Jakom EStG | Einkommensteuergesetz
13. Aufl. 2020
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§ 81 Betriebsstätte
LStR: Rz 1205 bis Rz 1206
1
Der Betriebsstättenbegriff des § 81 ist zwar ähnl formuliert, aber umfassender als der des § 29 Abs 1 BAO; es reicht aus, wenn die feste örtl Anlage oder Einrichtung der Ausübung der durch den ArbN ausgeführten Tätigkeit dient. Als Mindestdauer ist hierfür „mehr als ein Monat“ normiert; § 29 Abs 1 BAO enthält im Gegensatz dazu keine zeitl Komponente. Der Nutzungstitel des ArbG ist irrelevant. Die Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung beinhalten ebenfalls einen abw Betriebsstättenbegriff.
2
Auch eine Wohnung kann als Betriebsstätte anzusehen sein, zB bei einem Vertreter (s ), ebenso ein Büroraum, ein Lager oder ein Zimmer (LStR 1206). Auch die seltene, aber regelmäßige Benützung der Wohnung zur telefonischen oder fernschriftl Entgegennahme neuer Aufträge nach einem Auslandsaufenthalt reicht für die Annahme einer inl Betriebsstätte aus (s ), ebenso ein Warenlager eines Vertreters in seinem Wohnhaus, sofern dem ArbG daran ein Nutzungsrecht eingeräumt ist. Auch die berufl Nutzung einer privaten Wohnung des ArbN für Zwecke des ArbG kann für diesen eine Betriebsstätte begründen. Voraussetzung hierfür ist, dass dem ArbG ein gewisses...