VwGH vom 27.06.2012, 2011/12/0151
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, den Hofrat Dr. Zens, die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Thoma und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde des JH in P, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Singerstraße 12, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. IVW3-BE-3200801/006-2009, betreffend Vorstellung i.A.
Feststellungen betreffend Überstunden (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde P), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Musikschullehrer in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur mitbeteiligten Marktgemeinde.
Mit Eingabe vom an den Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde begehrte der Beschwerdeführer u.a. bescheidmäßig darüber abzusprechen, dass "er in der Zeit, in der er gemäß Dienstauftrag die musikalische Früherziehung in den Kindergärten durchgeführt hat, bis zur Einstellung dieses Projektes 100 Überstunden und daher Anspruch auf ordnungsgemäße und gesetzeskonforme Abrechnung und Auszahlung derselben hat".
Da über diesen Antrag innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung ergangen war, richtete der Beschwerdeführer an den Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde einen Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht. Schließlich erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde, welche vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom , Zl. 2008/12/0164, wegen Unzuständigkeit des Gemeinderates zurückgewiesen wurde.
Eine bescheidmäßige Absprache über den unerledigten Antrag des Beschwerdeführers vom hat der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Partei nicht getroffen.
Über den schließlich an den Gemeinderat der mitbeteiligten Partei gerichteten Devolutionsantrag des Beschwerdeführers vom hat der Gemeinderat in Wahrnehmung seiner oberbehördlichen Befugnisse in der Sitzung vom folgenden Beschluss gefasst:
"1. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer keine Überstunden geleistet hat und daher keinen Anspruch auf Auszahlung von Überstunden hat.
2. Die musikalische Früherziehung in den Kindergärten erfolgte im Rahmen der Tätigkeit als Musiklehrer und Musikschulleiter.
3. Überstunden wurden nie schriftlich angeordnet."
Eine als Bescheid bezeichnete Erledigung ist vom Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde nicht ergangen.
Die gegen die Entscheidung des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom erhobene Vorstellung wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom mangels Vorliegens einer als Bescheid zu qualifizierenden Erledigung als unzulässig zurückgewiesen.
Das vom Beschwerdeführer eingeleitete Verfahren der Säumnisbeschwerde gegen den Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom , Zl. 2010/12/0087, aufgrund des letztendlich nachgeholten Bescheides des Gemeinderates vom eingestellt.
Mit diesem Bescheid wurde wie folgt abgesprochen:
"1. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer keine Überstunden geleistet hat und daher keinen Anspruch auf Auszahlung von Überstunden hat.
2. Die musikalische Früherziehung in den Kindergärten erfolgte im Rahmen der Tätigkeit als Musiklehrer und Musikschulleiter.
3. Überstunden wurden nie schriftlich angeordnet."
In seiner gegen diesen Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde erhobenen Vorstellung wendete sich der Beschwerdeführer gegen die Feststellung des Gemeinderates, wonach kein Anspruch auf Auszahlung von Überstunden bestehe. Der Beschwerdeführer legte seiner Berechnung der begehrten Überstunden eine - wie von ihm selbst vorgebrachte - volle Lehrverpflichtung im Ausmaß von 25 Wochenstunden (inklusive 3 Wochenstunden an Leitertätigkeit) zugrunde; weiters geht der Beschwerdeführer bei der Berechnung der begehrten Überstunden davon aus, dass seine Tätigkeit als Musikschullehrer an der Musikschule der mitbeteiligten Partei im Schuljahr 2005/2006 rund 16 Unterrichtseinheiten umfasst habe, sodass 6 Unterrichtseinheiten auf eine volle Lehrverpflichtung (exklusive Leitertätigkeit) fehlen würden.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom (erste Vorstellungsentscheidung) wurde der Vorstellung des Beschwerdeführers Folge gegeben, der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde zurückverwiesen. Ihre gemeindeaufsichtsbehördliche Entscheidung stützte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges, Darstellung der maßgeblichen Rechtsvorschriften und Ausführungen zur Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens auf die - im weiteren Verfahren noch relevanten - Begründungselemente (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof) :
"Im gegenständlichen Fall ist die Gebührlichkeit von Überstunden des Beschwerdeführers im Rahmen des Projektes 'Musikalische Früherziehung im Kindergarten' strittig. Nach Ansicht des Beschwerdeführers seien während der Erprobungsphase dieses Projektes vom bis 100 Überstunden angeordnet und erbracht, jedoch gegenständlich noch nicht ausbezahlt worden. Deswegen beantragte er mit Schreiben vom die Erlassung eines Feststellungsbescheides, dass er in der Zeit in der er gemäß Dienstauftrag die musikalische Früherziehung in den Kindergärten durchführte bis zur Einstellung dieses Projektes 100 Überstunden geleistet und Anspruch auf ordnungsgemäße und gesetzeskonforme Abrechnung sowie Auszahlung derselben habe.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nicht nur dann zulässig, wenn sie im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist, sondern auch dann, wenn die Erlassung eines Bescheides im öffentlichen Interesse liegt oder für eine Partei ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung ist und insofern im Interesse einer Partei liegt (vgl. VfSlg. 13408/1993). Die Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Frage der Gebührlichkeit von Überstunden im Rahmen des gegenständlichen Projektes ist für den Beschwerdeführer ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung. Der Antrag auf Erlassung des Feststellungsbescheides wird als zulässig angesehen.
Diese besoldungsrechtlichen Ansprüche sind zeitraumbezogen zu beurteilen. Für die Entscheidung ist daher die jeweilige Rechtslage im Zeitraum vom bis maßgebend. Außer Streit steht, dass die maßgebliche volle Lehrverpflichtung 25 Wochenstunden ist, wovon 3 Wochenstunden für die Leitung der Musikschule vorgesehen sind.
Für Lehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde sind sinngemäß die Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 idF BGBl. I Nr. 132/1999, und des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 idF BGBl. I Nr. 127/1999 anzuwenden. Entsprechend § 211 BDG 1979, BGBl. 333 idF BGBl. Nr. 132/1999 ist der Lehrer zur Erteilung regelmäßigen Unterrichtes (Lehrverpflichtung) sowie zur genauen Erfüllung der sonstigen aus seiner lehramtlichen Stellung sich ergebenden Obliegenheiten verpflichtet und hat die vorgeschriebene Unterrichtszeit einzuhalten.
Überstunden bedürfen entsprechend § 49 Abs. 1 BDG 1979, BGBl. 333 idF BGBl. I Nr. 130/2003 einer wirksamen Anordnung. Trotzdem § 212 Abs. 3 BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979 idF BGBl. I Nr. 61/1997, bestimmt, dass die §§ 47a bis 50 BDG 1979 auf Lehrer nicht anzuwenden sind, ist davon auszugehen, dass dies nicht für die im § 49 Abs. 1 BDG 1979 enthaltene Voraussetzung der Anordnung von Überstunden und ebenso wenig für die Verpflichtung zur Überstundenleistung zutrifft, zumal nach dem Zitat der §§ 47a bis 50 BDG 1979 im § 212 Abs. 3 BDG 1979 der Klammerausdruck 'Dienstzeit' beigefügt ist. Den Materialien zu dem mit der 1. BDG-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 61/1997, neugeschaffenen § 212 Abs. 3 BDG 1979 (631 BlgNR, XX. GP, S. 93) ist zu entnehmen, dass diese Bestimmung nur deswegen aufgenommen wurde, um 'im Zusammenhang mit der Umsetzung der EU-Arbeitszeitrichtlinie klar(zustellen), dass auf Lehrer die Dienstzeitregelungen des BDG 1979 nicht anzuwenden sind. Dies deshalb, weil deren Arbeitszeit, insbesondere soweit diese in der Vor- und Nachbereitung des Unterrichtes sowie in der Teilnahme an Schulveranstaltungen, Konferenzen und sonstigen Obliegenheiten besteht, nicht im Voraus festgelegt bzw. zum Teil von den Lehrern selbst festgelegt werden kann.'
Die Aufstellung über die Unterrichtstätigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen der musikalischen Früherziehung im Kindergarten beinhaltet regelmäßig eine Dienstleistung nach 11.00 Uhr. Entsprechend der Vorgaben durch die mitbeteiligte Marktgemeinde war die Lehrtätigkeit in den Kindergärten auf Montag bis Mittwoch jeweils in der Zeit von 08.00 Uhr bis 11.00 Uhr beschränkt. Die darüber hinaus gehenden Tätigkeiten sind - sofern es sich um eine Unterrichtstätigkeit handelt - nicht angeordnet bzw. sind Verpflichtungen aus der lehramtlichen Stellung heraus wie beispielsweise Vor- und Nachbereitung des Unterrichts. Eine Mehrdienstleistungsentschädigung kann aus den Überschreitungen des vorgegebenen Unterrichtsrahmens nicht abgeleitet werden, da es einerseits an einer wirksamen Anordnung mangelt und andererseits nach § 61 Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54 idF BGBl. I Nr. 127/1999 eine besondere Vergütung nur gebührt, wenn der Lehrer durch dauernde Unterrichtserteilung (und nicht durch sonstige aus der lehramtlichen Stellung sich ergebenden Obliegenheiten) das Ausmaß der wöchentlichen Lehrverpflichtung überschreitet.
Die Unterrichtstätigkeit des Beschwerdeführers beschränkt sich im Schuljahr 2005/2006 aber nicht nur auf das Projekt musikalische Früherziehung im Kindergarten, sondern beinhaltet nach wie vor eine Unterrichtstätigkeit im Rathaus der mitbeteiligten Marktgemeinde im Rahmen der von der Gemeinde betriebenen Musikschule. Im Schuljahr 2005/2006 hatte der Beschwerdeführer 27 Schüler zugeteilt. Die 27 Schüler wurden im Einzelunterricht in halben Unterrichtseinheiten vom Beschwerdeführer unterrichtet. Das daraus resultierende Ausmaß der Lehrverpflichtung hat somit 13,5 Wochenstunden betragen. Die vom Beschwerdeführer behauptete Verpflichtung zum Anbieten von Ergänzungsfächer besteht für die Musikschule der mitbeteiligten Marktgemeinde , zumal ein Musikschulstatut nach dem NÖ Musikschulgesetz 2000, LGBl. 5200 nicht erlassen wurde. Überdies entspricht ein Ergänzungsfachunterricht von 5 Minuten je Unterrichtsstunde nicht den Erfordernissen des gesamtösterreichischen Lehrplans der Konferenz österreichischer Musikschulwerke. Die mitbeteiligte Marktgemeinde hat nach Kenntnis über unterrichtete Ergänzungsfächer im Ausmaß von 5 Minuten pro Unterrichtsstunde, die Weisung erteilt diese sofort einzustellen. Die vom Beschwerdeführer vorgenommene Berücksichtigung des 5-minütigen Ergänzungsfächerunterrichts bei der Ermittlung des Ausmaßes der Unterrichtsstunden darf deshalb nicht vorgenommen werden. Die Lehrverpflichtung im Rahmen der Musikschule der mitbeteiligten Marktgemeinde hat im Schuljahr 2005/2006 13,5 Wochenstunden betragen. Hinzu treten die für die administrative Leitungstätigkeit in der Musikschule eingeräumten 3 Wochenstunden.
Die angeordnete Unterrichtstätigkeit im Rahmen des Projekts musikalische Früherziehung im Kindergarten beträgt insgesamt 9 Wochenstunden. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass eine Stunde Unterrichtstätigkeit mit mehr als 9 Kindern mit dem Faktor 1,2 zu bewerten sei. Eine derartige höhere Bewertung von Unterrichtsstunden wird offensichtlich aus den Bestimmungen des § 46c Abs. 1 lit. a des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1976 (GVBG), LGBl. 2420, abgeleitet, welche aber auf Gemeindebeamte keine Anwendung findet. Eine vergleichbare Bestimmung findet sich weder im sinngemäß anzuwendenden BDG 1979 noch im Gehaltsgesetz 1956, weshalb eine höhere Bewertung der Unterrichtsstunden nicht erfolgen kann. Im Ergebnis bleibt daher eine Lehrverpflichtung von 9 Wochenstunden, was in dem fraglichen Zeitraum vom bis eine Gesamtlehrverpflichtung von 25,5 Wochenstunden ergeben hat und somit die volle Lehrverpflichtung von 25 Wochenstunden um eine halbe Wochenstunde überschritten wurde.
Im Spruchpunkt 3 des bekämpften Bescheides wurde festgestellt, dass Überstunden nie schriftlich angeordnet worden seien. Eine anspruchsbegründende Anordnung iSd § 49 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 von Überstunden kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB Zl. 97/12/0188 uva.) aber nicht nur ausdrücklich unter Verwendung des Wortes 'Überstundenanordnung' erfolgen. Sie liegt vielmehr auch dann vor, wenn der Antrag auf die Ausführung von Arbeiten eines bestimmten Ausmaßes innerhalb eines bestimmten Zeitraumes gerichtet war und schon im Zeitpunkt der Erteilung (und nicht erst infolge von Umständen, die nachträglich eingetreten sind und daher bei Erteilung des Auftrages nicht vorhersehbar waren) von vornherein feststand, dass die Erfüllung dieses Auftrages die Leistung von Überstunden unumgänglich notwendig macht.
Durch die Festlegung der Unterrichtsstunden von 08.00 Uhr bis 11.00 Uhr an drei Tagen bei einer Lehrverpflichtung von 13,5 Wochenstunden und einer administrativen Tätigkeit als Leiter der Musikschulde der mitbeteiligten Marktgemeinde von 3 Wochenstunden wird die volle Lehrverpflichtung von 25 Wochenstunden überschritten, weshalb eine konkludente Anordnung von Überstunden vorliegt. Eine Abänderung der angeordneten Unterrichtstätigkeit im Rahmen der musikalischen Früherziehung in den Kindergärten - wie sie beispielsweise auch der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom vorgeschlagen hätte - erfolgte nicht. Es wurde vom angeordneten Ausmaß der Unterrichtstätigkeit in den Kindergärten nicht abgewichen, weshalb im Ergebnis die Entstehung von Überstunden in Kauf genommen wurde. Die Unterrichtstätigkeit in den Kindergärten wurde durch die auf der Eingabe des Beschwerdeführers vom angebrachte Anordnung des Amtsleiters auch nicht verändert, sondern unmissverständlich bekräftigt. Die Marktgemeinde hat darüber hinaus auch im Vorstellungsverfahren keine Stellungnahme zu den Forderungen des Beschwerdeführers abgegeben.
Durch die Regelung des § 61 Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 darf keine Durchschnittsbetrachtung über das gesamte Schuljahr zur Beurteilung eines Anspruches auf Mehrdienstleistung vorgenommen werden, welche zweifellos eine Minderleistung des Beschwerdeführers ergeben würde, sondern ist eine Überschreitung der wöchentlichen Lehrverpflichtung maßgebend. Eine Abgeltung von wirksam angeordneten Überstunden setzt aber auch deren Leistung voraus. Da bedingt durch Feiertage und Ferien innerhalb des gegenständlichen Zeitraums nicht in jeder Kalenderwoche die wöchentliche Lehrverpflichtung überschritten wurde, besteht der Anspruch auf Abgeltung nicht in jeder Kalenderwoche dieses Zeitraumes. Eine Überschreitung der vollen Lehrverpflichtung um je 0,5 Wochenstunden durch die Unterrichtstätigkeit im Projekt musikalische Früherziehung im Kindergarten liegt in folgenden Kalenderwochen des Schuljahres 2005/2006 vor:
2005: 45. Kalenderwoche, 47. Kalenderwoche,
48. Kalenderwoche, 50. Kalenderwoche, 51. Kalenderwoche; 2006: 2. Kalenderwoche, 4. Kalenderwoche, 5. Kalenderwoche,
7. Kalenderwoche, 8. Kalenderwoche, 10. Kalenderwoche.
Durch die Überschreitung der wöchentlichen Lehrverpflichtung in 11 Kalenderwochen um je 0,5 Stunden bedingt durch eine wirksame Anordnung von Überstunden im Rahmen des Projekts musikalische Früherziehung im Kindergarten besteht Anspruch auf Abgeltung von insgesamt 5,5 Überstunden.
Da der Gemeinderat im Bescheid vom feststellte, dass der Beschwerdeführer keine Überstunden geleistet und daher keinen Anspruch auf Auszahlung von Überstunden hat, sowie weiters, dass Überstunden nie schriftlich angeordnet wurden, war der Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Eine Beschränkung der Aufhebung auf die Spruchpunkte 1 und 3 war nicht erforderlich, da dem Spruchpunkt 2 kein normativer Gehalt zukommt."
Dieser erste Vorstellungsbescheid der belangten Behörde blieb vom Beschwerdeführer unbekämpft. Gemäß den vorgelegten Verwaltungsakten hat der Beschwerdeführer im fortgesetzten Verfahren vor dem Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde kein weiteres Vorbringen mehr erstattet.
Mit Bescheid vom hat der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde über das Begehren des Beschwerdeführers vom in Entsprechung der aufsichtsbehördlichen Rechtsansicht wie folgt abgesprochen:
"Im Schuljahr 2005/2006 liegt eine Überschreitung der vollen Lehrverpflichtung um je 0,5 Wochenstunden durch die Unterrichtstätigkeit im Projekt 'Musikalische Früherziehung im Kindergarten' in folgenden Kalenderwochen vor:
2005: 45./47./48./50./51. Kalenderwoche
2006: 2./4./5./7./8./10. Kalenderwoche
Durch die Überschreitung der wöchentlichen Lehrverpflichtung (25 Std./Woche) in 11 Kalenderwochen um je 0,5 Std. bedingt durch eine wirksame Anordnung von Überstunden im Rahmen des Projekts musikalische Früherziehung im Kindergarten besteht Anspruch auf Abgeltung von insgesamt 5,5 Überstunden."
In seiner gegen den Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom neuerlich erhobenen Vorstellung wendet der Beschwerdeführer ein, nach dem Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, BGBl. Nr. 244/1965 (im Folgenden: BLVG) - welches mangels Anwendbarkeit des NÖ Gemeindevertragsbedienstetengesetzes für sein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis zur mitbeteiligten Marktgemeinde zur Anwendung gelange - bestehe eine Lehrverpflichtung von nur 23 Wochenstunden, wobei sich das Ausmaß der Lehrverpflichtung im Sinne des § 57 GehG 1956 um 8 Wochenstunden für Leitertätigkeiten vermindere. Bei der Berechnung der erbrachten Überstunden des Beschwerdeführers sei daher von einer Gesamtlehrverpflichtung von 23 Unterrichtsstunden (abzüglich 8 Leiterstunden) auszugehen, sodass im Projektzeitraum bis insgesamt 210 angeordnete Überstunden angefallen seien. Unter Hinweis auf Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes wendet der Beschwerdeführer ein, die für Lehrer im Bundesdienst geltenden Vorschriften in Bezug auf die Lehrverpflichtung seien auch für Lehrer an den von den Gemeinden in Niederösterreich betriebenen Musikschulen anwendbar.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom (zweite Vorstellungsentscheidung) wies die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer erhobene Vorstellung ab. In ihrer Begründung führte sie dabei nach Wiedergabe des Verfahrensganges unter Hinweis auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus, dass sowohl der Spruch als auch die tragenden Gründe des vom Beschwerdeführer unbekämpft gebliebenen Vorstellungsbescheides vom Bindungswirkung entfaltet hätten, an welche sowohl die Gemeindeaufsichtsbehörde als auch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts im fortgesetzten Verfahren gebunden seien. Dem Beschwerdeführer wäre es - um diese Bindungswirkung zu verhindern -
unbenommen geblieben, gegen den aufhebenden Vorstellungsbescheid vom Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen, was der Beschwerdeführer aber unterlassen habe. Daher sei die Vorstellungsbehörde aufgrund dieser Bindungswirkung und des unverändert gebliebenen Sachverhaltes nicht berechtigt, die vom Beschwerdeführer in seiner Vorstellung vorgebrachten Argumente aufzugreifen und sich über ihre im aufhebenden Vorstellungsbescheid vom in der gleichen Verwaltungssache geäußerten Rechtsansicht hinwegzusetzen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt. Die mitbeteiligte Marktgemeinde erstattete keine Äußerung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften durch die belangte Behörde leitet der Beschwerdeführer daraus ab, dass sich die belangte Behörde inhaltlich nicht mit der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Neuberechnung der angefallenen Überstunden im Hinblick auf die eingewendete Gesamtlehrverpflichtung von 23 Unterrichtseinheiten (abzüglich 8 Leiterstunden) gemäß BLVG auseinandergesetzt habe.
Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides erblickt der Beschwerdeführer in der der belangten Behörde zu Unrecht überbundenen Rechtsansicht im Hinblick auf die festgestellte Überstundenhöhe. Eine solche von der belangten Behörde in ihrer Funktion als Vorstellungsbehörde dargetane Rechtsansicht könne nicht in Rechtskraft erwachsen und sei daher auch nicht bindend. Die im Vorstellungsbescheid vom geäußerte Rechtsansicht der belangten Behörde beschränke sich darauf, dass für die Stundenberechnung die Bestimmungen des § 46 Abs. 1 lit. a des NÖ Gemeindevertragsbedienstetengesetzes 1976 auf das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers nicht anwendbar seien; schließlich fänden zur Festlegung der vollen Lehrverpflichtung des Beschwerdeführers die Bestimmungen des BLVG in Verbindung mit den Bestimmungen des GehG Anwendung.
Dieses Vorbringen kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.
Folgende Rechtslage ist im Beschwerdefall von Bedeutung:
§ 61 Abs. 1, 4 und 5 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000 (im Folgenden: NÖ GemO), in der Fassung dieser Bestimmung nach dem Landesgesetz LGBl. 1000-15, lautet:
"§ 61
Vorstellung
(1) Wer durch den Bescheid eines Gemeindeorgans in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann nach Erschöpfung des Instanzenzuges innerhalb von zwei Wochen, von der Zustellung des Bescheides an gerechnet, dagegen eine mit einem begründeten Antrag versehene Vorstellung bei der Aufsichtsbehörde erheben. Ein letztinstanzlicher Bescheid eines Gemeindeorganes hat den Hinweis zu enthalten, dass gegen den Bescheid innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung eine mit einem begründeten Antrag versehene Vorstellung bei der Aufsichtsbehörde erhoben werden kann. Der Hinweis muss sich auch auf das Erfordernis der Schriftlichkeit und die zulässigen Einbringungsstellen erstrecken.
…
(4) Die Aufsichtsbehörde hat den Bescheid, wenn durch ihn Rechte des Einschreiters verletzt werden, aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde verweisen.
(5) Die Gemeinde ist bei der neuerlichen Entscheidung an die Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde gebunden."
Wird der Bescheid der obersten Gemeindebehörde durch die Aufsichtsbehörde aufgehoben, so sind die Gemeinde, aber auch die anderen Parteien des Verfahrens, an die die Aufhebung tragenden Gründe des in Rechtskraft erwachsenen Vorstellungsbescheides gebunden, gleichbleibende Sach- und Rechtslage vorausgesetzt. Diese Bindungswirkung erstreckt sich auch auf die Aufsichtsbehörde und den Verwaltungsgerichtshof, wobei selbst eine unrichtige Rechtsansicht für das weitere Verfahren bindend ist (sofern eben nicht eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes oder der Rechtslage erfolgt). Nur den tragenden Aufhebungsgründen kommt eine solche Bindungswirkung zu; soweit die Vorstellungsbehörde überdies andere Gründe in der Vorstellung als unberechtigt angesehen hat, handelt es sich dabei begrifflich nicht um tragende Aufhebungsgründe. Solche Abweisungsgründe binden nicht und können im fortgesetzten Verfahren erfolgreich in Zweifel gezogen werden (vgl. dazu das hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2011/06/0090, und , Zl. 2006/17/0044, jeweils mwN).
Die in Spruch und Begründung des ersten Vorstellungsbescheides tragende Rechtsansicht ist einerseits die Feststellung, dass die Überstundenforderung des Beschwerdeführers im Projektzeitraum bis dem Grunde nach besteht; andererseits die Ausführungen der belangten Behörde zur Berechnung der konkreten Überstundenhöhe und der dabei ins Treffen geführten Rechtsgrundlagen; zur Berechnung der Überstundenhöhe führt die belangte Behörde in ihrer ersten Vorstellungsentscheidung aus, dass im Zeitraum bis die volle Lehrverpflichtung von 25 Wochenstunden um eine halbe Wochenstunde in den Kalenderwochen 45, 47, 48, 50 und 51 des Kalenderjahres 2005 und in den Kalenderwochen 2, 4, 5, 7, 8 und 10 des Kalenderjahres 2006 überschritten worden sei. Weiters legte die belangte Behörde im aufsichtsbehördlichen Bescheid vom dar, aus welchen - für sie maßgeblichen - rechtlichen Bestimmungen, die Berechnung der Überstundenhöhe abgeleitet würde.
Diese Begründungselemente im Bescheid der belangten Behörde vom sind als die tragenden Gründe dieser (ersten) Vorstellungsentscheidung zu qualifizieren. Der Umstand, dass dieser erste aufsichtsbehördliche Bescheid bei keinem der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts bekämpft worden ist, hat zur Folge, dass dessen tragende Aufhebungsgründe für das weitere Verfahren, also sowohl für die Gemeindebehörde, die Aufsichtsbehörde selbst, als auch den Verwaltungsgerichtshof verbindlich sind.
Einer Partei, deren Vorstellung zur Aufhebung des gemeindebehördlichen Bescheides geführt hat, kommt nämlich - insbesondere zur Vermeidung der Bindungswirkung - die grundsätzliche Berechtigung zu, die tragenden Aufhebungsgründe zu bekämpfen, soweit sie diese als unrichtig erachtet. Zur Vermeidung einer Bindungswirkung für den Beschwerdefall hätte der Beschwerdeführer aber jenen Vorstellungsbescheid zu bekämpfen gehabt, der diese Bindungswirkung erstmals ausgelöst hat.
Weil der Beschwerdeführer jenen aufsichtsbehördlichen Bescheid vom , der erstmals diese Bindungswirkung ausgelöst hat, unbekämpft gelassen hat, ist nunmehr auch der Verwaltungsgerichtshof an die Rechtsauffassung der Vorstellungsbehörde - selbst bei objektivem Widerspruch zur Rechtslage - gebunden. Die tragenden Aufhebungsgründe wirken absolut. Es ist daher nicht mehr zu prüfen, ob die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde vom Verwaltungsgerichtshof geteilt wird (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/17/0212).
Die von der belangten Behörde in der zweiten Vorstellungsentscheidung vertretene Rechtsansicht, wonach es ihr verwehrt sei, in der gleichen Verwaltungssache bei unverändert gebliebener Sach- und Rechtslage ihre eigene im unbekämpft gebliebenen ersten Vorstellungsbescheid geäußerte Rechtsansicht abzuändern, trifft nach dem Gesagten zu. Die belangte Behörde hat bereits in der ersten Vorstellungsentscheidung die Auffassung vertreten (implizit als notwendige logische Grundlage für die erfolgte Aufhebung), der Beschwerdeführer habe - ausgehend von einer zu diesem Zeitpunkt unstrittigen vollen Lehrverpflichtung von 25 Wochenstunden (inklusive 3 Leiterstunden) im angeführten Zeitraum 5,5 Überstunden erbracht. Im Hinblick auf die Bindungswirkung dieser tragenden Aufhebungsgründe in der unbekämpft gebliebenen ersten Vorstellungsentscheidung kann diese Rechtsauffassung vom Beschwerdeführer im nunmehrigen Beschwerdeverfahren nicht mehr mit Erfolg in Zweifel gezogen werden.
Ebenso musste sich die belangte Behörde nicht mit dem erstmals in der Vorstellung gegen den Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom erstatteten Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach unter Hinweis auf das BLVG bei der Berechnung der Überstunden von einer vollen Lehrverpflichtung im Ausmaß von 23 Wochenstunden (inklusive 8 Leiterstunden) und sohin von insgesamt 210 angefallenen Überstunden auszugehen sei, anlässlich der unbekämpft gebliebenen ersten Vorstellungsentscheidung auseinandersetzen, weil es sich dabei nicht um neue Tatsachenbehauptungen, sondern um eine - im Widerspruch zur bindenden Rechtsauffassung der belangten Behörde in dem im ersten Rechtsgang des Vorstellungsverfahrens ergangenen Bescheid stehende - Rechtsbehauptung handelte.
Soweit die belangte Behörde zum Ergebnis gelangte, dass gemäß § 1 Abs. 2 NÖ Gemeindebeamtendienstordnung auf die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde stehenden Lehrer an einer von dieser erhaltenen Privatschule die Bestimmungen des BDG 1979 und des GehG sinngemäß anzuwenden sind, ist ihren Ausführungen beizupflichten. Daraus könnte aber auch die Anwendbarkeit des § 212 BDG 1979 folgen, der in seinem Abs. 1 wiederum auf das vom Beschwerdeführer nunmehr ins Treffen geführte BLVG verweist. Bei der Berechnung der Überstundenhöhe und der damit einhergehenden Frage des Umfanges einer vollen Lehrverpflichtung des Beschwerdeführers hätte sich die belangte Behörde nach dem Vorgesagten aber im Zuge ihrer allseitigen Rechtsprüfungspflicht schon im ersten Rechtsgang des Vorstellungsverfahrens mit den Bestimmungen des BLVG auseinander zu setzen gehabt. Die Vorstellungsbehörde ist schließlich berechtigt, jede Rechtswidrigkeit, gleichgültig ob sie in der Vorstellung geltend gemacht worden ist oder nicht, aufzugreifen, sofern damit in Rechte des Vorstellungswerbers eingegriffen wird. Die zu diesem Zeitpunkt vom Beschwerdeführer außer Streit gestellte volle Lehrverpflichtung im Ausmaß von insgesamt 25 Wochenstunden hätte dem Beschwerdeführer dabei nicht geschadet. Schließlich ist die Auffassung, wonach das Vorbringen in der Vorstellung den Rahmen der Kognitionsbefugnis der Vorstellungsbehörde bestimme, unzutreffend (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/06/0067). Der Beschwerdeführer hätte diesen Fehler daher auch schon mit einer Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom geltend machen können und (zur Vermeidung des Entstehens einer Bindung) auch müssen.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des geltend gemachten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am