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VwGH vom 27.05.2014, 2011/10/0127

VwGH vom 27.05.2014, 2011/10/0127

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde der Oberösterreichischen Landesregierung gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom , Zl. VwSen-590279/4/BMa/Jo, betreffend Kostenersatz nach dem Oö. ChG (mitbeteiligte Partei: HA in S, vertreten durch Dr. Peter Bründl, Rechtsanwalt in 4780 Schärding/Inn, Burggraben 6), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels vom wurde die Mitbeteiligte gemäß §§ 20, 39, 40 und 45 des Oberösterreichischen Landesgesetzes betreffend die Chancengleichheit von Menschen mit Beeinträchtigungen, LGBl. Nr. 41/2008 idF LGBl. Nr. 81/2009 (Oö. ChG), in Verbindung mit § 3 der Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Beiträge zu den Leistungen sowie die Richtsätze für das subsidiäre Mindesteinkommen nach dem Oö. ChG festgelegt werden, LGBl. Nr. 78/2008 idF LGBl. 101/2010 (Oö. ChG-Beitrags- und Richtsatzverordnung), verpflichtet, einen Betrag von EUR 34.623,20 als Kostenersatz aus dem Vermögen für die von ihr bezogene Hauptleistung "Wohnen in einem Wohnheim" gemäß § 12 Abs. 2 Z. 2 Oö. ChG zu leisten.

Zur Begründung führte die Behörde erster Instanz im Wesentlichen aus, der Mitbeteiligten werde seit die Hauptleistung "Wohnen in einem Wohnheim" gemäß § 12 Abs. 2 Z. 2 Oö. ChG im "Invita-Wohnhaus Pamingerhof" gewährt. Für den Zeitraum vom bis zum bestehe nach Abzug der Eigenleistung ein ungedeckter Aufwand von EUR 52.546,21. Die Mitbeteiligte verfüge über ein Vermögen in der Höhe von EUR 46.623,20 und sei daher gemäß § 40 Oö ChG verpflichtet, dieses Vermögen, soweit es den Betrag von EUR 12.000,-- gemäß § 3 Abs. 3 Oö. ChG-Beitrags- und Richtsatzverordnung übersteige, zur Deckung der entstandenen Kosten heranzuziehen. Der den Freibetrag übersteigende Kostenersatzbetrag betrage somit EUR 34.623,20. Die Mitbeteiligte sei, wie sich aus einem Sachverständigengutachten vom ergebe, im Sinne des § 2 Abs. 1 Oö. ChG dauernd beeinträchtigt; es könne nicht damit gerechnet werden, dass sie in den nächsten Jahren selbständig leben werde können. Einem im Grunde des § 45 Abs. 3 Oö ChG in Aussicht genommenen Vergleich habe die Mitbeteiligte nicht zugestimmt.

Einer dagegen von der Mitbeteiligten erhobenen Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom stattgegeben und gemäß § 66 Abs. 2 AVG der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen.

Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges und der maßgeblichen Rechtslage im Wesentlichen aus, mit dem erstinstanzlichen Bescheid sei nur ein Ersatz für die Hauptleistung "Wohnen in einem Wohnheim" vorgeschrieben worden. Es sei nicht nachvollziehbar, welcher Anteil des vorgeschriebenen Entgelts auf die Leistung "Wohnen" entfalle. So enthalte der Tagsatz von EUR 110,13 bzw. der sich aus diesem Satz berechnete "VK-Aufwand", der der Vorschreibung im erstinstanzlichen Bescheid zugrunde liege, auch noch andere Leistungen (Verpflegung, psychosoziale Betreuung, fähigkeitsorientierte Aktivität). Überdies sei nicht ersichtlich, in welcher Höhe die Mitbeteiligte aus welchem Titel Vermögen erworben habe. Sollten sich über die Jahre hinweg aus den Freibeträgen jenes Einkommens, das der Mitbeteiligten seit ihrem Kindesalter zugekommen sei, Ersparnisse angehäuft haben, so sei weiter zu differenzieren, ob die Gelder aus der Leistung aus dem Grund einer Behinderung, aus pflegebezogenen Leistungen oder der Familienbeihilfe resultierten, die vom Einkommen ausgenommen seien. Die Ansparungen aus diesen Titeln seien gemäß § 2 der Oö. ChG-Beitrags- und Richtsatzverordnung vom verwertbaren Einkommen ausgenommen. Der erstinstanzliche Bescheid entbehre jeglicher diesbezüglicher Sachverhaltsfeststellungen. Es sei auch nicht ersichtlich, in welcher Höhe der Mitbeteiligten Vermögen im Erbweg zugekommen sei.

Die erstinstanzliche Behörde habe sich auch mit der Stellungnahme der Leitung des Wohnheimes nicht auseinandergesetzt, wonach "die Prognose für die Teilnahme an einer selbständigeren Wohnform" für die Mitbeteiligte sehr gut sei; es könne dieser auch finanziell nicht angelastet werden, dass sie im genannten Wohnheim untergebracht sei, obwohl auch mit einer Unterbringung in einer "weniger betreuten Wohnform" das Auslangen gefunden hätte werden können. Die erstinstanzliche Behörde habe sich auch nicht damit auseinandergesetzt, ob mit der Abschöpfung des Vermögens bis auf einen Restbetrag von EUR 12.000,-- die Entwicklung der Mitbeteiligten "zu mehr Selbständigkeit in Form des Wohnens in einer weniger betreuten Wohnform" gefährdet werde. Das eingeholte amtsärztliche Gutachten (vom ) gehe davon aus, dass die Mitbeteiligte als dauernd beeinträchtigt einzustufen sei und in nächster Zeit bzw. in den nächsten Jahren nicht damit gerechnet werden könne, dass diese selbständig leben werde können. Unter Beachtung des in § 1 Abs. 1 Oö. ChG normierten Zieles wäre im Falle der Mitbeteiligten, die 23 Jahre alt sei und die nach Angaben ihres Sachwalters gerade im Jahr 2010 durch ein Sportprogramm erhebliche Fortschritte gemacht habe, auf einen längeren Zeitraum als auf die nächsten Jahre abzustellen gewesen. Zudem sage dieses Gutachten nichts darüber aus, ob eine Unterbringung in einer weniger betreuten Wohnform möglich bzw. für die Entwicklung der Mitbeteiligten sinnvoll wäre. Es sei weiters zu prüfen, ob die Mitbeteiligte bei Abschöpfung ihres gesamten Vermögens mit einem ihr seit Jänner 2011 monatlich zustehenden Auszahlungsbetrag von EUR 101,06 nach Abzug des Verpflegungskostenanteils, der nunmehr mit EUR 325,91 festgesetzt sei, die finanzielle Möglichkeit habe, ein selbständigeres Leben als im voll betreuten derzeitigen Wohnheim zu führen. Der Mitbeteiligten müssten auch die notwendigen Mittel verbleiben, neben der Anschaffung einer Wohnung bzw. der für eine weniger betreute Wohnform notwendigen Einrichtungsgegenstände ihren persönlichen Bedarf wie die Fortführung des Sportprogrammes sicher zu stellen.

Der der belangten Behörde vorliegende Sachverhalt sei daher so mangelhaft, dass weitere Erhebungen durchzuführen seien und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine. Daher sei der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Amtsbeschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Das Oö. ChG lautet auszugsweise:

" § 1

Ziel und Geltungsbereich

(1) Ziel dieses Landesgesetzes ist es, Menschen mit Beeinträchtigungen insbesondere durch die Vermeidung des Entstehens von Beeinträchtigungen und von Behinderungen und durch die Verringerung von Beeinträchtigungen nachhaltig zu fördern sowie ihnen ein normales Leben und eine umfassende Eingliederung in die Gesellschaft zu ermöglichen, um die Chancengleichheit von Menschen mit Beeinträchtigungen zu erreichen.

...

§ 2

Menschen mit Beeinträchtigungen

(1) Als Menschen mit Beeinträchtigungen im Sinn dieses Landesgesetzes gelten Personen, die auf Grund körperlicher, geistiger, psychischer oder mehrfacher derartiger nicht vorwiegend altersbedingter Beeinträchtigungen in einem lebenswichtigen sozialen Beziehungsfeld, insbesondere im Zusammenhang mit ihrer Erziehung, ihrer Berufsbildung, ihrer Persönlichkeitsentwicklung und Persönlichkeitsentfaltung, ihrer Erwerbstätigkeit sowie ihrer Eingliederung in die Gesellschaft wegen wesentlicher Funktionsausfälle dauernd erheblich behindert sind oder bei denen in absehbarer Zeit mit dem Eintritt einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen ist, insbesondere bei Kleinkindern.

...

§ 8

Arten der Hauptleistungen

(1) Als Hauptleistungen kommen in Betracht:

...

4. Wohnen (§ 12);

...

§ 12

Wohnen

(1) Menschen mit Beeinträchtigungen ist eine möglichst freie und selbstbestimmte Wahl der Wohnform zu eröffnen.

(2) Als Maßnahmen nach Abs. 1 kommen in Betracht:

...

2. Einräumung einer Wohnmöglichkeit in einem Wohnheim mit der je nach Eigenart der Beeinträchtigung erforderlichen Betreuung und Hilfe, wenn eine andere Wohnform auf Grund der Beeinträchtigung nicht möglich ist;

...

§ 20

Beiträge und beitragspflichtige Personen

(1) Der Mensch mit Beeinträchtigungen und seine Ehegattin oder sein Ehegatte oder seine Lebensgefährtin oder sein Lebensgefährte haben bei der Gewährung von Hauptleistungen nach § 8 Abs. 1 sowie von subsidiärem Mindesteinkommen nach § 16 Abs. 1 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen beizutragen, es sei denn, dies würde im Einzelfall die wirtschaftliche Existenz oder Entwicklungsmöglichkeit gefährden und zu besonderen Härten führen.

(2) Als Beitrag gemäß Abs. 1 können insbesondere herangezogen werden:

1. das Einkommen sowie das verwertbare Vermögen des Menschen mit Beeinträchtigungen nach Abs. 3 und 5;

...

(3) Hat der Mensch mit Beeinträchtigungen Vermögen, dessen Verwertung vorerst nicht möglich oder nicht zumutbar ist, kann bereits anlässlich der Leistungsgewährung der Ersatzanspruch sichergestellt werden.

...

(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Beiträge nach Abs. 2 Z 1 und 3 zu erlassen.

Diese Verordnung hat insbesondere zu regeln:

1. welches Einkommen von Menschen mit Beeinträchtigungen in welcher Höhe zu berücksichtigen ist;

2. in welchem Ausmaß das Vermögen von Menschen mit Beeinträchtigungen zu berücksichtigen ist;

3. in welchem Ausmaß das Einkommen der oder des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattin oder Ehegatten oder Lebensgefährtin oder Lebensgefährten bei der Gewährung von subsidiärem Mindesteinkommen nach § 16 Abs. 1 zu berücksichtigen ist.

Bei der Erlassung der Verordnung ist auf die Ziele dieses Landesgesetzes Bedacht zu nehmen. In dieser Verordnung können weiters nähere Bestimmungen über die Gefährdung der Existenz und Entwicklungsmöglichkeiten sowie besondere Härten erlassen werden.

...

§ 39

Allgemeine Bestimmungen

(1) Für die Kosten von Hauptleistungen nach § 8 Abs. 1 sowie von subsidiärem Mindesteinkommen nach § 16 Abs. 1 haben Ersatz zu leisten:

1. die leistungsempfangende Person;

...

§ 40

Ersatz durch die leistungsempfangende Person und ihre Erben

(1) Die Empfängerin oder der Empfänger von Hauptleistungen nach § 8 Abs. 1 sowie von subsidiärem Mindesteinkommen nach § 16 Abs. 1 ist zum Ersatz der für sie oder ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn

1. sie oder er zu hinreichendem Einkommen oder verwertbarem Vermögen im Sinn des § 20 Abs. 2 Z 1 gelangt;

2. nachträglich bekannt wird, dass sie oder er zur Zeit der Leistung hinreichendes Einkommen oder verwertbares Vermögen im Sinn des § 20 Abs. 2 Z 1 hatte;

...

§ 45

Geltendmachung von Ansprüchen

(1) Ansprüche gemäß §§ 39 Abs. 2 und 40 bis 43 dürfen nicht geltend gemacht werden, wenn dadurch die Entwicklungsmöglichkeit des Menschen mit Beeinträchtigungen oder die wirtschaftliche Existenz der leistungspflichtigen Person und der ihr gegenüber unterhaltsberechtigten Angehörigen sowie der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten gefährdet wird und dies zu besonderen Härten führen würde. Nähere Bestimmungen über die Gefährdung der Existenz und der Entwicklungsmöglichkeiten sowie der besonderen Härten können in der Verordnung nach § 20 Abs. 5 erlassen werden.

(2) Von der Geltendmachung von Ansprüchen gemäß §§ 39 Abs. 2 und 40 bis 43 kann abgesehen werden, wenn das Verfahren mit unverhältnismäßig hohen Kosten oder einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand verbunden wäre.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörden können über Ansprüche gemäß §§ 39 Abs. 2 und 40 bis 43 Vergleiche mit der ersatzpflichtigen Person abschließen. Vergleichen kommt, wenn sie von der Behörde, die gemäß Abs. 4 über den Anspruch zu entscheiden hätte, beurkundet wird, die Wirkung eines gerichtlichen Vergleichs nach der Exekutionsordnung zu.

(4) Kommt über Ansprüche gemäß §§ 39 Abs. 2 und 40 bis 43 ein Vergleich nicht zustande, hat auf Antrag des Landes Oberösterreich die Bezirksverwaltungsbehörde (§ 49) mit schriftlichem Bescheid über den Anspruch zu entscheiden."

Die Oö. ChG-Beitrags- und Richtsatzverordnung lautet

auszugsweise:

"§ 1

Allgemeines, Beiträge zu den Leistungen

(1) Der Mensch mit Beeinträchtigungen hat bei der Gewährung von Hauptleistungen nach § 8 Abs. 1 Oö. ChG sowie von subsidiärem Mindesteinkommen nach § 16 Abs. 1 Oö. ChG mit seinem Einkommen und verwertbarem Vermögen zu den Leistungen beizutragen.

...

§ 2

Einkommen nach § 20 Abs. 5 Z 1 und Z. 3 Oö. ChG,

Freibeträge

(1) Einkommen ist die Summe aller Einkünfte in Geld oder Geldeswert.

(2) Zum Einkommen zählen jedenfalls, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, folgende Einkünfte:

...

4. alle steuerfrei belassenen, regelmäßigen Einkünfte zur Deckung des Unterhalts, die auf Grund eines Rechtsanspruchs oder tatsächlich gewährt werden. Ausgenommen sind Leistungen aus dem Grund einer Behinderung, pflegegeldbezogene Geldleistungen, und soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Familienbeihilfe und Unterhaltsleistungen für Kinder,

...

§ 3

Vermögen nach § 20 Abs. 5 Z 2 Oö. ChG

(1) Als Vermögen gelten alle beweglichen und unbeweglichen Sachen und sonstigen Werte, soweit sie verwertbar sind.

(2) Folgendes verwertbare Vermögen ist nicht zu berücksichtigen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
ein den Lebensverhältnissen angemessener Hausrat,
2.
Gegenstände, die zur Befriedigung allgemein anerkannter kultureller Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht als Luxus anzusehen ist,
3.
Schmerzengeld gemäß § 1325 ABGB und daraus nachweislich angeschaffte Vermögenswerte einschließlich deren Erträgnisse,
4.
Gegenstände, die zur Aufnahme oder Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit dienen.

(3) Darüber hinaus sind Geld oder Geldeswert bis zu insgesamt 12.000 Euro und kleinere Sachwerte nicht zu berücksichtigen."

Die Amtsbeschwerde bringt unter anderem vor, zur Frage, in welcher Höhe und aus welchem Titel Vermögen entstanden bzw. erworben worden sei, sei auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach nicht maßgeblich sei, aus welchen Quellen Ersparnisse gebildet worden seien (Verweis auf die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 98/03/0289, und vom , Zl. 2006/10/0060). Auch dann, wenn diese aus Einkommensteilen gebildet worden seien, die bei der Gewährung der Sozialhilfe außer Ansatz zu bleiben hätten, seien die Ersparnisse als Vermögen des Betreffenden zu behandeln (Verweis auf die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 97/08/0655, und vom , Zl. 2001/11/0071). Auch das aus einer Nachzahlung der Familienbeihilfe entstandene Vermögen sei als Grundlage eines Ersatzanspruches angesehen worden (Verweis auf die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2000/11/0214, und vom , Zl. 2007/10/0271). Die belangte Behörde missverstehe insofern auch § 2 Oö. ChG-Beitrags- und Richtsatzverordnung, wenn ausgeführt werde, dass Ansparungen aus pflegbezogenen Titeln bzw. der Familienbeihilfe vom Einkommen ausgenommen seien. Im gegenständlichen Verfahren gehe es nicht um Beiträge aus Einkommen, sondern um einen Kostenersatz aus Vermögen, für welchen § 2 Oö. ChG-Beitrags- und Richtsatzverordnung irrelevant sei. Auch die Frage, in welcher Höhe die Mitbeteiligte Vermögen geerbt habe, sei nicht von Relevanz.

Bereits mit diesem Vorbringen wird eine zur Aufhebung führende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt:

Gemäß § 40 Abs. 1 Oö. ChG ist die Empfängerin oder der Empfänger von Hauptleistungen nach § 8 Abs. 1 sowie von subsidiären Mindesteinkommen nach § 16 Abs. 1 zum Ersatz der für sie oder ihn aufgewendeten Kosten (u.a. dann) verpflichtet, wenn (Z. 1) sie oder er zu hinreichendem Einkommen oder verwertbaren Vermögen im Sinne des § 20 Abs. 2 Z. 1 gelangt oder (Z. 2) nachträglich bekannt wird, dass sie oder er zur Zeit der Leistung hinreichendes Einkommen oder verwertbares Vermögen im Sinn des § 20 Abs. 2 Z. 1 hatte.

Die belangte Behörde vertrat im Ergebnis die Auffassung, dass Ansparungen aus Leistungen aus dem Grund einer Behinderung, aus pflegegeldbezogenen Geldleistungen sowie aus der Familienbeihilfe kein verwertbares Vermögen im Sinne des § 20 Abs. 2 Z. 1 Oö ChG darstellten und diese bei der Beurteilung eines Ersatzanspruches gemäß § 40 Abs. 1 leg. cit. nicht zu berücksichtigen - und Feststellungen dazu, ob das Vermögen der Mitbeteiligten aus derartigen Ansparungen stammt, daher unerlässlich - seien. Derartiges ist aber weder dem Oö. ChG noch der Oö. ChG-Beitrags- und Richtsatzverordnung zu entnehmen. Wie die Beschwerde zutreffend ausführt, nimmt § 2 Abs. 2 Z. 4 Oö. ChG-Beitrags- und Richtsatzverordnung (u.a.) Leistungen aus dem Grund einer Behinderung, pflegegeldbezogene Geldleistungen, und (soweit nichts anderes bestimmt ist) die Familienbeihilfe und Unterhaltsleistungen für Kinder vom heranzuziehenden Einkommen aus; dass aus diesen Leistungen gebildetes Vermögen beim Ersatzanspruch nach § 40 Abs. 1 Oö. ChG unberücksichtigt zu bleiben hat, ist hingegen nicht normiert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 40 Abs. 1 Oö. ChG auch bereits ausgesprochen, dass der Leistungsempfänger (u.a.) dann Ersatz zu leisten hat, wenn er zu verwertbarem Vermögen gelangt oder nachträglich bekannt wird, dass er bereits "zur Zeit der Leistung" verwertbares Vermögen hatte. Mit einer derartigen Vorschrift wird bewirkt, dass die Behörde, der das Vermögen bereits bei Hilfegewährung bekannt war, die aber eine entsprechende Berücksichtigung unterlassen hat, dieses Versäumnis nicht im Wege einer Kostenersatzvorschreibung nachholen kann. Daraus ist ersichtlich, dass unter dem Begriff "zur Zeit der Leistung" in § 40 Abs. 1 Z. 2 Oö. ChG der Zeitpunkt des (in der Regel durch Erlassung eines Bescheides zum Ausdruck kommenden) behördlichen Entschlusses auf Zuerkennung der Leistung zu verstehen ist, kann doch der Träger der Behindertenhilfe bei der Zuerkennung einer Leistung nur solches Vermögen berücksichtigen, das in diesem Zeitpunkt bekannt ist. Danach ist (sowohl während des laufenden Bezuges der Leistung als auch nach deren Einstellung) bekannt gewordenes Vermögen ebenso wie nach diesem Zeitpunkt erlangtes Vermögen zum Kostenersatz heranzuziehen. Dabei ist unerheblich, aus welchen Quellen das Vermögen stammt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/10/0069, mwH).

Demnach ist es nicht erforderlich zu erheben, ob das Vermögen der Mitbeteiligten auf Ansparungen aus Leistungen aus dem Grund einer Behinderung, aus pflegegeldbezogenen Geldleistungen sowie aus der Familienbeihilfe beruht. Schon aus diesem Grund ist der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.

Im Übrigen ist aus dem angefochtenen Bescheid weder ersichtlich, warum eine Verhandlung unausweichlich erscheint, noch warum die belangte Behörde die ihrer Ansicht nach erforderlichen Erhebungen nicht selbst durchführen konnte (vgl. dazu nochmals das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/10/0069, mwH).

Der angefochtene Bescheid war daher, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG (in der hier gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 noch maßgeblichen Fassung, die bis zum Ablauf des in Geltung stand) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Wien, am