VwGH vom 31.01.2012, 2009/05/0123
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde des K-H K in Wien, vertreten durch Mag. Georg Derntl, Rechtsanwalt in 4320 Perg, Hauptplatz 11a/Herrenstraße 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich vom , Zl. VwSen-210531/12/Ste/FS, betreffend Übertretung der Oö. Bauordnung 1994 (weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
A) Zum angefochtenen Bescheid
1.1. Mit Bescheid vom erteilte der Bürgermeister der Gemeinde W als Baubehörde I. Instanz dem Beschwerdeführer gemäß § 49 Abs. 1 Oö. Bauordnung 1994 (in der Folge: BO) den Auftrag, "für das konsenslos errichtete Objekt 'Zweigeschossiges Gebäude in Massivbauweise' im Ausmaß von ca. 20,0 m x 20,0 m im südlichen Teil des Grundstückes Nr. 604/2 innerhalb eines Monats ab Rechtskraft dieses Bescheides um die nachträgliche Bewilligung gem. § 24 Abs. 1 Ziff. 1 leg. cit. Bauwerk anzusuchen bzw. - wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt werden - diese in dieser einmonatigen Frist gem. § 25 Abs. 1 Ziff. 1 anzuzeigen oder binnen einer weiteren Frist von sechs Monaten das genannte Objekt abzutragen."
Nach der Begründung dieses Bescheides habe die genannte Baubehörde laut Aktenvermerk vom festgestellt, dass im Bereich des Hauses P Nr. 13 die genannte Baulichkeit konsenslos errichtet worden sei. Die damalige Besitzerin habe mitgeteilt, dass ausschließlich ihr Ehemann (der Vater des Beschwerdeführers) Bauherr dieser Baulichkeit sei. Daraufhin sei Letzterem mit Bescheid vom gemäß § 49 Abs. 1 letzter Satz BO der Auftrag erteilt worden, für das konsenslos errichtete Gebäude bis zum um die nachträgliche Bewilligung anzusuchen oder das Bauwerk binnen einer weiteren Frist von vier Wochen abzutragen. Diesem Auftrag sei nicht entsprochen worden, weshalb bei der Bezirkshauptmannschaft P um die Vollstreckung des baupolizeilichen Alternativauftrages - der mangels fristgerechter Antragstellung zu einem unbedingten Entfernungsauftrag geworden sei - ersucht worden sei. Im eingeleiteten Vollstreckungsverfahren sei gegen den Adressaten des Auftrags mit Bescheid vom ein Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme in der Höhe von EUR 20.308,50 erlassen worden. Auf Grund einer dagegen eingebrachten Berufung sei dieser Bescheid von der oberösterreichischen Landesregierung mit der Maßgabe bestätigt worden, dass der vorauszuzahlende Betrag mit EUR 22.410,-- festgesetzt werde. Die dagegen erhobene Beschwerde sei vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , Zl. 2004/05/0313, als unbegründet abgewiesen worden. Mit Eingabe vom habe die eingangs genannte Besitzerin die Einstellung des Vollstreckungsverfahrens mit der Begründung verlangt, dass sie - und nicht der Vater des Beschwerdeführers - der Eigentümer der zu entfernenden Baulichkeit sei. Mit Schreiben vom haben die Bezirkshauptmannschaft P der Baubehörde der besagten Gemeinde mitgeteilt, dass mit Urteil des Bezirksgerichts P vom die Unzulässigkeit der Exekution gegen den Vater des Beschwerdeführers festgestellt worden sei. Auf dieser Grundlage sei ein neues baupolizeiliches Entfernungsverfahren gegen den Beschwerdeführer durchzuführen gewesen, der nach dem aktuellen Grundbuchsstand Eigentümer des gegenständlichen Objekts sei.
1.2. Die gegen diesen Bescheid vom gerichtete Berufung wurde vom Gemeinderat der besagten Gemeinde mit Bescheid vom gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 49 BO sowie § 95 der Oö. Gemeindeordnung 1990 als unbegründet abgewiesen.
Dieser Bescheid (davon gehen auch die Parteien des vorliegenden Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof aus) blieb unbekämpft und wurde mit rechtskräftig.
2. Auf dieser Grundlage teilte die Bezirkshauptmannschaft P dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom mit, dass er bis zum Zeit gehabt hätte, die Baubewilligung zu beantragen oder (falls die Voraussetzungen hiefür vorlägen) eine Bauanzeige zu erstatten. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist sei der im Instanzenzug dem Beschwerdeführer erteilte Alternativauftrag zu einem unbedingten Entfernungsauftrag geworden. Der Beschwerdeführer müsse daher das Gebäude innerhalb von sechs Monaten ab dem , somit bis zum , abtragen, bis dahin habe er Zeit, dem Auftrag zum Abbruch freiwillig nachzukommen. Sollte der Beschwerdeführer dem Entfernungsauftrag bis zu diesem Datum nicht nachkommen, müsse gegen ihn ein Verwaltungsstrafverfahren und ein Verwaltungsvollstreckungsverfahren eingeleitet werden.
3. In der Folge forderte die genannte Bezirkshauptmannschaft den Beschwerdeführer mit Schreiben vom zur Rechtfertigung auf. Es wurde ihm zur Last gelegt, er hätte in W auf dem Grundstück Nr. 602/KG A die in Rede stehende baubehördliche Anordnung in der Zeit von bis zumindest zum 29. Oktober d.J. nicht bescheidgemäß erfüllt.
Mit Schreiben vom selben Tag wurde der Beschwerdeführer - da gemäß § 19 Abs. 2 letzter Satz VStG für die Festsetzung der Geldstrafe die persönlichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse zu erheben seien - aufgefordert, diesbezüglich ein beiliegendes Formblatt auszufüllen und innerhalb von vier Wochen an die Behörde zu retournieren. Sollte dies nicht fristgemäß erfolgen, gehe die Behörde von folgender Schätzung aus:
Vermögen: Liegenschaften in P 5, keine Sorgepflichten, monatliches Nettoeinkommen von EUR 2.000,--.
Mit Schreiben vom retournierte der Beschwerdeführer das Formblatt mit folgendem Inhalt:
Jahreseinkommen: Bilanz 2006 - ungefähr EUR 11.000,-- Gewinn;
Vermögen: P 5 in W; Sorgepflichten Sohn, ein Jahr alt;
Familienstand: verheiratet.
4.1. Mit Straferkenntnis vom wurde der Beschwerdeführer der ihm in der Aufforderung zur Rechtfertigung vorgeworfenen Tat schuldig erkannt. Er habe § 57 Abs. 1 Z. 11 iVm § 49 Abs. 1 BO, LGBl. Nr. 66/1994, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 36/2008, übertreten; wegen dieser Übertretung wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 57 Abs. 2 erster Satz erster Fall BO eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 20 Stunden) verhängt.
Begründend wurde insbesondere Folgendes ausgeführt: Der Beschwerdeführer sei Adressat des rechtskräftigen baupolizeilichen Alternativauftrags vom und verpflichtet, diesem nachzukommen. Nach ungenutztem Ablauf der Frist für die Einbringung eines Antrags bzw. einer Bauanzeige sei dieser Alternativauftrag zu einem unbedingten Entfernungsauftrag geworden. Der Verpflichtung zur Abtragung des zweigeschoßigen Gebäudes in Massivbauweise wäre bis zum nachzukommen gewesen, weil an diesem Tag die sechsmonatige Leistungsfrist zur Abtragung des Gebäudes geendet habe. Diese Frist habe der Beschwerdeführer ungenützt verstreichen lassen. Die besagte Baulichkeit habe noch am unverändert bestanden. Mit Fax vom habe der Beschwerdeführer zur Aufforderung vom 3. November d.J. eine Rechtfertigung übermittelt. Darin werde zum Auftrag vom vorgebracht, dass auf Grund der für das besagte Gebiet verordneten Widmung als Wohngebiet eine Nutzung im Sinn des Beschwerdeführers als KFZ-Werkstätte nicht möglich sein würde, und der Beschwerdeführer deshalb von der Gemeinde die Auskunft verlangt habe, warum entgegen seines Wunsches als Grundeigentümer und einer ausdrücklichen Empfehlung eines Sachverständigen die Widmung als Wohngebiet verordnet worden sei; diese Auskunft sei bis heute nicht erteilt worden, weshalb der Berufungsbescheid vom nicht hätte erlassen werden dürfen. Diese Rechtfertigung versage, weil eine Vorstellung gegen den genannten Berufungsbescheid nicht erhoben worden und dieser daher rechtskräftig geworden sei. Die Einhaltung der BO stelle ein besonders hohes Rechtsgut dar, weil das Baurecht nicht nur der Sicherheit der Bewohner und Benützer einer Baulichkeit diene, sondern auch für den Nachbarschaftsschutz von besonderer Bedeutung sei. Die vorliegende Baulichkeit trete als wuchtiger Baukörper in Erscheinung und sei durchaus geeignet, Nachbarschaftsrechte zu berühren, zumal an der Westseite des Gebäudes zwei Parzellen als Baugrund Wohngebiet vorgesehen seien, welche durch die konsenslose Baulichkeit deutlich beeinträchtigt würden. Die Rechtfertigung sei daher nicht geeignet, Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe glaubhaft zu machen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien mit Schreiben vom bekannt gegeben worden. Da damit ein Jahreseinkommen von 2006 (Bilanzgewinn EUR 6.000,--) angegeben werde, komme dies einer Nichtmeldung gleich. Es wäre der monatlich aktuell zur Verfügung stehende Betrag einschließlich erhaltener Naturalleistungen anzugeben gewesen. Mangels dieser Aussage gehe die Behörde von der angekündigten Schätzung von EUR 2.000,-- netto aus. Bei einem angenommenen monatlichen Nettoeinkommen von EUR 2.000,-- stehe die verhängte Geldstrafe in einem angemessenen Verhältnis zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, sie könne ohne Gefährdung des Lebensunterhaltes bestritten werden, auch wenn eine Sorgfaltspflicht für den einjährigen Sohn bestehe. Das Liegenschafts- und Gebäudevermögen in P 5 werde dabei nicht gewertet, allfällige Mieteinnahmen fielen unter das geschätzte Einkommen.
4.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am Berufung; darin wurde unter anderem vorgebracht, dass der Beschwerdeführer entsprechend der behördlichen Aufforderung ohnehin eine Jahresbilanz von EUR 6.000,-
- vorgelegt habe, im Straferkenntnis jedoch ohne jegliche Recherchen von einem Jahreseinkommen von EUR 24.000,-- ausgegangen sei; der Beschwerdeführer sei noch immer Student, er besitze überhaupt keinerlei monatlichen Einkünfte, sondern lebte mit seiner Frau von Zuwendungen der Eltern; da er über kein monatliches Einkommen verfüge, könne er auch kein solches angeben.
5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde diese Berufung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß §§ 24 und 51 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Tatvorwurf der als erwiesen angenommenen Tat im Spruch wie folgt lautet:
"Sie haben in W auf dem Grundstück Nr. 604/2, KG A, die mit Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde W vom , Bau-131-28-5/37-2008 (mit dem der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde W als Baubehörde erster Instanz vom , Bau-601-J-13/32-2007 vollinhaltlich bestätigt worden war), erlassene baubehördliche Anlage 'Zweigeschossiges Gebäude in Massivbauweise' im Ausmaß von ca. 20 Meter mal 20 Meter im südlichen Teil des Grundstückes 604/2, KG A, innerhalb der bis zum gesetzten Frist in der Zeit vom bis zum dadurch nicht bescheidmäßig erfüllt, dass Sie die angeführte bauliche Anlage bis zum nicht abgetragen haben."
Begründend wurde insbesondere festgehalten, dass der Beschwerdeführer dem besagten Beseitigungsauftrag bis nicht fristgerecht nachgekommen sei, das Tatbild sei daher zweifellos verwirklicht. Die Argumentation des Beschwerdeführers, dass in der Angelegenheit Verjährung eingetreten sei, weil das Gebäude schon seit Jahren errichtet und erst im Jahr 2008 eine Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt worden sei, gehe am Kern der Sache vorbei, weil Gegenstand des nunmehrigen Verwaltungsstrafverfahrens nicht die bewilligungslose Errichtung der betreffenden baulichen Anlage, sondern ausschließlich die Nichtbefolgung des rechtskräftigen baupolizeilichen Beseitigungsauftrages sei. Den Einwendungen des Beschwerdeführers, die vom Beseitigungsauftrag erfasste Baulichkeit stelle (mangels Überdachung) kein Gebäude dar, sowie den Einwendungen betreffend die Rechtsrichtigkeit dieses baupolizeilichen Auftrages ist dessen Rechtskraft entgegen zu halten. Die bloße Argumentation im Verwaltungsstrafverfahren mit einer anderen Rechtsauffassung schließe zudem ein Verschulden des Beschwerdeführers an einem (allenfalls annehmbaren) objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht aus. Es ist Sache der Partei gewesen, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der zuständigen Behörde anzufragen. Weil sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend über die aus dem Auftrag für ihn bestehenden Folgen informiert habe, habe er sich (allenfalls) in einer seine Schuld nicht ausschließenden Weise geirrt, weshalb ihm zumindest Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden könne; damit könne dahin stehen, ob der Beschwerdeführer vielleicht sogar vorsätzlich gehandelt habe. Nach Auffassung der belangten Behörde sei die verhängte Strafe auf dem Boden des § 19 VStG jedenfalls tat- und schuldangemessen. Die Geldstrafe von EUR 2.000,-- sei ohnehin im untersten Bereich angesiedelt (weniger als 6 % der vorgesehenen Höchststrafe) und bereits überaus milde bemessen, da nach § 57 Abs. 2 BO Geldstrafen über EUR 36.000,-- verhängt werden könnten. Vor dem Hintergrund der allgemein anerkannten Notwendigkeit der Verhinderung sogenannter "Schwarzbauten" und der Tatsache, dass im vorliegenden Fall ein besonders schwerwiegender Eingriff in ein rechtswirksam verordnetes Wohngebiet durch ein großes widmungsfremdes Gebäude vorliege, und das Verhalten und die Einstellung des Beschwerdeführers offenbar durch ein besonderes Maß an Uneinsichtigkeit gekennzeichnet gewesen sei, wäre auch eine deutlich höhere Strafe vertretbar. Der Beschwerdeführer habe auch keine Gründe vorgebracht, die gegen die Annahmen der Erstbehörde zur Strafhöhe sprächen. Sein allgemeiner Antrag auf Herabsetzung der Strafhöhe sei nicht weiter begründet worden. Abgesehen davon wären die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse ohnedies nur ausnahmsweise nach Maßgabe der einzelnen Milderungs- und Erschwerungsgründe nach den §§ 32 bis 35 StGB, wie etwa der Milderungsgrund der drückenden Notlage iSd § 34 Abs. 1 Z. 10 StGB, zu berücksichtigen gewesen. Eine solche "drückende Notlage" sei vom Beschwerdeführer nicht behauptet worden und wäre bei der gegebenen Einkommenssituation und der konkreten (geringen) Strafhöhe auch nicht nachvollziehbar. Im Übrigen hätten die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse im Zusammenhang mit der Wertung der Milderungs- und Erschwerungsgründe außer Betracht zu bleiben. Die vorgenommene Korrektur des Spruches (Ergänzung um das Zitat des Bescheides des Gemeinderates) stelle klar, dass dieser in jeder Hinsicht den Anforderungen des § 44a VStG entspreche. Abgesehen von der ohnehin noch nicht abgelaufenen Frist zur Verfolgungsverjährung sei diese Änderung auch zulässig gewesen, da bereits mit dem Tatvorwurf in der Aufforderung zur Rechtfertigung der Erstbehörde eine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt worden und dem Beschwerdeführer zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens unmissverständlich klargewesen sei, welcher Sachverhalt ihm vorgeworfen würde.
B) Zum Beschwerdeverfahren
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
C) Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die vorliegend maßgeblichen Bestimmungen der Oö. Bauordnung 1994, LGBl. Nr. 66 (§ 49 idF BGBl. Nr. 70/1998, § 57 idF BGBl. Nr. 36/2008) lauten auszugsweise wie folgt:
"§ 49
Bewilligungslose bauliche Anlagen
(1) Stellt die Baubehörde fest, daß eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage ohne Baubewilligung ausgeführt wird oder bereits ausgeführt wurde, hat sie - unabhängig von § 41 - dem Eigentümer der baulichen Anlage mit Bescheid aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder die bauliche Anlage innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist zu beseitigen und gegebenenfalls den vorigen Zustand wiederherzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, ist dann nicht einzuräumen, wenn nach der maßgeblichen Rechtslage eine Baubewilligung nicht erteilt werden kann.
(2) Sucht der Eigentümer der baulichen Anlage um die nachträgliche Erteilung der Baubewilligung fristgerecht an und wird dieser Antrag entweder zurückgewiesen oder abgewiesen oder zieht der Antragsteller den Antrag zurück, wird der Auftrag auf Beseitigung der baulichen Anlage rechtswirksam; die im Bescheid gemäß Abs. 1 festgesetzte Frist
zur Beseitigung der baulichen Anlage beginnt in diesem Fall mit der Rechtswirksamkeit der Zurückweisung oder Abweisung oder der Zurückziehung des nachträglichen Baubewilligungsantrages."
"§ 57
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
...
11. baubehördliche Anordnungen nicht bescheidgemäß erfüllt;
...
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis 36.000 Euro, in den Fällen des Abs. 1 Z 2, 7 und 14 mit Geldstrafen von 1.450 Euro bis 36.000 Euro zu bestrafen. Die Strafgelder fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet sich das Vorhaben befindet, auf das sich die Verwaltungsübertretung bezieht."
2. Auf dem Boden der hg. Rechtsprechung handelt es sich bei der dem Beschwerdeführer angelasteten Übertretung der Nichtbefolgung eines baupolizeilichen Auftrags für einen bestimmten Zeitraum um ein Dauerdelikt (vgl. dazu sowie zum Folgenden das insofern einschlägige, zu einer Übertretung nach der Wiener Bauordnung ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/05/0113, Slg. Nr. 16.953 A, mwH). Bei einem Dauerdelikt beginnt das Unrecht der Tat mit der Vornahme der Handlung und endet erst mit deren Aufhören, bei solchen Delikten erfüllt die Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustandes den Tatbestand, weshalb es sich bei der pönalisierten Nichtbeseitigung einer Konsenswidrigkeit auch nicht um ein Zustandsdelikt handeln kann; ein während des Zeitraums hinzukommender Vorsatz stellt im Übrigen den Tatbestand her, weshalb es bei diesen Delikten geschehen kann, dass ein ursprünglich nicht strafbares Verhalten durch "mala fides superveniens" von deren Eintritt an strafbar wird.
Weiters handelt es sich bei einer Verwaltungsübertretung wie der vorliegenden auf dem Boden der hg. Judikatur um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs. 1 VStG (vgl. etwa das insofern einschlägige hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/05/0107, mwH); der Täter kann nach dieser Bestimmung nur dann straflos bleiben, wenn er glaubhaft macht, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist bzw. wenn er nicht aufzuzeigen vermag, dass er während des ihm angelasteten Tatzeitraumes alles in seinen Kräften (Ausschöpfung der tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten) unternommen hat, um das Baugebrechen innerhalb kürzester Zeit zu beseitigen . Damit hat die Strafbehörde, wenn der objektive Tatbestand festgestellt ist, mit einer Verwaltungsstrafe vorzugehen, es sei denn, der Täter beweist, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei; straffrei bleibt der Täter, wenn er beweist, alles in seinen Kräften unternommen zu haben, um den vorschriftswidrigen Bau zu beseitigen (vgl. nochmals das Erkenntnis Zl. 2002/05/0107, mwH), bzw. - wie hier - die baubehördliche Anordnung zu erfüllen.
3.1. Mit dem Einwand, der vorliegende Beseitigungsauftrag aus dem Jahr 2007 sei zu spät erfolgt, weil die genannte Gemeinde von der Errichtung des Gebäudes bereits spätestens im Oktober 2002 Kenntnis gehabt habe und demnach die Verjährungsvorschriften des § 31 VStG von der Baubehörde von Amts wegen zu beachten gewesen sei, übersieht die Beschwerde schon, dass dieser Beseitigungsauftrag (unstrittig) rechtskräftig wurde, und dieser Einwand schon deshalb ins Leere geht. Damit ist für den Beschwerdeführer auch mit seinem Vorbringen, an der Errichtung des Gebäudes bis 2002 in keiner Weise mitgewirkt und die Liegenschaft erst 2006 erworben zu haben, nichts zu gewinnen.
3.2. Ungeachtet dessen sind die Bestimmungen des VStG nur im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden, eine analoge Anwendung im Verfahren zur Erlassung baupolizeilicher Aufträge kommt nicht in Betracht (vgl. das insofern einschlägige hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/05/0293). Damit hatte auch die belangte Behörde bezüglich des besagten Bauauftrags § 31 VStG nicht anzuwenden.
In welchem Zeitabstand zur ersten Kenntnisnahme der Ausführung einer bewilligungspflichtigen baulichen Anlage ohne Baubewilligung seitens der Baubehörde ein baupolizeilicher Auftrag iSd § 49 BO erlassen wurde, welche Erfüllungsfristen in diesem Auftrag vorgesehen wurden, welche Rechtsmittel gegen diesen Auftrag ergriffen wurden oder ob seitens eines Gerichtshofes des öffentlichen Rechts einer Beschwerde im Bauauftragsverfahren aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, spielt für die Strafbarkeit im Verwaltungsstrafverfahren - so lange nicht dort Verjährung eingetreten ist - keine Rolle (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/05/0236).
3.3. Der belangten Behörde kann nicht mit Erfolg der Vorwurf gemacht werden, im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren § 31 VStG nicht beachtet zu haben. Gemäß § 31 Abs. 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2 VStG) vorgenommen wurde. Die Verjährungsfrist beträgt bei Übertretungen der BO zufolge des § 31 Abs. 2 VStG sechs Monate. Diese Frist ist ab dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt an. Sind seit dem in § 31 Abs. 2 VStG bezeichneten Zeitpunkt drei Jahre vergangen, so darf gemäß § 31 Abs. 3 VStG ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden. Gemäß § 32 Abs. 2 VStG ist Verfolgungshandlung jede gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung u.dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht hat oder der Beschuldigte davon Kenntnis erlangt hat.
Im Beschwerdefall begann die sechsmonatige Verjährungsfrist nach § 31 Abs. 1 VStG ab dem dem Beschwerdeführer in der an ihn gerichteten Aufforderung zur Rechtfertigung vom - zweifellos einer Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs. 2 VStG - genannten Datum des , zu dem nach dieser Aufforderung das vom Bauauftrag erfasste Gebäude noch bestanden hat. Damit wurde im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren innerhalb der Verjährungsfrist nach § 31 Abs. 1 VStG eine taugliche Verfolgungshandlung gegenüber dem Beschwerdeführer gesetzt, weshalb im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren weder eine Verfolgungsverjährung nach dieser Bestimmung noch eine Strafbarkeitsverjährung iSd § 31 Abs. 3 VStG eintreten konnte.
4.1. Keinen Erfolg hat die Beschwerde schließlich in ihren Einwendungen betreffend seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Die vorliegend maßgebliche Regelung des § 19 VStG (idF BGBl. Nr. 52/1991) lautet:
"Strafbemessung
§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."
4.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er ein Einkommen von jährlich EUR 11.000,-- erziele, weiters Sorgepflichten für ein minderjähriges Kind und seine Ehegattin habe. Er bringe daher ein monatliches Einkommen in der Höhe von EUR 916,-- ins Verdienen. Bei der Bemessung der Strafe seien die Einkommens- und Vermögensverhältnisse maßgeblich. Der Erwerb der Liegenschaft sei außer Betracht zu lassen, da die Liegenschaft mit Wohnungsgebrauchsrechten belastet sei und darüber hinaus ein Belastungs- und Veräußerungsverbot bestehe. Gehe man von einem Durchschnittsbedarfswert an Unterhalt in der Höhe von EUR 225,-- aus, welche der Beschwerdeführer als Naturalleistung erbringe, so verblieben diesem ein monatliches Einkommen in der Höhe von rund EUR 691,--. Schon aus diesem Grund sei die verhängte Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.000,-- unangemessen hoch. Weiters sei bei der Verhängung der Geldstrafe das Verschulden des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Diesbezüglich sei darauf hinzuweisen, dass die Errichtung des Gebäudes ohne sein Zutun erfolgt sei und er die Liegenschaft erst 2006 nach Vollendung des derzeitigen Bauwerks erworben habe. Auf Grund der Einkommenssituation sei es dem Beschwerdeführer unmöglich, eine Geldstrafe in dieser Höhe zu begleichen.
4.3. Auf dem Boden der nach § 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG gegebenen Rechtslage hatte die belangte Behörde die nach § 19 VStG vorgesehene Ermessensentscheidung (anders als die Formulierung der Begründung des angefochtenen Bescheides indiziert) selbst zu treffen und nicht bloß die Handhabung des Ermessens durch die Strafhöhe in erster Instanz auf seine Rechtmäßigkeit hin zu kontrollieren.
Wenn sich die belangte Behörde allerdings im Ergebnis der von der Erstbehörde vorgenommenen Strafbemessung (auch wenn sie sichtlich die Auffassung vertrat, dass vorliegend im Rahmen des gegebenen Ermessensspielraums auch eine höhere Strafe verhängt hätte werden können) anschloss, kann ihr angesichts des von ihr zutreffend herausgestrichenen Unrechtsgehalts der dem Beschwerdeführer zur Last liegenden Tat und des Umstands, dass die verhängte Geldstrafe ohnehin im unteren Bereich des nach § 57 Abs. 2 BO gegebenen Strafrahmens bleibt, nicht vorgeworfen werden, das ihr nach § 19 VStG zustehende Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes gehandhabt zu haben.
4.4. Daran vermögen auch die Hinweise des Beschwerdeführers betreffend die Ermittlung seiner Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse nichts zu ändern. Zwar ist in § 19 Abs. 2 letzter Satz VStG nach dessen Formulierung klar angeordnet, dass bei der Bemessung von Geldstrafen die Einkommens- , Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen sind; sollte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid demgegenüber einschränkend die Auffassung vertreten haben, dass diese Verhältnisse bloß im Zusammenhang mit der Heranziehung von Erschwerungs- und Milderungsgründen zum Tragen kämen, wäre diese Auffassung nicht zutreffend; da sich die belangte Behörde aber bezüglich der Beurteilung nach § 19 VStG ohnehin (wie erwähnt) der Beurteilung der Erstbehörde (die diese einschränkende Auffassung nicht vertrat) anschloss, könnte eine solche einschränkende Auffassung des belangten Tribunals keine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides begründen.
Nach der hg. Rechtsprechung hat die Behörde dann mit einer Einschätzung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorzugehen, wenn der Beschuldigte im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens Angaben über diese Umstände verweigert (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 92/03/0019, vom , Zl. 98/17/0009, vom , Zl. 98/10/0003). Der Beschuldigte hat es in diesem Fall seiner unterlassenen Mitwirkung zuzuschreiben, sollte die Behörde über diese Einschätzung zum Nachteil des Beschuldigten Umstände unberücksichtigt gelassen haben, die ohne seine Mitwirkung der Behörde nicht zur Kenntnis gelangen konnten (vgl. das Erkenntnis Zl. 98/10/0003). Eine solche Schätzung verlangt, dass deren Grundlagen konkret und nachvollziehbar (auch ziffernmäßig) in Anschlag gebracht und daraus schlüssig die monatliche Einkommenssituation abgeleitet wird; in diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof etwa die Auffassung vertreten, dass unter einem angenommenen durchschnittlichen Monatseinkommen eines unselbständigen Erwerbstätigen in Österreich das Einkommen zu verstehen ist, das diesbezüglich in amtlich verlautbaren statistischen Unterlagen ausgewiesen wird (vgl. nochmals das Erkenntnis Zl. 98/10/0003).
Zwar kann angesichts der der Erstbehörde erstatteten Mitteilung des Beschwerdeführers vom bezüglich seiner Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse entgegen der erstbehördlichen Auffassung nicht gesagt werden, dass dieser dazu keine Angaben gemacht habe. Es wäre allerdings am Beschwerdeführer gelegen, in seiner Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis seine diesbezüglichen Verhältnisse konkret anzugeben und darzustellen, dass diese Verhältnisse die von der Erstbehörde getroffenen Annahmen nicht zu tragen vermögen. Der Beschwerdeführer hat dies aber unterlassen und in seiner Berufung lediglich ausgeführt, von nicht näher präzisierter Unterstützungsleistungen der Eltern abhängig zu sein, ohne nähere Angaben über den von ihm in seiner Mitteilung angegebenen Jahreseinkommensbetrag zu machen. Bei dieser Sachlage vermag der Beschwerdeführer mit seiner Darstellung der besagten Verhältnisse in seiner Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
5. Die Beschwerde war daher nach § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am