Jakom EStG | Einkommensteuergesetz
13. Aufl. 2020
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§ 129 Berücksichtigung des Familienbonus Plus und von Absetzbeträgen durch den Arbeitgeber oder die pensionsauszahlende Stelle
LStR: Rz 785, Rz 787 und Rz 789a bis 789c
Literatur 2019: Kufner/Ruhdorfer, LStR-WE 2018 mit Schwerpunkt Familienbonus Plus, RdW 19, 4.
Übersicht
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1. | Inanspruchnahme von Absetzbeträgen iRd Lohnverrechnung | |||
2. | Alleinverdienerabsetzbetrag | |||
3. | Alleinerzieherabsetzbetrag | |||
4. | Erhöhter Pensionistenabsetzbetrag | |||
5. | Familienbonus Plus | |||
6. | Änderungen der Verhältnisse | |||
7. | Pflichtveranlagung |
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1. Inanspruchnahme von Absetzbeträgen iRd Lohnverrechnung. Für die Inanspruchnahme des Familienbonus Plus, AVAB und/oder des AEAB iRd lfd Lohnverrechnung hat der ArbN dem ArbG gem Abs 1 auf einem amtl Formular (Formular E 30) eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen abzugeben oder elektronisch zu übermitteln (Ergänzung der elektronischen Übermittlung mit dem StRefG 2020, BGBl I 103/2019 ab ). Mit dem BudgBG 2011, BGBl I 111/2010, wurde als Kompensation für den wegfallenden AVAB kinderloser (Ehe)Partner ein erhöhter Pensionistenabsetzbetrag eingeführt (s § 33 Rz 63 ff). Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen ist vom Pensionisten der pensionsauszahlenden Stelle ab der ...