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VwGH vom 23.11.2010, 2009/06/0098

VwGH vom 23.11.2010, 2009/06/0098

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2009/06/0099

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Bayjones und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, über die Beschwerde des Ing. W K in X, vertreten durch Dr. Rainer Kurbos, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Roseggerkai 5, gegen die Bescheide des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz (jeweils) vom ,


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1.)
Zl. 006185/2007-16 (protokolliert zu Zl. 2009/06/0098), und
2.)
Zl. 006185/2007-17 (protokolliert zu Zl. 2009/06/0099), betreffend Antrag gemäß § 41 Abs. 6 Stmk. BauG bzw. Zurückweisung der Berufung im Bauanzeigeverfahren (mitbeteiligte Parteien in beiden Verfahren: 1. Mag. Dr. W M, und 2. Mag. E M, beide in X; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Graz zu Zl. 2009/06/0098 Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Mitbeteiligten erstatteten mit der beim Magistrat Graz am eingelangten Eingabe eine Bauanzeige für eine Geländeveränderung im Ausmaß von 240 m2 und für die Errichtung einer Stützmauer von 75,71 m Länge auf dem Grundstück Nr. 95/1, KG W. Das Grundstück des Beschwerdeführers grenzt süd-südöstlich unmittelbar an das Baugrundstück an (Nr. 95/3, KG W.). An der Grundgrenze zum Grundstück des Beschwerdeführers ist anschließend an eine bereits bestehende Mauer an der Grenze eine Stützmauer in einer Länge von ca. 17 m vorgesehen. In dem einen Einreichplan (Plan Nr. 001 von Arch. Dipl. Ing. H.Z. vom ), der den Lageplan und einen Schnitt durch das Baugrundstück von Norden nach Süden enthält, scheint auf dem Lageplan im Bereich der angeführten Stützmauer die Unterschrift des Beschwerdeführers auf. In dem weiteren Einreichplan betreffend die Ansichten Süd und West ist in der Ansicht Süd die an der Grenze zum Grundstück des Beschwerdeführers vorgesehene Stützmauer insbesondere höhenmäßig, weiters auch das natürliche Gelände auf dem Baugrundstück und dem Nachbargrundstück ersichtlich. Letzteres liegt wesentlich tiefer als das bestehende Gelände des Baugrundstückes. Die in Frage stehende Stützmauer überschreitet vom natürlichen Gelände des Nachbargrundstückes an etlichen Stellen die Höhe von 1.50 m. Der Plan mit den Ansichten enthält keine Unterschrift des Beschwerdeführers.

Mit Erledigung vom übermittelte der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz den Mitbeteiligten eine Ausfertigung der Planunterlagen mit dem Vermerk "Baufreistellung" mit dem Bemerken, dass das angezeigte Vorhaben mit Zustellung (offenbar gemeint: der Erledigung) gemäß § 33 Abs. 6 Stmk. BauG als genehmigt gelte. Zugleich wurden bescheidmäßig (unter der Überschrift "Bescheid") Verfahrenskosten vorgeschrieben.

Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom den Antrag gemäß § 41 Abs. 6 Stmk. BauG, die Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück einzustellen und die Beseitigung anzuordnen. Es seien gravierende Geländeveränderungen ohne Bewilligung vorgenommen worden. Im Falle des Eintrittes von Regenwasser drohe jedenfalls eine Rutschung der Erdmassen von 100 m3 auf die Liegenschaft des Beschwerdeführers. Sowohl die bestehende als auch die geplante Mauer an der Grundgrenze seien durchgehend weit über 1,50 m hoch. Die Errichtung solcher Mauern und derartiger Erdbewegungen seien baubewilligungspflichtig.

Der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz wies mit Bescheid vom die Anträge des Beschwerdeführers vom auf Baueinstellung und Erlassung eines Beseitigungsauftrages betreffend die Bautätigkeiten auf dem Nachbargrundstück der Mitbeteiligten gemäß § 41 Abs. 6 Stmk. BauG ab. Dies wurde damit begründet, dass mit dem "Baufreistellungsbescheid" vom gemäß § 33 Abs. 7 Stmk. BauG (gemeint wohl: § 33 Abs. 6 Stmk. BauG) die Durchführung einer Geländeveränderung und die Errichtung einer Stützmauer in einer Länge vom 75,71 m (mit schriftlicher Zustimmung auf dem bewilligten Einreichplan durch den Beschwerdeführer) bewilligt worden seien. Bei der amtlichen Erhebung am an Ort und Stelle sei festgestellt worden, dass die Stützmauer zum Grundstück des Beschwerdeführers hin im Hinblick auf die Höhenlage und Lage zur Grundgrenze in keiner Weise entgegen der Bewilligung vom errichtet werde. Mit dem Architekten Dipl.Ing. H.Z. sei fixiert worden, dass die Fertigstellung bzw. Betonierung dieser Stützmauer im Beisein eines Vermessers und unter Bedachtnahme auf die Einhaltung der bewilligten Höhenkoten durchgeführt werde.

Die belangte Behörde wies die Berufung betreffend den erstinstanzlichen baupolizeilichen Bescheid vom mit dem erstangefochtenen Bescheid in Stattgebung eines mittlerweile gestellten Devolutionsantrages als unbegründet ab. Sie führte dazu im Wesentlichen aus, dass die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Durchführung eines Anzeigeverfahrens und die Gesetzmäßigkeit des Anzeigeverfahrens nicht Gegenstand eines baupolizeilichen Verfahrens nach § 41 Abs. 6 Stmk. BauG seien. In einem solchen Verfahren sei ausschließlich die Frage zu klären, ob durch die bauliche Maßnahme der antragstellende Nachbar in Rechten gemäß § 26 Abs. 1 leg. cit. verletzt worden sei. Weder im Antrag vom noch im Berufungsschriftsatz würden seitens des Beschwerdeführers, abgesehen von der angeblichen Verletzung der Bestimmungen über die Mindestabstände, subjektiv-öffentliche Nachbarrechte vorgebracht. Eine Verletzung des § 13 Stmk. BauG liege deshalb nicht vor, da sich die Abstandsbestimmungen - mit Ausnahme des § 13 Abs. 12 Stmk. BauG - auf Gebäude bezögen. Dies seien nach § 4 Z. 28 Stmk. BauG bauliche Anlagen, die mindestens einen oberirdischen überdeckten Raum bildeten, der an den Seitenflächen allseits oder überwiegend geschlossen sei. Auf eine an der Grundgrenze stehende Stützmauer fänden die Abstandsbestimmungen des § 13 Stmk. BauG keine Anwendung, sodass keine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes des Beschwerdeführers vorliege.

Die belangte Behörde wies mit dem zweitangefochtenen Bescheid wiederum in Stattgebung eines mittlerweile gestellten Devolutionsantrages die Berufung des Beschwerdeführers gegen den "Baufreistellungsbescheid" vom als unzulässig zurück und führte dazu im Wesentlichen aus, gemäß § 20 Z. 3 lit. c Stmk. BauG handle es sich bei Stützmauern, jeweils bis zu einer Höhe von 1,5 m, sowie nach Z. 4 bei Veränderungen des natürlichen Geländes von nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundflächen, wenn die Eigentümer der an den Bauplatz angrenzenden Grundstücke durch Unterfertigung der Baupläne ausdrücklich ihr Einverständnis mit dem Vorhaben erklärt hätten, um anzeigepflichtige Vorhaben, soweit sich aus § 21 nichts anderes ergebe (Letzteres sei im vorliegenden Fall nicht gegeben).

§ 33 Stmk. BauG enthalte die Regelungen über das Anzeigeverfahren. Im Abs. 7 dieser Bestimmung werde ausdrücklich bestimmt, dass im Anzeigeverfahren nur der Bauwerber Partei sei. Abgesehen davon gehe aus Abs. 6 dieser Bestimmung hervor, dass eine Baufreistellung keinen Bescheid darstelle. Die Berufung des Beschwerdeführers als Nachbarn sei als unzulässig zurückzuweisen, da das Anzeigeverfahren nach § 33 Stmk. BauG kein Mehrparteienverfahren darstelle, eine Parteistellung nur dem Antragsteller zukomme und daher ein Berufungsrecht des Nachbarn ausgeschlossen sei.

In der gegen beide Berufungsbescheide erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat betreffend das baupolizeiliche Verfahren auf Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 41 Abs. 6 Stmk. BauG das Vorverfahren eingeleitet, in welchem die belangte Behörde die Verwaltungsakten vorgelegt hat und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden erstattet hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde insgesamt erwogen:

Im vorliegenden Beschwerdefall kommt das Stmk. BauG, LGBl. Nr. 59/1995 (Stmk. BauG), in der Fassung LGBl. Nr. 6/2008 zur Anwendung (auf Grund der jeweiligen Übergangsbestimmung in den Novellen LGBl. Nr. 27 und 88/2008 waren die anhängigen Verfahren - wie die verfahrensgegenständlichen - auf Grund der bisher geltenden Rechtslage zu Ende zu führen.)

Gemäß § 20 Z. 3 lit. c Stmk. BauG sind Stützmauern bis zu einer Höhe von 1,5 m anzeigepflichtige Vorhaben, soweit sich aus § 21 nichts anderes ergibt.

Gemäß § 21 Abs. 1 Z. 2 lit. k Stmk. BauG sind Stützmauern bis zu einer Höhe von 50 cm über dem angrenzenden natürlichen Gelände bewilligungsfrei.

Weiters sind gemäß § 20 Z. 4 leg. cit. Veränderungen des natürlichen Geländes von nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundflächen sowie von im Freiland gelegenen Grundflächen, die an das Bauland angrenzen, wenn die Eigentümer der an den Bauplatz angrenzenden Grundstücke durch Unterfertigung der Baupläne ausdrücklich ihr Einverständnis mit dem Vorhaben erklärt haben, gleichfalls anzeigepflichtig, soweit sich aus § 21 nichts anderes ergibt.

§ 41 Abs. 1, 3 und 6 Stmk. BauG lauten wie folgt:

"§ 41

Baueinstellung und Beseitigungsauftrag

(1) Die Behörde hat die Baueinstellung zu verfügen, wenn Vorhaben gegen Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen, insbesondere wenn


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1.
bewilligungspflichtige Vorhaben ohne Bewilligung,
2.
anzeigepflichtige Vorhaben ohne Genehmigung im Sinne des § 33 Abs. 6 oder
3.
baubewilligungsfreie Vorhaben nicht im Sinne dieses Gesetzes ausgeführt werden.

(2) ...

(3) Die Behörde hat hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen. Der Auftrag ist ungeachtet eines Antrages auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung oder einer Anzeige gemäß § 33 Abs. 1 zu erteilen.

(4) ...

(6) Den Nachbarn steht das Recht auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages zu, wenn die Bauarbeiten, die baulichen Anlagen oder sonstigen Maßnahmen im Sinne der Abs. 1, 3 und 4 ihre Rechte (§ 26 Abs. 1) verletzen."

Gemäß § 33 Abs. 1 Stmk. BauG müssen Vorhaben im Sinne des § 20 der Behörde nachweislich schriftlich angezeigt werden.

Gemäß Abs. 4 dieser Bestimmung hat die Behörde das angezeigte Vorhaben mit schriftlichem Bescheid innerhalb von acht Wochen zu untersagen, wenn

1. sich aus den vorgelegten Unterlagen ergibt, dass


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a)
das angezeigte Vorhaben bewilligungspflichtig nach § 19 ist,
b)
ein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan, zu einem Bebauungsplan oder festgelegten Bebauungsgrundlagen vorliegt,
c)
die Abstandsbestimmungen verletzt werden,
d)
keine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung sichergestellt ist,
e)
das Vorhaben in einem offenkundigen Widerspruch zu sonstigen baurechtlichen Vorschriften steht, oder
2.
eine Beeinträchtigung des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes festgestellt wird.
Liegen keine Untersagungsgründe vor, ist gemäß Abs. 6 dieser Bestimmung dem Bauwerber eine Ausfertigung der planlichen Darstellung und Baubeschreibung mit dem Vermerk "Baufreistellung" zuzustellen. Das angezeigte Vorhaben gemäß § 20 gilt ab Zustellung als genehmigt. Das angezeigte Vorhaben gilt auch als genehmigt, wenn nicht binnen acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und mängelfreien Anzeige ein Untersagungsbescheid erlassen wird.
Gemäß Abs. 7 dieser Bestimmung ist im Anzeigeverfahren nur der Bauwerber Partei.
Gemäß Abs. 9 dieser Bestimmung erlischt die Genehmigung, wenn
"a)
mit dem Vorhaben nicht binnen fünf Jahren nach
Zustellung der Baufreistellung begonnen wird oder
b)
ein Nachbar im Sinne des § 20 Z. 1 lit. b oder Z. 2 auf den Bauplänen keine Unterschrift geleistet hat und dies bis zum Ablauf von acht Wochen nach Baubeginn der Behörde angezeigt hat."
Im § 26 Abs. 1 und Abs. 4 Stmk. BauG sind die dem Nachbarn in einem baurechtlichen Bewilligungsverfahren zustehenden Einwendungen, die sie gestützt auf bestimmte Bauvorschriften, die auch ihrem Interesse dienen, erheben können, taxativ angeführt. Nachbarn können sich dabei insbesondere gemäß Z. 2 dieser Bestimmung auf Bestimmungen über die Abstände (§ 13) und gemäß Z. 5 auf Bestimmungen über die Vermeidung einer Brandgefahr, einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung (u.a. § 65 Abs. 1) berufen.
Gemäß § 13 Abs. 12 leg. cit. hat die Behörde größere Abstände vorzuschreiben, wenn der Verwendungszweck von baulichen Anlagen eine unzumutbare oder das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gesundheitsgefährdung der Nachbarn erwarten lässt oder dies zum Schutz des Ortsbildes erforderlich ist.
Gemäß § 65 Abs. 1 Stmk. BauG ist bei baulichen Anlagen eine einwandfreie Entsorgung der anfallenden Abwässer und Beseitigung der Niederschlagswässer auf Bestandsdauer sicherzustellen. Dafür erforderliche Anlagen sind so anzuordnen, herzustellen und instandzuhalten, dass sie betriebssicher sind und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Bei Veränderungen des Geländes im Bauland und auf daran angrenzenden Grundstücken im Freiland dürfen damit verbundene Änderungen der Abschlussverhältnisse keine Gefährdungen oder unzumutbare Beeinträchtigungen verursachen.
Zum erstangefochtenen Bescheid (baupolizeiliches Verfahren gemäß § 41 Abs. 6 Stmk. BauG):
Der Beschwerdeführer macht eine Parteiengehörverletzung im baupolizeilichen Verfahren geltend, da er im erstangefochtenen Bescheid mit der Ansicht überrascht worden sei, dass er kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht vorgetragen habe. Die Berufung im baupolizeilichen Verfahren hätte im Zusammenhang mit der Berufung im Baufreistellungsverfahren betrachtet werden müssen.
Dazu ist Folgendes auszuführen:
Das verfahrensgegenständliche baupolizeiliche Verfahren wurde auf Antrag des Beschwerdeführers als Nachbar gemäß der Regelung im § 41 Abs. 6 Stmk. BauG eingeleitet. Nach dieser bereits wiedergegebenen Bestimmung steht den Nachbarn ein Recht auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages zu, wenn die Bauarbeiten, die baulichen Anlagen oder sonstigen Maßnahmen im Sinne der Abs. 1, 3 und 4 ihre Rechte (§ 26 Abs. 1) verletzen. Es kommt dabei auf eine tatsächliche Verletzung von Nachbarrechten gemäß § 26 Abs. 1 Stmk. BauG an (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/06/0185; das durch die Novelle LGBl. Nr. 78/2003 neu geschaffene Nachbarrecht gemäß § 26 Abs. 4 leg. cit. ist in § 41 Abs. 6 Stmk. BauG nicht berücksichtigt). Für eine zulässige Antragstellung genügt es, dass die behauptete Rechtsverletzung in einem in § 26 Abs. 1 Stmk. BauG statuierten Nachbarrecht möglich ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/06/0309). Im Antrag sind die als verletzt erachteten Rechte gemäß § 26 Abs. 1 Stmk. BauG darzulegen. Soweit die belangte Behörde das Vorbringen des Beschwerdeführers dahingehend rechtlich beurteilt hat, er habe keine subjektiv-öffentlichen Rechte geltend gemacht, konnte der Beschwerdeführer nicht in einem Recht auf Parteiengehör verletzt werden, da die Behörde nicht gehalten ist, die Partei zu einer von ihr vertretenen Rechtsansicht anzuhören (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/09/0096). Abgesehen davon hat die belangte Behörde - wie eingangs dargestellt - die Mindestabstandseinwendung des Beschwerdeführers als Geltendmachung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes anerkannt und sich damit auseinandergesetzt.
Nach § 41 Abs. 6 Stmk. BauG sind zwei Kriterien von Bedeutung, nämlich dass Bauarbeiten, eine bauliche Anlage oder sonstige Maßnahmen im Sinne der Abs. 1, 3 und 4 vorliegen und dass dadurch die Rechte des Nachbarn gemäß § 26 Abs. 1 Stmk. BauG verletzt werden. Unter einer baulichen Anlage im Sinne des Abs. 3 ist eine vorschriftswidrige bauliche Anlage zu verstehen, was im Zusammenhalt mit Abs. 1 dieser Bestimmung dahin auszulegen ist, dass diese bauliche Anlage im Falle eines bewilligungspflichtigen Vorhabens ohne Bewilligung oder im Falle eines anzeigepflichtigen Vorhabens ohne Genehmigung im Sinne des § 33 Abs. 6 oder als baubewilligungsfreies Vorhaben nicht im Sinne des Stmk. BauG ausgeführt wurde.
Die antragsgemäße Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages gemäß § 41 Abs. 6 Stmk. BauG kommt nur in Betracht, wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind. Die belangte Behörde hat sich in nicht zu beanstandender Weise mit dem allfälligen Vorliegen einer durch die in Frage stehende Stützmauer an der Grundgrenze zum Grundstück des Beschwerdeführers bewirkten Rechtsverletzung des Beschwerdeführers in einem Nachbarrecht gemäß § 26 Abs. 1 Stmk. BauG beschäftigt und dies - wie im Folgenden ausgeführt wird - zutreffend verneint.
Der Beschwerdeführer führt dazu in der Beschwerde insbesondere aus, er habe in seiner Berufung subjektive Nachbarrechte geltend gemacht (ohne dies näher darzulegen). In seiner Berufung im baupolizeilichen Verfahren vom (und nur diese Berufung ist in diesem baupolizeilichen Verfahren von Bedeutung) führte er diesbezüglich ausschließlich in Bezug auf die in Frage stehende Stützmauer an, dass das Ortsbild durch sie krass geschädigt werde, die Mauer nicht im Einklang mit dem Flächenwidmungsplan stehe, sie eine Bedrohung der Standfestigkeit des Hanges darstelle, der Mindestabstand verletzt sei, der Wert der Liegenschaft stark geschmälert werde und die Mauer gegen die lokaltypische Gartengestaltung verstoße. Es kann dahinstehen, ob es in einem Verfahren gemäß § 41 Abs. 6 Stmk. BauG überhaupt zulässig ist, dass behauptetermaßen verletzte Nachbarrechte erst in der Berufung geltend gemacht werden. Jedenfalls hat der Beschwerdeführer nur mit der erhobenen Mindestabstandverletzung ein Nachbarrecht im Sinne des § 26 Abs. 1 Stmk. BauG ins Treffen geführt. Im Zusammenhang mit dieser behaupteten Mindestabstandverletzung hat die belangte Behörde aber zutreffend gestützt auf die diesbezüglich maßgebliche Bestimmung des § 13 Stmk. BauG darauf abgestellt, dass sie sich - mit Ausnahme des § 13 Abs. 12 Stmk. BauG - nur auf Gebäude bezieht. Mit der Abstandsbestimmung des § 13 Abs. 12 Stmk. BauG hat sich die belangte Behörde, ohne dass ihr dies zum Vorwurf gemacht werden könnte, im Lichte des Vorbringens des Beschwerdeführers dazu in der Berufung nicht auseinander gesetzt.
Aber selbst wenn man der Ansicht ist, dass die Abstandseinwendung des Beschwerdeführers in der Berufung großzügig auszulegen gewesen wäre, stellte die Nichtauseinandersetzung mit § 13 Abs. 12 Stmk. BauG jedenfalls keine Rechtswidrigkeit dar. Es ist nämlich in keiner Weise ersichtlich, dass der Verwendungszweck der verfahrensgegenständlichen Stützmauer eine das ortübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gesundheitsgefährdung des Beschwerdeführers bewirken könnte, wie dies vom Beschwerdeführer zwar in der Beschwerde unter Berufung auf die Wirkung der Mauer - wie eine "Gefängnismauer" - geltend gemacht wurde. Mit dem Kriterium in § 13 Abs. 12 Stmk. BauG von auf Grund des Verwendungszweckes der baulichen Anlage zu erwartenden, das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen sind Immissionen gemeint, die durch die Verwendung einer baulichen Anlage hervorgerufen werden können, und nicht etwa der Umstand, dass für einen Nachbarn eine Mauer an der Grundgrenze wie eine "Gefängnismauer" wirkt. Soweit § 13 Abs. 12 Stmk. BauG auch auf den Schutz des Ortsbildes abstellt, handelt es sich dabei um ein Kriterium, das nur dem öffentlichen Interesse und nicht auch dem Interesse der Nachbarn dient. Insoweit ergibt sich aus § 26 Abs. 1 Z. 3 i.V.m. § 13 Abs. 12 Stmk. BauG für den Beschwerdeführer als Nachbarn kein Nachbarrecht.
Soweit der Beschwerdeführer im Antrag auch eine Erdrutschung im Falle von Regen im Hinblick auf die geplante Geländeveränderung geltend gemacht hat, worauf er sich in der Berufung und in der Beschwerde betreffend das baupolizeiliche Verfahren nicht mehr bezogen hat, kann festgestellt werden, dass er damit keine Änderungen der Abflussverhältnisse im Sinne des § 65 Abs. 1 Stmk. BauG und damit kein Nachbarrecht ins Treffen geführt hat.
Konnte die belangte Behörde aber zutreffend verneinen, dass der Beschwerdeführer in keinem von ihm geltend gemachten Nachbarrecht im Sinne des § 26 Abs. 1 Stmk. BauG durch die in Frage stehende bauliche Anlage bzw. Maßnahme verletzt wurde, bedurfte es keines weiteren Eingehens auf die Frage, ob es sich dabei um bewilligungspflichtige Maßnahmen handelt, die ohne Baubewilligung ausgeführt wurden. Auf alle diesbezüglichen Ausführungen in der vorliegenden Beschwerde brauchte daher nicht weiter eingegangen zu werden.
Der Beschwerdeführer vertritt auch die Ansicht, dass die vorliegende Stützmauer, weil sie seiner Ansicht nach auch eine das Fundament des Gebäude sichernde Funktion habe, als Bestandteil des Gebäudes zu qualifizieren wäre und insoweit die Abstandsbestimmungen für Gebäude zur Anwendung kommen müssten.

Auch dieses Vorbringen ist nicht zielführend. Unter einem Gebäude gemäß § 4 Z. 28 Stmk. BauG ist eine bauliche Anlage zu verstehen, die mindestens einen oberirdischen überdeckten Raum bildet, der an den Seitenflächen allseits oder überwiegend geschlossen ist. Als Gebäude gelten auch offene Garagen. Eine Stützmauer fällt nicht unter diesen Begriff des Gebäudes (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/06/0275). Im vorliegenden Fall beginnt diese Stützmauer auch nicht - wie in der Beschwerde behauptet wird - an der Gebäudefront, sondern sie setzt eine bereits entlang der Grundgrenze von der Gebäudefront verlaufende bestehende Mauer in einer Länge von ca. 16 m in westlicher Richtung fort.

Der Beschwerdeführer meint weiters, die belangte Behörde habe, ohne dass eine mündliche Verhandlung und eine Ladung zu dieser erfolgt wäre, unzulässigerweise Präklusion in Bezug auf die verletzten subjektiv-öffentlichen Rechte des Beschwerdeführers angenommen.

In diesem Zusammenhang ist neuerlich darauf hinzuweisen, dass ein baupolizeiliches Verfahren gemäß § 41 Abs. 6 Stmk. BauG auf Antrag eines Nachbarn einzuleiten ist, in dem die durch Bauarbeiten, eine bauliche Anlage oder bauliche Maßnahme seiner Ansicht nach verletzten Rechte eines Nachbarn entsprechend geltend zu machen sind. Dieses Vorbringen eines antragstellenden Nachbarn in Bezug auf die in Frage stehende Rechtsverletzung steckt in diesem Zusammenhang den diesbezüglichen Prüfungsumfang ab. Die Baubehörde hat nicht - wie dies der Beschwerdeführer meint - von sich aus sämtliche in Frage kommenden subjektiven Rechte des Nachbarn, die verletzt sein könnten, in diesem Verfahren zu überprüfen.

Der Beschwerdeführer hat - wie bereits erwähnt - in der Berufung im baupolizeilichen Verfahren nur in Bezug auf die Stützmauer als einziges Nachbarrecht gemäß § 26 Abs. 1 Stmk. BauG eine Verletzung der Bestimmungen über die Mindestabstände ins Treffen geführt. Im Hinblick auf die vorgenommenen Geländeveränderungen hat er in der Berufung nichts vorgetragen. Eine Mindestabstandsverletzung gemäß § 13 Stmk. BauG kam aber - wie gleichfalls bereits ausgeführt - bei einer Stützmauer nicht in Betracht.

In der Beschwerde verweist der Beschwerdeführer auch darauf, dass er in der Stellungnahme vom eine Höhenüberschreitung der in Frage stehenden Stützmauer bis zu 4 m (2,5 m Mauer + 1,5 m Zaun) geltend gemacht habe.

Auch dem ist entgegenzuhalten, dass selbst dann, wenn in dem anzuwendenden Bebauungsplan oder Flächenwidmungsplan für Mauern an der Grundgrenze eine bestimmte Höhe festgelegt worden wäre, sich daraus für den Nachbarn kein Nachbarrecht im Sinne des § 26 Abs. 1 Z. 1 Stmk. BauG ergäbe, weil eine derartige Höhenfestlegung einer Mauer nicht als eine solche zu qualifizieren wäre, mit der im Sinne dieser Bestimmung ein Immissionsschutz verbunden wäre.

Im baupolizeilichen Verfahren gemäß § 41 Abs. 6 Stmk. BauG lag im Hinblick darauf, dass die belangte Behörde zutreffend die geltend gemachte Rechtsverletzung durch die Stützmauer als nicht gegeben erachtete, auch eine ausreichende Entscheidungsgrundlage vor. Die Frage der allfälligen Vorschriftswidrigkeit der Stützmauer war in diesem Verfahren dann nicht mehr relevant.

Soweit der Beschwerdeführer auch eine Verletzung im Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums und eine unsachliche Behandlung im Hinblick auf andere Vorhaben im vorliegenden Bereich geltend macht, genügt es darauf hinzuweisen, dass er damit eine Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, die in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes fallen, anspricht.

Zum zweitangefochtenen Bescheid (Baufreistellungsverfahren gemäß § 33 Stmk. BauG):

Der Beschwerdeführer macht auch in diesem Zusammenhang eine Parteiengehörverletzung geltend, weil er mit der Ansicht, er habe im Baufreistellungsverfahren keine Parteistellung, überrascht worden sei. Er halte es nicht für zutreffend, dass ihm die belangte Behörde keine Parteistellung im Verfahren einräume, auch wenn zu Unrecht ein Anzeigeverfahren abgeführt worden sei. Die Frage der Gesetzmäßigkeit des Anzeigeverfahrens könne nach Ansicht der belangten Behörde vom Nachbarn nicht releviert werden. Bei dieser Auffassung würde sich die Durchführung anderer als Anzeigeverfahren im Geltungsbereich des Stmk. BauG praktisch erübrigen, weil die Behörde sanktionslos immer diese einfache, nachbarfreie Verfahrensart wählen und so die Nachbarrechte dramatisch einschränken könnte. Es würde dadurch die Wahrung der Nachbarrechte als tragende Säule des Baurechtes verletzt. Im Speziellen stünde dem Nachbarn bei einem genehmigungspflichtigen Bauvorhaben auch das Recht auf Durchführung einer Bauverhandlung zu. Gerade im vorliegenden Fall hätte durch eine rechtzeitig durchgeführte Bauverhandlung der vom Planer des Nachbarn herbeigeführte Fehler (gemeint in Bezug auf die Stützmauer und ihre Höhe) aufgezeigt und womöglich durch einen Konsens an Ort und Stelle eine beträchtliche Eskalation, wie sie jetzt eingetreten sei, entschärft werden können.

Auch diesem Vorbringen des Beschwerdeführers kommt keine Berechtigung zu. Gemäß der ausdrücklichen Regelung des § 33 Abs. 7 Stmk. BauG kommt im Anzeigeverfahren nur dem Bauwerber Parteistellung zu (vgl. dazu auch die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2002/06/0155, und vom , Zl. 2004/06/0087). Dem Nachbarn steht daher in einem Anzeigeverfahren auch kein Recht zur Mitsprache im Hinblick auf die Frage zu, ob zu einem Vorhaben rechtens ein Anzeigeverfahren durchgeführt wurde. Zur allfälligen Wahrung seiner Nachbarrechte im Sinne des § 26 Abs. 1 Stmk. BauG steht ihm aber die Möglichkeit der Einleitung eines baupolizeilichen Verfahrens wegen Verletzung in seinen Rechten u.a. auf Grund der Ausführung einer baulichen Anlage ohne Baubewilligung gemäß § 41 Abs. 6 Stmk. BauG zu. Auch in einem Verfahren gemäß § 41 Abs. 6 Stmk. BauG geht es nicht um die Zulässigkeit eines durchgeführten Anzeigeverfahrens (vgl. dazu die bereits erfolgten Ausführungen zu § 41 Abs. 6 Stmk. BauG).

Die belangte Behörde hat sich daher zutreffend mit den inhaltlichen Argumenten in der im Anzeigeverfahren erhobenen Berufung des Beschwerdeführers nicht auseinandergesetzt. Mangels einer Parteistellung im Anzeigeverfahren spielte die Erhebung von Nachbarrechten in der Berufung auch keine Rolle. Zu dem Vorbringen zu § 26 Abs. 1 Stmk. BauG wird jedoch angemerkt, dass es sich dabei (in Verbindung auch mit Abs. 4 dieser Bestimmung) um eine taxative Aufzählung der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren zustehenden Nachbarrechte handelt.

§ 33 Abs. 5 Stmk. BauG ordnet für das Anzeigeverfahren an, dass die Behörde bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen von Amts wegen ein Baubewilligungsverfahren einzuleiten hat. Einem Nachbarn steht diesbezüglich kein Antragsrecht zu.

Der Beschwerdeführer meint weiters, er habe rechtzeitig gemäß § 33 Abs. 9 lit. b Stmk. BauG angezeigt, dass er keine Unterschrift auf den Bauplänen geleistet habe bzw. keine Einwilligung zu der tatsächlichen Form der Bauausführung gegeben habe bzw. er habe die erteilte, seiner Ansicht nach nicht konsumierte Einwilligung zurückgezogen.

Dazu ist Folgendes festzustellen: § 33 Abs. 9 Stmk. BauG sieht bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen das Erlöschen einer erteilten Genehmigung gemäß § 33 Abs. 6 Stmk. BauG vor. Diese Bestimmung geht von einem abgeschlossenen Anzeigeverfahren aus. Diese Frage kann also das Anzeigeverfahren selbst nicht betreffen. Abgesehen davon kann der Beschwerdeführer schon mangels einer Parteistellung in diesem Verfahren auch diesbezüglich nichts Rechtserhebliches vortragen.

In einem Verfahren gemäß § 41 Abs. 6 Stmk. BauG kann das Erlöschen einer erteilten Genehmigung im Anzeigeverfahren gemäß § 33 Abs. 9 Stmk. BauG dann eine Rolle spielen, wenn eine Rechtsverletzung des Nachbarn durch die in Frage stehende bauliche Anlage zu bejahen wäre und bei der Frage der allfälligen Vorschriftswidrigkeit dieser Anlage das Vorliegen einer Genehmigung gemäß § 33 Abs. 6 Stmk. BauG eine Rolle spielte. Im vorliegenden Verfahren gemäß § 41 Abs. 6 Stmk. BauG war Letzteres nicht Gegenstand der Entscheidung der belangten Behörde, da diese zutreffend eine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers durch die verfahrensgegenständliche Stützmauer verneint hat und der diesbezügliche Antrag daher schon aus diesem Grund zu Recht abgewiesen werden konnte. Es war daher auf die Ausführungen des Beschwerdeführers dazu, worauf sich seine Zustimmung bezogen habe, dass etwas anderes ausgeführt worden sei, als Gegenstand der Bewilligung gewesen sei, dem er zugestimmt habe, nicht mehr einzugehen. Auch die Frage der Bedeutung des Widerrufs der Zustimmung eines Nachbarn zu einem Bauvorhaben (mittels Unterschriften auf den Bauplänen) kann nicht zum Gegenstand eines Anzeigeverfahrens gemacht werden.

Weiters ist klarzustellen, dass die tatsächliche Bauführung nicht Gegenstand eines Anzeigeverfahrens gemäß § 33 Stmk. BauG ist, sondern das angezeigte, planmäßig belegte Projekt.

Die Beschwerde war, soweit sie den erstangefochtenen Bescheid betraf, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG, soweit sie sich auf den zweitangefochtenen Bescheid bezog, gemäß § 35 Abs. 1 VwGG - da bereits der Inhalt der Beschwerde betreffend das Anzeigeverfahren erkennen läßt, dass keine Verletzung in Rechten des Beschwerdeführers erfolgt ist, ohne weiteres Verfahren - als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz betreffend das Beschwerdeverfahren zu Zl. 2009/06/0098 gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am