VwGH vom 22.05.2013, 2013/18/0076
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger sowie die Hofräte Dr. Sulzbacher, Mag. Eder, Mag. Feiel und Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde des A in W, vertreten durch Dr. Guido Kollmann, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Elisabethstraße 24, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl. E1/308718/2009, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein ägyptischer Staatsangehöriger, reiste am mit einem bis gültigen Visum D legal in das Bundesgebiet ein, nachdem er zuvor am in Ägypten die österreichische Staatsbürgerin E geheiratet hatte. Unter Berufung auf diese Ehe beantragte er die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "Familiengemeinschaft mit Österreicher", die ihm erteilt und zuletzt bis verlängert wurde.
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) wegen des Eingehens einer Aufenthaltsehe ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot.
In der Begründung stellte die belangte Behörde zunächst die Erhebungsergebnisse, insbesondere die niederschriftlichen Einvernahmen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau sowie von Zeugen und die Ergebnisse der Hauserhebungen dar. Beweiswürdigend führte sie anschließend aus, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführer der Behörde eine völlig unglaubwürdige und konstruiert anmutende Geschichte aufgetischt hätten, nämlich dass E den Beschwerdeführer schon im Jahr 2000 in Ägypten kennengelernt und eine kurze Beziehung mit ihm gehabt habe. Wieder in Österreich solle sie - zufällig - in ihrem Lokal den Bruder des Beschwerdeführers kennengelernt und geheiratet haben, ohne von der nahen Verwandtschaft zu wissen. Den Beschwerdeführer habe sie erst anlässlich des Besuchs der Mutter der Brüder in Ägypten wiedergesehen. Damals seien die Telefonnummern ausgetauscht worden. Irgendwann hätte der Beschwerdeführer von der Ehescheidung des Bruders von E gehört, diese telefonisch kontaktiert und wieder eine Beziehung mit ihr aufnehmen wollen, was sie aber nur in Österreich habe tun wollen. Da er ohne Heirat nicht nach Österreich habe kommen können, hätten sie eben (in Ägypten) geheiratet. Diese "Story" sei so abenteuerlich und von "Zufällen" strotzend, dass deren Wahrheitsgehalt schon für sich allein höchst fraglich sei. Die vom Ehepaar dargestellte Verkettung glücklicher Fügungen werde darüber hinaus durch die Aussage der Hausmeisterin des Wohnhauses, in dem die eheliche Wohnung gelegen sein solle, empfindlich gestört. Ohne dass ein Grund für eine falsche Zeugenaussage erkennbar wäre oder ein solcher vom Beschwerdeführer genannt worden wäre, habe die Hausbesorgerin nämlich als Zeugin ausgesagt, dass sie den Beschwerdeführer, von dem ihr ein Lichtbild gezeigt worden sei, noch nie gesehen habe. Vielmehr hätte E sie drängen wollen, bei einer allfälligen Anfrage der Fremdenpolizei zu bestätigen, dass sie mit einem Ägypter verheiratet sei und mit ihm zusammenwohne. Das habe sie nicht gekonnt, habe sie doch gewusst, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers seit ca. fünf Jahren mit F zusammenlebe. Wenngleich keineswegs entscheidend, sei auch der - nach den Erfahrungen der Behörde selbst für ein Scheinehepaar - enorm hohe Altersunterschied von etwa 21 Jahren ein für die Scheinehe sprechender Umstand. Ein bedeutend stärkerer Hinweis in diese Richtung sei aber die Tatsache, dass die Vorehe des Beschwerdeführers, der zwei Kinder entstammten, erst im Dezember 2005, jene von E überhaupt erst im Jänner 2006 geschieden worden sei. Trotz des Umstands, dass sich das Ehepaar somit, abgesehen von angeblichen Internet- und Telefonkontakten, kaum persönlich gekannt habe, sei bereits am geheiratet worden; danach habe sich das Ehepaar wieder über ein Jahr lang nicht gesehen. Die namhaft gemachten Zeugen hätten ein aufrechtes Familienleben des Beschwerdeführers mit E nicht bestätigen können. Die Tatsache, dass sie den Beschwerdeführer das eine oder andere Mal in der Wohnung von E oder auf der Straße bzw. in der Wohnhausanlage angetroffen hätten, vermöge nicht zwingend auf ein eheliches Familienleben hinzuweisen. Der Zeuge F wolle allerdings wahrgenommen haben, dass es sich bei der Ehe des Beschwerdeführers mit E, seiner früheren (angeblich nur) Kurzzeit-Lebensgefährtin, um eine "normale Ehe" handle. Dies wisse er, weil er seit 2000 etwa einmal pro Woche in der ehelichen Wohnung, allerdings nicht im Schlafzimmer, übernachte, was - nach Ansicht der belangten Behörde - von keinem "normalen" Ehemann geduldet würde. Auch fahre F des Öfteren mit dem Auto von E und gehe gelegentlich mit ihrem Hund spazieren. Der Zeuge F sei auch insoweit unglaubwürdig, als er am als Zeuge ausgesagt habe, sowohl den Beschwerdeführer als auch E vom Flughafen abgeholt zu haben, während E nach ihrer eigenen Aussage vom in Wien auf die Ankunft des Beschwerdeführers (bei seiner Einreise im Juni 2007) gewartet habe.
Eine vorgelegte undatierte schriftliche Erklärung der damals bereits schwer kranken und kurz darauf verstorbenen C, wonach der Beschwerdeführer mit E seit Juni 2007 zusammenwohne und im Mai 2006 in Ägypten geheiratet habe, sei zwar nach dem Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel nicht zu vernachlässigen, könne aber auch nicht als Beweis für ein Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK angesehen werden. Dazu hätte es einer näheren Befragung der Zeugin unter Wahrheitsverpflichtung bedurft. Dabei wären auch die genauen Umstände des Zustandekommens dieser Erklärung zu prüfen gewesen.
Die Zeugin X habe bereits am eine eindeutige und klare Aussage gemacht, weshalb sie nicht abermals einzuvernehmen gewesen sei. Sie habe angegeben, vor ihrer Aussage den Beschwerdeführer zwar mehrmals allein, aber nur ein einziges Mal zusammen mit seiner Ehefrau gesehen zu haben, als letztere ihn ihr vorgestellt habe. Ohne zu unterstellen, dass dies nur zum Zweck eines positiven Eindrucks im fremdenpolizeilichen Verfahren erfolgt sei, sei eine "ostentative" Vorstellung des Scheinehepartners aus anderen Scheineheverfahren durchaus bekannt. Die belangte Behörde bezweifle auch nicht, dass sich der Beschwerdeführer angesichts des laufenden fremdenpolizeilichen Verfahrens jetzt häufiger bei E "sehen" lasse. Dies könne aber noch lange nicht als Hinweis für ein tatsächliches eheliches Zusammenleben gewertet werden. Die dargestellten Tatsachen, Umstände und Indizien sprächen jedenfalls so deutlich für das Vorliegen einer Scheinehe, dass dieser begründeten Annahme entgegenstehende, zum Teil äußerst konstruiert wirkende, angebliche Begebenheiten keine für den Beschwerdeführer günstige Wertung zugelassen hätten.
Die belangte Behörde nahm es daher als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer die Ehe mit E geschlossen und sich für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung und der Beschäftigungsbewilligung auf diese Ehe berufen habe, obwohl mit ihr ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nie geführt worden sei.
Rechtlich sah die belangte Behörde davon ausgehend den gemäß § 87 FPG auf den Beschwerdeführer als Familienangehörigen im Sinn des § 2 Abs. 4 Z 12 FPG anzuwendenden § 86 Abs. 1 FPG als erfüllt an. Das Verhalten des Beschwerdeführers, eine Scheinehe zur Erlangung aufenthalts- und beschäftigungsrechtlicher Vorteile einzugehen, laufe den öffentlichen Interessen zuwider und stelle eine grobe Verletzung der öffentlichen Ordnung, insbesondere auf dem Gebiet eines geordneten Ehe- und Fremdenwesens dar. Die Erlassung des Aufenthaltsverbots sei daher nicht nur zulässig, sondern sogar dringend geboten. Das im Eingehen einer Aufenthaltsehe liegende Verhalten, welches zur Täuschung staatlicher Organe und zum dadurch bewirkten Erschleichen staatlicher Berechtigungen und Befugnisse führe, stelle zweifellos auch eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die das Grundinteresse der Gesellschaft an einer gesetzlich gesteuerten Zuwanderung, an der Einhaltung der hiefür maßgeblichen Rechtsvorschriften und am Recht auf wahrheitsgetreue Angaben gegenüber Staatsorganen berühre.
Im Rahmen der Interessenabwägung nach § 66 FPG falle der fast zweieinhalbjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, berufliche und familiäre Bindungen zu zwei Brüdern und zwei Cousins ins Gewicht. Diesen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am weiteren Aufenthalt in Österreich stehe allerdings gegenüber, dass er durch die rechtsmissbräuchliche Eingehung der Ehe und die Berufung darauf in mehreren Anträgen auf Niederlassungsbewilligung maßgebliche öffentliche Interessen im Sinn des Art. 8 Abs. 2 EMRK - Wahrung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens - erheblich beeinträchtigt habe. Den beruflichen Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich seien insoweit geringere Bedeutung zuzumessen, als diese nur als Folge der geschlossenen Scheinehe hätten entstehen können. Das Aufenthaltsverbot sei daher zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten und wögen die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht schwerer, als die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbots. Gründe, die eine günstige Ermessensentscheidung zugelassen hätten, sah die belangte Behörde nicht.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom , B 318/10-3, abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat. Über die im Verfahren auftragsgemäß ergänzte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Vorauszuschicken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid auf Basis der Sach- und Rechtslage bei seiner Erlassung zu überprüfen hat. Wird daher im Folgenden auf Bestimmungen des FPG Bezug genommen, so handelt es sich dabei um die zu diesem Zeitpunkt (Februar 2010) geltende Fassung, nämlich BGBl. I Nr. 135/2009.
Der Beschwerdeführer ist im Hinblick auf die aufrechte Ehe Familienangehöriger (§ 2 Abs. 4 Z 12 FPG) einer Österreicherin. Für ihn gelten gemäß § 87 FPG die Bestimmungen für begünstigte Drittstaatsangehörige u.a. nach § 86 Abs. 1 FPG. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist demnach nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass diese Voraussetzungen gegeben sind, wenn der Fremde - im Sinn des Tatbestands des § 60 Abs. 2 Z 9 FPG - eine sogenannte Aufenthaltsehe geschlossen, also mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nicht geführt und sich trotzdem für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung auf diese Ehe berufen hat (vgl. aus der letzten Zeit etwa das Erkenntnis vom , Zl. 2011/23/0474, mwN).
Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen die Annahme des Vorliegens einer Scheinehe und bringt dazu unter Hinweis auf § 27 Ehegesetz vor, dass die Ehe durch kein gerichtliches Urteil für nichtig erklärt worden sei. Zudem liege die Klagebefugnis nach § 28 Ehegesetz ausschließlich bei der Staatsanwaltschaft.
Mit diesen Ausführungen ist die Beschwerde nicht im Recht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beurteilung, ob ein Fremder, der eine Ehe geschlossen und sich für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung auf diese berufen hat, mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK geführt hat, im Anwendungsbereich des FPG nämlich den Verwaltungsbehörden überantwortet. Die Nichtigerklärung einer Ehe gemäß § 23 Ehegesetz stellt keine Voraussetzung für die Feststellung des Bestehens einer Aufenthaltsehe dar. Ferner ist für die gegenständliche Beurteilung ohne Relevanz, aus welchen Gründen die Staatsanwaltschaft von der Erhebung einer Nichtigkeitsklage Abstand genommen hat (vgl. zu all dem das Erkenntnis vom , Zl. 2011/23/0327, mwN).
Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht wurde auch durch die Einstellung des gegen die Ehefrau des Beschwerdeführers geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens seitens der Staatsanwaltschaft Wien das Vorliegen einer Aufenthaltsehe durch diese nicht verneint. Die - aus Mangel an Beweisen erfolgte - Anzeigenzurücklegung bezog sich nämlich auf den gegen die Ehefrau des Beschwerdeführers untersuchten Verdacht nach § 114 Abs. 1 FPG, also wegen des Straftatbestands der Schlepperei. Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft hatte daher für die Beurteilung der Frage nach dem Vorliegen einer Aufenthaltsehe durch die belangte Behörde schon wegen des unterschiedlichen Tatbestands, der geprüft wurde, keine Bedeutung.
Mit dem unter diesem Gesichtspunkt weiters erstatteten Vorbringen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren keine Beweisanträge habe stellen können und im Falle seiner Abschiebung nach Ägypten zivilrechtlich nach wie vor verheiratet sei, jedoch in der Praxis keinerlei Möglichkeiten habe, den ihr aus der Ehe zustehenden Unterhaltsanspruch durchzusetzen, wird vom Beschwerdeführer keine Verletzung in eigenen Rechten geltend gemacht.
Im Übrigen bekämpft der Beschwerdeführer die behördliche Beweiswürdigung, indem er vorbringt, dass es sich bei den Ausführungen im angefochtenen Bescheid teilweise um bloße Mutmaßungen handle, die durch keine Beweisergebnisse gedeckt seien. Die übereinstimmende Schilderung des Kennenlernens der Eheleute möge für den einen - wie die belangte Behörde argumentierte - als abenteuerlich und von Zufällen strotzend anzusehen sein, der andere werde sie mit den Worten "wie das Leben halt so eben spielt" beurteilen. Die belangte Behörde habe sich letztlich einzig auf die Aussage der Zeugin M gestützt, obwohl sogar deren Tochter B, die ihr beim Reinigen der Stiegen öfters geholfen habe, den Beschwerdeführer gesehen habe. Mit diesem Widerspruch hätte sich die belangte Behörde auseinanderzusetzen gehabt. Insgesamt liege es in der Natur der Sache, dass Außenstehende, selbst gute Freunde eines Ehepaares, nie sicher beurteilen könnten, ob eine Ehe gut oder schlecht oder gar keine sei.
Das Beschwerdevorbringen ist im Ergebnis nicht geeignet, eine Unschlüssigkeit der behördlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen. Die belangte Behörde hat sich ausreichend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, den Angaben seiner Ehefrau und jenen der vernommenen Zeugen, den Ergebnissen der durchgeführten Erhebungen und den weiteren Beweismitteln auseinandergesetzt. Ihre Würdigung der im angefochtenen Bescheid dargestellten Angaben der einvernommenen Personen ist auch vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden. Auch in der Beschwerde wird - ebenso wie im Verwaltungsverfahren - kein Grund aufgezeigt, weshalb M eine unrichtige Beweisaussage vor der Verwaltungsbehörde hätte ablegen sollen. Die belangte Behörde ging im Übrigen auch auf den Umstand ein, dass der Beschwerdeführer von Zeugen durchaus auch in der Wohnhausanlage gesehen worden sei. Sie führte dazu beweiswürdigend aus, dass sie einerseits davon ausgehe, dass sich der Beschwerdeführer angesichts des laufenden fremdenpolizeilichen Verfahrens häufiger bei E "sehen" lasse. Andererseits sei auch aus der Tatsache, dass die Zeugen den Beschwerdeführer auf der Straße oder in der Wohnhausanlage angetroffen hätten, noch nicht zwingend auf ein eheliches Familienleben zu schließen. Dem vermag auch die Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Es ist schließlich auch nicht als unschlüssig zu beurteilen, wenn die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung als ein weiteres Indiz auch den besonders großen Altersunterschied zur Begründung ihrer Sachverhaltsannahme heranzog.
Die belangte Behörde setzte sich entgegen der Beschwerdeansicht aber auch mit der Aussage des Zeugen R auseinander. Abgesehen davon, dass sie seine Aussage im angefochtenen Bescheid wiedergab, würdigte sie auch diese Aussage, und zwar zusammenfassend dahingehend, dass alle vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Zeugen ein aufrechtes Familienleben mit E nicht hätten bestätigen können. Ein solches aufrechtes Familienleben wird aber selbst in der Beschwerde nicht dargestellt. Das einmalige Aufeinandertreffen in der ehelichen Wohnung musste die belangte Behörde jedenfalls nicht zur Annahme eines gemeinsamen Familienlebens veranlassen. Das Vorstellen von E als Ehefrau wurde von der belangten Behörde nicht unschlüssig sinngemäß dahingehend gewürdigt, dass damit gerade das Bestehen einer Ehe vorgetäuscht werden sollte.
Soweit die Beschwerde die Richtigkeit der Aussage der Hausbesorgerin M dadurch in Zweifel zu ziehen versuchte, dass nicht einmal sicher sei, ob ihr bei der ersten Einvernahme wirklich das Foto des Beschwerdeführers vorgelegt worden sei oder allenfalls das im Polizeiakt befindliche Foto seines Bruders, des früheren Ehemanns von E, handelt es sich um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung, die überdies bloß eine nicht näher begründete Mutmaßung darstellt. Zudem lässt sich der betreffenden Niederschrift der Aussage der Zeugin M vom entnehmen, dass ihr Lichtbilder sowohl vom Beschwerdeführer wie auch von seinem Bruder vorgehalten wurden.
Unter Bedachtnahme auf die dem Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der Beweiswürdigung bloß eingeschränkt zukommende Prüfungsbefugnis begegnen die diesbezüglichen Erwägungen der belangten Behörde somit insgesamt keinen Bedenken. Der Verwaltungsgerichtshof ist im Übrigen nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung der belangten Behörde, die der Überprüfung der Schlüssigkeit Stand hält, mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/18/0022, mwN).
Die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin geschlossen und sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf diese Ehe berufen, ohne mit seiner Ehegattin ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK geführt zu haben, begegnet somit keinen Bedenken.
Dementsprechend durfte die belangte Behörde auch von der Verwirklichung des Tatbestands des § 60 Abs. 2 Z 9 FPG ausgehen. Auf Basis der bereits zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes indiziert dies auch eine Gefährdung im Sinn des § 86 Abs. 1 FPG.
Der von der belangten Behörde nach § 66 FPG vorgenommenen (unbedenklichen) Interessenabwägung und Ermessensübung wird in der Beschwerde inhaltlich nicht entgegengetreten.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Aufenthaltsverbot für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird. Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbots ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Als maßgebliche Umstände gemäß § 63 Abs. 2 FPG kommen - abgesehen vom gesetzten Fehlverhalten und der daraus resultierenden Gefährdung öffentlicher Interessen - auch die privaten und familiären Interessen im Sinn des § 66 FPG in Betracht (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Zl. 2012/18/0191).
Mit den gegen die Dauer des verhängten Aufenthaltsverbots gerichteten Beschwerdeausführungen werden im vorliegenden Fall jedoch keine Umstände aufgezeigt, auf Grund welcher bereits vor Verstreichen des festgesetzten Zeitraums auf einen Wegfall der für die Verhängung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Gründe geschlossen hätte werden können. Damit wird eine relevante Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auch in diesem Punkt nicht dargetan.
Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am