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VwGH vom 23.06.2010, 2009/06/0129

VwGH vom 23.06.2010, 2009/06/0129

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bayjones und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, über die Beschwerde des HS in S, vertreten durch Mag. Franz Kienast, Rechtsanwalt in 1020 Wien, Praterstraße 17, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom , Zl. UVS-5/12846/4-2008, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Bundesstraßenmautgesetzes (weitere Partei: Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Über den Beschwerdeführer ist mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft T vom eine Geldstrafe von EUR 400 verhängt worden. Der Spruch dieses Erkenntnisses lautete:

"Angaben zur Tat:

Zeit der Begehung: , 23:23 Uhr

Ort der Begehung: Gemeinde Zederhaus, A 10 - Tauernautobahn bei Str-Km 89,580 in Fahrtrichtung Villach

Fahrzeug: Lastkraftwagen, S -(...)

Sie haben zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut unterliegt. Es wurde festgestellt, dass das Fahrzeuggerät ein ungenügendes Mautguthaben aufwies und dadurch die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde.

Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Übertretung gemäß § 20 Abs 2 iVm § 6 und 7 Abs. 1 BStMG

Deshalb wird gegen Sie folgende Verwaltungsstrafe verhängt.

Strafe gemäß: § 20 Abs. 2 Bundestraßen-Mautgesetz

BGBl 109/2002 Euro 400,00

Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden".

In seiner dagegen eingebrachten Berufung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, ihm sei vorgeworfen worden, ein Fahrzeug gelenkt zu haben, ohne die fahrleistungsabhängige Maut dafür "entrichtet zu haben". Dieses Tatbild sei jedoch nicht strafbar. § 20 Abs. 2 BStMG definiere vielmehr Mautprellerei als das Benützen einer Mautstrecke ohne die fahrleistungsabhängige Maut "zu entrichten". Es sei der Behörde nicht gelungen, binnen sechs Monaten den Tatvorwurf hinsichtlich der Tathandlung eindeutig zu bestimmen und zu konkretisieren. Gemäß Punkt 7.1 des Teils B der Mautordnung bestehe unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit der Nachzahlung der Maut. Er habe die Maut, wenn auch verspätet, gezahlt; dass eine verspätete Nachzahlung keine Nachentrichtung der Maut bewirken solle, sei im Gesetz nicht festgehalten. Im Übrigen sei sein Verschulden geringfügig gewesen. Der Strafrahmen des § 20 Abs. 2 BStMG sei mit der Novelle BGBl. I Nr. 82/2007 herabgesetzt worden, sodass gemäß dem Verschlechterungsverbot die neue Strafdrohung anzuwenden sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers hinsichtlich des Schuldspruches keine Folge und hinsichtlich der Strafe mit der Maßgabe Folge gegeben, dass diese in Anwendung des § 20 VStG auf eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 200,--, im Nichteinbringungsfall auf eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 18 Stunden, und demgemäß der Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren auf eine Höhe von EUR 20,-- reduziert wurde. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe unbestrittenermaßen zum gegenständlichen Zeitpunkt den Mautabschnitt Flachauwinkl-Zederhaus befahren, ohne dass eine Mautentrichtung über die GO-Box erfolgt sei. Eine Nachzahlung sei erfolgt, jedoch nicht innerhalb der in der Mautordnung genannten Fünf-Stunden-Frist. Damit liege eine Übertretung des BMStG vor. Zum Verschulden sei auszuführen, dass der Beschwerdeführer angesichts des Warnhinweises bei Unterschreiten der Mindestsumme von EUR 30,-- die Fahrt entsprechend hätte planen müssen, um nicht in Gefahr zu geraten, dass das aufgebuchte Guthaben total aufgebraucht werde. Hinsichtlich der Strafbemessung sei darauf hinzuweisen, dass mit der Novelle BGBl. I Nr. 82/2007 der Strafrahmen des § 20 Abs. 2 BStMG gesenkt worden, jedoch in der Übergangsbestimmung (§ 33 Abs. 6 BStMG) die Anwendbarkeit auf jene Verwaltungsübertretungen beschränkt worden sei, die nach dem Inkrafttreten der Novelle () begangen worden seien; dem gegenständlichen Fall (Tatzeitpunkt ) sei daher zu Recht der höhere Strafrahmen (EUR 400,-- bis 4.000,--) zu Grunde gelegt worden. Allerdings spreche für den Beschwerdeführer nicht nur seine bisherige Unbescholtenheit, sondern auch die Geringfügigkeit des fehlenden Mautbetrages und auch der Umstand, dass er - wenn auch knapp verspätet - die nicht entrichtete Maut nachgezahlt habe. Zwar liege kein geringfügiges Verschulden vor und komme daher eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG nicht in Frage; da aber nicht unwesentliche Milderungsgründe vorlägen, denen keine Erschwerungsgründe gegenüber stünden, habe die Mindeststrafe gemäß § 20 VStG um die Hälfte unterschritten werden können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, er habe - wenn auch nicht innerhalb der gemäß Punkt 7.1 der Mautordnung vorgesehenen Frist von fünf Stunden - den fehlenden Mautbetrag bei der nächstgelegenen ASFINAG Vertriebsstelle bezahlt; die Zahlung sei vom anwesenden Mitarbeiter der ASFINAG auch angenommen worden. Die rechtliche Qualifikation der Tat im Tatvorwurf sei unrichtig gewesen, weil ihm vorgeworfen worden sei, dass er ein Kraftfahrzeug gelenkt habe, "ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß geleistet zu haben", obwohl nach dem Wortlaut von § 20 Abs. 2 BStMG tatbestandsmäßig sei, ein Kraftfahrzeug zu lenken, "ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu leisten", und er die Maut ja (nachträglich) bezahlt habe. Es liege somit keine Verfolgungshandlung vor und sei mittlerweile Verfolgungsverjährung eingetreten. Es liege im Hinblick auf § 20 Abs. 2 BStMG auch gar kein tatbestandsmäßiges Handeln vor. Sein Verschulden sei jedenfalls geringfügig, sodass § 21 Abs. 1 VStG zur Anwendung hätte kommen müssen. Im Übrigen sei die Übergangsbestimmung des § 33 Abs. 6 BStMG verfassungswidrig, weil sie das Verschlechterungsverbot verletze.

§ 6 BStMG idF BGBl. I Nr. 26/2006 lautet:

"Die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, unterliegt der fahrleistungsabhängigen Maut. Mehrspurige Kraftfahrzeuge, die noch nie zum Verkehr zugelassen waren und ein Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen führen, unterliegen der fahrleistungsabhängigen Maut, sofern ihr Eigengewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt."

§ 7 BStMG idF BGBl. I Nr. 26/2006 lautet auszugsweise:

"(1) Die Maut ist durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat zur Mautabwicklung eine in Artikel 2 der Richtlinie 2004/52/EG genannte Technik zu nutzen.

...

(4) Die näheren Bestimmungen über Geräte, deren Zulassung und Einsatz, über Abbuchung, Verrechnung und andere Formen der Mautentrichtung ohne Einsatz von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut sowie über den europäischen elektronischen Mautdienst sind in der Mautordnung zu treffen."

§ 20 Abs. 2 BStMG idF BGBl. I Nr. 26/2006 lautet:

"(2) Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 EUR bis zu 4000 EUR zu bestrafen."

Die zuletzt genannte Bestimmung wurde mit Art. 1 Z. 22 der Novelle BGBl. I Nr. 82/2007 dahingehend geändert, dass die Wortfolge "Geldstrafe von 400 EUR bis zu 4000 EUR" durch die Wortfolge "Geldstrafe von 300 EUR bis zu 3000 EUR" ersetzt wurde.

§ 33 Abs. 6 BStMG idF BGBl. I Nr. 82/2007 lautet:

"(6) Die Bestimmungen des § 19 Abs. 1, des § 19 Abs. 4 letzter Satz, des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2007 sind auf Verwaltungsübertretungen anzuwenden, die nach ihrem In-Kraft-Treten begangen werden."

Die Novelle BGBl. I Nr. 82/2007 trat (mit hier nicht relevanten Ausnahmen) am in Kraft.

§ 1 VStG lautet:

"§ 1. (1) Als Verwaltungsübertretung kann eine Tat (Handlung oder Unterlassung) nur bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war.

(2) Die Strafe richtet sich nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, daß das zur Zeit der Fällung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre."

Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann gemäß § 20 VStG die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.

Gemäß § 21 Abs. 1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Gemäß Punkt 7.1 des Teiles B der gemäß § 16 BStMG im Internet kundgemachten Mautordnung (in der hier zur Anwendung kommenden Version 16) ist unter näher geregelten Voraussetzungen eine Nachzahlung der Maut im Fall der Nicht- oder Teilentrichtung der geschuldeten Maut unter anderem dann möglich, wenn die mangelhafte Entrichtung auf einen zu niedrigen Pre-Pay-Kontostand zurückzuführen ist. Eine der Voraussetzungen für die Nachzahlung ist, dass diese innerhalb von fünf Stunden ab dem Zeitpunkt des Durchfahrens der ersten Mautabbuchungsstelle, an der keine ordnungsgemäße Zahlung stattgefunden hat, vorgenommen wird.

Zunächst ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass nach seinem eigenen Vorbringen in der Beschwerde der schon im Spruch der Strafverfügung vom angeführte Tatvorwurf nicht nur lautete, dass er ein Kraftfahrzeug gelenkt habe, "ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß geleistet zu haben", sondern dass der Spruch auch eine Präzisierung dahingehend enthielt, dass das Fahrzeuggerät ein ungenügendes Guthaben ausgewiesen habe und dadurch die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet worden sei. Dieser Tatvorwurf genügt den Kriterien der hg. Rechtsprechung, wonach es nicht erforderlich ist, dass in der Verfolgungshandlung das einem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten mit den Worten des gesetzlichen Tatbestandes umschrieben wird. Vielmehr ist für die Unterbrechung der Verjährung ausschlaggebend, dass sich die Verfolgungshandlung auf alle der Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente bezogen hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 88/03/0209, mwN). Dies ist hier der Fall.

Soweit der Beschwerdeführer meint, es liege im Hinblick auf § 20 Abs. 2 BStMG gar kein tatbestandsmäßiges Handeln vor, da er ja die Maut - wenn auch verspätet - bezahlt habe, ist ihm entgegenzuhalten, dass mit Ablauf der in Punkt 7.1 der Mautordnung vorgesehenen Frist der Tatbestand von §§ 20 Abs. 2 iVm 6 und 7 Abs. 1 BStMG 2002 erfüllt war. Daran kann auch eine spätere Zahlung des noch offenen Mautbetrages nichts mehr ändern.

Das Verschulden ist geringfügig, wenn - unabhängig von der Schuldform (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) - das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/03/0175). Die Benützung einer mautpflichtigen Straße ohne für ein ausreichendes Guthaben auf dem Pre-Pay-Konto zu sorgen ist aber gerade ein typischer Fall eines nach der Strafbestimmung des § 20 Abs. 2 BStMG verpönten Verhaltens; der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit, durch der Nachzahlung innerhalb der Fünf-Stunden-Frist die Erfüllung des Tatbestandes des § 20 Abs. 2 BStMG zu verhindern, nicht in Anspruch genommen. Die belangte Behörde wandte § 21 Abs. 1 VStG somit zu Recht nicht an.

Die belangte Behörde wandte aber bezüglich der Strafhöhe § 20 Abs. 2 BStMG idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 82/2007 an und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Anwendung des § 20 Abs. 2 BStMG in der Fassung der genannten Novelle in der Übergangsbestimmung (§ 33 Abs. 6 BStMG) auf jene Verwaltungsübertretungen eingeschränkt worden sei, die nach dem Inkrafttreten der Novelle am begangen worden seien.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berühren Rechtsänderungen nach abgeschlossener Tat bei Fehlen einer besonderen gegenteiligen Übergangsregelung die bereits eingetretene Strafbarkeit nicht und haben, wenn Taten der gleichen Art auch weiterhin strafbar bleiben, gemäß § 1 Abs. 2 VStG nur hinsichtlich der Strafe die Folge, dass ein etwaiges nunmehr dem Täter günstigeres Recht zur Anwendung zu kommen hat. In einem solchen Fall ist als verletzte Vorschrift im Sinne des § 44a Z. 2 VStG diejenige anzusehen, welche vor der Rechtsänderung in Kraft war, jedoch als Strafsanktionsnorm im Sinne des § 44a Z. 3 VStG bei einem zum Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses der Behörde erster Instanz günstigeren Recht für den Täter dieses heranzuziehen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/04/0073).

In seinem Erkenntnis vom , Zl. G 43/08 ua, hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Rechtsansicht, dass § 33 Abs. 6 BStMG die Anwendung des "Günstigkeitsprinzips" des § 1 Abs. 2 VStG ausschließe, unzutreffend sei. § 33 Abs. 6 BStMG stelle lediglich eine In-Kraft-Tretens-Regelung dar, die unter anderem festlegt, auf welche Tatsachen ("Verwaltungsübertretungen") die durch die Novelle BGBl. I Nr. 82/2007 geschaffene Fassung der Strafnorm des § 20 BStMG erstmals allgemein anzuwenden sei. Ein Widerspruch zwischen § 1 Abs. 2 VStG und § 33 Abs. 6 BStMG idF BGBl. I Nr. 82/2007 bestehe schon deswegen nicht, weil die letztgenannte Bestimmung keine Aussage zu Verwaltungsübertretungen treffe, die vor ihrem In-Kraft-Treten begangen worden seien. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass dem § 1 Abs. 2 VStG durch § 33 Abs. 6 BStMG derogiert worden sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hält diese Rechtsauffassung für zutreffend. Die belangte Behörde hätte somit im gegenständlichen Fall § 1 Abs. 2 VStG anwenden müssen. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am