Jakom EStG | Einkommensteuergesetz
14. Aufl. 2021
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 30c Mitteilung und Selbstberechnung der Immobilienertragsteuer durch Parteienvertreter
EStR: Rz 6701 bis Rz 6740
Literatur 2020: Pamperl, Leitfaden ImmoESt (2020).
Übersicht
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1. | Zweck | ||
2. | Inkrafttreten | ||
3. | Mitteilungsverpflichtung (Abs 1) | ||
4. | Mitteilungs- und Selbstberechnungsverpflichtung (Abs 2) | ||
5. | Entrichtungsverpflichtung (Abs 3) | ||
6. | Ausnahmen von der Selbstberechnungsverpflichtung (Abs 4) | ||
a) | Befreiung der Einkünfte aus der Grundstücksveräußerung | ||
b) | Zufluss des Veräußerungserlöses | ||
c) | Übertragung stiller Reserven gem § 12 | ||
d) | Veräußerung gegen Rente | ||
e) | Verwertung iRe Verfahrens gem § 133 ff EO |
1
1. Zweck. Zur Erhebung der ESt für Einkünfte aus der Veräußerung von Grundstücken im Wege der ImmoESt wurde mit dem 1. StabG 2012, BGBl I 22, ein an das GrEStG angelehntes Mitteilungs- und Selbstberechnungssystem (krit dazu Kohler ) eingeführt (s ErlRV 1680 BlgNR XXIV. GP, 13). Die Regelungen beziehen sich auf jede einzelne Grundstückstransaktion, eine Zusammenrechnung oder Saldierung bei mehreren Vorgängen ist nicht zul.
2
2. Inkrafttreten. Die Regelung trat inkl der mit dem AbgÄG 2012, BGBl I 112, vorgenommenen Änderungen per in Kraft. Gem § 124b Z 217 ist § 30c für Veräußeru...