Jakom EStG | Einkommensteuergesetz
13. Aufl. 2020
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 109b Mitteilung bei Auslandszahlungen
EStR: Rz 8319 bis Rz 8325
Literatur 2018: Bergmann/Pinetz, § 109b EStG: Zum In- und AuslB mitteilungspflichtiger Zahlungen, GES 18, 207; Bergmann/Pinetz, AuslZahlungen: Ausnahmen von der Mitteilungsverpflichtung gem § 109b EStG, RdW 18/325 (215); DKMZ, EStG Kommentar (20. Lfg).
1
1. Allgemeines. § 109b ordnet eine verpflichtende Mitteilung durch österr meldepflichtige Personen an das FA an, wenn eine Zahlung ins Ausl erfolgt. Von der Regelungstechnik ähnelt § 109b dem § 109a, wiewohl § 109b die Handlungsanordnung direkt im Gesetz verankert, während § 109a mit einer VO-Ermächtigung arbeitet. Zweck ist die steuerl Erfassung von Zahlungen, unabhängig davon, ob diese an unbeschr oder beschr StPfl erfolgen bzw unabhängig von einer StFreistellung gemäß DBA (Ludwig B. SWK 11, S 966; verstärkte Bewusstseinsbildung); es liegt kein Verstoß gegen ein DBA-Diskriminierungsverbot vor (DKMZ/Bergmann/Pinetz § 109b Rz 5). Besteht keine StPfl in Österr, bezweckt § 109b ggf eine Informationsweitergabe an den Staat, dem voraussichtl das Besteuerungsrecht zukommt (875 BlgNR XXIV. GP, 6). Zur Verjährung der Strafbarkeit s § 31 Abs 5 FinStrG.
2
2. Als Meldungspflichtige sind in Abs 1 einerseits Unternehmer sowie anderer...