VwGH vom 25.04.2006, 2006/19/0673
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber sowie die Hofräte Dr. Nowakowski und Mag. Nedwed, die Hofrätin Dr. Pollak und den Hofrat Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Trefil, über die Beschwerde des M in S, geboren 1981, vertreten durch Maga. Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Kirchengasse 19, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom (richtig: 2006), Zl. 266.827/0-XIV/39/05, betreffend §§ 5 und 5a Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein nach seinen Angaben aus Tschetschenien stammender Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste am in das Bundesgebiet ein und beantragte am selben Tag Asyl.
Eine vom Bundesasylamt eingeholte EURODAC-Auskunft ergab, dass der Beschwerdeführer am in der Slowakei bereits einen Asylantrag gestellt hatte. Bei Einvernahmen am 24. und gab der Beschwerdeführer (u.a.) dazu an, er habe in der Slowakei um Asyl ansuchen müssen, weil er sonst in die Heimat abgeschoben worden wäre (wörtlich: "Als wir in der Slowakei aufgegriffen wurden, wurde uns gesagt, dass wir entweder Asylanträge stellen sollen oder wir würden nach Russland abgeschoben werden. Dann haben sie uns ins Flüchtlingslager Adamova gebracht"). Ohne die Entscheidung über seinen Asylantrag abzuwarten, sei er in der Folge illegal nach Österreich weitergereist. Er wolle gerne in Österreich bleiben, weil er von Anfang an dieses Fluchtziel gehabt habe. Die Slowakei liege in der Nähe der Ukraine und somit auch nicht weit weg von Russland. Im Falle der Rückkehr in die Slowakei habe er Angst, abgeschoben zu werden.
Über Anfrage des Bundesasylamtes teilte die zuständige Dienststelle des slowakischen Innenministeriums mit Schreiben vom mit, den Beschwerdeführer gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (Dublin II-Verordnung), wieder aufzunehmen und die Verpflichtung zur Prüfung seines Asylantrages zu akzeptieren.
Mit Bescheid vom wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 1997 (AsylG) als unzulässig zurück, erklärte die Slowakei gemäß Art. 13 iVm Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin II-Verordnung für zuständig und wies den Beschwerdeführer gemäß § 5a Abs. 1 iVm § 5a Abs. 4 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei aus. Gleichzeitig schloss es die aufschiebende Wirkung einer Berufung gemäß § 64 Abs. 2 AVG aus.
In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, er befürchte "aufgrund der nach wie vor bestehenden Missstände und Rechtsschutzdefizite im slowakischen Asylsystem, dass sein Asylantrag nicht entsprechend den Maßstäben der Genfer Flüchtlingskonvention geprüft" werde; insbesondere befürchte er "aufgrund seiner Ausreise nach Österreich während des laufenden Asylverfahrens in der Slowakei, dass sein Antrag nicht mehr behandelt" werde bzw. dass er "ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit seinem Fluchtvorbringen von der Slowakei abgeschoben werde." Es könne nicht genügen, nur darauf abzustellen, ob das geltende slowakische Recht theoretisch hinreichende Verfahrensgarantien und Rechtschutzmechanismen kenne, sondern es sei zu prüfen, ob diese in der Praxis auch funktionierten und umgesetzt würden. Wie auch die "jüngere Rechtsprechung" der belangten Behörde zeige, könne die Slowakei nicht als "sicherer Drittstaat iSd § 4a AsylG" beurteilt werden. Das slowakische "Immigration Office" nehme routinemäßig gar keine oder negative Refoulement-Entscheidungen vor. Sofern überhaupt Refoulemententscheidungen getroffen würden, seien diese idR mangelhaft begründet. Bei einer "positiven" Refoulement-Entscheidung bekomme der Antragsteller "keine automatische Aufenthaltserlaubnis", sondern müsse diese gesondert beantragen, wobei ungewiss sei, ob er eine solche Erlaubnis erhalten werde. Auch übten die slowakischen Asylbehörden die rechtswidrige Praxis, Asylanträge von Personen, die von Österreich zurückgestellt würden, abzuweisen, da diese bereits durch das Verlassen des Landes zum Ausdruck gebracht hätten, dass sie in der Slowakei keinen Schutz suchten. Die Qualität der im erstinstanzlichen Verfahren beigezogenen Dolmetscher sei mangelhaft. Diese Missstände im slowakischen Asylrecht würde auch ein aktueller Bericht des UNHCR-Büros in Bratislava vom Jänner 2005 belegen. Zum realen Risiko einer "Kettenabschiebung" insbesondere für tschetschenische Flüchtlinge sei auf weitere - näher bezeichnete - Berichte zu verweisen, denen zufolge Tschetschenen, die illegal von der Ukraine in die Slowakei eingereist seien, keinen Zugang zu einem Asylverfahren erhalten hätten, sondern in die Ukraine zurückgestellt und von dort in die Russische Föderation abgeschoben worden seien. In einer in einem Parallelverfahren der belangten Behörde ergangenen Entscheidung vom würde ebenfalls an der Einhaltung des verfahrensrechtlichen Mindeststandards im EU-Mitgliedstaat Slowakei gezweifelt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 5 Abs. 1 iVm § 5a Abs. 1 AsylG ab.
Diese Entscheidung begründete sie - unter Zugrundelegung des eingangs wiedergegebenen Sachverhaltes - wörtlich wie folgt:
"Im angefochtenen Bescheid wurde zu Recht von der Zuständigkeit der slowakischen Behörden zur Prüfung des Asylantrages ausgegangen. Die Slowakische Republik ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Asylwerber einen Asylantrag gestellt hat. Demnach ist gemäß Artikel 13 Dublin II-VO die Zuständigkeit der Slowakischen Republik gegeben. Gemäß Artikel 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO ist die Slowakische Republik als zuständiger Mitgliedstaat gehalten, den Berufungswerber wieder aufzunehmen.
Im Rahmen der Ersteinvernahme am gab der Asylwerber auf den Vorhalt, dass die Slowakei zuständig sei, und auf die Frage, ob er konkrete Gründe nennen könne, die dem entgegenstehen, an, dass er keine konkreten Gründe habe, die dem entgegenstehen, er jedoch gerne in Österreich bleiben möchte. Bei der zweiten Einvernahme am führte er aus, dass er von Anfang an nach Österreich wollte und Angst habe, in der Slowakei nach Russland abgeschoben zu werden.
Der Verfassungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom , B 336/05-11, aus, dass die Mitgliedstaaten nicht nachzuprüfen haben, ob ein bestimmter Mitgliedstaat generell sicher sei, da die entsprechende Vergewisserung durch den Rat erfolgt sei; eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkung einer Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen Mitgliedstaat im Einzelfall sei jedoch gemeinschaftsrechtlich zulässig. Sollte diese Überprüfung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers etwa durch eine Kettenabschiebung bedroht sind, sei aus verfassungsrechtlichen Gründen das Eintrittsrecht zwingend auszuüben.
In seinem Erkenntnis vom , Zl. 2002/20/0582 (dem ein - die Zuständigkeit Italiens nach dem Dubliner Übereinkommen betreffender - Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates zu Grunde lag) sowie in dem (bereits die Dublin II-VO betreffenden) Erkenntnis vom , Zl. 2005/20/0095-9, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass in Verfahren wie dem gegenständlichen eine Gefahrenprognose zu treffen ist, ob ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - ausreichend substantiiertes 'real risk' besteht, dass ein aufgrund der Dublin II-VO in den zuständigen Mitgliedstaat ausgewiesener Asylwerber trotz Berechtigung seines Schutzbegehrens, also auch im Falle der Glaubhaftmachung des von ihm behaupteten Bedrohungsbildes im Zielstaat, der Gefahr einer - direkten oder indirekten - Abschiebung in den Herkunftsstaat ausgesetzt ist, wobei insbesondere zu prüfen sei, ob der Zielstaat rechtliche Sonderpositionen vertritt, nach denen auch bei der Zugrundelegung der Behauptungen des Asylwerbers eine Schutzverweigerung zu erwarten wäre. In diesem Zusammenhang kämen Berichten über derartige den Zielstaat betreffende Vorkommnisse ebenso maßgebliche Bedeutung zu wie diesbezüglich negativen Erfahrungswerten. Weiters wird ausgesprochen, dass geringe Asylanerkennungsquoten im Zielstaat für sich allein genommen keine ausreichende Grundlage dafür sind, um vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen.
Der Berufungswerber hat kein Vorbringen erstattet, auf Grund dessen anzunehmen wäre, dass er durch eine Verbringung in die Slowakische Republik in seinen Rechten gemäß Artikel 3 oder
Artikel 8 Abs. 1 EMRK verletzt würde. Insbesondere hat der Berufungswerber nicht aufgezeigt, inwieweit seine Person konkret von der allfälligen Praxis der slowakischen Behörden, Tschetschenen, die illegal über die Ukraine in die Slowakische Republik eingereist sind, wieder in die Ukraine abzuschieben ohne Möglichkeit, einen Asylantrag zu stellen, betroffen ist. Der Berufungswerber ist nach eigenen Angaben nicht über die Ukraine in die Slowakische Republik eingereist; darüber hinaus hatte er die Möglichkeit, in der Republik Slowakei einen Asylantrag zu stellen und hat er dies auch getan.
Zu dem Verweis auf Entscheidungen des Unabhängigen Bundesasylsenates zu § 4 AsylG, wonach die Slowakische Republik allgemein 'als nicht sicherer Drittstaat' bzw. als 'nicht sicheres Dublinland' zu beurteilen ist, und in diesem Zusammenhang auf die Voraussetzungen der Drittstaatsicherheit im Sinne des § 4 AsylG (in der Fassung vor der AsylG-Novelle 2003) Bezug genommen wird, ist festzuhalten, dass die verfassungskonforme Interpretation der §§ 5 und 5a AsylG nicht an Hand der Judikatur zu § 4 AsylG - einer ausdrückliche und weitreichende Garantien in Bezug auf das Verfahren im Drittstaat als solches enthaltenden Vorschrift - erfolgen kann ( Zl. 2005/20/0095, Zl. 2002/20/0582). Im Übrigen ist nochmals zu betonen, dass nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes eine Nachprüfung, ob ein bestimmter Mitgliedstaat generell sicher ist, nicht zu erfolgen hat, weil die Vergewisserung, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union untereinander sichere Staaten für Drittstaatsangehörige darstellen, nicht durch die Mitgliedstaaten, sondern durch die Organe der Europäischen Union erfolgt und insofern eine Bindung an die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben besteht ().
Darüber hinaus wird nicht konkret aufgezeigt, dass Verfahrensgestaltungen in der Slowakischen Republik für den Berufungswerber ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - reales Risiko einer Artikel 3 EMRK-Verletzung begründen; auch werden diesbezüglich keinerlei aktuelle Berichte ins Treffen geführt, denen sich Hinweise auf ein derartiges Risiko entnehmen ließen, sondern es wird lediglich auf Entscheidungen des unabhängigen Bundesasylsenates zu § 4 AsylG verwiesen bzw. aus diesen zitiert.
Zu den aufgezeigten, allfälligen Mängeln bei Refoulement-Entscheidungen durch die slowakischen Behörden ist anzumerken, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass dem Berufungswerber, so er das von ihm behauptete Bedrohungsbild in der Slowakischen Republik glaubhaft geltend macht, im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren (zumindest) Schutz vor Abschiebung dennoch nicht zuerkannt würde. Überdies ermöglicht das slowakische Recht im Falle negativer Entscheidungen der erstinstanzlichen Verwaltungsbehörde die Anrufung des zuständigen Gerichtes (Landes- bzw. Kreisgericht), sodass auch aus diesem Grund ein reales Risiko einer Artikel 3 EMRK-Verletzung nicht ersichtlich ist. Ein solches - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - ausreichend substantiiertes 'real risk' lassen auch der weiters angesprochene Umstand, dass Personen, die eine positive Refoulement-Entscheidung erhalten, gesondert um eine Aufenthaltserlaubnis ansuchen müssten, sowie die behaupteten Probleme im Zusammenhang mit den in der Slowakischen Republik eingesetzten Dolmetschern nicht erkennen. Was schließlich die Behauptung anbelangt, die slowakische Asylbehörden würden die rechtswidrige Praxis üben, Asylanträge von Personen, die von Österreich zurückgestellt werden, abzuweisen, da diese nämlich bereits durch das Verlassen des Landes zum Ausdruck gebracht hätten, dass sie in der Slowakischen Republik keinen Schutz suchen würden, so wird nicht offengelegt, worauf sich diese Annahme gründet. Darüber hinaus wird ebenso kein ausreichend substantiiertes 'real risk' einer Artikel 3 EMRK-Verletzung aufgezeigt, zumal im Falle einer negativen erstinstanzlichen Entscheidung eine gerichtliche Überprüfung angestrengt werden kann, die sich auch auf den Tatsachenbereich erstreckt. Was schließlich den Verweis in der Berufung auf angeblich geringe Asylanerkennungszahlen in der Slowakischen Republik anbelangt, so ist diesbezüglich auf die bereits o.a. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach auch geringe Asylanerkennungsquoten im Zielstaat für sich genommen keine ausreichende Grundlage dafür bilden, dass die österreichischen Asylbehören vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssen. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass UNHCR in Beantwortung der Anfrage des Unabhängigen Bundesasylsenates vom , ob Asylwerber, die im Rahmen der Dublin II-VO nach Ungarn, in die Tschechische Republik oder in die Slowakische Republik überstellt werden, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit befürchten müssen, im Zielstaat einer Artikel 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein, am mitgeteilt hat, dass es nicht möglich sei, pauschal zu beurteilen, ob in einem Land unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung drohe; die Frage der Verfolgung oder Gefährdung müsse vielmehr jeweils im Einzelfall geprüft werden. Vor diesem Hintergrund kann nun jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass UNHCR gegenwärtig über Erfahrungswerte verfügt, dass Asylwerber, die im Rahmen der Dublin II-VO in die Slowakische Republik rücküberstellt werden, dort grundsätzlich Gefahr laufen würden, einer Artikel 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein.
Unter diesen Gesichtspunkten sowie unter Heranziehung der o. a. Judikatur des Verfassungsgerichtshofes sowie Verwaltungsgerichtshofes war auf die zitierte Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates vom nicht näher einzugehen.
..."
Dagegen wendet sich die vorliegende Beschwerde, in der im Wesentlichen geltend gemacht wird, die belangte Behörde habe zu der dem Beschwerdeführer bei Rückkehr in die Slowakei drohenden Kettenabschiebung "so gut wie keine Feststellungen" getroffen. Der belangten Behörde hätten nachweislich Informationen und Berichte zur Verfügung gestanden, die diesbezügliche Bedenken des Beschwerdeführers bestätigen würden. In diesem Zusammenhang verwies der Beschwerdeführer auf ein in einem Parallelverfahren der belangten Behörde eingeholtes Sachverständigengutachten, das am zu einer den erstinstanzlichen Bescheid aufhebenden Entscheidung geführt habe.
Er legte die Niederschrift über die Berufungsverhandlung aus diesem Verfahren vor, in der auch die mündliche Gutachtensergänzung durch den Sachverständigen enthalten ist. Überdies überreichte er mit der Beschwerde ein Schreiben des Obmannes von "Asyl in Not" vom (samt beiliegender Erklärung namentlich genannter Asylwerber) an den Vorsitzenden der belangten Behörde, in dem über die Erlebnisse dieser Asylwerber nach ihrer Einreise in der Slowakei berichtet wird.
Im Ergebnis - so die Beschwerde weiter - bestünden massive menschenrechtliche Bedenken hinsichtlich des Standards des Asylverfahrens und der Behandlung von Asylwerbern in der Slowakei. Im Falle einer Abschiebung des Beschwerdeführers in die Slowakei sei insbesondere der Refoulementschutz nicht gewährleistet.
Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:
1.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG (in der hier anzuwendenden Fassung der AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101) ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Die Zurückweisung ist gemäß § 5a Abs. 1 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden und es gilt diese Ausweisung nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den bezeichneten Staat.
1.2. Art. 13 der Dublin II-Verordnung sieht vor, dass - mangels eines anhand der Kriterien dieser Verordnung bestimmbaren Mitgliedstaats, welchem die Prüfung des Asylantrags obliegt - der erste Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig ist. Dieser Mitgliedstaat ist gemäß Art. 16 Abs. 1 lit c Dublin II-Verordnung gehalten, einen Asylbewerber, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 leg. cit. wieder aufzunehmen.
1.3. Die belangte Behörde ging im vorliegenden Fall davon aus, dass der zuvor genannte Zuständigkeitstatbestand des Art. 13 Dublin II-Verordnung gegeben und die Slowakei demzufolge zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nach Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-Verordnung verpflichtet sei, weil "die Slowakische Republik der erste Mitgliedstaat" gewesen sei, "in dem der Beschwerdeführer einen Asylantrag gestellt" habe. Diesen Rechtsausführungen tritt der Beschwerdeführer nicht ausdrücklich entgegen (siehe dazu aber im Folgenden Punkt 4. der Entscheidungsgründe). Er macht allerdings geltend, die österreichischen Behörden hätten im Hinblick auf eine in der Slowakei drohende Kettenabschiebung in den Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK von dem in Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung eingeräumten Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssen.
2. Dem ist Folgendes zu erwidern:
2.1. Voranzustellen ist, dass sich der Verwaltungsgerichtshof mit dem Asylverfahren in der Slowakischen Republik zuletzt ausführlich in seinem Erkenntnis vom , Zl. 99/20/0246, unter dem Blickwinkel des § 4 AsylG (in der Fassung BGBl. I Nr. 4/1999) auseinandergesetzt hat. Prüfungsgegenstand war das slowakische Gesetz über Flüchtlinge Nr. 283/1995 sowie das Ausländergesetz Nr. 73/1995 und es wurde im Ergebnis festgehalten, dass die Verfahrensrechtslage in der Slowakischen Republik den Anforderungen des § 4 AsylG (schon deshalb) nicht entspreche, weil im "beschleunigten Verfahren" nach dem Art. 10 des slowakischen Flüchtlingsgesetzes die Berufungsfrist nur drei Werktage betrage.
Seit diesem Erkenntnis hat sich nicht nur die maßgebliche Asyl- und Fremdenrechtslage in der Slowakischen Republik mehrfach geändert, sondern die Slowakische Republik gehört auf Grund des mittlerweile vollzogenen Beitritts zur Europäischen Union () zu jenen Staaten, die der Zuständigkeitsordnung der Dublin II-Verordnung unterliegen. Die Beurteilung der Zuständigkeit für die Prüfung eines Asylantrages im Verhältnis zur Slowakischen Republik hat daher nicht mehr nach § 4 AsylG (Unzulässige Asylanträge wegen Drittstaatsicherheit), sondern nach § 5 Abs. 1 AsylG zu erfolgen. Das hat einerseits nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes in seinem (ebenfalls das "Dublinland" Slowakei betreffenden) Erkenntnis vom , B 336/05, zur Folge, dass eine Nachprüfung durch die österreichischen Behörden, ob die Slowakische Republik für Asylwerber aus Drittstaaten generell sicher sei, nicht zu erfolgen habe, weil die entsprechende Vergewisserung durch den Rat der Europäischen Gemeinschaften ohnedies erfolgt sei. Andererseits bedeutet dies aber auch, dass sich die verfassungskonforme Interpretation der §§ 5 und 5a AsylG (siehe dazu im Folgenden unter Punkt 2.2.) nicht anhand der Judikatur zu § 4 AsylG vornehmen lässt, soweit nicht Gesichtspunkte dieser Rechtsprechung zu berücksichtigen sind, die sich auf Fragen des Art. 3 EMRK beziehen (vgl. dazu v.a. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2005/20/0095, und vom , Zl. 2005/01/0313). Aus dem zu einer nicht mehr gültigen Rechtslage in der Slowakischen Republik ergangenen und einen - wie zuvor dargelegt - anderen Prüfungsmaßstab anlegenden hg. Erkenntnis vom ist daher für den gegenständlichen Fall nichts abzuleiten.
2.2. Die belangte Behörde hat dem angefochtenen Bescheid die von den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes in ständiger Rechtsprechung vertretene Rechtsansicht zu Grunde gelegt, wonach die verfassungskonforme Auslegung des § 5 AsylG u.a. die Berücksichtigung von Kriterien des Art. 3 EMRK erforderlich macht. Aus Art. 3 EMRK ergibt sich - unbeschadet internationaler Vereinbarungen oder gemeinschaftsrechtlicher Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen - das Erfordernis der Bedachtnahme auf ein allfälliges Risiko einer Kettenabschiebung, wobei in diesem Zusammenhang auch Verfahrensgestaltungen im Drittstaat von Bedeutung sein können. Maßgeblich ist unter diesem Gesichtspunkt, ob eine Gefahrenprognose zu treffen ist, der zufolge ein - über eine bloße Möglichkeit hinaus gehendes - ausreichend substantiiertes "real risk" besteht, ein auf Grund der Dublin II-Verordnung in den zuständigen Mitgliedstaat ausgewiesener Asylwerber werde trotz Berechtigung seines Schutzbegehrens, also auch im Falle der Glaubhaftmachung des von ihm behaupteten Bedrohungsbildes im Zielstaat, der Gefahr einer - direkten oder indirekten - Abschiebung in den Herkunftsstaat ausgesetzt sein. In diesem Zusammenhang kommt Berichten über derartige den Zielstaat betreffende Vorkommnisse ebenso maßgebliche Bedeutung zu wie diesbezüglich negativen Erfahrungswerten (vgl. dazu etwa die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom , G 237/03 u.a., und vom , B 336/05; weiters die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2002/20/0582, vom , Zl. 2005/20/0095, vom , Zl. 2005/20/0082, vom , Zl. 2005/20/0224). Die belangte Behörde hat allerdings - entgegen dem in der Berufung (und nun auch in der Beschwerde) vertretenen Standpunkt des Beschwerdeführers - das "real risk" einer Art. 3 EMRK widersprechenden Abschiebung in den Herkunftsstaat und deshalb auch eine Verpflichtung zum Selbsteintritt Österreichs verneint.
3. Dieses Prüfergebnis ist fallbezogen aus nachstehenden Erwägungen nicht zu beanstanden:
3.1. Der Beschwerdeführer hat bei seiner Einvernahmen vor dem Bundesasylamt kein Vorbringen erstattet, das die Befürchtung einer unzulässigen Kettenabschiebung durch die slowakischen Behörden rechtfertigen würde. Seinen Angaben zufolge wurde ihm eine (unverzügliche) Abschiebung nur für den Fall angedroht, dass er keinen Asylantrag stellt. Im Folgenden wurde ihm zur Antragstellung auch Gelegenheit gegeben und er wurde nach eigenen Angaben in ein slowakisches Flüchtlingslager gebracht. Schon deshalb ist sein Fall mit dem jener tschetschenischen Asylwerber, denen nach eigenen Angaben - laut der mit der Beschwerde vorgelegten Erklärung - nach der Einreise in die Slowakei gesagt worden sein soll, sie würden in ein Flüchtlingslager gebracht, obwohl sie stattdessen den ukrainische Grenzpolizisten übergeben und anschließend in den Herkunftsstaat zurückgestellt worden seien, nicht ohne Weiteres vergleichbar. Ungeachtet dessen lässt dieser Erfahrungsbericht aber auch keine unmittelbaren Schlüsse auf die Behandlung von Asylwerbern durch die slowakischen Behörden zu, die im Rahmen des "Dublinsystems" aufgrund einer ausdrücklich Zusage der Slowakischen Republik, die Verantwortung für die Prüfung des Asylantrages zu akzeptieren, in dieses Land zurückgestellt werden.
Seine Befürchtung, aus der Slowakei - im Falle einer Rückstellung aus Österreich - wieder abgeschoben zu werden, leitete der Beschwerdeführer in seiner Aussage subjektiv nur aus der räumlichen Nähe zur Ukraine (und damit auch zur Russischen Föderation) ab. Es versteht sich von selbst, dass diese (ausschließlich auf die geographische Nähe abstellende) Sichtweise für sich betrachtet eine maßgeblich wahrscheinliche Gefährdung des Beschwerdeführers objektiv nicht erkennen lässt.
3.2. Mit den in der Berufung des Beschwerdeführers näher präzisierten Bedenken gegen die Asylrechtspraxis der slowakischen Behörden setzte sich die belangte Behörde im Einzelnen auseinander. So hielt sie der Befürchtung des Beschwerdeführers, sein Asylantrag könnte in der Slowakischen Republik auf Grund seiner Ausreise nach Österreich während des laufenden Asylverfahrens nicht mehr behandelt werden bzw. er könne ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit seinem Fluchtvorbringen "von der Slowakei abgeschoben" werden, zunächst entgegen, es werde nicht konkret aufgezeigt, dass Verfahrensgestaltungen in der Slowakischen Republik für den Beschwerdeführer ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - reales Risiko einer Art. 3 EMRK-Verletzung begründeten und es würden für die Annahme eines solchen Risikos "keinerlei aktuelle Berichte ins Treffen geführt." Dazu ist darauf zu verweisen, dass der belangten Behörde eine Erklärung der zuständigen slowakischen Behörden vorlag, in der diese ihre (internationale) Verpflichtung zur Prüfung des Asylantrages des Beschwerdeführers ausdrücklich akzeptierte. Um annehmen zu können, dass die Slowakische Republik - ungeachtet dieser Erklärung - Asylwerber, die ihm Rahmen der Dublinzuständigkeitsordnung an sie zurückgestellt werden, ohne ausreichende inhaltliche Prüfung ihrer Schutzbegehren in den Herkunftsstaat abschieben würde, bedürfte es konkreter diesbezüglicher Erfahrungsberichte, die der belangten Behörde - wie sie in ihrer Bescheidbegründung implizit zum Ausdruck brachte - nicht bekannt und die vom Beschwerdeführer auch nicht vorgelegt worden sind. Auch die Beschwerde bietet keinen Hinweis für eine solche Annahme. Insbesondere lässt sich dem vorgelegten Sachverständigengutachten aus einem Parallelverfahren der belangten Behörde eine solche Erfahrungstatsache nicht entnehmen. Der Sachverständige führte bezogen auf den Fall eines Asylwerbers, der - wie auch der Beschwerdeführer - vor Abschluss seines Asylverfahrens in der Slowakei nach Österreich weitergereist und dessen dortiges Verfahren deshalb gemäß § 19 Abs. 1 des slowakischen Asylgesetzes (sAG) eingestellt worden war, aus, dass die Einstellung des Verfahrens "der Führung des materiellen Asylverfahrens über den seinerzeit vom (Asylwerber( in der Slowakei gestellten Asylantrag nach dessen Rückstellung in die Slowakei nicht entgegenstehe" und auch keinen Grund "für die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens nach § 12 sAG (Abweisung des Antrages als offensichtlich unbegründet)" biete.
Erwähnung fand in diesem Gutachten allerdings der - auch in der gegenständlichen Berufung vorgebrachte - Umstand, dass Asylanträge von Personen, die von Österreich zurückgestellt werden, von den slowakischen Asylbehörden zum Teil mit der Begründung abgewiesen würden, die Asylwerber hätten bereits durch das Verlassen des Landes zum Ausdruck gebracht, dass sie in der Slowakei keinen Schutz suchen würden. Allerdings gehe es bei diesen Entscheidungen nicht darum, "im Rechtsbereich den Umstand des Verlassens der Slowakei als (im Gesetz nicht vorgesehenen) Abweisungsgrund zu etablieren, sondern es werde vielmehr dieser Umstand als Argument gegen die Glaubwürdigkeit des eigentlichen Fluchtvorbringens herangezogen (etwa in der Art der Überlegung, dass ein wirklicher Flüchtling bereits froh wäre, in der Slowakei Schutz zu finden, während bloße Wirtschaftsflüchtlinge danach trachteten, weiter in den Westen zu gelangen)." Dass eine solche beweiswürdigende Überlegung generell, allein tragend und - worauf die belangte Behörde verwies - auch im Fall der Ergreifung eines Rechtsmittels an die zuständigen slowakischen Gerichte zu einer Abweisung der Asylbegehren führt, lässt sich dem Gutachten nicht entnehmen. Umso weniger findet darin aber auch die für den vorliegenden Fall maßgebliche Annahme Deckung, dem Beschwerdeführer könnte mit dieser Begründung (ohne Eingehen auf sein individuelles Vorbringen) von den slowakischen Asylbehörden auch Abschiebeschutz verweigert werden und es könnte ihm in der Folge tatsächlich die Abschiebung drohen. Die Beschwerde zeigt in diesem Zusammenhang nicht auf, aufgrund welcher sonstigen Berichte eine derartige Gefahr bei der belangten Behörde notorisch sein sollte.
Auch die geringe Asylanerkennungsquote in der Slowakei wurde im Sachverständigengutachten insofern relativiert, als dort angeführt wird, die Gründe dafür seien nicht einfach auszumachen, zumal die weit überwiegende Anzahl der Verfahren nicht inhaltlich entschieden werde, sondern durch Einstellung ende. Zu einer in der jüngeren Vergangenheit erfolgten Empfehlung des slowakischen Außenministeriums, mit Rücksicht auf die Sicherheit des Staates davon abzusehen, Tschetschenen Asyl zu gewähren, hielt der Gutachter fest, er habe keine Anhaltspunkte darüber, in welchem Ausmaß sich von dieser Empfehlung nicht nur Angehörige des slowakischen Außenamtes, sondern etwa auch (unabhängige) Richter der beiden Regionalgerichte beeinflussen haben lassen. Tatsächlich seien ihm aber auch hinsichtlich tschetschenischer Asylwerber gerichtliche Entscheidungen bekannt, in denen das Verfahren (offenbar gemeint zur neuerlichen Prüfung und Entscheidung) an die erste Instanz zurückverwiesen worden sei. Klarzustellen ist freilich, dass es für den vorliegenden Fall nicht von Belang ist, ob und in welchem Umfang tschetschenischen Asylwerbern von den slowakischen Behörden Asyl gewährt wird, sondern nur, ob die österreichischen Behörden durch eine Rückstellung des Asylwerbers (hier: des Beschwerdeführers) eine Verletzung des Art. 3 EMRK begehen würden. Dass Letzteres der Fall wäre, wird durch den Hinweis auf eine niedrige Asylanerkennungsquote in der Slowakischen Republik aber nicht dargetan.
Zur Frage des Refoulementschutzes in der Slowakischen Republik führte der Gutachter schließlich aus, es sei "mittlerweile ...sowohl in gerichtlicher Rechtsprechung wie in der Praxis des slowakischen Asylamtes klargestellt, dass jede Asylentscheidung gemäß § 20 Abs. 3 sAG auch einen Ausspruch über die Zulässigkeit des Refoulements zu enthalten habe." Er räumte zwar ein, dass die Refoulemententscheidungen des slowakischen Asylamtes "oft sehr kurz" begründet seien, stellte im Folgenden aber klar, "dies bedeute allerdings nicht, dass, insgesamt gesehen, die Refoulementschutzprüfung in der Slowakei, gemessen an europäischen Standards, mangelhaft sei; vielmehr werde spätestens auf der ersten gerichtlichen Ebene eine vertiefte Prüfung oder aber eine Kontrolle, ob die erstinstanzliche Prüfung ausreichend gewesen sei, durchgeführt. Tatsächlich seien auch rückverweisende Entscheidungen, vorzugsweise des Pressburger Gerichts, bekannt."
Damit steht das vorgelegte Gutachten zu den Überlegungen der belangten Behörde, wonach nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer, so er das von ihm für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat behauptete Bedrohungsbild in der Slowakischen Republik glaubhaft machen könne, nicht (zumindest) Schutz vor Abschiebung zuerkannt bekomme (und sich im Falle einer negativen erstinstanzlichen Entscheidung an ein (unabhängiges( Gericht wenden könne), nicht im Widerspruch.
Insgesamt hätte die belangte Behörde - hinsichtlich der Ausweisung des Beschwerdeführers in die Slowakei als den zur Prüfung des Asylantrages zuständigen Staat - daher eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk" im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorgenommen, dabei die persönliche Situation des Beschwerdeführers miteinbezogen und letztlich die Gefahr einer Kettenabschiebung fallbezogen zu Recht verneint.
4. Der angefochtene Bescheid kann aber aus folgenden Erwägungen trotzdem keinen Bestand haben:
4.1. Der Beschwerdeführer hatte bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am seinen Fluchtweg aus dem Herkunftsstaat dahingehend beschrieben, dass er von Moskau mit dem Flugzeug nach Rumänien geflogen und von dort schlepperunterstützt über Ungarn (mit einem anschließenden kurzzeitigen Grenzübertritt nach Österreich) in die Slowakei gelangt sei. Über Nachfrage seitens des vernehmenden Referenten, ob er in einem anderen EU-Staat einen Asylantrag gestellt habe oder ob er "jemals in einen EU-Staat eingereist" sei, gab er nochmals an, er habe in der Slowakei einen Asylantrag gestellt und sei "in Ungarn eingereist."
Die Asylbehörden trafen zum Reiseweg des Beschwerdeführers (bis zu seiner Asylantragstellung in der Slowakei) keine Feststellungen, zogen dessen Angaben aber auch nicht in Zweifel. Das Bundesasylamt führte in seiner Entscheidung vielmehr aus, sie seien "nachvollziehbar und daher glaubwürdig" gewesen. Die belangte Behörde hielt dem Beschwerdeführer zur Widerlegung seine Befürchtung, wie in den von ihm behaupteten Fällen von Tschetschenen, die illegal über die Ukraine in die Slowakische Republik eingereist seien, ohne Möglichkeit einer Asylantragstellung abgeschoben zu werden, entgegen, er sei "nach eigenen Angaben nicht über die Ukraine in die Slowakische Republik eingereist." Damit wurde implizit aber auch zum Ausdruck gebracht, dass die Aussage des Beschwerdeführers über den Reiseweg in die Slowakei (insbesondere die Einreise in das Gebiet der Mitgliedstaaten über Ungarn) von der belangten Behörde zumindest nicht als unrichtig erkannt worden ist.
Auch die Beschwerde legt in sachverhaltsmäßiger Hinsicht zugrunde, dass der Beschwerdeführer "von Ungarn kommend" in die Slowakei gelangt sei, ehe er dort seinen Asylantrag gestellt habe.
4.2. Wäre aber (nach den Beweisführungsgrundsätzen des Art. 18 Abs. 2 bis 5 Dublin II-Verordnung) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus einem Drittstaat (Rumänien) kommend die Landgrenze eines Mitgliedstaats (Ungarn) illegal überschritten hat, bevor er - innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten - in die Slowakische Republik weitergereist ist und dort einen Asylantrag gestellt hat, so erwiese sich die Heranziehung des Zuständigkeitstatbestandes nach Art. 13 Dublin II-Verordnung durch die belangte Behörde als verfehlt, käme doch in diesem Fall entsprechend der in Art. 5 Dublin II-Verordnung festgelegten Rangfolge der Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats vorrangig Art. 10 Abs. 1 Dublin II-Verordnung zur Anwendung, was dazu führte, dass nicht die Slowakei, sondern Ungarn für die Prüfung des vorliegenden Asylantrages zuständig wäre.
Die belangte Behörde hielt demgegenüber eine nähere beweiswürdigende Behandlung der Angaben des Beschwerdeführers zum Reiseweg und darauf aufbauende diesbezügliche Feststellungen offenbar schon deshalb für entbehrlich, weil sie bei der Beurteilung der Zuständigkeitsfrage nur auf die (durch eine EURODAC-Auskunft belegte erstmalige) Asylantragstellung in der Slowakischen Republik abstellen zu können glaubte. Dadurch hat sie den angefochtenen Bescheid aber mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am