Jakom EStG | Einkommensteuergesetz
13. Aufl. 2020
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§ 108h Einrichtungen der Zukunftsvorsorge
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1. Art der Zukunftsvorsorgeeinrichtung (Abs 1 Z 1). Die VA der Beiträge und Prämien muss im Wege von (1) PensionsInvFonds iSd Abschn I a des InvFondsG und/oder (2) BV-Kassen nach § 18 Abs 1 BMSVG und/oder (3) Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem EWR-Vertragsstaat, die die Rentenversicherung betreiben, erfolgen.
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2. Rechtslage für Vertragsabschlüsse vor dem : s 9. Aufl.
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3. Rechtslage für Vertragsabschlüsse nach dem . Für die Mindestaktienquote werden Bandbreiten festgelegt, das bisher dreistufige wird durch ein zweistufiges Lebenszyklusmodells ersetzt. Für unter 50-jährige gilt eine Mindestaktienquote zw 15 % und 60 %, für über 50-jährige zw 5 % und 50 %. Bisher musste die Veranlagung zu 100 % in Aktien erfolgen, die an einem geregelten Markt einer in einem EU- oder EWR-Staates gelegenen Börse erstzugelassen waren. Von den tatsächl gehaltenen Aktien müssen künftig nur mehr mind 60 % diese Voraussetzung erfüllen. Für Vertragsabschlüsse vor dem kann der StPfl bis zum Ablauf der vertraglich vereinbarten Laufzeit unwiderrufl erklären, auf das zweistufige Modell umzusteigen. Fällt der Ablauf der vertragl vereinbarten Laufzeit in das J...