Jakom EStG | Einkommensteuergesetz
14. Aufl. 2021
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§ 69 Lohnsteuerabzug in besonderen Fällen
VO Pauschbesteuerung vorübergehend beschäftigter ArbN, BGBl 594/1988 idF BGBl II 41/2001
§ 1 Der Pauschbetrag bei vorübergehend beschäftigten Arbeitnehmern beträgt
bei allen ausschließlich körperlich tätigen Arbeitnehmern 2 % des Bruttolohnes,
bei Arbeitnehmern, die statistische Erhebungen für Gebietskörperschaften durchführen, sowie Arbeitnehmern der Berufsgruppen Musiker, Bühnenangehörige, -Artisten und Filmschaffende
wenn der Taglohn 44 Euro, aber nicht 55 Euro, oder der Wochenlohn 175 Euro, aber nicht 219 Euro übersteigt, 15 % des vollen Betrages der Bezüge,
wenn der Taglohn 39 Euro, aber nicht 44 Euro, oder der Wochenlohn 153 Euro, aber nicht 175 Euro übersteigt, 12 % des vollen Betrages der Bezüge,
wenn der Taglohn 33 Euro, aber nicht 39 Euro, oder der Wochenlohn 131 Euro, aber nicht 153 Euro übersteigt, 9 % des vollen Betrages der Bezüge,
wenn der Taglohn 28 Euro, aber nicht 33 Euro, oder der Wochenlohn 110 Euro, aber nicht 131 Euro übersteigt, 7 % des vollen Betrages der Bezüge,
wenn der Taglohn 22 Euro, aber nicht 28 Euro, oder der Wochenlohn 88 Euro, aber nicht 110 Euro übersteigt, 4 % des vollen Betrages der Bezüge,
wenn der Taglohn 19 Eur...