VwGH vom 28.02.2012, 2011/09/0205
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des JG in T, vertreten durch Dr. Wolfgang Rohringer, Rechtsanwalt in 5580 Tamsweg, Untere Postgasse 17, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom , Zl. UVS-11/11358/23-2011, betreffend Bestrafungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien: Bundesministerin für Finanzen, Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides steht folgender Sachverhalt fest:
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der H GmbH mit Sitz in T zu verantworten, dass diese als Arbeitgeberin die näher bezeichnete ungarische Staatsangehörige BA als Stubenmädchen vom bis und die näher bezeichnete ungarische Staatsangehörige AB als Thekenhilfe von bis beschäftigt habe, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen seien. Arbeitsmarktrechtliche Bewilligungen seien erst nach Ende des jeweiligen Tatzeitraumes ausgestellt worden.
Der Beschwerdeführer habe dadurch zwei Übertretungen gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) begangen. Es wurden zwei Geldstrafen in der Höhe von je EUR 1.000,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen von je 48 Stunden) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend machende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In der Beschwerde bleibt die objektive Tatseite ausdrücklich unbestritten.
Bekämpft wird die subjektive Tatseite mit dem Vorbringen, dass es zwischen dem Beschwerdeführer und der zweiten Geschäftsführerin SJ eine interne Aufgabenteilung dergestalt gegeben habe, dass SJ für die Führung des Appartmenthotels L zuständig gewesen sei, der Beschwerdeführer hingegen für die anderen in der H GmbH befindlichen Hotels. Die Geschäftsführer hätten sich wechselseitig nie kontrolliert oder eingemischt, solches wäre vom jeweils anderen Geschäftsführer als "Beleidigung" aufgefasst worden. Der Beschwerdeführer habe auch keine Mitteilung von der Abwesenheit der SJ im fraglichen Zeitraum erhalten.
Einleitend ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass für die zur Vertretung nach außen berufenen handelsrechtlichen Geschäftsführer die Möglichkeit offen gestanden wäre, gemäß § 9 Abs. 2 VStG aus ihrem Kreis etwa die bereits intern mit der Führung des Appartmenthotels L betraute Geschäftsführerin SJ als verantwortliche Beauftragte für diesen bestimmten räumlich abgegrenzten Bereich zu bestellen. Der Beschwerdeführer hat sich aber bloß auf die Richtigkeit der Handlungen der intern beauftragten handelsrechtlichen Geschäftsführerin verlassen.
Insoweit sich der Beschwerdeführer auf die interne Zuständigkeit der weiteren handelsrechtlichen Geschäftsführerin SJ beruft, ist ihm entgegenzuhalten, dass nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die rechtliche Konsequenz einer internen Aufgabenteilung innerhalb eines Unternehmens im Einzelfall davon abhängt, ob der für das Unternehmen im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG strafrechtlich Verantwortliche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift mit gutem Grund erwarten lassen. Im Sinne dieser Judikatur reicht die bloße Erteilung von Weisungen oder Belehrungen nicht aus; entscheidend ist, ob eine wirksame Kontrolle der vom Verantwortlichen erteilten Weisung erfolgt ist, wobei selbst kurzfristige, stichprobenartige Kontrollen nicht ausreichen, um die Annahme zu rechtfertigen, ein wirksames Kontrollsystem, von dem mit gutem Grund erwartet werden kann, dass es die tatsächliche Einhaltung der Ausländerbeschäftigungsvorschriften sicherstellt, liege vor (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/09/0127). Konkrete Maßnahmen zur Verhinderung einer unzulässigen Beschäftigung wurden keine dargelegt. Die Beschäftigung der Ungarin BA erfolgte nach Angaben der Geschäftsführerin SJ im vollen Bewusstsein darüber, dass über die beantragte Beschäftigungsbewilligung erst am von der zuständigen Behörde beraten würde, bereits am , weil sie "keine österreichischen Mitarbeiter für das Haus hatte", somit vorsätzlich. Zur Beschäftigung im Fall der Ungarin AB wurden von SJ nach ihrer Aussage für die Zeit ihrer Abwesenheit keine konkreten Maßnahmen zur Verhinderung der Beschäftigung vor Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung getroffen. Insbesondere fällt der in dieser Abwesenheit erfolgte Wechsel in der "Funktion des Assistenten der Geschäftsführung" (KR, dem SJ angeblich "vom Ausland" eine telefonische Weisung erteilt habe, habe das Appartmenthotel L am verlassen (die Auslandsreise sei von SJ am von Wien aus angetreten worden; ab dem wurde AB beschäftigt), am gleichen Tag habe der Oberkellner CE die "Funktion des Assistenten der Geschäftsführung" übernommen), ins Gewicht, weil gerade in einer derartigen unklaren Situation eine besondere Aufmerksamkeit zu fordern ist.
Dass auf Grund der intern als "Beleidigung" angesehenen "Einmischung" eines der Geschäftsführer in die Belange des dem anderen Geschäftsführer intern zugewiesenen anderen Hotelbereichs nicht einmal der Versuch unternommen wurde, eine Regelung für den Fall der Abwesenheit eines Geschäftsführers zu treffen, zeigt ganz besonders die Unwirksamkeit des vorliegenden Systems zur Verhinderung von Verwaltungsübertretungen auf.
Damit liegen die Umstände, die im gegenständlichen Fall zu einer verbotenen Ausländerbeschäftigung geführt haben, im typischen Fehlerbereich, der durch zumutbare und leicht zu verwirklichende Maßnahmen ausgeschaltet oder zumindest verringert werden hätte können, weshalb jeden strafrechtlich verantwortlichen Geschäftsführer der H GmbH und damit auch den Beschwerdeführer kein geringfügiges Verschulden an dem objektiv verwirklichten Tatbestand der bewilligungslosen Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer trifft (vgl. auch dazu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/09/0127). Diesbezüglich unterscheidet sich der gegenständliche Fall von dem vom Beschwerdeführer als Unterstützung für sein Beschwerdevorbringen zitierten, dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/09/0073, zu Grunde liegenden Fall. Die belangte Behörde ging daher zu Recht einerseits von einem den Beschwerdeführer treffenden Verschulden aus und andererseits, dass kein Grund für eine Anwendung des § 21 VStG gegeben sei.
Da der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am
Fundstelle(n):
FAAAE-87477