Jakom EStG | Einkommensteuergesetz
13. Aufl. 2020
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§ 88 Verpflichtung der Arbeitnehmer
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Die Verpflichtung nach Abs 1 zur Auskunftserteilung und zur Vorlage entspr Unterlagen würde sich bereits aus § 143 Abs 1 und 2 BAO ergeben. Die den ArbN treffende Verpflichtung, zur Klärung der Frage beizutragen, ob ein DienstVerh vorliegt, entspricht der Verpflichtung des ArbG nach § 87 Abs 3.
Nach § 128 hat der ArbN bei Antritt des DienstVerh seine Identität nachzuweisen und dem ArbG unter Verwendung eines amtl Vordrucks Name, Versicherungsnummer (wenn nicht vergeben, Geburtsdatum) und Wohnsitz bekannt zu geben.