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VwGH vom 26.09.2008, 2007/02/0317

VwGH vom 26.09.2008, 2007/02/0317

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über die Beschwerde des F S in T bei W, vertreten durch Dr. Gerald Haas, Dr. Anton Frank, Mag. Ursula Schlichegger-Silber und Mag. Andreas Rabl, Rechtsanwälte in 4601 Wels, Ringstraße 14, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom , Zl. VwSen-280990/30/Kl/Ps, betreffend Übertretung arbeitnehmerschutzrechtlicher Bestimmungen, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer, somit als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene, strafrechtlich verantwortliche Organ der F. A. Ges. mbH., diese sei persönlich haftende Gesellschafterin der F. A. Hoch-, Tief- und Holzbau GmbH & Co. KG, nicht dafür Sorge getragen, dass die Vorschriften des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes in Verbindung mit der Arbeitsmittelverordnung eingehalten worden seien. Anlässlich einer am von einem Organ des Arbeitsinspektorates V. durchgeführten Erhebung auf einer näher genannten Baustelle sei festgestellt worden, dass der im o.a. Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer H. Sch. als Mitfahrer auf einem Betonkübel ohne Standplatz befördert worden sei, obwohl für das Heben von ArbeitnehmerInnen nur dafür geeignete Arbeitsmittel hätten benutzt werden dürfen. Dazu gehörten insbesondere Hubarbeitsbühnen, Mastkletterbühnen, Fassadenfahrgeräte, Hängebühnen, Hebeeinrichtungen von Bühnen und vergleichbare Arbeitsmittel. Auf Arbeitsmitteln, die zum Heben von Lasten bestimmt seien, dürften ArbeitnehmerInnen nur befördert werden, wenn sie über gesicherte Einrichtungen zur Personenbeförderung verfügten, insbesondere Arbeitskörbe. Der Betonkübel ohne Standplatz sei durch einen Turmkran, der für das Heben von Lasten bestimmt sei, befördert worden. Das Heben des Arbeitnehmers H. Sch. sei entgegen den Bestimmungen der Arbeitsmittelverordnung mit einem Betonkübel ohne Standplatz anstelle eines Betonkübels mit Standplatz, der gleichzusetzen sei mit einem Arbeitskorb, durchgeführt worden.

Er habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 130 Abs. 1 Z. 16 AschG i.V.m. § 21 Abs. 1 AM-VO verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.500.-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) verhängt wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Der Beschwerdeführer wendet u.a. ein, es sei von ihm entgegen der Ansicht der belangten Behörde sehr wohl das Vorliegen eines angemessenen, möglichen und zumutbaren Kontrollsystems glaubhaft gemacht worden. Es dürften keine überzogenen Anforderungen an ein gesetzlich nicht determiniertes Kontrollsystem - § 21 Abs. 1 AM-VO liefere keinerlei Hinweise für Kontrollstandards - gestellt werden, widrigenfalls man unausweichlich in einen Konflikt mit dem Verfassungsrecht geraten würde.

Es handle sich bei der Person des verantwortlichen Bauleiters M. Sch. und der Person des zuständigen Poliers J. P. um verantwortungsbewusste, fachlich kompetente Dienstnehmer, sodass seitens des Beschwerdeführers ohne jeden Zweifel kein Auswahlverschulden vorliege.

Auch ein Überwachungsverschulden sei dem Beschwerdeführer nicht vorwerfbar. Im gegenständlichen Fall sei das gerade durch die gegenständliche Baustelle hervorgerufene Gefahrenpotential vom Beschwerdeführer selbst erkannt und daher seien alle erforderlichen Abwehrmaßnahmen in Form von einschlägigen Schulungsmaßnahmen und Dienstanweisungen sowie durch den Aufbau einer hierarchisch gegliederten Organisation - verbunden mit einem funktionierenden und regelmäßig (insbesondere auch vom Beschwerdeführer) überprüften Kontrollsystem - getroffen worden. Nach der Hierarchie seien im Unternehmen des Beschwerdeführers unter der Geschäftsleitung verantwortliche Bauleiter für die jeweiligen Bauvorhaben eingeteilt worden, unter diesen würden Poliere arbeiten, die jeweils für bestimmte Baubereiche sowohl die Arbeit als auch die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen überwachen würden.

Der Beschwerdeführer habe seinen auf der betreffenden Baustelle verantwortlichen Bauleiter M. Sch. explizit angehalten, die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen zu kontrollieren. Wie M. Sch. bei der mündlichen Berufungsverhandlung am selbst angegeben habe, sei er betreffend dieser Dienstanweisung vom Beschwerdeführer im Rahmen von Besprechungen regelmäßig überprüft worden.

M. Sch. wiederum habe den für die gegenständliche Baustelle zuständigen Polier J. P. in kurzen Abständen (mindestens zweimal pro Woche) auf die Durchführung von Kontrollen hinsichtlich der Einhaltung der arbeitsrechtlichen, einschließlich der Arbeitnehmerschutzbestimmungen überprüft. Derartige Überprüfungen hätten jedes Mal stattgefunden, wenn M. Sch. persönlich auf der Baustelle gewesen sei.

Der Beschwerdeführer habe auf diese Weise sichergestellt, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen zur Einhaltung der Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete Hierarchieebene gelangten. Darüber hinaus habe er sich vergewissert, dass die Dienstanweisungen auch tatsächlich befolgt würden.

Neben dem beschriebenen Kontrollsystem seien vom Beschwerdeführer Schulungen der Mitarbeiter bzw. Vorgesetzten organisiert worden. Darüber hinaus hätten auch auf der gegenständlichen Baustelle Arbeitnehmeranweisungen durch den Polier J. P. stattgefunden. Dabei seien alle Dienstnehmer - einschließlich H. Sch und I. P. - eingehend auf die einzuhaltenden Gesetzes- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere die Arbeitnehmerschutzbestimmungen, hingewiesen worden. Die durchgeführten Unterweisungen seien durch Unterzeichnung der betreffenden Dienstnehmer schriftlich bestätigt worden.

Ferner sei ein Anreiz zur Einhaltung der einschlägigen Gesetzes- und Verwaltungsvorschriften durch einen Sanktionsmechanismus geschaffen worden. Es wären wie bei anderen Baustellen auch hier etwaige Vorfälle bzw. ein Verstoß gegen erteilte Weisungen schriftlich festgehalten worden, um bei Wiederholungen sofort eingreifen zu können. Bei einer Verletzung wäre der jeweils zuständige Mitarbeiter bzw. Vorgesetzte ermahnt und die Weisung erteilt worden, derartige Gesetzesverletzungen zukünftig zu unterlassen, dies bei mehrmaligen Verstößen auch unter Androhung der Beendigung des Dienstverhältnisses.

Der Bogen der verwaltungsrechtlichen Verantwortlichkeit könne angesichts der firmeninternen Aufgaben- und Verantwortungsdelegierung nicht so weit gespannt werden, dass gleichsam die Überprüfung der konkret durchgeführten Arbeiten an jeder Baustelle an jedem Tag zur Pflicht gemacht werde. Dies wäre für den Beschwerdeführer vollkommen unmöglich und unzumutbar.

Den Dienstnehmern H. Sch und I. P. seien sämtliche Vorschriften bekannt gewesen. Das gegenständliche Fehlverhalten sei einzig und allein den erwähnten Dienstnehmern zuzurechnen. Dieses Fehlverhalten sage jedoch nichts über das vom Beschwerdeführer ausreichend dicht organisierte Netz von Aufsichtsorganen und deren Überwachung aus. Es handle sich um ein vorher noch nie vorgekommenes, völlig überraschendes und für den Beschwerdeführer, den Bauleiter und den Polier unabwendbares Fehlverhalten dieser Dienstnehmer. Dem Beschwerdeführer, aber auch dem Bauleiter und dem Polier sei es schon theoretisch nicht möglich, sämtliche Tätigkeiten der Mitarbeiter permanent zu überwachen. Wenn also ein Dienstnehmer - aus welchem Antrieb auch immer - völlig spontan auf einen Betonkübel, der von einem Kran befördert werde, aufsteige und mitfahre, gingen alle Belehrungen, Kontrollen und Sanktionen ins Leere. Dass der Kranfahrer I. P. versage und den Arbeitnehmer H. Sch. auf den Betonkübel stehend hochhebe, sei auch ein spontanes Zusammenwirken, das es in dieser Form normalerweise nicht gebe. Es hätten also zwei Dienstnehmer für den Moment der ausgeführten Handlung versagt und damit das Kontrollsystem grob fahrlässig bzw. vorsätzlich durchbrochen. Da dieser Vorgang nur Sekunden dauere, gebe es auch dagegen keine sinnvolle, denkbare und zumutbare Verhinderungsmöglichkeit seitens der Geschäftsführung. Das Gleiche treffe übrigens auch für den zuständigen Bauleiter bzw. Polier zu, weil sie die Arbeitsvorgänge an der Baustelle nicht durchgehend beobachten könnten.

Nach § 130 Abs. 1 Z. 16 ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 EUR bis

7.260 EUR, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 290 EUR bis

14.530 EUR zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen die Verpflichtungen betreffend die Beschaffenheit, die Aufstellung, die Benutzung, die Prüfung oder die Wartung von Arbeitsmitteln verletzt.

Gemäß § 21 Abs. 1 AM-VO, BGBl. II Nr. 164/2000, dürfen für das Heben von ArbeitnehmerInnen nur dafür geeignete Arbeitsmittel benutzt werden. Dazu gehören insbesondere Hubarbeitsbühnen, Mastkletterbühnen, Fassadenbefahrgeräte, Hängebühnen, Hebeeinrichtungen von Bühnen und vergleichbare Arbeitsmittel. Auf Arbeitsmitteln, die zum Heben von Lasten bestimmt sind, dürfen ArbeitnehmerInnen nur befördert werden, wenn sie über gesicherte Einrichtungen zur Personenbeförderung verfügen, insbesondere Arbeitskörbe.

Bei der Übertretung i.S.d. § 21 Abs. 1 AM-VO i.V.m. § 130 Abs. 1 Z. 16 ASchG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weil zum Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört.

Wie der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat, ist für die Befreiung von der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems entscheidend (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/02/0248, m.w.N.).

Es ist trifft entgegen den Beschwerdeausführungen nicht zu, dass durch die hg. Judikatur "überzogene Anforderungen" an das darzulegende Kontrollsystem gestellt werden, zumal dieses eben der wirksamen Sicherstellung der Einhaltung der arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen dienen soll.

Hiezu ist es - wie der Verwaltungsgerichtshof zu Fällen hierarchisch aufgebauter Kontrollsysteme ausgeführt hat - erforderlich aufzuzeigen, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet sei, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften auch tatsächlich befolge und welche Maßnahmen schließlich der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen habe, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, d.h. sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchie-Ebene gelangten und dort auch tatsächlich befolgt würden. Nach der hg. Rechtsprechung reichen etwa stichprobenartige Überprüfungen und die Erteilung von Weisungen sowie Schulungen für das geforderte Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems zur Hintanhaltung von Verstößen gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht aus (vgl. das vorzitierte hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/02/0248).

Unter dem Gesichtspunkt des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG ist es im Hinblick auf ein das Verschulden ausschließendes "wirksames Kontrollsystem" ferner nicht ausreichend, dass auf den einzelnen Baustellen Bauleiter bzw. Vorarbeiter und Poliere mit der Überwachung der Einhaltung an Ort und Stelle verantwortlich sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/02/0147, m. w.N.).

Insoweit in der Beschwerde behauptet wird, es habe eine völlig unvorhersehbare und spontane (kurzfristige) Handlung der Arbeitnehmer zum Tatzeitpunkt stattgefunden, so ist dem entgegenzuhalten, dass der als Zeuge einvernommene Arbeitsinspektor in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde aussagte, es habe sich um einen zufälligen Besuch der Baustelle gehandelt. Er sei im Gasthaus gegenüber Mittagessen gewesen und sei, als er "die Situation das vierte Mal" erblickte, eingeschritten. Auch der als Zeuge einvernommene Arbeitnehmer H. Sch. gab an, dass die Arbeiten (betreffend die Befüllung mit Beton) für die drei (nicht eingerüsteten) Säulen ca. 15 Minuten dauerten. Es kann daher schon aufgrund dieser Zeugenaussagen keine Rede davon sein, dass eine spontane und unabwendbare Handlung der betroffenen Arbeitnehmer zum Tatzeitpunkt vorgelegen habe.

Der Beschwerdeführer wendet ferner ein, der als Zeuge einvernommene Bauleiter habe bei der mündlichen Berufungsverhandlung ausgesagt, dass er als Bauleiter vom Beschwerdeführer "aufgrund von Besprechungen" kontrolliert worden sei. Worin konkret diese Kontrolle bestanden habe soll, wird damit nicht näher dargelegt. Dass jedoch stichprobenweise Kontrollen in diesem Zusammenhang nicht ausreichen, wurde bereits dargelegt. Der festgestellte Sachverhalt war daher in diesem Zusammenhang nicht ergänzungsbedürftig.

Die belangte Behörde legte in einer nicht als unschlüssig zu erkennenden Beweiswürdigung dar, dass der Beschwerdeführer selbst nie auf Baustellen gekommen ist bzw. den Bauleiter nicht (ausreichend) kontrollierte. Ferner wird in Übereinstimmung mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in der Begründung des angefochtenen Bescheides festgestellt, dass zum Tatzeitpunkt weder der Polier, noch der Vorarbeiter anwesend waren, noch Vorsorge getroffen wurde, dass eine geschulte Aufsichtsperson auf der Baustelle anwesend war. Allein schon aus diesen (im Übrigen auch unbestritten gebliebenen) Umständen ist die belangte Behörde daher zu Recht zu dem Schluss gekommen, dass dem Beschwerdeführer ein Entlastungsbeweis im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG nicht gelungen ist.

Der Beschwerdeführer wendet ferner ein, dass selbst bei Annahme eines schuldhaften und daher strafbaren Verhaltens sehr wohl Milderungsgründe vorgelegen hätten, die zu einer geringeren Strafe hätten führen müssen. Es sei nämlich nicht berücksichtigt worden, dass ein Überwachungs- und Kontrollsystem trotz vorausgehender Schulungen und Ermahnungen durch die Eigeninitiative von Arbeitnehmern durchbrochen worden sei. Ferner habe die belangte Behörde nicht berücksichtigt, dass das Verhalten des Beschwerdeführers keinen Schaden herbeigeführt habe.

Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, zumal es - wie bereits ausgeführt - an einem wirksamen Kontrollsystem mangelte und es gerade wegen der fehlenden Kontrolle zum Tatzeitpunkt zu der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung gekommen ist. Auch wenn kein unmittelbarer Schaden für den betroffenen Arbeitnehmer beim ungesicherten Mitfahren auf einem Betonkübel zum Tatzeitpunkt eingetreten ist, wurde dieser Dienstnehmer einer nicht unerheblichen möglichen Gefährdung seiner Gesundheit durch diese Tat ausgesetzt, zumal nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen die Höhe ca. 3 m betrug und sich eine besondere Gefährdung aus dem Umstand ergab, dass darunterliegend im Eckbereich eine Eisenbewehrung vorhanden war, welche bei einem Absturz zu einer gefährlichen Verletzung hätte führen können. Die behaupteten Milderungsgründe lagen daher nicht vor.

Darüber hinaus war von der belangten Behörde bei der Strafbemessung, welche sich im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens hielt, eine rechtskräftige Vorstrafe zu berücksichtigen, weshalb keine Rechtswidrigkeit hinsichtlich der Höhe der verhängten Strafe zu ersehen ist.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am