Jakom EStG | Einkommensteuergesetz
13. Aufl. 2020
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§ 100 Höhe und Einbehaltung der Steuer
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1. Die Höhe des StAbzugs variiert gem § 100 Abs 1 sowie Abs 1a je nachdem, ob die Brutto- oder Nettobesteuerung gem § 99 Abs 2 zur Anwendung kommt (s § 99 Rz 26 ff), wer der Empfänger der Einkünfte ist sowie nach der Art der Einkünfte. Grds beträgt der StAbzug 20 % iRd Bruttobesteuerung sowie 25 % iRd Nettobesteuerung (zur Rechtslage bis Ende 2015 s 9. Aufl § 100 Rz 1). Zur unionsrechtl Rechtfertigung der unterschiedl Höhe s § 99 Rz 6. Bei Einkünften aus grauen oder schwarzen ImmInvFonds gem § 99 Abs 1 Z 6 (s § 99 Rz 21) bzw inl echte stille Ges (§ 99 Abs 1 Z 7) beträgt der StAbzug 27,5 % (entspricht dem jeweiligen KESt-Satz); bei öffentl angebotenen ImmInvFonds kommt ausschließl die Bruttobesteuerung in Betracht; ein Abzug von WK wäre auch bei unbeschr StPfl nicht vorgesehen. Bei Körperschaften als Empfänger kann gem § 100 Abs 1a ab 2016 dennoch weiterhin 25 % (statt 27,5 %) abgezogen werden; damit wird die AbzugsSt mit dem KSt-Satz gedeckelt.
Soweit der Empfänger eine natürl Person ist, ist idR die Nettobesteuerung rechnerisch günstiger, wenn die zu berücksichtigenden Ausgaben zumindest 20 % der Einnahmen betragen (EStR 8006); s Rechenbeispiele bis 201...