Jakom EStG | Einkommensteuergesetz
13. Aufl. 2020
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§ 84 Lohnzettel
VO Datenübermittlung, BGBl II 345/2004 idF BGBl II 60/2019
§ 1. (1) Die elektronische Übermittlung der Daten von
Meldungen gemäß § 3 Abs. 2 EStG 1988,
Mitteilungen gemäß § 109a EStG 1988
Mitteilungen gemäß § 109b EStG 1988
hat grundsätzlich über eine Übermittlungsstelle zu erfolgen.
(2) 1Die elektronische Übermittlung von Daten gemäß Absatz 1 durch
den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger als Auftragsverarbeiter für Arbeitgeber, Auftraggeber, bezugs- oder pensionsauszahlende Stellen oder Dienstleister im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie Nr. 95/46/EG, ABl. Nr. L 119 vom S. 1 (DSGVO),
die Bundesbesoldung sowie
das Arbeitsmarktservice
kann auch ohne Übermittlungsstelle erfolgen. 2Die § 4, 5 und 8 gelten sinngemäß.
(3) 1Die elektronische Übermittlung von Daten gemäß Absatz 1 hat an das Finanzamt oder den Krankenversicherungsträger der wirtschaftlich bedeutendsten Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) zu erfolgen. 2Die Bundesrechenzentrum GmbH ist dabei als Auftragsverarbeiter der Finanzämter und Krankenversicherungsträ...