Jakom EStG | Einkommensteuergesetz
13. Aufl. 2020
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§ 119 Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung
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1. Steuerbefreiung für Genussscheine und junge Aktien (§ 119 Abs 1). In § 27 Abs 3 Z 1 bis 3 sind die stfreien Vorgänge im Rahmen der Einkünfte aus KapVerm normiert. Betroffen sind
nach § 18 Abs 1 Z 4 begünstigte Genussscheine (Z 1) und Gewinnanteile aufgrund offener Ausschüttungen aus jungen Aktien sowie
Ausschüttungen aus Aktien und Genussrechten bis zu 25.000 €, die von AG iSd § 5 Z 14 KStG ausgegeben wurden.
Diese StBefreiung wird auf Genussscheine und junge Aktien ausgedehnt, die vor dem erworben wurden.
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2. Zehntelabsetzungen nach § 28 Abs 2 EStG 1972 bei Erwerb von Todes wegen (§ 119 Abs 2). In § 28 Abs 2 EStG 1972 geregelte Zehntelbeträge sind im Fall des Erwerbes von Todes wegen als Teilbeträge des § 28 Abs 3 anzusehen.
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3. Fortführung der Zehntelbeträge nach § 28 Abs 2 EStG 1972 (§ 119 Abs 3). Auf zehn Jahre verteilte WK nach § 28 Abs 2 EStG 1972 sind im Bereich des EStG 1988 unverändert fortzuführen.
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4. Zuwendungen aus öffentl Mitteln als Einnahmen aus VuV (§ 119 Abs 4). Nach § 28 Abs 6 sind Zuwendungen aus öffentl Mitteln nicht zu den Einnahmen aus VuV zu zählen, sondern kürzen die AK/HK bzw die Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen. Wurden die Zuwendungen für Aufwendungen (AK/HK, Instandh...