUR 12.000,-- in die Sanierung des Brunnens investiert und einen Ziviltechniker mit der Erstellung eines dem Stand der Technik entsprechenden Projekts beauftragt habe. Der Amtssachverständige habe nicht dargelegt, welche Vorteile für den Grundwasserkörper durch eine Verschließung des Brunnens erwüchsen. Er habe weiters nicht festgestellt, welcher Nachteil für den Grundwasserkörper auftrete. Alleine aus dem Umstand, dass ein freier Überlauf von 0,2 l/s gegeben sei, lasse sich nicht schließen, dass der Brunnen nicht dem Stand der Technik entspreche. Durch den Betrieb des Brunnens komme es zu keiner Beeinträchtigung des Grundwassers in qualitativer und quantitativer Hinsicht, da kein höherer Wasserverbrauch als bisher vorgesehen sei. Die bloße Behauptung, dass die Anlage nicht dem Stand der Technik entspreche, reiche nicht aus, um eine Bewilligung zu versagen.

Die belangte Behörde forderte ein Gutachten einer wasserbautechnischen Amtssachverständigen zur Frage an, ob der bestehende Brunnen dem Stand der Technik gemäß § 12a WRG 1959 entspreche.

Die wasserbautechnische Atmssachverständige kam in ihrem Gutachten vom unter Heranziehung der ÖNORM B 2601 (Wassererschließung - Brunnen, Planung, Bau und Betrieb; Ausgabe ) und des ÖWAV - Regelblattes 211 (Nutzung artesischer und gespannter Grundwässer; Wien 2000) zu dem Schluss, dass Brunnen zur Erschließung und Benutzung gespannter Grundwasservorkommen, insbesondere auch artesische Hausbrunnen, nur bei Vorliegen folgender Voraussetzungen dem Stand der Technik entsprechen würden:


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-
Es müsse eine sichere Abdichtung gegenüber dem ungespannten Grundwasser bzw. gegen Gelände gegeben sein;
-
es dürfe nur ein Grundwasserstock erschlossen sein (nachzuweisen etwa durch Bohrprofil, Bohrlochmessung);
-
es habe eine bedarfsgerechte Wassernutzung zu erfolgen (kein ständiger Überlauf);
-
ein Wasserzähler zur Kontrolle der bedarfsgemäßen Entnahme müsse eingebaut sein. Dieser könne im Einzelfall bei Brunnen minderer wasserwirtschaftlicher Bedeutung und geringerer Schüttung durch regelmäßige Schüttungs- und Druckmessungen ersetzt werden.
Dem im Verfahren vor der BH erstatteten Befund des hydrogeologischen Amtssachverständigen sei -
so führte die wasserbautechnische Amtssachverständige in ihrem Gutachten weiter aus - zu entnehmen, dass der gegenständliche Brunnen einen freien Überlauf von 0,2 l/s aufweise. Dem technischen Bericht der M. Ziviltechniker GmbH vom , der dem verfahrenseinleitenden Bewilligungsantrag des Beschwerdeführers beigegeben sei, könne unter anderem entnommen werden, dass das frei ausfließende Wasser einem Sammelschacht von 5 m3 Nutzinhalt zugeführt werde. Laut Planbeilage 5 im technischen Bericht sei ein Überlauf aus dem Sammelschacht vorhanden. Genauere Aussagen zum technischen Ausbau des Brunnens (Lage der Anordnung von Filter- und Vollrohren, Fassung von nur einem Grundwasserhorizont) und des Sammelschachtes (ua. hinsichtlich Drosselung des Zulaufes, Dichtheit, Höhenkoten des Schachtes, tatsächlich vorhandenes Druckniveau) könnten dem Akt nicht entnommen werden.
Auf Grund des Alters des Brunnens und der damals üblichen Errichtungsweise sei davon auszugehen, dass kein entsprechender technischer Ausbau vorliege. Auch sei nicht sichergestellt, dass nur ein Grundwasserhorizont gefasst werde. Die vorliegende Anlage entspreche somit nicht dem Stand der Technik. Dieser sei vom Beschwerdeführer durch die Vorlage von Ausbauunterlagen, durch eine Kamerabefahrung und/oder durch eine geophysikalische Bohrlochuntersuchung nachzuweisen. Ein solcher Nachweis liege nicht vor.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab. Begründend führte sie nach Wiedergabe des Verfahrensablaufes aus, dass nach §
104 Abs. 1 lit. b WRG 1959 eine wasserrechtliche Bewilligung nur dann erteilt werden dürfe, wenn die Anlagen dem Stand der Technik entsprechen. Wie sich aus dem im Berufungsverfahren eingeholten Gutachten einer wasserbautechnischen Amtssachverständigen ergebe, sei auf Grund des Alters des Brunnens und der damals üblichen Errichtungsweise davon auszugehen, dass "kein entsprechender technischer Ausbau" gegeben sei. Zudem sei nicht sichergestellt, dass nur ein Grundwasserhorizont gefasst werde. Daher entspreche die Anlage nicht dem Stand der Technik.
Zur sicheren Gewährleistung des Schutzes öffentlicher Interessen könne somit eine nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung nicht erteilt werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten der Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.


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Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mangelhaft begründet habe. Die Versagung einer wasserrechtlichen Bewilligung komme nur dann in Betracht, wenn eine konkrete Besorgnis "hinsichtlich eines zu schützenden Interesses" bestehe. Der gegenständliche Hausbrunnen werde seit Jahrzehnten betrieben, ohne dass es zu einer Beeinträchtigung öffentlicher Interessen, insbesondere des Grundwasserkörpers, gekommen wäre. Auch die beigezogene Amtssachverständige habe eine solche Beeinträchtigung des Grundwasserkörpers nicht feststellen können. Die belangte Behörde habe eine "Verhältnismäßigkeitsprüfung" im Sinne des § 12 Abs. 1 WRG 1959 unterlassen. Die alleinige Behauptung, dass die Anlage nicht dem Stand der Technik entspreche, reiche nicht aus, um eine Bewilligung zu versagen. Die Begründung einer Versagung müsse vielmehr darin liegen, dass "das hohe Schutzniveau für die Umwelt" nicht gefährdet sei und in diesem Zusammenhang "auch keine schutzwerten Interessen Dritter" beeinträchtigt würden. Der Stand der Technik nach § 12a WRG 1959 stelle keinen absoluten Wert dar. Abweichungen seien daher dann zulässig, wenn die Einhaltung der neuesten Standards unverhältnismäßig in Bezug auf die zu schützenden Interessen wäre. Daher hätte die belangte Behörde zu prüfen gehabt, ob geschützte Rechte Dritter bei Inbetriebnahme bzw. regelmäßiger Nutzung des Hausbrunnens tatsächlich beeinträchtigt würden. Weiters hätte sie die in § 105 WRG 1959 normierten öffentlichen Interessen gegen das Interesse des Beschwerdeführers an der Grundwassernutzung abzuwägen gehabt. Es sei vollkommen unverhältnismäßig, lediglich auf Grund des Umstandes, dass ein freier Überlauf von 0,2 l/s gegeben sei, die nachträgliche Bewilligung der Brunnenanlage zu versagen, obwohl keinerlei Auswirkungen auf öffentliche Interessen festgestellt hätten werden können.
2.
Eingangs ist festzuhalten, dass artesische Brunnen einer wasserrechtlichen Bewilligung nach § 10 Abs. 3 WRG 1959 bedürfen (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/07/0035).
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass die Einhaltung des Standes der Technik nach §
12a WRG 1959 alleine nicht ausschlaggebend für die Bewilligung eines wasserrechtlichen Projektes sein könne. Eine wasserrechtliche Bewilligung könne vielmehr nur dann versagt werden, wenn öffentliche Interessen oder bestehende Rechte im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 dem Projekt entgegenstünden.
Zur Beantwortung dieser für den Beschwerdefall entscheidungswesentlichen Frage ist es notwendig, die Bestimmung des §
12a WRG 1959 von ihrer Einfügung in das WRG 1959 bis zu der im vorliegenden Beschwerdefall geltenden Fassung darzustellen.
Durch die WRG-Novelle
1990, BGBl. Nr. 252, wurde § 12a mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"§ 12a. Der Stand der Technik im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen, Bau- und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen heranzuziehen."

Mit der WRG-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 74, erhielt § 12a die Absatzbezeichnung (1); ihm wurden folgende Abs. 2 bis 4 angefügt:

"(2) Der Stand der Technik ist bei allen diesem Bundesgesetz unterliegenden Wasserbenutzungen, Maßnahmen und Anlagen einzuhalten. Die Behörde kann auf Antrag Ausnahmen vom Stand der Technik zulassen, soweit der Schutz der Gewässer dies erfordert oder gestattet.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann durch Verordnung für bestimmte Wasserbenutzungen sowie für diesem Bundesgesetz unterliegende Anlagen und Maßnahmen den maßgeblichen Stand der Technik bestimmen.

(4) In einer Verordnung nach Abs. 3 kann für bestimmte Vorhaben die Anwendung des Anzeigeverfahrens (§ 114) vorgesehen werden."

Durch die WRG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 82, wurde § 12a Abs. 1 wie folgt geändert:

"§ 12a. (1) Der Stand der Technik im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten zur Erreichung eines allgemeinen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind. Bei der Festlegung des Standes der Technik sind unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall die Kriterien des Anhangs H zu berücksichtigen."

Durch diese WRG-Novelle 2003 entfiel auch § 12a Abs. 2 idF der WRG-Novelle 1997. Die Abs. 3 und 4 idF der WRG-Novelle 1997 erhielten die Absatzbezeichnung "(2)" und "(3)".

Die WRG-Novelle 2006, BGBl. I Nr. 123, bewirkte keine für den vorliegenden Beschwerdefall relevante Änderung. Durch diese Novelle wurde in § 12a Abs. 1 lediglich die Wortfolge "Anhangs H" durch die Wortfolge "Anhangs G" ersetzt.

3. Bereits zu § 12a WRG 1959 idF der WRG-Novelle 1990 hat der Verwaltungsgerichtshof aus § 104 Abs. 1 lit. b WRG 1959, wonach die Wasserrechtsbehörde Anträge auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zunächst insbesondere daraufhin zu untersuchen hat, ob die Anlagen dem Stand der Technik entsprechen, abgeleitet, dass eine wasserrechtliche Bewilligung nur erteilt werden darf, wenn die zur Bewilligung beantragten Anlagen dem Stand der Technik iSd § 12a WRG 1959 entsprechen (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 91/07/0161, vom , Zl. 93/07/0066, vom , Zl. 95/07/0046, und vom , Zl. 95/07/0193). Die Bestimmung des § 104 Abs. 1 lit. b WRG 1959 ist ungeachtet der oben dargestellten Modifizierungen der Bestimmung des § 12a WRG 1959 zum Stand der Technik unverändert geblieben.

4. Durch die WRG-Novelle 1997 wurde dem § 12a eine Bestimmung (Abs. 2) des Inhaltes angefügt, dass der Stand der Technik bei allen dem WRG 1959 unterliegenden Wasserbenutzungen, Maßnahmen und Anlagen einzuhalten ist. Weiters wurde die Behörde ermächtigt, auf Antrag Ausnahmen vom Stand der Technik zuzulassen, soweit der Schutz der Gewässer dies erfordert oder gestattet. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur WRG-Novelle 1997 (321 Blg. NR XX. GP 11) heißt es, dass die Verankerung der Verpflichtung zur Einhaltung des Standes der Technik - den Intentionen des Gesetzgebers der WRG-Novelle 1990 folgend - nur eine Klarstellung sei. Der Stand der Technik ist aber nach § 12a Abs. 2 WRG 1959 idF der WRG-Novelle 1997 kein unabdingbares Erfordernis einer wasserrechtlichen Genehmigung. Vielmehr kann die Behörde unter den bereits dargestellten Voraussetzungen Ausnahmen vom Stand der Technik zulassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/07/0246).

5. Diese Bestimmung wurde durch die WRG-Novelle 2003 wieder gestrichen. Den Materialien (Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 121 Blg. NR XXII. GP 5) ist dafür kein Motiv zu entnehmen. Der Entfall dieser Bestimmung ändert jedoch nichts daran, dass der Stand der Technik bei allen bewilligungspflichtigen Vorhaben einzuhalten ist. Dies folgt zum Einen aus der bereits dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 12a WRG 1959 idF der WRG-Novelle 1990 in Verbindung mit § 104 Abs. 1 lit. b WRG 1959. Zudem hatte nach den Materialien die Verankerung der Einhaltung des Standes der Technik bei allen dem WRG 1959 unterliegenden Wasserbenutzungen, Maßnahmen und Anlagen gemäß § 12 Abs. 2 WRG 1959 idF der WRG-Novelle 1997 nur klarstellende Bedeutung.

Aus der Tatsache, dass die Anordnung des § 12a Abs. 2 WRG 1959 idF der WRG-Novelle 1997, wonach die Behörde Ausnahmen vom Stand der Technik über Antrag genehmigen kann, ebenfalls entfallen ist, folgt indessen, dass eine Ausnahme vom Stand der Technik nur mehr dort möglich ist, wo das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht (so etwa in den §§ 21a Abs. 3, 30g Abs. 3 und 33b Abs. 10 WRG 1959).

6. Für den vorliegenden Fall der nachträglich beantragten Bewilligung einer bereits bestehenden artesischen Brunnenanlage bedeutet dies, dass nach den Bestimmungen des WRG 1959 ein Konsenswerber nur dann einen Rechtsanspruch auf die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung hat, wenn diese - und sei es auch nur unter zahlreichen erschwerenden Nebenbestimmungen - keine fremden Rechte verletzt, keine öffentlichen Interessen beeinträchtigt (§ 12 Abs. 1 WRG 1959) und die Anlage dem Stand der Technik iSd § 12a leg. cit. entspricht (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/07/0095). Der Verwaltungsgerichtshof hat - wie bereits dargestellt - die Einhaltung des Standes der Technik bei wasserrechtlich bewilligungspflichtigen Vorhaben aus § 104 Abs. 1 lit. b WRG 1959 abgeleitet.

Aus dem Vorgesagten kann den Ausführungen von Oberleitner (Kommentar zum Wasserrechtsgesetz2, 2007, Rz 8 zu § 12a WRG 1959) - auf den sich der Beschwerdeführer in seinen Beschwerdeausführungen stützt - nicht gefolgt werden. Dieser schließt aus dem Entfall des § 12a Abs. 2 WRG 1959 idF der WRG-Novelle 1997 durch die WRG-Novelle 2003, dass die Verpflichtung zur Einhaltung des Standes der Technik allgemein nur mehr im Bereich von Emissionen (§ 30g WRG 1959), im Übrigen nur, soweit dies der Schutz öffentlicher Interessen und fremder Rechte erfordere (vgl. § 21a WRG 1959), bestehe. Dieser Schlussfolgerung widerspricht die dargestellte Genese des § 12a WRG 1959 mit der dazu zitierten Judikatur und den Gesetzesmaterialien.

7. Bestimmt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft den Stand der Technik iSd § 12a WRG 1959 nicht in einer Verordnung nach § 12a Abs. 2 WRG 1959 idF der WRG-Novelle 2003, ist diese Frage im Einzelfall mit Hilfe von Sachverständigen zu klären. Dabei können von den Sachverständigen als Grundlage für die Beurteilung des Standes der Technik neben - nicht auf § 12a Abs. 2 WRG 1959 gestützten - Verordnungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auch einschlägige Regelwerke, wie z.B. ÖNORMEN, als objektivierte, generelle Gutachten herangezogen werden (vgl. das zum inhaltsgleichen § 12a Abs. 3 WRG 1959 idF der WRG-Novelle 1997 ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/07/0221).

Das von der belangten Behörde im Berufungsverfahren eingeholte Gutachten der wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom bedient sich gerade einer solchen ÖNORM bzw. eines ÖWAV-Regelblattes, um den Stand der Technik bei artesischen Brunnen iSd § 10 Abs. 3 WRG 1959 zu ermitteln. Den vorgelegten Verwaltungsakten lässt sich nicht entnehmen, dass dieses Gutachten vom dem Beschwerdeführer im Wege des Parteiengehörs zur Kenntnis übermittelt worden wäre. Der Beschwerdeführer unterlässt es indessen, in seiner Beschwerde eine Relevanz dieses Verfahrensmangels aufzuzeigen. So wird insbesondere nicht dargestellt, was er den schlüssigen Ausführungen der Amtssachverständigen, wonach das beantragte Projekt nicht dem Stand der Technik entspreche, entgegen gehalten hätte. So bringt der Beschwerdeführer lediglich vor, dass die belangte Behörde eine Bewilligung nur dann hätte versagen dürfen, wenn öffentliche Interessen oder Interessen Dritter beeinträchtigt würden. Zudem hätte die belangte Behörde eine "Verhältnismäßigkeitsprüfung im Sinne des § 12 Abs. 1 WRG 1959" durchführen müssen. Diese Ausführungen stehen jedoch - wie bereits dargestellt - nicht in Übereinstimmung mit der Rechtslage.

8. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am