Jakom EStG | Einkommensteuergesetz
13. Aufl. 2020
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§ 104 Landarbeiterfreibetrag
LStR: Rz 1242 bis 1243
1
Rechtslage bis VA 2015. Voraussetzung für die Gewährung des Freibetrags ist, dass (1) unbeschränkt oder beschränkt stpfl ArbN in (2) luf Haupt- oder Nebenbetrieben iSd § 21 (3) ausschließl oder überwiegend körperl tätig sind und (4) der Pensionsversicherung der Arbeiter unterliegen oder nach den Merkmalen ihres DienstVerh unterliegen würden.
2
Liegt eine kurzfristige Beschäftigung iSd § 69 Abs 1 vor, kann der Freibetrag nicht gewährt werden, da der LSt-Pauschbetrag vom „vollen Betrag der Bezüge“ zu berechnen ist (s auch LStR 1242; aA DKMZ/Doralt § 104 Rz 13; HR/Fellner § 104 Rz 2). Der Landarbeiterfreibetrag ist vom ArbG nach § 62 Z 9 bei Vorliegen der Voraussetzungen zu berücksichtigen; wird dies unterlassen, kann dies bei der VA erfolgen. Ein Freibetragsbescheid ergeht nicht. Bei mehreren den Voraussetzungen des § 104 entsprechenden (gleichzeitigen) DienstVerh ist der Freibetrag zunächst von jedem ArbG bei der Lohnverrechnung zu berücksichtigen; der Ausgleich erfolgt im Zuge der nach § 41 Abs 1 Z 2 durchzuführenden Pflicht-VA (WGW § 104 Rz 5). Beim Freibetrag gemäß § 104 handelt es sich um eine Einkommensermittlungsvorschrift, sodass der genannte...