Jakom EStG | Einkommensteuergesetz
13. Aufl. 2020
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§ 108g Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge
LStR: Rz 1365 bis Rz 1403
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1. Allgemeines. § 108 g ist gem § 124b Z 74 auf Beiträge anzuwenden, die nach dem geleistet worden sind. § 108a Abs 1 bis 4 ist (auslaufend) noch in Geltung, wenn entspr Anträge vor dem gestellt wurden. Für 2003 bestand somit ein Wahlrecht zw den beiden Bestimmungen, ab 2004 ist § 108 g an die Stelle von § 108a getreten. Für Beiträge zu Pensionskassen kann allerdings weiterhin ein Antrag auf Prämienbegünstigung nach § 108a gestellt werden. Welche Voraussetzungen Einrichtungen der Zukunftsvorsorge erfüllen müssen, ergibt sich aus § 108h. Die Verfügung des StPfl über Ansprüche ist in § 108i geregelt.
Da Zweck der Bestimmung ist, allen StPfl eine geförderte Zukunftsvorsorge zu ermöglichen, unabhängig davon, ob sie tatsächl ESt bezahlen oder nicht, und unabhängig davon, ob sie überhaupt Einkünfte iSd EStG beziehen, erfolgt die Förderung in Form einer „Prämiengutschrift“ (LStR 1365). Ein SA-Abzug ist nicht mögl (§ 18 Abs 1 Z 2 S 1).
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2. Allgemeine Voraussetzungen für die Steuererstattung (Abs 1 S 1). Die Prämienbegünstigung steht nur unbeschränkt StPfl zu und läuft bloß bis zum Antritt der gesetzl Alterspension. Die Präm...