VwGH vom 15.09.2009, 2009/06/0082

VwGH vom 15.09.2009, 2009/06/0082

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde 1. des X, 2. des Y und 3. des Z, alle in A, alle vertreten durch Mag. Martin Meier, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kaiserfeldgasse 15, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom , Zl. 049246/2004-38, betreffend Einwendungen gegen eine Baubewilligung (weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung; mitbeteiligte Parteien: 1. P und 2. Q, beide in A), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 je zu einem Drittel binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit der am eingebrachten Eingabe vom kamen die Mitbeteiligten (in der Folge kurz: Bauwerber) um die Erteilung der baubehördlichen Genehmigung für die Errichtung eines landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäudes für einen Imkereibetrieb auf einem Grundstück in Graz ein. Das zu bebauende Areal ist als "Freiland" gewidmet. Die Beschwerdeführer als Nachbarn bezogen Stellung gegen das Vorhaben.

Mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom erteilte der Stadtsenat die angestrebte Bewilligung mit einer Reihe von Vorschreibungen.

Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Berufung.

Mit Berufungsbescheid der belangten Behörde vom wurde der Berufung gemäß § 66 Abs. 2 AVG Folge gegeben, der bekämpfte erstinstanzliche Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen. Tragender Aufhebungsgrund war, die Beschwerdeführer hätten eingewendet, dass es auf Grund der zu erwartenden vervielfachten Verkehrsfrequenz im Bereich der Zufahrt zu unzumutbaren ortsunüblichen Emissionen kommen werde. Wenngleich den Nachbarn in jenem Bereich der Zufahrt, die über Grundstücke erfolge, welche als Freiland gewidmet seien, kein Immissionsschutz eingeräumt werde, so komme ihnen ein solches sehr wohl in jenem Bereich der Zufahrt zu, der über im Bauland gelegene Grundstücke erfolge. Ein solcher kurzer Bereich der Zufahrt verlaufe über Grundflächen, die als reines Wohngebiet gewidmet seien, weshalb die Behörde erster Instanz verhalten gewesen wäre, auf Grund der Einwendungen der Beschwerdeführer ein lärm- und ablufttechnisches Gutachten einzuholen, in welchem geprüft werden müsse, ob es durch die Fahrbewegungen in diesem Bereich der Zufahrt zu dem Gebietscharakter widersprechende Belästigungen für die Nachbarschaft komme. Dies sei aber unterblieben. Zur entsprechenden Beurteilung werde von den Konsenswerbern eine exakte Betriebsbeschreibung vorzulegen sein, aus welcher hervorgehe, in welchem Ausmaß die Verkehrsfrequenzen, also die Zu- und Abfahrten, stattfänden.

Seitens der Bauwerber wurde mit Eingabe vom bekannt gegeben, dass das Objekt selbst ausschließlich zur Lagerung und Verarbeitung der Produkte aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb diene. Da dieses Objekt keine Wohnnutzung aufweise, sondern auf Grund der Imkerei nur saisonalbedingt "befahren" werde, sei mit einer maximalen Zu- und Abfahrtfrequenz von jeweils vier Mal wöchentlich im Regelfall das Auslangen zu finden. Es werde nur mit "maximal" geländegängigen Pkws mit Anhängern zugefahren werden. Dieser Regelfall nehme naturgemäß die Zufahrt mit Baufahrzeugen für die Errichtung und den Erhalt des Objektes bzw. der Zufahrtstraße aus sowie allenfalls Anlieferungen für die Imkerei wie beispielsweise Zucker für die Winterfütterungen oder Anlieferung von Leergläsern oder die Bewirtschaftung der Grünfläche mit landwirtschaftlichen Geräten wie beispielsweise Traktoren oder dergleichen aus.

Die von der Baubehörde beigezogenen Amtssachverständigen des Umweltamtes der Stadt Graz äußerten sich in einer Stellungnahme vom dahingehend, im unmittelbaren Bereich von öffentlichen Verkehrswegen seien Immissionen aus Zu- und Abfahrten für ein Einfamilienhaus mit der im Stmk. BauG vorgesehenen Mindestanzahl von Stellplätzen aus schall- und abgastechnischer Sicht als ortsüblich anzusehen, soweit nicht besondere Umstände vorlägen. Im nunmehrigen Bauvorhaben sei die Zufahrt laut Angaben der Konsenswerber mit vier Zu- und Abfahrten je Woche angegeben. Diese Nutzung liege bei weitem unter den zu erwartenden Zufahrten bei einem Einfamilienhaus. Bei einer Erhöhung von 30 bestehenden Zufahrten zur Liegenschaft durch eine weitere Zufahrt sei aus schalltechnischer Sicht eine Erhöhung um kleiner als 1 dB (exakt 0,14 dB) zu erwarten.

Die Beschwerdeführer äußerten sich ablehnend.

Nach weiteren Verfahrensschritten wies der Stadtsenat mit Bescheid vom das Baugesuch mit der wesentlichen Begründung ab, es liege keine ausreichend gesicherte Zufahrt vor.

Die Bauwerber erhoben Berufung.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Berufung Folge gegeben, den Bescheid der Behörde erster Instanz behoben, und die angestrebte Baubewilligung mit einer Reihe von Vorschreibungen erteilt.

Zur Begründung heißt es zusammengefasst, das zu bebauende Grundstück sei im 3.0 Flächenwidmungsplan 2002 der Landeshauptstadt Graz als Freiland ausgewiesen. Gemäß § 25 Abs. 3 Z 1 lit. b des Steiermärkischen (ROG) dürften im Freiland nur Neu- und Zubauten errichtet werden, die für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb erforderlich seien. Dies treffe im Beschwerdefall zu (wurde unter Hinweis auf ein Gutachten des Amtssachverständigen der Agrarbezirksbehörde vom näher ausgeführt).

Beim Bauverfahren handle es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren, in welchem die Baubehörde das eingereichte Projekt, wie es sich aus den Unterlagen ergebe, zu beurteilen habe. Aus diesen Unterlagen sei zu entnehmen, dass das zur Genehmigung beantragte Wirtschaftsgebäude ein Ausmaß von 20,0 m x 10,0 m aufweise. Es solle teilweise unterkellert ausgeführt werden und bestehe aus einem Erd- und einem Obergeschoß, wobei im Erdgeschoß eine Werkstatt, ein Schleuderraum, ein Honiglager, ein Kühlraum, ein Heizraum, ein Waschraum und ein Vorraum vorgesehen seien; das Obergeschoß sei in ein Wabenlager von knapp 135 m2 und in einen Wachsbearbeitungsraum von knapp 45 m2 unterteilt. Eine Nutzung des Dachbodens, wie von den Nachbarn vorgebracht, sei nicht vorgesehen.

Die Bestimmungen des Steinermärkischen Baugesetzes enthielten kein allgemeines Immissionsverbot, sodass eine Beschränkung der Immissionen nur im Zusammenhang mit der entsprechenden Flächenwidmung geltend gemacht werden könne. Aus der Ausweisung Freiland sei ersichtlich, dass diese Bestimmung keinen Immissionsschutz gewährleiste, sodass der Nachbar mangels eines gesetzlich gewährleisteten Immissionsschutzes kein subjektivöffentliches Recht auf Einhaltung dieser im Flächenwidmungsplan festgelegten Nutzungsart besitze.

Bei diesem Bauvorhaben erfolge die Zufahrt zum Bauplatz über mehrere private Grundstücke, welche zum größten Teil im "Freiland" lägen, ein kleinerer Bereich des Zufahrtsweges befinde sich allerdings im "reinen Wohngebiet". Zur Frage, ob es durch Pkw-Fahrbewegungen in diesem Bereich zu Belästigungen für die Nachbarschaft durch Lärm und Abluft komme, die dem Gebietscharakter des reinen Wohngebietes widersprächen, sei eine gutachtliche Stellungnahme des Amtssachverständigen des Umweltamtes eingeholt worden, aus der hervorgehe, dass auf Grund der von den Bauwerbern angegebenen maximal vier Zu- und Abfahrten pro Woche von einer Ortsüblichkeit des Vorhabens auszugehen sei, weil die Erhöhung der Anzahl der Zu- und Abfahrten durch das Vorhaben wesentlich unter den Fahrfrequenzen für ein Einfamilienhaus liege.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Im Beschwerdefall ist, soweit für das Bauvorhaben erheblich, das Steiermärkische Baugesetz 1995, LGBl. Nr. 59 (Stmk. BauG), in der Fassung LGBl. Nr. 78/2003 anzuwenden.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 10.317/A, uva.). Das gilt weiterhin auch für den Nachbarn, der i.S. des § 27 Stmk. BauG die Parteistellung behalten hat.

Gemäß § 26 Abs. 1 Stmk. BauG kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlich-rechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über

"1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan und mit Bebauungsrichtlinien, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist;


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2.
die Abstände (§ 13);
3.
den Schallschutz (§ 43 Abs. 2 Z. 5);
4.
die Brandwände an der Grundgrenze (§ 51 Abs. 1);
5.
die Vermeidung einer Brandgefahr, einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung (§ 61 Abs. 1, § 63 Abs. 1 und § 65 Abs. 1);
6. die Baueinstellung und die Beseitigung (§ 41 Abs. 6)."
Gemäß § 43 Abs. 2 Z. 5 Stmk. BauG muss das Bauwerk derart geplant und ausgeführt sein, dass der von den Benützern oder von den Nachbarn wahrgenommene Schall auf einem Pegel gehalten wird, der nicht gesundheitsgefährdend ist und bei dem zufriedenstellende Wohn- und Arbeitsbedingungen sichergestellt sind.
Auf Grund der Bindungswirkung des aufhebenden Berufungsbescheides vom kommt den Beschwerdeführern jedenfalls ein Mitspracherecht hinsichtlich jener Immissionen zu, die projektbedingt in jenem Bereich der Zufahrtstraße zu erwarten sind, der über Grundflächen verläuft, welche als "reines Wohngebiet" gewidmet sind.
Wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich beim Bauverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren, maßgeblich ist daher das zur Genehmigung eingereichte und sodann bewilligte Vorhaben. Den Beschwerdeführern ist (daher) zu entgegnen, dass eine Verwendung des Gebäudes auch zu Wohnzwecken nicht projektgegenständlich ist, auch nicht das Betreiben von Verkaufseinrichtungen oder dergleichen.
Zutreffend hat die belangte Behörde erkannt, dass bei der projektgegenständlichen Anzahl von regelmäßig zu erwartenden (weiteren) Zu- und Abfahrten, nämlich vier Mal wöchentlich, keine relevanten Immissionen (insbesondere iS des § 43 Abs. 2 Z. 5 Stmk. BauG) zum Nachteil der Beschwerdeführer zu erwarten sind.
Die Beschwerdeführer bestreiten, dass das Gebäude angesichts seiner "gigantischen Dimensionen" und auch angesichts des Umstandes, dass darin eine Werkstatt vorgesehen ist, als "notwendig" im Sinne der von der belangten Behörde bezogenen Bestimmungen des § 25 Abs. 3 Z 1 lit. b ROG sei (diese Werkstatt ist durch eine Türe mit dem Honiglager - Schleuderraum verbunden; der erstmitbeteiligte Bauwerber hat im Zuge des Verfahrens ausgeführt, er sei gelernter Tischler, in dieser Werkstatt könne er in der Imkerei nötige Hilfsmittel wie Rahmen aus Holz selbst herstellen). Dem ist zu entgegnen, dass den Beschwerdeführern zu dieser Frage der "Notwendigkeit" deshalb kein Mitspracherecht zukommt, weil der Nachbar keinen Rechtsanspruch auf Einhaltung der Widmung "Freiland" hat (siehe dazu die Nachweise in Hauer/Trippl , Steiermärkisches Baurecht4, bei E 13 zu § 25 ROG).
Auch der von den Beschwerdeführern angesprochene § 9 Stmk. BauG (betreffend Zufahrten für Einsatzfahrzeuge) vermittelt nach dem Katalog des § 26 Abs. 1 Stmk. BauG kein Nachbarrecht (siehe dazu die in Hauer/Trippl , aaO, bei E 1 zu § 9 Stmk. BauG wiedergegebene hg. Judikatur).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am