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VwGH vom 20.09.2012, 2009/06/0092

VwGH vom 20.09.2012, 2009/06/0092

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Senatspräsidentin Dr. Bernegger sowie den Hofrat Dr. Waldstätten, die Hofrätin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde des WW in L, vertreten durch Dr. Josef Faulend-Klauser und Dr. Christoph Klauser, Rechtsanwälte in 8530 Deutschlandsberg, Kirchengasse 7, gegen den Gemeinderat der Gemeinde E wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 zu Recht erkannt:

Spruch

Gemäß § 42 Abs. 4 zweiter Satz VwGG iVm § 66 Abs. 4 AVG wird der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde E vom , Zl. 612-1/2007- 08 HW, Folge gegeben und gemäß §§ 3 und 4 des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964, LGBl. Nr. 154 idF Nr. 60/2008, festgestellt, dass die über die Grundstücke Nr. 1650, 770/2, 776, 769, 775, 780/4, .54/1, .54/2, 767/1, 780/5 und 780/12, alle KG E, beginnend bei der Einmündung in die Gemeindestraße, Grundstück Nr. 1650, und endend bei Grundstück Nr. 780/12, von Nordosten nach Südwesten verlaufende Straße "H-Weg" keine öffentliche Straße ist.

Die Gemeinde E hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom teilte der Beschwerdeführer der Gemeinde E mit, dass er Alleineigentümer der Liegenschaft EZ 286, KG E, sei, zu deren Gutsbestand u.a. die Grundstücke Nr. 770/2 und 776 gehörten. Durch seinen Hofbereich führe über diese Grundstücke der sogenannte H-Weg. Im Jahr 1968 hätten die Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers im Eigentum der obgenannten Grundstücke mehreren Interessenten das Recht eingeräumt, über den H-Weg zu gehen und zu fahren. In der Vereinbarung sei die Wegbreite mit 2,40 m festgesetzt worden. Seit 1968 sei es im Laufe der Zeit zu einer immer intensiveren Beanspruchung des H-Weges gekommen. Zum einen sei dessen Fahrbahn verbreitert und im Jahr 2005 durch die Gemeinde E asphaltiert worden, zum anderen sei durch die Errichtung neuer Einfamilienhäuser entlang der Wegtrasse auch eine Zunahme der Zahl der Wegbenützer eingetreten. Ein Ende dieser Entwicklung sei nicht abzusehen, zumal beispielsweise ein Teil des ebenfalls an den H-Weg angrenzenden Grundstückes Nr. 770/1 in Bauland umgewidmet worden sei. Der Beschwerdeführer sei nicht verpflichtet und auch nicht gewillt, diese unzulässige Erweiterung der zweifellos zugunsten bestimmter Berechtigter bestehenden Dienstbarkeit zu dulden. Abhilfe könnte nur dadurch geschaffen werden, dass der südlich des H-Weges befindliche Gemeindeweg, über den ursprünglich zu den Liegenschaften der Interessenten zugefahren worden sei, wieder saniert und in befahrbaren Zustand versetzt werde. Er ersuche daher um verbindliche Erklärung, dass die Gemeinde den ursprünglichen Gemeindeweg in absehbarer Zeit entsprechend sanieren und instandsetzen werde. Ansonsten müsste er allen Benützern, die keine Rechte aus der Vereinbarung von 1968 ableiten könnten, das Befahren des Weges verbieten und gegebenenfalls mit einer Unterlassungsklage vorgehen.

Mit Schreiben vom gab der Bürgermeister der Gemeinde E dem Beschwerdeführer bekannt, es werde ein Feststellungsverfahren gemäß §§ 3 und 4 des Steiermärkischen Landes- Straßenverwaltungsgesetzes 1964 eingeleitet.

Der Beschwerdeführer teilte der Gemeinde E mit Schreiben vom daraufhin mit, dass der H-Weg nach wie vor zum weit überwiegenden Teil von jenen Interessenten bzw. ihren Rechtsnachfolgern und Angehörigen befahren werde, die im Jahr 1968 mit seinen Rechtsvorgängern eine Vereinbarung über den Ausbau und die Benützung dieses Weges getroffen hätten. Es werde daher ein negativer Feststellungsbescheid zu erlassen sein.

Im Akt befindet sich weiters eine Vereinbarung vom zwischen den Interessenten des H-Weges und den Eigentümern der Liegenschaft E 109. (Anmerkung: Das ist die Anschrift des Beschwerdeführers.) Als Interessenten werden genannt:


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1.
J und A P,
2.
K und Ja B,
3.
F und H K und
4.
K und J S.
Diese benötigten den H-Weg als Zufahrt zu ihren Wohnhäusern bzw. landwirtschaftlichen Grundflächen. In Punkt I. des Vertrages verpflichteten sich die Interessenten, den Weg von der Einmündung in die K-Höhenstraße bis zum Anwesen B auszubauen, wobei Details des Ausbaues näher festgelegt wurden. Nach Punkt II. erfolge die Errichtung des Weges auf Kosten der Interessenten innerhalb von einem Jahr. Die Eigentümer der Liegenschaft E 109, O, J und T W, hätten für die Errichtung des Weges keine Geld- oder Sachleistungen zu erbringen. Sie verpflichteten sich aber gemäß Punkt III., die notwendigen Arbeiten auf ihrem Grund zu dulden. Ferner verpflichteten sie sich gemäß Punkt IV., die vor dem Keller befindliche Ableite sowie den Abflussschacht bei Verstopfungen zu reinigen. Gemäß Punkt V. verpflichteten sich die Interessenten, den Grundeigentümern W die Zufahrt von der K-Höhenstraße bis zum Beginn des Hofraumes ihres Anwesens auf ihre Kosten im Zuge der Asphaltierung des Weges mit zu asphaltieren. Die Interessenten und die Grundeigentümer W erklärten sich gemäß Punkt VI. damit einverstanden, dass die Fahrgeschwindigkeit nach Fertigstellung der asphaltierten Straße mit 30 km/h beschränkt werde. In Punkt VII. gestatteten die Ehegatten P der Familie W, zur Ernte von Birnen ihre Grundflächen zu betreten sowie das notwendige Fuhrwerk für landwirtschaftliche Produkte über den unteren Weg durchzuführen (alter Gemeindeweg). Andererseits gestattete die Familie W der Familie P das Betreten der Grundflächen zum Klauben ihres Obstes. Die einzelnen Grundstücke der Interessenten sind in der Vereinbarung nicht angeführt.
Ferner befindet sich im Akt der Text einer Verordnung der Bezirkshauptmannschaft L vom . Demgemäß wurde auf Grund des Antrages des JW für die öffentliche Straße H (richtig wohl: H-Weg) eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h verordnet.
Am fand eine mündliche Ortsaugenscheinsverhandlung betreffend die Feststellung gemäß §§ 3 und 4 des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964 hinsichtlich des H-Weges statt. Nach dem Verhandlungsprotokoll sei über Antrag der Familie K und M Pe und der Familie HB die Öffentlichkeit des H-Weges zu prüfen. Der Bürgermeister der Gemeinde E legte bei der Verhandlung dar, dass die Gemeinde bzw. die Wassergenossenschaft E die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung errichtet und die Asphaltierung sowie Sanierung des Weges vorgenommen hätten. Ebenso seien der Winterdienst (Schneeräumung und Splitstreuung) und die notwendigen Straßenerhaltungsmaßnahmen bereits jahrzehntelang von der Gemeinde durchgeführt worden. Dies gelte auch für die Pflege des Randbereiches (Ästeschneiden).
Dipl. Ing. FH, Obmann des Reinhaltungsverbandes P, gab zu Protokoll, dass die Kläranlage wasserrechtlich bewilligt worden sei. Zum Betreiben bzw. für die Wartung der Anlage müsse diese mindestens einmal im Monat angefahren werden (in Störfällen natürlich auch). Besitzer der Anlage sei der Reinhaltungsverband P. Das Grundstück sei vom Grundbesitzer K abgelöst worden. Die Errichtung und der Betrieb der Kläranlage seien im öffentlichen Interesse. Der Reinhaltungsverband P habe kein Servitutsrecht, sondern (zu ergänzen wohl: das Benützungsrecht) sei "auf Grund des öffentlichen Interesses begründet". Über die Zufahrt über diesen Weg sei nie gesprochen worden, weil Dipl. Ing. H davon ausgegangen sei, dass der H-Weg ein öffentlicher Weg sei. Er habe gewusst, dass der Kanal von der Gemeinde hergestellt worden sei und auch der Winterdienst von der Gemeinde durchgeführt werde.
Der Beschwerdeführer führte aus, dass die Voraussetzungen für die Öffentlicherklärung nicht vorlägen, weil der Weg ausschließlich von Servitutsberechtigten genutzt werde. Weiters bestehe die Möglichkeit eines öffentlichen Weges über die Grundstücke Nr. 1654/2 und 1654/1, die als öffentliche Weggrundstücke ausgewiesen seien und jederzeit zu nutzen und zu befahren wären. Außerdem diene der Weg keinem dringenden Verkehrsbedürfnis, und es sei keine langjährige Übung gegeben.
RP sprach sich gemäß der Verhandlungsschrift für den öffentlichen Weg aus, ansonsten befürchte er, dass der Weg nicht mehr befahren werden könne. Dieser Weg werde von der Familie, von Verwandten und Bekannten befahren, es gebe keinen anderen Weg.
KPe gab zu Protokoll, er befahre die Straße seit ca. 37 Jahren und beantrage die Öffentlichkeit des Weges. Bekannte, Verwandte, Kinder, Professionisten wie z.B. Elektriker, Installateure, aber auch Tierärzte etc. benutzten diesen Weg. Es sei ausschließlich diese Zufahrt vorhanden. Arzt, Rettung und Feuerwehr müssten ebenfalls diese Zufahrt benützen, was gewährleistet sein müsse.
Nach dem Protokoll ist von den Beteiligten Pe, B und P übereinstimmend ausgesagt worden, dass keine Sackgassentafel vorhanden sei und Leute glaubten, dass es eine öffentliche Straße sei (Touristen, Gäste etc. nützten diesen Weg).
KPe gab ferner an, dass er den Weg auf Grund der Vereinbarung der Rechtsvorgänger benütze.
EPe legte dar, er wolle einen öffentlichen Weg und diesen ohne Probleme befahren.
MPe führte aus, dass sie die Liegenschaft im Jahr 1977 mit einem Straßenrecht übernommen habe.
K-HPe und CS gaben zu Protokoll, dass sie einen öffentlichen Weg möchten, damit Freunde und Bekannte zum Anwesen hinkämen.

Jeder solle die Möglichkeit haben, zum Anwesen zu kommen.

Der Bürgermeister der Gemeinde E gab auf Anfrage des

Beschwerdeführers bekannt, dass der Weg nicht vermessen sei.

HK sprach sich für die Öffentlicherklärung des Weges aus.


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Hinsichtlich der Rechtsgrundlage der Benützung gab sie zu Protokoll, dass es eine Vereinbarung gäbe. Sie habe die Liegenschaft von ihrem Vater übernommen.
J und E B haben laut der Niederschrift das Wohnhaus im Jahr 1975 errichtet und seien bis jetzt immer auf dieser Straße gefahren. Die Familie B habe gedacht, dass der Weg öffentlich sei. Neben JB sprachen sich auch EB, MB und HB für die Öffentlichkeit der Straße aus. Sowohl beruflich als auch privat sei diese Zufahrtsstraße unerlässlich. HB gab zu Protokoll, dass er bis jetzt geglaubt habe, dass der Zufahrtsweg eine öffentliche Straße sei. Von seinem Großvater KB habe er immer gehört, dass es ein öffentlicher Weg sei. Laut Angabe der gesamten Familie B komme es auch sehr oft vor, dass Leute die Straße benützten, weil sie nicht wüssten, dass die Straße nicht weiterführe. Ortsfremde Menschen würden diesen Weg befahren, weil sie glaubten, dass es hier eine Buschenschank gebe.
WS legte niederschriftlich dar, dass er und seine Gattin SS 3 ha Wald besäßen. Er wolle die Gewährleistung der Zufahrt für sämtliche Arbeiten im Wald (Maschinen, Traktor und LKW-Befahrung für den Abtransport des anfallenden Holzes). Es gebe keine andere Zufahrtsmöglichkeit.
In der Folge wurden laut der Verhandlungsschrift Lichtbilder über den als öffentlichen Weg ausgewiesenen Gemeindeweg Grundstücke Nr. 1654/1 und 1654/2 erörtert. Festgehalten wurde, dass laut Aussage von RP dieser Weg mit dem Auto nie befahrbar gewesen sei. Dies wurde von KPe bekräftigt, der hinzufügte, dass er sich nicht erinnern könne, dass dort jemals ein Auto gefahren sei. Weiters gab KPe an, der Weg sei für Autos nie befahrbar gewesen und wäre auch nicht befahrbar, wenn er so erhalten geblieben wäre, wie er ursprünglich gewesen sei. WS legte dar, dass es im Jahr 1972 auf diesem Weg eine Vermurung gegeben habe. Die Schluchte sei drainagiert und das angefallene Erdmaterial der Kuppe in die Mulde verschoben worden.
In einer Äußerung vom zum Verhandlungsprotokoll legte der Beschwerdeführer dar, dass der H-Weg ausschließlich von den Weganrainern, ihren Besuchern und Gästen sowie der Schneeräumung und der Müllabfuhr, somit von einem eingegrenzten Personenkreis benützt werde. Dies ergebe sich schon daraus, dass es sich um eine Sackstraße handle. Ein dringendes Verkehrsbedürfnis liege nicht vor, weil eine alternative Zufahrtsmöglichkeit über den alten Gemeindeweg bestehe, der allerdings von der Gemeinde saniert werden müsste. Alle Anrainer hätten in der Verhandlung bestätigt, dass sie den Weg im Rahmen bzw. auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung benützten. Alle Verfahrensbeteiligten seien Rechtsnachfolger jener Parteien, die am die privatrechtliche Vereinbarung über die Benützung des H-Weges geschlossen hätten. Die Wassergenossenschaft E leite ihr Fahrrecht aus dem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren ab. Weitere Benützer der Straße gebe es nicht. Sie werde auch nicht in langjähriger Übung allgemein für ein dringendes Verkehrsbedürfnis benützt. Die Sonderrechte der Anrainer entsprechend der Vereinbarung vom und auf Grund des Bescheides vom (gemeint wohl: für die Wassergenossenschaft) würden vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt.
Der Bürgermeister der Gemeinde E stellte mit Bescheid vom fest, dass der H-Weg in einer Breite von etwa 2,80 bis 3,00 m und einer Länge von ca. 530 m eine öffentliche Straße darstelle und der allgemeinen Benützung (Gemeingebrauch) für ein dringendes Verkehrsbedürfnis hinsichtlich aller Arten des öffentlichen Verkehrs (Fahr-, Radfahr- und Fußgeherverkehr usw.) freistehe, welche Benützung jedermann gestattet sei und durch niemanden eigenmächtig behindert werden dürfe.
In der Bescheidbegründung wurde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens im Wesentlichen ausgeführt, nach der Aktenlage und zum besseren Verständnis werde angemerkt, dass folgende Personen bzw. Rechtsnachfolger auf Grund der Vereinbarung vom ein Recht auf Befahren des H-Weges ableiten könnten:
1.
J und A P - Rechtsnachfolger: RP
2.
K und J B - Rechtsnachfolger: EPe und UR
3.
F und H K - Rechtsnachfolger: H K 4. K und J S - Rechtsnachfolger: W und S S.
Einige Betroffene, aber durchaus nicht alle, benützten den H-Weg auf Grund von Vereinbarungen. Darauf sei nicht näher einzugehen, weil es auf zivilrechtliche Berechtigungen nicht ankomme. Seitens der Behörde seien im Übrigen zur Frage, ob der H-Weg in langjähriger Übung allgemein, ohne Einschränkung und unabhängig vom Willen des Grundeigentümers oder dritter Personen für ein dringendes Verkehrsbedürfnis benützt worden sei, insgesamt 14 Personen, darunter Wegeeigentümer, Anrainer und Betroffene (wie z.B. der Obmann des Reinhalteverbandes), als Zeugen einvernommen worden. Die gesetzliche Voraussetzung für ein Feststellungsverfahren, dass nämlich Zweifel, ob eine Straße als öffentlich anzusehen sei oder in welchem Umfang sie der allgemeinen Benützung freistehe, gegeben seien, liege vor. Der Weg sei im Übrigen seit den 60er-Jahren, mindestens jedoch ca. 25 bis 30 Jahre hindurch ohne jede Einschränkung durch irgend jemanden und völlig unabhängig vom Willen der Eigentümer der Wegparzellen (oder dritter Personen) von den Anrainern des Weges, von den Eigentümern der Wegparzellen und der landwirtschaftlichen Grundflächen in dessen Nahebereich, von Gästen und Besuchern der Anrainer und Eigentümer, von Lieferanten, von Fahrern von Wirtschafts- und Baufahrzeugen, von einheimischen und von ortsfremden Fußgängern benützt worden. Die Aussagen der Wegbenützer, die über keine Vereinbarung bzw. über keine verbücherte Servitut verfügten, besagten eindeutig, dass sie den H-Weg seit mehr als zehn Jahren für ein dringendes Verkehrsbedürfnis nutzten. Nachdem sie keiner Einschränkung durch den Wegeeigentümer unterlegen seien (wie z.B. durch eine Hinweistafel "Fahrverbot, ausgenommen Berechtigte"), hätten sie angenommen, dass der Weg ohnehin öffentlich sei. Ferner sei es offenkundig und unbestritten, dass auch die Fahrzeuge des Winterdienstes und des Wartungsdienstes des Reinhalteverbandes P der dezentralen Kläranlage den H-Weg beführen, ohne dass dem jemals entgegengetreten worden sei. Die subjektive Deutung des Beschwerdeführers sei nicht von Relevanz. Der H-Weg befriedige auch ein dringendes Verkehrsbedürfnis, stelle er doch die einzige realistische Zufahrts- und Zugangsmöglichkeit zu den anliegenden Grundstücken und zu verschiedenen landwirtschaftlich genutzten Flächen dar. Der Gemeindeweg auf den Grundstücken Nr. 1654/1 und 1654/2 sei keine Alternative, da es sich nach den Aussagen der Anrainer um einen Weg handle, der nie von einem Kraftfahrzeug befahren worden sei und auch nicht befahren werden könne. Laut Aussage des Anrainers WS habe es im Jahr 1972 eine Vermurung dieses Weges gegeben, wobei die Schluchte drainagiert und das angefallene Erdmaterial in die Mulde verschoben worden sei, sodass in der Natur kein Weg erkennbar sei (Verweis auf eine Fotodokumentation). Der H-Weg werde nach dem Ergebnis der Verhandlung vom nicht von einem begrenzten Personenkreis benützt. Vielmehr werde er auch von Touristen und Gästen benützt. Diese würden den H-Weg nicht als Sackstraße erkennen und suchten dort beispielsweise eine Buschenschank. Entgegen seiner Angabe habe im Übrigen der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Anrainer nicht gefragt, auf Grund welchen Rechtes sie den H-Weg benützten. Diesbezüglich werde auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Aussagen der Weganrainer sprächen für die Öffentlichkeit des H-Weges. Dazu komme, dass die Gemeinde E für die Wasserversorgung, für die Abwasserbeseitigung, für die Asphaltierungskosten und den Winterdienst etc. aufkomme, also schon seit mehr als zehn Jahren die Aufgaben des Wegehalters übernommen habe. Aus dem dem Bescheid beiliegenden Plan (Auszug aus dem Katasterplan vom ) sei der Wegverlauf samt den dazugehörigen Grundstücksnummern ersichtlich.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. Darin führte er im Wesentlichen aus, die Straßenbreite und die Länge des H-Weges seien offensichtlich bloß geschätzt worden. Eine Vermessung der Grenzen gegenüber dem H-Weg habe nicht stattgefunden. Damit liege keine lagemäßig, planlich kotierte Darstellung der Weganlage und ihres Verlaufes vor, der Bestand des Weges sei somit nicht eindeutig und unverwechselbar umschrieben. Der erstinstanzliche Bescheid konkretisiere nicht, worin ein dringendes Verkehrsbedürfnis gegeben sein solle, er enthalte auch keine Feststellungen zur Benutzungsintensität durch die im Bescheid angeführten Wegbenutzer. Ferner habe es keine Feststellungen gegeben, ob die angenommene Fahrbahnbreite dem § 14 des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964 entspreche, ob also der H-Weg, wie vom Gesetz gefordert, den Bedürfnissen des Verkehrs entsprechend ausgelegt sei. Die Fahrbahnbreite entspreche auch nach den Angaben im Bescheid (2,8 m bis 3 m) weder dem Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 noch der StVO. Von einer öffentlichen Straße könne daher nicht gesprochen werden. Auch habe die erstinstanzliche Behörde nicht klargestellt, in welcher Eigenschaft die befragten Personen (Zeugen, Beteiligte, Parteien etc.) vernommen worden seien. Die Feststellungen der belangten Behörde über die Benützung und die näheren Benützungsarten seit ca. 25 bis 30 Jahren stünden im Widerspruch zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens. Aus den Stellungnahmen in der Verhandlung vom ergebe sich vielmehr eindeutig, dass der H-Weg gerade keine öffentliche Straße sei. Der H-Weg werde ausschließlich von Weganrainern, ihren Besuchern und deren Gästen, der Schneeräumung und der Müllabfuhr, somit lediglich von einem begrenzten Personenkreis benützt. Alle im erstinstanzlichen Bescheid angeführten Personen seien Rechtsnachfolger jener Parteien, die am die privatrechtliche Vereinbarung über die Benützung des H-Weges abgeschlossen hätten. Bei der Verhandlung vom hätten sie bestätigt, dass sie den Weg ausschließlich im Rahmen und auf Grund dieser Vereinbarung nützten. Ferner sei nicht bescheidmäßig ausgesprochen worden, in welche Kategorie im Sinne des § 7 Abs. 1 Z. 4 Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 die Weganlage falle. Der Abwasserverband leite sein Fahrrecht nicht aus dem Gemeingebrauch, sondern aus der wasserrechtlichen Bewilligung der auf dem Grundstück Nr. 779/2 errichteten Kläranlage ab. Außerdem werde dieses Fahrrecht erst seit dem Jahr 2003 ausgeübt. Eine langjährige Übung von zumindest zehn Jahren liege damit nicht vor. Der H-Weg werde somit ausschließlich von den Weganrainern auf Grund privatrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Sonderrechte benützt. Diese würden von niemandem, auch nicht vom Berufungswerber, in Frage gestellt. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer auf den Weg auf den Grundstücken Nr. 1654/1 und 1654/2 verwiesen. Die erstinstanzliche Behörde habe diesem Vorbringen keine Bedeutung beigemessen, gleichzeitig aber ihren Bescheid auf ein behauptetes, anderweitig nicht zu befriedigendes dringendes Verkehrsbedürfnis gestützt. Ausgehend davon hätte jedoch nicht mit einem Feststellungsverfahren gemäß §§ 3 f Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 vorgegangen werden dürfen, sondern es wäre vielmehr bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde ein Antrag auf Öffentlicherklärung gemäß § 6 leg. cit. zu stellen gewesen. Die Behörde erster Instanz sei daher auch unzuständig gewesen.
Mit Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde E vom wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Vorstellung.
Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom wurde der Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde E vom aufgehoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, bei einer Ortsverhandlung der Aufsichtsbehörde vom habe sich herausgestellt, dass für den Beschwerdeführer lediglich die Frage der privatrechtlich gesicherten Zufahrtsrechte der Anrainer im Zusammenhang mit dem Tatbestand des dringenden Verkehrsbedürfnisses als ungeklärt im Hinblick auf die Möglichkeit einer Verletzung seiner Rechte übriggeblieben sei. Der Inhalt der Vereinbarung vom deute auf das Vorliegen eines öffentlichen Interessentenweges im Sinne des § 7 Z. 5 Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 hin. Dies gelte auch für das Argument der Gemeinde, dass die Straßenerhaltung durch die Gemeinde erfolge. Ein solcher öffentlicher Interessentenweg müsste jedoch ausdrücklich durch Verordnung der Gemeinde festgelegt werden und könne nicht durch langjährige Übung im Sinne des § 2 leg. cit. entstehen. Eine solche Verordnung liege aber nicht vor. Daher sei der Vereinbarung vom ausschließlich privatrechtlicher Charakter beizumessen. Dienstbarkeiten wie das Wegerecht seien unbestritten vererbbar. Die Frage der Rechtsnachfolge sei daher berechtigt. Weganrainer, die zivilrechtlich zur Benutzung berechtigt seien, seien bei der Beurteilung des dringenden Verkehrsbedürfnisses aber nicht zu berücksichtigen. Die Gemeinde hätte daher im Zuge der Feststellung der Öffentlichkeit des H-Weges auf diese Frage, die auch vom Beschwerdeführer aufgeworfen worden sei, eingehen müssen.
Da der Gemeinderat in weiterer Folge nicht über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde E vom entschieden hat, erhob der Beschwerdeführer die vorliegende (zulässige) Säumnisbeschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt.
Mit Beschluss vom , Zl. 2009/06/0092-8, trug der Verwaltungsgerichtshof der Steiermärkischen Landesregierung gemäß § 36 Abs. 9 VwGG das zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderliche Ermittlungsverfahren durch Ergänzung in folgenden Punkten auf:
1.
Welche konkreten Grundstücke werden alle durch den H-Weg aufgeschlossen?
2.
Wer sind die Eigentümer (Miteigentümer) oder sonstigen Nutzungsberechtigten hinsichtlich aller dieser Grundstücke?
3.
Welche zivilrechtlichen Vereinbarungen über Nutzungsrechte hinsichtlich des H-Weges bestehen für die Weganrainer?
4.
Wer sind (und auf welcher Grundlage) die Rechtsnachfolger der Vertragspartner der Vereinbarung vom ?
5.
Sind die Namen "P" (laut Vereinbarung vom ) und "Ph" (laut Verhandlungsschrift vom ) ident? Was ist die Grundlage der Namensänderung?
6.
Wird der H-Weg von anderen Personen als den zivilrechtlich befugten benutzt, wenn ja, seit wann?
7.
Seit wann erfolgen die Benützung durch Versorgungsunternehmen und Instandhaltungen bzw. sonstige Benützungen und geschieht dies auf Grund der eingeräumten zivilrechtlichen Befugnisse?
8.
Ist es für andere als die zivilrechtlich befugten Personen erforderlich, den Weg für die Aufschließung ihrer Grundstücke zu benützen? Wenn ja, für welche konkreten Grundstücke und Personen?
Die Ermittlungen (Verhandlung in der Gemeinde E) ergaben, dass die Grundstücke Nr. 772/1, .54/4, 770/2, 776, 770/1, 769, .54/1, 775, .54/2, 768, 780/3, 780/4, 767/1, 767/5, 777/1, 777/2, 780/5, 779/1, .54/3, 779/2, 779/3, 780/12, 780/1 und 780/2 durch den H-Weg aufgeschlossen werden. Dazu wurde von der Steiermärkischen Landesregierung auch eine Planbeilage vorgelegt, aus der sich die Aufschließung dieser genannten Grundstücke durch den H-Weg nachvollziehbar ergibt.
Als Eigentümer ergeben sich aus entsprechenden Grundbuchsauszügen (alle aus der KG E):
Der Beschwerdeführer hinsichtlich der Grundstücke Nr. 772/1, .54/4, 770/2 und 776 (alle EZ. 286);
RP hinsichtlich der Grundstücke Nr. 770/1, 769, .54/1, 775, 780/4, 777/1, 779/1 (alle EZ. 45);
EPe und UR hinsichtlich der Grundstücke Nr. 54/2, 768, 780/3, 767/1 und 780/1 (alle EZ. 153);
K-HPe und C S hinsichtlich des Grundstückes Nr. 767/5 (EZ. 403);
HK hinsichtlich der Grundstücke Nr. 777/2, 780/5, .54/3 und 779/2 (alle EZ. 256);
Reinhaltungsverband P hinsichtlich des Grundstückes Nr. 779/3 (EZ. 193);
J, E, H und M B hinsichtlich des Grundstückes Nr. 780/12 (EZ. 305);
W und S S hinsichtlich des Grundstückes Nr. 780/2 (EZ. 47).
Für den Reinhaltungsverband P ist mit Dienstbarkeitsvertrag vom von FK hinsichtlich der Grundstücke Nr. 780/5 und 779/2 eine Servitut (Geh- und Fahrweg in einer Breite von maximal 5 m) zugunsten des Grundstückes Nr. 779/3 eingeräumt worden.
Vorgelegt wurde ferner ein Bescheid des Steiermärkischen Landeshauptmannes vom , mit dem die Änderung des Familiennamens von P in P für Johann P, erstreckt auf die Ehegattin GP und die Kinder SP und RP, bewilligt wurde.
Die Gemeinde E führte in einer Stellungnahme vom aus, dass nach dem Ergebnis der Verhandlung vom der H-Weg nicht von einem begrenzten Personenkreis benützt werde. Er werde vielmehr auch von Touristen und Gästen benützt, die den H-Weg nicht als Sackstraße erkennten und dort z.B. eine Buschenschank suchten. Bekannte, Verwandte, Kinder und diverse Professionisten benutzten diesen Weg. Es sei ausschließlich diese Zufahrt vorhanden, und sie gewährleiste, dass auch Arzt, Rettung, Feuerwehr und sonstige Einsatzfahrzeuge die Objekte entlang des H-Weges erreichten. Die Jäger der Jagdgesellschaft E bejagten dieses Gebiet und nutzten diese Straße für die Jagdausübung. Laut Aussage der Bewohner entlang des Weges werde dieser schon seit mehr als 50 Jahren durch Post und Telekom, Rauchfangkehrer, Stromunternehmen sowie diverse Firmen- und Zustelldienste benützt. Ein kleines lokales Klärwerk werde seit vom Reinhaltungsverband P im Auftrag der Gemeinde betrieben. Auch die Wassergenossenschaft E nütze diesen Weg, Verträge lägen nicht vor (Anschluss im Jahr 2005).
Seit Bestehen des H-Weges würden nachweislich von der Gemeinde E die Schneeräumung, die Splitstreuung bzw. in jüngster Zeit das Salzen der Straße und Instandhaltungs- bzw. Instandsetzungsmaßnahmen durchgeführt.
Näher aufgelistete Zeugen könnten angeben, dass der H-Weg seit mehr als 50 Jahren bestehe und die einzige Zufahrtsmöglichkeit zu den Anwesen entlang des Weges sei.
Aus einer Abschrift der Gemeinderatssitzung vom gehe hervor, dass der Gemeinderat beschlossen habe, den alten Gemeindeweg Nr. 1654 im Tauschweg den Besitzern F P. und G L. zu überlassen. Eine grundbücherliche Durchführung sei nicht erfolgt. Ferner wurden Unterlagen für den Ausbau des H-Weges vorgelegt, der in den Jahren 1969 und 1970 mit Bundes- und Landesmitteln bzw. Eigenleistungen der Anwohner finanziert worden sei.
Die Bezirkshauptmannschaft L habe mit Verordnungen vom und Geschwindigkeitsbeschränkungen auf der öffentlichen Straße verfügt.
Schließlich wurden folgende Unterlagen über die Rechtsnachfolge nach den mit der Vereinbarung vom Berechtigten vorgelegt:
Übergabs- und Erbverzichtsvertrag vom , mit dem KS und JS u.a. das Grundstück Nr. 780/2 an WS und S S übergeben haben.
Übergabsvertrag vom , mit dem RP das Alleineigentum von G ("auch A") P und H-PP hinsichtlich u.a. der Grundstücke Nr. 770/1, 777/1, 779/1, 769, .54/1, 775 und 780/4 übernommen hat.
Übergabsvertrag vom , mit dem K und Ja B an KPe und M Pe u.a. die Grundstücke Nr. 54/2, 767/1, 780/1, 780/3 und 768 übergeben haben; Übergabsvertrag vom , mit dem KPe und MPe u.a. die soeben genannten Grundstücke an EPe und UR übergeben haben.
Auf Grund des Übergabsvertrages vom in Verbindung mit der Sterbeurkunde vom war hinsichtlich des 1/4-Miteigentumanteiles der TW in der EZ 286, KG E, mit Beschluss des Bezirksgerichtes L vom das Eigentumsrecht für OW einverleibt worden. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes L vom wurde auf Grund des Übergabsvertrages auf den Todesfall vom und der Sterbeurkunde vom das Eigentumsrecht an der Liegenschaft EZ 286, KG E, für den Beschwerdeführer einverleibt.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes L vom wurde auf Grund des Übereinkommens vom in Verbindung mit der Sterbeurkunde vom in der EZ 256, KG E, Eigentümer FK, das Eigentumsrecht für HK einverleibt. Ferner wurde bei der Miteigentumshälfte des FK in EZ 299, KG E, das Eigentumsrecht für HK einverleibt.
Mit Schenkungsvertrag vom übergaben K Bund Ja B, JB zur Hälfte sowie J und E B zu je einem Viertel das Grundstück Nr. 780/12; mit Schenkungsvertrag vom übergaben JB und EB an HB und MB ihre je ein Viertel Anteile an dem Grundstück Nr. 780/12.
Im Schreiben der Gemeinde E vom wurden folgende Personen genannt, die den Weg benützten und nicht zivilrechtlich befugt seien:
UW (Gattin von WW);
K-H Pe und C S (Grundstück Nr. 767/5);
Reinhalteverband P (Grundstück Nr. 779/3);
JB und EB sowie HB und MB (Grundstück Nr. 780/12).
Weiters listete die Gemeinde alle Personen auf, die bezeugen könnten, dass der H-Weg seit mehr als 50 Jahren bestehe und die einzige Zufahrtsmöglichkeit zu den Anwesen entlang des Weges sei.
Mit Schreiben vom gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den Ermittlungsergebnissen ab. Darin führte er im Wesentlichen aus, die Benützung durch Bekannte, Verwandte, Kinder, Professionisten oder Post und Telekom, Rauchfangkehrer und Stromversorgungsunternehmen bezöge sich nur auf die Anwesen jener Personen, die zur Wegbenutzung auf Grund von Sonderrechten berechtigt seien, womit kein Gemeingebrauch begründet werde. Von der Müllabfuhr werde der Weg nicht benutzt, die Müllcontainer würden vielmehr im Bereich der Einmündung des H-Weges in die Gemeindestraße zur Entleerung aufgestellt. Die Gemeinde habe zur Wegerhaltung nur insoweit beigetragen, als sie den Weg nach der Verlegung des Wasser- und Kanalstranges wieder hergerichtet habe. Dabei sei der Weg eigenmächtig, ohne Zustimmung der Grundeigentümer, von 2,40 auf 2,80 m verbreitert worden. im Baubewilligungsbescheid vom für das Objekt W sei festgehalten worden, dass die Zufahrt von der Gemeindestraße über eine Privatstraße (gemeint den H-Weg) erfolge. UW, die Gattin des Beschwerdeführers, sei schon auf Grund ihrer familienrechtlichen Beziehungen zur Wegbenutzung berechtigt. Die Grundstücke Nr. 767/5 und 780/12 seien jeweils durch Teilung von Grundstücken entstanden, die im Eigentum von ursprünglich Berechtigten gestanden seien. Die Teilung des herrschenden Gutes führe gemäß § 844 ABGB zwar nicht zum Erlöschen der Dienstbarkeit, diese bestehe aber nur im ursprünglichen Umfang fort. Ein Zu- und Abfahren über den H-Weg zu den Grundstücken Nr. 767/5 und 780/12 und den dort errichteten Einfamilienhäusern sei durch die im Jahr 1968 begründeten Rechte nicht mehr gedeckt. Mangels gesicherter Zufahrt seien die diesbezüglichen Baubewilligungen rechtswidrig erteilt worden. Sie vermöchten einen Gemeingebrauch und damit eine Öffentlicherklärung des Weges nicht zu rechtfertigen. Auch der Reinhalteverband P könne keine Rechte aus der im Jahr 1968 abgeschlossenen Vereinbarung ableiten. Ihm stehe aber auf Grund des Dienstbarkeitsvertrages vom offenbar ohnehin eine alternative Zufahrt zu.
Auf Grund dieses Ermittlungsstandes wurde mit hg. Beschluss vom , Zl. 2009/06/0092-16, der Steiermärkischen Landesregierung gemäß § 36 Abs. 9 VwGG aufgetragen, Ermittlungen zu folgenden Fragen durchzuführen:
"1.
Der Beschwerdeführer hat in seiner Stellungnahme vom hinsichtlich der Grundstücke Nr. 767/5 und 780/12, beide KG E, darauf verwiesen, dass diese durch Teilungen von Grundstücken entstanden seien, die ursprünglich im Eigentum von nach der Vereinbarung vom Berechtigten gestanden seien. Hinsichtlich der genannten Grundstücke Nr. 767/5 und Nr. 780/12 sind alle Teilungspläne und grundbücherlichen Ab- bzw. Zuschreibungen und deren Daten betreffend die Schaffung dieser Grundstücke zu erheben und dem Akt, allenfalls in Kopie, anzuschließen.
2.
Der Beschwerdeführer hat in seiner Stellungnahme vom , darauf hingewiesen, dass sich auf den Grundstücken Nr. 767/5 und 780/12 nunmehr Wohnhäuser befänden, die im Jahre 1968 nicht vorhanden gewesen seien. Es ist zu ermitteln, wann diese Wohnhäuser errichtet wurden und ab wann sie bewohnt wurden, ebenso welche baurechtlichen Bewilligungen (insbesondere Baubewilligung, Benützungsbewilligung) hinsichtlich dieser Wohnhäuser vorliegen. Die entsprechenden Bewilligungen sind in Kopie dem Akt anzuschließen."
Mit Schreiben vom legte die Gemeinde E den Teilungsplan vom und den Bescheid des Vermessungsamtes L vom vor, wonach Teilstücke der Grundstücke Nr. 767/1 und 780/3 zum neuen Grundstück Nr. 767/5 abgeteilt worden sind.
Vorgelegt wurde ferner die Bescheinigung des Vermessungsamtes L vom auf Grund des Teilungsplanes vom , mit der die Grundstücksnummern 780/1 und 780/12 festgesetzt wurden.
Vorgelegt wurde weiters der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde E vom , mit dem die Errichtung eines Zweifamilienhauses auf dem Grundstück Nr. 780/12 bewilligt wurde.
Eine Benützungsbewilligung dazu liegt nach der Ausführung der Gemeinde E im Schreiben vom im Akt nicht vor.
Die Baubewilligung für ein Einfamilienwohnhaus auf dem Grundstück Nr. 767/5 ist mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde E vom , die Benützungsbewilligung dafür mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde E vom erteilt worden.
In einer Stellungnahme vom führte der Beschwerdeführer aus, es habe sich als richtig erwiesen, dass sowohl das Grundstück Nr. 767/5 als auch das Grundstück Nr. 780/12 ursprünglich zum Gutsbestand der Liegenschaft EZ 153, KG E, gehört hätten, die im Eigentum von K und Ja B gestanden sei. K und Ja B seien Parteien der Vereinbarung vom gewesen. Demzufolge seien die Eigentümer der Grundstücke Nr. 762/5 (gemeint offenbar: 767/5) und 780/12 gemäß § 844 ABGB berechtigt, den H-Weg zu nutzen, dies jedoch nur im ursprünglichen Umfang laut der Vereinbarung vom . Durch die Errichtung weiterer Einfamilienhäuser auf ursprünglich landwirtschaftlich genutzten Flächen sei es zu einer Änderung der Widmungsart des herrschenden Gutes gekommen. Der durch die Dienstbarkeit Belastete müsse sich zwar unter Umständen unbedeutende Änderungen der Benützungsart des herrschenden Gutes gefallen lassen, nicht aber Mehrbelastungen infolge Kultur- oder Widmungsänderungen. Ein Zufahren über den H-Weg zu den Objekten auf den genannten Grundstücken sei daher durch die Vereinbarung vom nicht gedeckt. Dass der H-Weg weit über das zulässige Maß hinaus von den Eigentümern der Grundstücke Nr. 767/5 und 780/12 befahren und benutzt werde, vermöge einen Gemeingebrauch nicht zu begründen.


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Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die hier maßgebenden Bestimmungen des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964 idF LGBl. Nr. 60/2008 lauten:

"§ 2.

Begriffsbestimmungen

(1) Öffentliche Straßen sind im Sinne dieses Gesetzes alle Straßen, die entweder von den zuständigen Stellen bestimmungsgemäß dem öffentlichen Verkehr gewidmet worden sind oder die in langjähriger Übung allgemein, ohne Einschränkung und unabhängig vom Willen des Grundeigentümers und dritter Personen für ein dringendes Verkehrsbedürfnis benützt werden.

§ 3.

Feststellung der Öffentlichkeit von Straßen

Bestehen Zweifel, ob eine Straße als öffentlich anzusehen ist oder in welchem Umfang sie der allgemeinen Benützung freisteht (Gemeingebrauch), entscheidet die Gemeinde auf Antrag oder von Amts wegen.

§ 4.

Feststellungsverfahren

(1) Der Entscheidung hat eine mündliche, mit einem Augenschein verbundene Verhandlung voranzugehen, deren Abhaltung ortsüblich zu verlautbaren ist und zu der sämtliche, dem Amt bekannte Beteiligte persönlich zu laden sind.

(2) Parteien, die aus einem privatrechtlichen Titel Einwendungen erheben, sind vor die ordentlichen Gerichte zu verweisen, wenn hierüber ein gütliches Übereinkommen nicht erzielt wird.

(3) Der Bescheid, mit dem die Öffentlichkeit ausgesprochen wird, muß zum Ausdruck bringen, für welche Arten des öffentlichen Verkehrs (Fahr-, Reit-, Radfahr-, Fußgeherverkehr usw.) die Straße benützt werden kann.

§ 5.

Gemeingebrauch

Die bestimmungsgemäße Benützung einer öffentlichen Straße zum Verkehr ist jedermann gestattet und darf von niemandem eigenmächtig behindert werden.

§ 6.

Öffentlicherklärung von Privatstraßen

(1) Läßt sich ein dringendes Verkehrsbedürfnis in anderer Weise ohne unverhältnismäßige Kosten nicht befriedigen oder wird die Umlegung einer öffentlichen Straße aus wichtigen Gründen notwendig, so kann auch eine bestehende Privatstraße auf Antrag einer oder mehrerer Gemeinden oder der Landesregierung von der Bezirksverwaltungsbehörde oder, wenn sich die Straße auf mehrere politische Bezirke erstreckt, von der Landesregierung nach Anhören der bisher Berechtigten und Feststellung des unabweislichen Bedürfnisses auf Grund eines Augenscheines durch Enteignung als öffentlich erklärt werden. Dabei sind die Vorschriften dieses Gesetzes über die Entschädigung (§ 50) und über Vorarbeiten (§ 51) entsprechend anzuwenden.

II. Abschnitt.

Einteilung der Straßen.

§ 7.

Gattungen von öffentlichen Straßen

(1) Die unter dieses Gesetz fallenden Straßen sind in folgende Gattungen eingereiht:

1. Landesstraßen, das sind Straßen, die wegen ihrer besonderen Bedeutung für den Verkehr oder für die Wirtschaft des Landes oder größerer Teile desselben zu solchen erklärt wurden (§ 8).

2. Eisenbahn Zufahrtstraßen, das sind jene außerhalb eines Ortsstraßennetzes gelegenen öffentlichen Straßen, welche die Verbindung der Bahnhöfe und Aufnahmestellen mit der nächst erreichbaren, dem Bahnhofverkehr entsprechenden öffentlichen Straße (Ortsplatz) vermitteln und als solche erklärt wurden (§ 8).

3. Konkurrenzstraßen, das sind solche Straßen, die vom Land auf Grund von Vereinbarungen unter Beitragsleistung des Bundes oder einer oder mehrerer Gemeinden oder Interessenten neu angelegt, instandgesetzt oder erhalten werden (§ 8).

4. Gemeindestraßen, das sind

a) Straßen, die vorwiegend dem Verkehr innerhalb von Gemeinden oder zwischen Nachbargemeinden dienen und zu solchen erklärt wurden;

b) gleichlaufend zu Landesstraßen führende Straßen von örtlicher Bedeutung, die vor allem dem Langsamverkehr dienen, der von der Benutzung der sie begleitenden Landesstraßen ausgeschlossen ist, oder überwiegend nur zur Erreichung einer bestimmten Anzahl von Liegenschaften bestimmt sind und zu solchen erklärt wurden (Begleitstraßen);

c) alle öffenlichen Verkehrsanlagen, die nicht zu einer anderen Gattung der Straßen gehören.

5. Öffentliche Interessentenwege, das sind Straßen für den öffentlichen Verkehr von örtlicher Bedeutung, die überwiegend nur für die Besitzer oder Bewohner einer beschränkten Anzahl von Liegenschaften dienen und als solche erklärt wurden (§ 8).

(2) Besonders angelegte Radfahrwege bilden, sofern sie neben einer Straße führen, in der Regel einen Bestandteil der betreffenden Straße.

…"

Für die Feststellung des Gemeingebrauches an einer Straße müssen zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt sein, nämlich einerseits eine (entsprechende) Benützung in langjähriger (mindestens zehnjähriger, vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 88/06/0162, vom , Zl. 88/06/0046, vom , Zl. 89/06/0099, vom , Zl. 90/06/0180, vom , Zl. 97/06/0184, vom , Zl. 99/06/0103, und vom , Zl. 2004/06/0101) Übung allgemein, ohne Einschränkung und unabhängig vom Willen des Grundeigentümers und dritter Personen, und das Vorliegen eines (damit zu befriedigenden) dringenden Verkehrsbedürfnisses andererseits (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/06/0099, mwN).

Der Umstand, dass eine Straße nur die Funktion einer Zufahrtsstraße erfüllt, steht der Feststellung der Öffentlichkeit nicht entgegen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 83/06/0171, vom , Zl. 88/06/0162, vom , Zl. 89/06/0099, vom , Zl. 90/06/0180, und vom , Zl. 2004/06/0101).

Ein dringendes Verkehrsbedürfnis kann nicht nur dann angenommen werden, wenn eine Straße die einzige Verbindung zu einem bestimmten Ort darstellt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 83/06/0171, und vom , Zl. 89/06/0099). In diesem Zusammenhang bedarf es zwar Feststellungen darüber, inwieweit die Zufahrt über einen anderen vorhandenen Weg möglich ist, wobei allerdings der Umstand, dass der umstrittene Weg bloß allenfalls leichter zu befahren ist als der andere, die Annahme eines dringenden Verkehrsbedürfnisses nicht rechtfertigt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 88/06/0162; vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/06/0184).

Im vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass die (grundsätzlich zutreffende - vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Slg. Nr. 12.744/A, und vom , Zl. 99/06/0103) Rechtsansicht der Vorstellungsbehörde hinsichtlich der tragenden Aufhebungsgründe in ihrem Bescheid vom für das gesamte weitere Verfahren bindend ist, wonach Weganrainer, die zivilrechtlich zur Benutzung des gegenständlichen Weges berechtigt sind, bei der Beurteilung des dringenden Verkehrsbedürfnisses nicht zu berücksichtigen sind. Ferner hat die Vorstellungsbehörde ausgesprochen, dass Dienstbarkeiten wie das Wegerecht unbestritten vererbbar seien und die Frage der Rechtsnachfolge daher berechtigt sei.

Zunächst ist zu bemerken, dass entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers schon im Hinblick auf seine Eingaben vom und vom sowie auf die Ergebnisse der Verhandlung vom davon auszugehen ist, dass Zweifel darüber bestehen, ob der Weg als öffentlich anzusehen ist. Dies bedeutet aber, dass zutreffend ein Verfahren gemäß §§ 3 f Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 durchgeführt wurde (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 88/06/0046, und vom , Zl. 90/06/0180).

Hinzuweisen ist auch darauf, dass die Intensität der Benützung eines Weges nicht zwangsläufig ein Indikator für ein dringendes Verkehrsbedürfnis ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 88/06/0046). Für die Annahme eines dringenden Verkehrsbedürfnisses ist es nicht erforderlich, dass das Interesse über jenes an einer Zufahrt für Anrainer hinausgehen müsste (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/06/0099). Bei einer geringen Anzahl von benützenden Personen ist die Öffentlicherklärung jedenfalls auch möglich, wenn die weitere Voraussetzung dafür vorliegt, nämlich dass diese Benützung zur Befriedigung eines dringenden Verkehrsbedürfnisses erfolgt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/06/0101). Wenn der Weg die einzige Zufahrtsmöglichkeit zu landwirtschaftlich genutzten Grundflächen oder zu anrainenden, bebauten Grundstücken darstellt, ist ein dringendes Vekehrsbedürfnis bereits gegeben (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/06/0180), wobei aber, wie gesagt, die Benützung durch zivilrechtlich Berechtigte außer Betracht zu bleiben hat.

Auszugehen ist von folgendem Sachverhalt:

Der H-Weg verläuft in einer Breite von etwa 2,80 m bis 3 m und in einer Länge von ca. 530 m von Nordosten nach Südwesten von dem öffentlichen Gut Höhenweg-K bis zur Grenze des Grundstückes Nr. 780/12 über die Grundstücke Nr. 770/2 und 776, die im Eigentum des Beschwerdeführers stehen, sodann über die Grundstücke Nr. 769, 775, 780/4 und .54/1, die im Eigentum des RP stehen, dann über die Grundstücke Nrn. .54/2 und Nr. 767/1 (Eigentümer: EPe und UR) sowie über das Grundstück Nr. 780/5 (Eigentümerin: HK).

Durch diesen Weg werden folgende Grundstücke verkehrsmäßig aufgeschlossen:

Grundstücke Nr. 772/1, .54/4, 770/2 und 776 (Eigentümer der Beschwerdeführer);

Grundstücke Nr. 770/1, 769, .54/1, 775, 780/4, 777/1 und 779/1 (Eigentümer: RP);

Grundstücke Nr. 54/2, 768, 780/3, 767/1 und 780/1 (Eigentümer EPe und UR);

Grundstück Nr. 767/5 (Eigentümer: K-HPe und C S);

Grundstücke Nr. 777/2, 780/5, .54/3 und 779/2 (Eigentümerin: HK);

Grundstück Nr. 779/3 (Eigentümer: Reinhaltungsverband P);

Grundstück Nr. 780/12 (Eigentümer: J und E B sowie H und M B);

Grundstück Nr. 780/2 (Eigentümer: W und S S).

Mit Ausnahme des Grundstückes Nr. 779/3 stehen sämtliche durch den H-Weg aufgeschlossenen Grundstücke im Eigentum von Personen, die Rechtsnachfolger jener Personen sind, die die Vereinbarung vom abgeschlossen haben. Nach dieser Vereinbarung haben die Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers, denen die Liegenschaften des Weges gehören, welche nahe dem öffentlichen Gut, von dem aus der Weg zugänglich ist, liegen, den Interessenten (den Rechtsvorgängern sämtlicher jetziger Liegenschaftseigentümer der Grundstücke, die durch den H-Weg aufgeschlossen werden, mit Ausnahme des Grundstückes Nr. 779/3) die Zufahrt über den H-Weg zu ihren Wohnhäusern bzw. landwirtschaftlichen Grundflächen eingeräumt. Daraus ergibt sich, dass alle nunmehr durch den H-Weg aufgeschlossenen Grundflächen (mit Ausnahme allenfalls des Grundstückes Nr. 779/3) ident sind mit jenen Grundflächen, zu deren Gunsten der Vertrag vom abgeschlossen wurde.

Das Grundstück Nr. 779/3 liegt nicht direkt am H-Weg, es bestehen zu seinen Gunsten zwecks Zugänglichkeit vom H-Weg aus Dienstbarkeiten hinsichtlich der Grundstücke Nr. 780/5 und 779/2. Auf dem Grundstück Nr. 779/3 befindet sich eine öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage des Reinhaltungsverbandes P, die seit betrieben wird.

Eine Alternativaufschließung durch einen in natura vorhandenen Weg gibt es für die durch den H-Weg aufgeschlossenen Grundstücke nicht.

Abgesehen von den Eigentümern der durch den H-Weg aufgeschlossenen Grundstücke wird dieser auch von Touristen und Gästen benützt, die ihn nicht als Sackstraße erkennen und dort beispielsweise eine Buschenschank suchen. Ferner benützen Bekannte, Verwandte, diverse Professionisten, Ärzte etc. diesen Weg, um zu den Grundstücken, die er aufschließt, zu gelangen, da ausschließlich diese Zufahrt vorhanden ist. Die Zufahrt besteht auch für Ärzte, Rettung, Feuerwehr und sonstige Einsatzfahrzeuge für diese Objekte. Seit mehr als 50 Jahren erfolgt die Benützung darüber hinaus auch durch die Post und Telekom, Rauchfangkehrer, Stromversorgungsunternehmen und diverse Firmen- und Zustelldienste.

Die Jäger der Jagdgesellschaft E nutzen den H-Weg für die Jagdausübung.

Vom Reinhaltungsverband P wird der Weg seit benutzt, von der Wassergenossenschaft E seit dem Anschluss im Jahr 2005.

Seit Bestehen des H-Wegs werden Schneeräumung, Splittstreuung und in jüngster Zeit das Salzen der Straße sowie ferner die Instandhaltungs- bzw. Instandsetzungsmaßnahmen von der Gemeinde E durchgeführt.

Der H-Weg war in den Jahren 1969 bis 1970 mit Bundes- und Landesmitteln bzw. Eigenleistungen der Anwohner finanziert und ausgebaut worden.

Es wurde eine Geschwindigkeitsbeschränkung mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft L vom von 30 km/h nach der Straßenverkehrsordnung vorgeschrieben, diese Verordnung wurde mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft L vom dahingehend geändert, dass für die Bergabstrecke des H-Weges im Bereich des Endes der Asphaltfahrbahn ein Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung verfügt wurde.

Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Wie bereits ausgeführt, sind Weganrainer, die zivilrechtlich zur Benutzung des gegenständlichen Weges berechtigt sind, bei der Beurteilung des dringenden Verkehrsbedürfnisses nicht zu berücksichtigen.

Davon umfasst sind die aus der Vereinbarung vom Berechtigten und deren Rechtsnachfolger im Eigentum der durch den H-Weg aufgeschlossenen Grundflächen. Dies trifft für sämtliche Eigentümer der durch den H-Weg aufgeschlossenen Grundstücke (mit Ausnahme allenfalls des Grundstückes Nr. 779/3) zu. Die Benützung durch diese Personen bewirkt somit kein dringendes Verkehrsbedürfnis, das zur Feststellung der Öffentlichkeit führen könnte.

Aus der liegenschaftsgebundenen Vereinbarung vom ist zu entnehmen, dass der H-Weg die Zugangs- und Zufahrtsmöglichkeit zu den aufgeschlossenen Liegenschaften für Wohnhäuser bzw. landwirtschaftliche Grundflächen gewährleisten soll. Die Funktion des Wohnens, aber auch der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung impliziert, dass auch damit im Zusammenhang stehende Benützungen durch andere Personen als die Liegenschaftseigentümer eingeschlossen sind. Das bedeutet, dass nicht nur die Eigentümer selbst, sondern auch andere Personen, die im Zusammenhang mit der Wohnnutzung bzw. der landwirtschaftlichen Nutzung der Grundeigentümer diesen Weg benutzen, von dem Benutzungsrecht umfasst sind. Verwandte, Bekannte und Besucher der Grundeigentümer, Professionisten, Ärzte und dergleichen sowie Einsatzfahrzeuge, Versorgungsunternehmen wie Post und Telekom, Stromversorger, Rauchfangkehrer, Zustelldienste etc. benutzen diesen Weg daher ebenfalls auf Grund der zivilrechtlichen Vereinbarung, und die Benutzung durch solche Personen ruft somit gleichfalls kein dringendes Verkehrsbedürfnis hervor.

Die Benützung eines Weges für die Jagdausübung (siehe § 1 Abs. 1 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986) begründet kein dringendes Verkehrsbedürfnis, das eine Feststellung der Öffentlichkeit rechtfertigen würde. Gleiches gilt für die Benützung durch Touristen, die eine Buschenschank suchen.

Für die Frage der Feststellung der Öffentlichkeit ist es auch nicht von Relevanz, ob nach der Straßenverkehrsordnung eine Geschwindigkeitsbegrenzung verhängt wurde.

Nach den für die Feststellung der Öffentlichkeit maßgeblichen Vorschriften ist es auch nicht von Bedeutung, wer die Erhaltung und Betreuung des Weges, wie Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen, Schneeräumung, Splittstreuung und Salzstreuung etc. tatsächlich durchführt.

Durch die Benützung des Weges im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigungsanlage des Reinhaltungsverbandes P auf dem Grundstück Nr. 779/3 liegt keine ausreichend lange Benützung vor, die die Feststellung der Öffentlichkeit rechtfertigen würde, da die entsprechende Benützung noch nicht seit zehn Jahren erfolgt. Es erübrigt sich daher darauf einzugehen, ob nicht auch diese Liegenschaft von der Vereinbarung vom umfasst ist.

Vom Beschwerdeführer wird geltend gemacht, dass die Benützung für die Grundstücke Nr. 767/5 und 780/12 wegen der späteren Errichtung von Wohnhäusern nicht durch die Vereinbarung vom gedeckt sei. Würde diese Auffassung zutreffen, käme eine Feststellung der Öffentlichkeit im Zusammenhang jedenfalls mit der Benützung für das Grundstück Nr. 780/12 in Frage, weil die Baubewilligung für das entsprechende Wohnhaus bereits mit erteilt worden ist und daher von einer entsprechend langen Benützung ausgegangen werden muß. Allerdings ist der Auffassung des Beschwerdeführers aus folgenden Gründen nicht zu folgen:

Zwar ist es zutreffend, dass Kulturänderungen des herrschenden Gutes keine Ausdehnung eines Geh- und Fahrrechtes erlauben. Die einmal für die Bewirtschaftung einer bestimmten Fläche eingeräumte Dienstbarkeit darf auch nicht durch weitere herrschende Grundstücke ergänzt werden. Bei einer "ungemessenen" Dienstbarkeit, deren Art und Umfang durch den Erwerbstitel nicht eindeutig bestimmt sind, sind - im Rahmen der ursprünglichen oder vorhersehbaren Art ihrer Ausübung - die jeweiligen Bedürfnisse des Berechtigten für den Rechtsumfang maßgeblich. Die Ausübungsschranken folgen dabei aus dem ursprünglichen Bestand und der ursprünglichen Benützungsart, wobei eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit in einer erheblich schwereren Belastung des dienenden Guts zu erblicken ist. Solange eine ungemessene Dienstbarkeit innerhalb ihrer Schranken ausgeübt wird, fehlt es an der eigenmächtigen Erweiterung (vgl. dazu den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom , 1 Ob 295/98h).

Eine Mehrbelastung des dienenden bei Teilung des herrschenden Grundstückes muss allerdings hingenommen werden, wenn bei Bestellung der Dienstbarkeit an die durch die Teilung künftig entstehende Mehrbelastung gedacht war oder nach den Umständen gedacht werden musste (vgl. den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom , 1 Ob 555/83).

Wie sich aus der Vereinbarung vom insgesamt ergibt, war daran gedacht, den H-Weg auszubauen, zu asphaltieren und sogar mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung zu versehen. Wenn er daher der Zufahrt zu Wohnhäusern bzw. landwirtschaftlichen Grundflächen der Interessenten dienen sollte, wurde offensichtlich nicht nur von den bestehenden Wohnhäusern ausgegangen, sondern auch von Wohnhäusern derselben Art (also nicht etwa von größeren Mehrfamilienhäusern oder Wohnhausanlagen), die auf den gegenständlichen Flächen in Zukunft errichtet werden. Daraus ergibt sich, dass auch die Wegbenützung für die Wohnhäuser auf den Grundstücken Nr. 767/5 und 780/12 von der Berechtigung vom gedeckt ist.

Insgesamt gelangt man daher zu dem Ergebnis, dass die Öffentlichkeit des H-Weges nicht festzustellen ist.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am