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VwGH vom 17.08.2010, 2009/06/0002

VwGH vom 17.08.2010, 2009/06/0002

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Bayjones und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, über die Beschwerde des

F S in X, vertreten durch Hohenberg Strauss Buchbauer Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Hartenaugasse 6, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. FA13B-12.10-G253/2008-46, betreffend Einwendungen gegen eine Baubewilligung (mitbeteiligte Parteien:

1. Marktgemeinde X, vertreten durch Dr. Gerhard Richter und Dr. Rudolf Zahlbruckner, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Bürgergasse 13, 2. J R in Y), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bauansuchen vom und (bei der Baubehörde eingelangt am bzw. am ) kam die zweitmitbeteiligte Partei (in der Folge kurz: Bauwerber) um die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die umfassende Sanierung eines bestehenden Gebäudes und die Errichtung von acht Betriebswohnungen sowie für Zu- und Umbauten am (beim) bestehenden Wohn- und Geschäftshaus auf einer Liegenschaft im Gebiet der erstmitbeteiligten Gemeinde (kurz: Gemeinde) ein. In weiterer Folge erteilte der Bürgermeister mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom die angestrebte Baubewilligung. Dagegen erhoben einerseits der Beschwerdeführer und andererseits R. S. Berufungen, in denen im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass es auf Grund ihres gewerbebehördlich genehmigten Betriebes zu einer entsprechend hohen Lärm-, Staub- und Geruchsbelästigung komme und die künftigen Bewohner der nun verfahrensgegenständlichen Betriebswohnungen belästigt würden, weshalb die Berufungswerber zum Schutz der Nachbarschaft mit Auflagen der Gewerbebehörde rechnen müssten.

Mit Berufungsbescheid des Gemeinderates vom wurde den Berufungen insofern Folge gegeben, als eine im Berufungsverfahren erfolgte Modifizierung des Bauvorhabens berücksichtigt wurde.

Dagegen erhoben der Beschwerdeführer und R. S. Vorstellungen an die belangte Behörde. Die belangte Behörde führte ergänzende Ermittlungen durch und gab sodann mit Vorstellungsbescheid vom den Vorstellungen Folge, hob den bekämpften Berufungsbescheid vom auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Berufungsbehörde zurück. In der Begründung des Vorstellungsbescheides ging sie davon aus, das Baugrundstück sei im Flächenwidmungsplan als Kern-, Büro- und Geschäftsgebiet gewidmet und es sei (daher) seitens der Baubehörde zu klären gewesen, ob der gewerbebehördlich genehmigte Betrieb der Vorstellungswerber keine dem Gebietscharakter widersprechenden Belästigungen verursache. Das tatsächliche Ausmaß der Immissionen sei aber nicht ausreichend erhoben worden (tragender Aufhebungsgrund - wurde näher ausgeführt).

Nach einem ergänzenden Ermittlungsverfahren auf Gemeindeebene kam es zu einer abermaligen Modifizierung des Vorhabens und zur ergänzenden immissionstechnischen Beurteilung. Mit dem (zweiten) Berufungsbescheid vom wurde den Berufungen des Beschwerdeführers und der R. S. insoweit teilweise Folge gegeben, als der erstinstanzliche Bescheid unter Berücksichtigung der im Berufungsverfahren erfolgten Modifizierungen in einer bestimmten Weise abgeändert wurde und es zu weiteren Vorschreibungen kam.

Dagegen erhoben die beiden Berufungswerber abermals Vorstellungen.

Die belangte Behörde führte ergänzende Ermittlungen durch, gab sodann mit dem Vorstellungsbescheid vom den Vorstellungen Folge, behob den Berufungsbescheid vom und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Berufungsbehörde zurück. In der Begründung heißt es (abermals), das Baugrundstück sei als Kern-, Büro- und Geschäftsgebiet gewidmet. Angesichts dieser Widmung sei von der Baubehörde zu klären gewesen, ob der gewerbe- und baubehördlich genehmigte Betrieb der Vorstellungswerber keine dem Gebietscharakter widersprechenden Belästigungen verursache. Dazu seien im Zuge des Verwaltungsverfahrens (auch im damaligen zweiten Vorstellungsverfahren) Gutachten eingeholt worden. Hiezu sei festzuhalten, dass es trotz aller rechnerischen Möglichkeiten notwendig sei, den Betrieb der gewerblichen Betriebsanlage hinreichend genau zu erfassen und messtechnisch ein Nachweis zu führen. Der Einwand der Berufungsbehörde, dass die Messungen gemäß der Richtlinie VDI 3723 (Teil 1 und Teil 2) nicht repräsentativ wären, gehe ins Leere, weil die Regelungen dieser Richtlinie (als generelles Gutachten) genau darauf abzielten, zeitlich schwankende Geräusche über einen längeren Zeitraum zu erfassen und unter Angabe einer Ergebnisunsicherheit ein repräsentatives und nachvollziehbares Ergebnis zu liefern.

Den Ermittlungsergebnissen sei aber nicht zu entnehmen, dass eine derartige nachvollziehbare Beurteilung der spezifischen Schallimmissionen der gewerbe- und baubehördlich genehmigten Betriebsanlage erfolgt sei.

Daraus folge, dass vorerst völlig klar sein müsse, welche rechtlich zulässigen Emissionen aus der genehmigten Betriebsanlage ausgehen dürfen. Diesbezüglich wäre eine genaue Beurteilung vorzunehmen und erst dann könnte die maximale Lautstärke dieser zulässigen Emissionen geprüft werden. Nach dieser Darstellung könne die gesamte Last berechnet werden. Dies sei aber bislang nicht ausreichend erfolgt.

Weiters sei das Ermittlungsverfahren insofern mangelhaft geblieben, als nicht klar sei, ob beim Gewerbebetrieb für die kombinierte Spritz- und Trockenkabine und für den Betrieb des Rauchfanges baubehördliche Genehmigungen vorlägen oder nicht. Dies solle nämlich nicht der Fall sein. Diese Auffassung (es gebe keine baubehördlichen Genehmigungen) werde aber von den Vorstellungswerbern in Zweifel gezogen.

Diese Frage wäre in einem ausführlichen Ermittlungsverfahren auf Gemeindeebene zu klären.

Demzufolge sei für die belangte Behörde nicht klar, ob diese kombinierte Spritz- und Trockenanlage in die Beurteilung der Emissionsbelastung mit einzubeziehen sei oder nicht. Sollte eine baubehördliche Bewilligung für diese Spritz- und Trockenkabine und den Betrieb des Rauchfanges doch vorliegen, so wäre dieser Umstand in die immissionstechnische Beurteilung mit einzubeziehen (wurde näher ausgeführt). Für den Fall, dass für die kombinierte Spritz- und Trockenkabine und den Betrieb des Rauchfanges eine baubehördliche Bewilligung vorliege, sei auch die Beurteilung aus dem Gesichtspunkt der Schadstoffbelastung nicht ausreichend. Sollte dies (nämlich das Vorliegen der zuvor umschriebenen baubehördlichen Bewilligung) nicht der Fall sein, so seien diese Belastungen (Schadstoffbelastungen) nicht in die Beurteilung mit aufzunehmen, weil sie rechtlich nicht existent seien.

Aus verfahrensökonomischen Gründen werde für das weitere Verfahren darauf hingewiesen, dass die Berufungsbehörde zu prüfen habe, ob die kombinierte Spritz- und Trockenkabine sowie der Betrieb des Rauchfanges für diese Zwecke baubehördlich genehmigt sei. Sollte dies nicht der Fall sein, so sei umgehend ein baupolizeilicher Auftrag zu erlassen.

Im Bauverfahren kam es sodann zu ergänzenden Ermittlungen durch die Berufungsbehörde.

Auf Grund des Hinweises der Vorstellungsbehörde erfolgte auf Gemeindeebene auch eine baubehördliche Überprüfung des Gewerbebetriebes. Mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters vom wurde dem Beschwerdeführer und der R. S. gemäß § 41 Abs. 3 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 (Stmk. BauG) der Auftrag erteilt, die als vorschriftswidrig qualifizierten baulichen Anlagen auf einem bestimmten Grundstück binnen sechs Monaten ab Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen, nämlich eine näher umschriebene Spritz- und Lackieranlage (mit Abluftführungen über Dach).

Dagegen erhoben der Beschwerdeführer und R. S. mit Schriftsatz vom Berufung, in der sie die Auffassung vertraten, die bauliche Anlage sei rechtmäßig, eines baubehördlichen Konsenses habe es nicht bedurft, allerdings werde der Spritz- und Lackierbetrieb bereits seit dem Jahr 1966 durchgeführt, sodass dieser Betrieb auch aus dem Blickwinkel des § 40 Abs. 1 Stmk. BauG rechtmäßig sei.

Die Beratung und Entscheidung hinsichtlich der (gesonderten) Berufungen im Bauverfahren und der (gemeinsamen) Berufung im Bauauftragsverfahren erfolgte in der Sitzung des Gemeinderates vom , die beiden Berufungsbescheide wurden mit dem Datum ausgefertigt und jeweils am zugestellt.

Mit dem im Bauauftragsverfahren ergangenen Berufungsbescheid wurde der Berufung keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid vom vollinhaltlich bestätigt. Zur Begründung heißt es nach Wiedergabe des Verfahrensganges, entgegen den Berufungsausführungen liege kein bewilligungsfreier Umbau gemäß § 21 Abs. 2 Z. 1 Stmk. BauG vor, weil unter anderem Teile der vom Beseitigungsauftrag erfassten baulichen Anlage die äußere Gestaltung der bestehenden Halle verändert hätten, dies ergebe sich auch aus den Berufungsausführungen (etwa die Abluftführung über Dach). Mit dieser Veränderung sei bereits das gesamte Bauvorhaben baubehördlich bewilligungspflichtig (wurde näher ausgeführt). Es liege daher sowohl im Zeitpunkt der Bescheiderlassung der Baubehörde erster Instanz als auch zum Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides ein baubewilligungspflichtes Bauvorhaben vor.

Es gäbe auch keine Genehmigung durch die in der Berufung genannte Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Q vom . Zum Einen seien die Abluftführungen der Spritz- und Lackierkabine mit der Rauchfanggruppe in dem genannten Bescheid nicht ident, soweit die Rauchfanggruppe teilweise für Abluftführungen Verwendung finde, sei eine Verwendungszweckänderung bzw. der Einbau der dortigen Abluftführungen in diese Rauchfanggruppe konsenslos erfolgt, sodass auch diesbezüglich der Beseitigungsauftrag zu Recht ergangen sei.

Da die im Spruch angeführten baulichen Anlagen sowohl zum Zeitpunkt ihrer Errichtung (etwa im Jahr 1974) als auch im Zeitpunkt der Entscheidung der Baubehörden einer Bewilligung bzw. Genehmigung der Baufreistellung bedurft hätten, solche aber nicht vorlägen, seien diese vorschriftswidrig und daher im Sinne des erstinstanzlichen Bescheides zu beseitigen.

Mit dem Berufungsbescheid im Baubewilligungsverfahren wurde der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid abermals teilweise Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid unter Berücksichtigung der im Berufungsverfahren erfolgten Projektmodifikation dahin abgeändert, dass der mit dem Genehmigungsvermerk versehene Austauschplan vom zugrundegelegt werde und weitere Vorschreibungen erfolgten. Soweit für das Beschwerdeverfahren insbesondere erheblich, heißt es zur Begründung, mit den nun erfolgten Projektmodifikationen und Vorschreibungen werde sichergestellt, dass es durch die rechtmäßigen Schallemissionen des benachbarten Gewerbebetriebes zu keinen unzulässigen oder unzumutbaren Immissionen auf dem Bauplatz komme. Hinsichtlich der Prüfung eines Immissionsbeitrages aus der kombinierten Lackier- und Trockenkabine (Spritz- und Lackierkabine) des benachbarten Gewerbebetriebes habe eine weitere ergänzende Prüfung unterbleiben können, weil im fortgesetzten Berufungsverfahren festgestellt worden sei, dass es sich bei dieser Anlage um eine solche ohne baurechtlichen Konsens handle und sie damit rechtlich nicht existent und in diesem Bauverfahren daher nicht weiter zu beachten sei.

Die Berufungsbehörde führte auch aus, im Berufungsverfahren sei es zu einer Projektänderung gekommen, wonach im Bereich der Außenfassade des Erdgeschoßes nunmehr keine Fensteröffnungen vorgesehen seien; diese Modifikationen ergäben sich aus dem (näher bezeichneten) Plan vom .

Entgegen den Stellungnahmen des Beschwerdeführers und der R. S. Berufungswerber verblieben keinerlei Fensteröffnungen an der Nordseite des gegenständlichen Bauvorhabens; wenn damit die beiden Kellerfenster gemeint seien, die sich im Bereich der nördlichen Fassade des am Bauplatz befindlichen gewerblich genutzten Objektes befänden, sei festzustellen, dass dieses Objekt vom gegenständlichen Bauvorhaben in keiner Weise berührt werde und nicht verfahrensgegenständlich sei.

Dagegen erhoben der Beschwerdeführer sowie R. S. abermals Vorstellungen. Der Beschwerdeführer vertrat darin hinsichtlich der Spritz- und Trockenkabine (sowie des Betriebes des Rauchfanges für diesen Zweck) die Auffassung, die daraus resultierenden Immissionen seien entgegen der Auffassung der Berufungsbehörde in die Beurteilung einzubeziehen. Ungeachtet des Umstandes, dass weder der Bürgermeister noch der Gemeinderat zur Erteilung des Beseitigungsauftrages zuständig gewesen seien (weil nämlich mit Beschluss des Gemeinderates vom die Besorgung der örtlichen Baupolizei bei gewerblichen Betriebsanlagen der BH übertragen worden sei), sei die Erlassung der Bescheide im Bauauftragsverfahren auch inhaltlich unrichtig. Tatsächlich handle es sich bei der in Rede stehenden Spritz- und Trockenkabine bzw. bei dem Rauchfang, welche alle Gegenstand des Beseitigungsauftrages gewesen seien, einerseits um einen bewilligungsfreien Umbau einer baulichen Anlage gemäß § 21 Abs. 2 Z. 1 Stmk. BauG, weil dadurch keine Änderung der äußeren Gestaltung (des bestehenden Gebäudes) bewirkt worden sei, bzw. handle es sich andererseits bei der Abluftführung über Dach um ein Faktum, welches mit Bescheid der BH vom genehmigt worden sei (es folgt ein weiteres Vorbringen zur Sache).

Der Beschwerdeführer thematisierte in seiner Vorstellung auch die beiden nordseitigen Fenster zu der im Plan dargestellten Wohnung 7 im Dachgeschoß (sowie ein Dachflächenfenster an der nordöstliche Seite).

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Vorstellungen als unbegründet abgewiesen. Soweit für das Beschwerdeverfahren erheblich, heißt es zur Begründung, die Vorstellungswerber stünden auf dem Standpunkt, dass die Berufungsbehörde die Spritz- und Lackieranlage bei der Immissionsbeurteilung zu berücksichtigen gehabt hätte. Für die Vorstellungsbehörde sei die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gemeinderates maßgeblich. Daher sei zu berücksichtigen, dass für diese Anlage ein rechtskräftiger Beseitigungsauftrag bestehe. Die Vorstellungswerber hätten zwar auch gegen den im Bauauftragsverfahren ergangenen Berufungsbescheid Vorstellung erhoben, dies hindere aber nicht den Eintritt der Rechtskraft des Berufungsbescheides. Die belangte Behörde habe daher von einem rechtskräftigen Beseitigungsauftrag auszugehen, womit die Berufungsbehörde (im Bauverfahren) diese Anlage völlig zu Recht nicht in die Immissionsbeurteilung einbezogen habe. Auch durch die belangte Behörde dürften (im Bauverfahren) die Immissionen durch diese Anlage nicht geprüft werden (auf das Vorbringen betreffend die beiden nordseitigen Fenster zu der Wohnung 7 und das Dachflächenfenster an der nordöstlichen Seite ging die belangte Behörde nicht ein).

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde (nur des Beschwerdeführers, nicht auch der R. S.) wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, und, ebenso wie die mitbeteiligte Gemeinde, in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Beschwerdeführer und R.S. erhoben gegen den angefochtenen Bescheid vom auch Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der nach Durchführung eines Vorverfahrens mit Beschluss vom , B 24/09-8, die Behandlung der Beschwerde ablehnte (und darin bezogen auf die Flächenwidmung des Bauplatzes zusammengefasst zum Ausdruck brachte, es sei im planerischen Gestaltungsspielraum der Gemeinde gelegen, ein in Zentrumsnähe gelegenes Gebiet seiner tatsächlichen Nutzung entsprechend als Kern-, Büro- und Geschäftsgebiet zu widmen, zumal die Vorarbeiten dafür bis zum Jahr 1996 zurückreichten).

Im Bauauftragsverfahren gab die belangte Behörde mit Vorstellungsbescheid vom (der später als der Vorstellungsbescheid im relevanten Bauverfahren ergangen ist) der Vorstellung des Beschwerdeführers und der R. S. gegen den Berufungsbescheid Folge, behob den Berufungsbescheid und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat zurück. Zur Begründung führte sie aus, für die mitbeteiligte Gemeinde sei eine Bau-Übertragungsverordnung relevant, die für bauliche Anlagen gelte, für die eine gewerbebehördliche Genehmigung erforderlich sei. Im Gegenstandsfall sei daher zu prüfen, ob die vom Beseitigungsauftrag erfasste bauliche Anlage auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedürfe. Wie den vorliegenden Unterlagen zu entnehmen sei, gebe es eine gewerbebehördliche Genehmigung für eine Spritz- und Trockenkabine. Allerdings sei hier nicht geprüft worden, ob die vom Beseitigungsauftrag erfasste Anlage tatsächlich von der gewerbebehördlichen Genehmigung erfasst sei. Sei diese Anlage, so wie sie in der Natur bestehe, bereits gewerbebehördlich genehmigt, so würde die Kompetenz zur Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages weiterhin bei der Baubehörde bleiben, weil diese Anlage bereits vor Inkrafttreten der Bau-Übertragungsverordnung gewerbebehördlich bewilligt worden sei. Sollte diese Anlage allerdings nicht gewerbebehördlich bewilligt sein, so müsste geprüft werden, ob die Anlage der gewerberechtlichen Anzeige- oder Bewilligungspflicht unterliege. Sollte die Anlage nur im gewerberechtlichen Anzeigeverfahren zu beurteilen sein, so würde auch in diesem Fall die Bau-Übertragungsverordnung nicht greifen und es würden im Falle der baurechtlichen Vorschriftwidrigkeit die Gemeindeorgane als Baubehörden zuständig sein. Andernfalls, sofern die Anlage der gewerberechtlichen Bewilligungspflicht unterliege und die Anlage aus baurechtlicher Sicht vorschriftswidrig sei, wäre die Bezirkshauptmannschaft zuständig.

Darüber hinaus werde allerdings noch zu prüfen sein, ob diese vom baupolizeilichen Auftrag erfasste bauliche Anlage nicht ohnedies als rechtmäßiger Bestand anzusehen sei und es müsste allenfalls die Rechtmäßigkeit im Sinne des § 40 Abs. 2 iVm Abs. 3 Stmk. BauG beurteilt werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die dem Bauverfahren zugrundeliegenden Baubewilligungsgesuche wurden im Jänner und Februar 2002 bei der Behörde eingebracht. Im Hinblick darauf ist, soweit für das Beschwerdeverfahren erheblich, das Steiermärkische Baugesetz 1995, LGBl. Nr. 59 (Stmk. BauG), in der Fassung LGBl. Nr. 73/2001 anzuwenden (von späteren Novellierungen sind auf Grund ihrer Übergangsbestimmungen zwar einzelne Bestimmungen auch im anhängigen Bauverfahren maßgeblich, diese Bestimmungen sind im Beschwerdefall aber nicht von Belang).

Die Nachbarrechte sind in § 26 Abs. 1 Stmk. BauG normiert (diese Bestimmung blieb im gesamten Verwaltungsverfahren unverändert).

Danach kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlich-rechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über

"1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan und mit Bebauungsrichtlinien, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist;


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2.
die Abstände (§ 13);
3.
den Schallschutz (§ 43 Abs. 2 Z. 5);
4.
die Brandwände an der Grundgrenze (§ 51 Abs. 1);
5.
die Vermeidung einer Brandgefahr, einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung (§ 61 Abs. 1, § 63 Abs. 1 und § 65 Abs. 1);
6.
die Baueinstellung und die Beseitigung (§ 41 Abs. 6)."
Mit der Novelle LGBl.
Nr. 78/2003 wurde dem § 26 Stmk. BauG folgender Absatz 4 angefügt (gemäß der Übergangsbestimmung zu dieser Novelle - § 119d Stmk. BauG - auf anhängige Verfahren nicht anzuwenden):

"(4) Bei Neu- oder Zubauten, die dem Wohnen dienen, sind auch Einwendungen im Sinne § 26 Abs. 1 Z. 1 zu berücksichtigen, mit denen Immissionen geltend gemacht werden, die von einer genehmigten benachbarten gewerblichen oder landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebsanlage ausgehen und auf das geplante Bauvorhaben einwirken (heranrückende Wohnbebauung). Dies gilt jedoch nur in Bezug auf rechtmäßige Emissionen, deren Zulässigkeit vom Nachbarn zu belegen ist."

Der Beschwerdeführer hat mit seinen Einwendungen im Bauverfahren die mit "heranrückende Wohnbebauung" umschriebene Thematik angesprochen. Hiezu bringt die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift vor, das Baubewilligungsverfahren sei bereits im Jahr 2002 anhängig geworden, also noch vor dem Inkrafttreten der Baugesetznovelle LGBl. Nr. 78/2003, mit der die Bestimmung des § 26 Abs. 4 Stmk. BauG eingefügt wurde. Auf Grund der Übergangsbestimmung dieser Novelle sei diese Bestimmung (§ 26 Abs. 4) aber im Beschwerdefall nicht anwendbar. Bis zu dieser Novelle habe es eine vergleichbare Regelung im Steiermärkischen Baugesetz nicht gegeben und es habe der Verwaltungsgerichtshof hiezu in mehreren Erkenntnissen solchen Einwendungen eines Betriebsinhabers nicht Rechnung getragen. Damit könnten nach Ansicht der belangten Behörde solche Rechte des Beschwerdeführers überhaupt nicht verletzt werden, weil ihm hiezu kein diesbezügliches Mitspracherecht zukomme.

Dem ist zu entgegnen, dass den tragenden Aufhebungsgründen einer kassatorischen Vorstellungsentscheidung Bindungswirkung für das weitere Verfahren zukommt, wobei sich diese Bindung nicht nur (hier) auf die Baubehörden der Gemeinde, sondern auch auf die Vorstellungsbehörde selbst und auch auf den Verwaltungsgerichtshof erstreckt (ständige Judikatur; siehe dazu beispielsweise Hauer, der Nachbar im Baurecht6, Seite 191 ff, mwN, siehe dazu auch die in Hauer/Trippl, Steiermärkisches Baurecht4, Seite 65 ff wiedergegebene hg. Judikatur). Vor diesem Hintergrund ergibt sich das Mitspracherecht des Beschwerdeführers zum Problem der "heranrückende Bebauung" und der Umfang dieses Mitspracherechtes aus den tragenden Aufhebungsgründen der bislang ergangenen unbekämpft gebliebenen kassatorischen Vorstellungsentscheidungen.

Vor diesem Hintergrund kann darin, dass zur Abwehr der vom Betrieb des Beschwerdeführers auf das Baugrundstück einwirkenden Schallimmissionen bei dem unmittelbar an der gemeinsamen Grundgrenze situierten projektgegenständlichen Gebäude Schallschutzmaßnahmen sowie im Anschluss an dieses Gebäude die Errichtung einer Schallschutzmauer entlang der Grundgrenze vorgesehen sind, keine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers erkannt werden.

Nach den tragenden Aufhebungsgründen kommt es darauf an, die Art und das Ausmaß der rechtmäßigerweise vom Betrieb des Beschwerdeführers ausgehenden, auf das Baugrundstück einwirkenden Immissionen zu erfassen. Dazu ist insbesondere strittig, ob die von der Spritz- und Lackieranlage ausgehenden Immissionen im hier zugrundeliegenden Bauverfahren zu berücksichtigen sind oder nicht (daraus ergibt nämlich sich die Grundlage für die weitere Beurteilung). Richtig ist die sichtlich übereinstimmende Auffassung der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, dass diesbezüglich nur rechtmäßige (gewerbebehördlich wie auch baurechtlich rechtmäßige) Immissionen zu berücksichtigen sind. Im Bauverfahren stellte sich dazu die Frage, ob es für diese Spritz- und Lackieranlage (soweit baubehördlich relevant) eine baubehördliche Bewilligung gibt oder nicht. In Umsetzung der aufhebenden Vorstellungsentscheidung vom war nämlich im Bauverfahren zu prüfen, ob für diese kombinierte Spritz- und Trockenkabine und den Betrieb des Rauchfanges für diesen Zweck "eine baubehördliche Genehmigung vorliegt" oder nicht. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser Auftrag der belangten Behörde vor dem Hintergrund der in ihren beiden aufhebenden Vorstellungsentscheidungen vertretenen Rechtsansicht dahin zu verstehen, dass es (nicht bloß auf das Vorliegen einer baubehördlichen Bewilligung, sondern) auf die baubehördliche Rechtmäßigkeit des Bestehens und des Betriebes dieser Spritz- und Trockenkabine und des Betriebes des Rauchfanges für diesen Zweck ankommt (nämlich ausgehend von der Auffassung, dass es hiezu stets einer Baubewilligung bedurft hätte). Daher geht der Verwaltungsgerichtshof weiters davon aus, dass, wenngleich nicht ausdrücklich in der Vorstellungsentscheidung vom angeführt, auch andere Fälle eines rechtmäßigen Bestandes (einer rechtmäßigen Verwendung) relevant sein können, nämlich etwa, dass es überhaupt keines baubehördlichen Konsenses bedurfte, oder aber, dass ein rechtmäßiger Bestand im Sinne des § 40 Abs. 1 oder auch Abs. 2 Stmk. BauG gegeben ist (diese Bestimmungen umfassen auch Änderungen des Verwendungszweckes - siehe dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/06/0011).

Im vorliegenden Fall hat sich die Berufungsbehörde zuletzt darauf beschränkt, das Bestehen von baubehördlichen Bewilligungen für die Spritz- und Trockenkabine und den diesbezüglichen Betrieb des Rauchfanges zu verneinen und hat daraus geschlossen, dass kein rechtmäßiger Bestand vorliege, weshalb die diesbezüglichen Immissionen auf das Baugrundstück nicht zu berücksichtigen seien.

Der Beschwerdeführer hat diese Auffassung der Berufungsbehörde mit Vorstellung bekämpft, und wiederholt und erweitert seine diesbezügliche Argumentation in der vorliegenden Beschwerde.

Die Vorstellungsbehörde hat dem im angefochtenen Bescheid wie auch in ihrer Gegenschrift entgegengehalten, eine nähere inhaltliche Prüfung der Frage der Rechtmäßigkeit der Spritz- und Lackieranlage wie auch des Betriebes des Rauchfanges in diesem Zusammenhang sei ihr verwehrt gewesen, weil diesbezüglich ein rechtskräftiger Beseitigungsauftrag vorgelegen sei.

Diesen Überlegungen der belangten Behörde ist folgendes zu entgegnen: Die Berufungsbehörde hat in derselben Sitzung des Gemeinderates (siehe die Sachverhaltsdarstellung) sowohl über die Berufungen im Bauverfahren als auch über die Berufung im Bauauftragsverfahren beraten und hierüber entschieden. Auf Grund dessen wurden die beiden Berufungsbescheide ausgefertigt, die allerdings erst mit ihrer Zustellung (13. Juni) erlassen waren. Zuvor waren sie nicht rechtskräftig. Bei der Willensbildung der Berufungsbehörde - Beratung über die Entscheidung über die jeweiligen Berufungen - gab es somit denknotwendigerweise noch keine rechtskräftigen Berufungsbescheide. Bei dieser prozessualen Konstellation kann sich die belangte Behörde nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihr eine nähere Prüfung der mehrfach umschriebenen Argumentation im Bauverfahren auf Grund der Rechtskraft des Beseitigungsauftrages verwehrt (gewesen) wäre. Vielmehr wäre diese Prüfung geboten gewesen, insbesondere auch hinsichtlich des Aspektes eines rechtmäßigen Bestandes im Sinne des § 40 Abs. 1 oder auch Abs. 2 Stmk. BauG (siehe im Übrigen die Argumentation der belangten Behörde in dem im Bauauftragsverfahren ergangenen kassatorischen Vorstellungsbescheid).

Der Beschwerdeführer macht auch, wie in seiner Vorstellung, (zusammengefasst) geltend, die beiden bestehenden Fenster an der nördlichen Front wären zu berücksichtigen gewesen (ebenso ein öffenbares Dachflächenfenster im nordöstlichen Bereich), denn in dem mit dem letzten Berufungsbescheid genehmigten Bauplan vom sei im Dachgeschoß in diesem Bereich der Einbau von zwei Wohnungen vorgesehen. Die hinter den beiden bestehenden Fenstern befindlichen Räumlichkeiten würde projektgemäß erstmals einer Wohnnutzung zugeführt. Der ihm in Bezug auf seinen Betrieb zukommende Schutz vor der "heranrückenden Wohnbebauung" erstrecke sich auch auf diesen projektgegenständlichen Bereich.

Diesem Vorbringen kommt Berechtigung zu: Gemäß dem mit dem Berufungsbescheid vom genehmigten Bauplan vom ist in diesem Bereich des Dachgeschoßes der Abbruch von Zwischenwänden und der Einbau von zwei Wohnungen (Nr. 7 und 8, Nr. 7 im nördlichen Bereich) vorgesehen. Die beiden bestehenden Fenster in der Nordfront in diesem Bereich sind für die Belichtung der Wohnung 7 vorgesehen, darüber hinaus sind auch bei beiden Wohnungen Dachflächenfenster geplant (ohne Vermerk auf dem Plan, dass diese "nicht öffenbar" sein sollten). Angesichts dieser Darstellung im genehmigten Plan sind die Ausführungen im Berufungsbescheid vom , es verblieben nach den Projektänderungen im Dachgeschoß keine nicht öffenbaren Fenster, nicht nachvollziehbar. Jedenfalls wäre die belangte Behörde verhalten gewesen, auf diese Argumentation des Beschwerdeführers einzugehen, weil diese Aspekte für die Intensität der auf (in) diese Wohnungen (speziell die Wohnung 7) einwirkenden Schallimmissionen relevant sein können. Das hat die belangte Behörde aber unterlassen.

Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm. der Verordnung BGBl. Nr. 455/2008

Wien, am