VwGH vom 15.09.2011, 2011/09/0119
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde 1. des F, 2. der P Gesellschaft m.b.H., beide in Graz, beide vertreten durch Kocher Bucher Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Friedrichgasse 31, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom , Zl. UVS 333.12-6/2010-17, UVS 353.12-1/2010-17, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien: Bundesministerin für Finanzen und Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides steht folgender Sachverhalt fest:
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Erstbeschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der F GmbH mit Sitz in G und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ des Arbeitgebers zu verantworten, dass der näher bezeichnete kroatische Staatsangehörige IK zumindest im Zeitraum seit dem Beginn des Jahres 2004 bis von der F GmbH beschäftigt worden sei, obwohl für diesen keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen sei.
Der Erstbeschwerdeführer habe dadurch eine Übertretung gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) begangen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 5.000,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von sieben Tagen) verhängt.
Die Zweitbeschwerdeführerin wurde nach § 9 Abs. 7 VStG zur Haftung für die Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand mit dem Erstbeschwerdeführer verpflichtet.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides fasste die belangte Behörde den Gang des Verfahrens vor der Behörde erster Instanz und den Inhalt der Berufung zusammen. Sie stellte nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, bei der der Erstbeschwerdeführer als Partei und MW (Finanzamt) und Mag. MT (tätig für die Zweitbeschwerdeführerin und die Gesellschaft bürgerlichen Rechts des Erstbeschwerdeführers und des IK) als Zeugen einvernommen wurden, beruhend im Wesentlichen auf dem Inhalt der von den Beschwerdeführern vorgelegten Urkunden, den Aussagen in der Verhandlung und unter Würdigung der Aussage des Zeugen MW über die von IK ihm gegenüber gemachten Angaben (IK sei mittlerweile verstorben und könne nicht vernommen werden) folgenden Sachverhalt fest (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof):
"(Der Erstbeschwerdeführer) ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der (Zweitbeschwerdeführerin), die ihren Sitz in G hat und folgende Gewerbeberechtigungen besitz: Errichtung von Alarmanlagen, Elektroinstallation, Aufstellung von Lüftungsanlagen und Aufstellung von Niederdruckzentralheizungsanlagen, mit dem einheitlichen Standort G. Bis zu seinem Arbeitsunfall im Jänner 2009 war der (Erstbeschwerdeführer) als technischer Betreuer auf Baustellen der (Zweitbeschwerdeführerin), die 35 bis 40 Mitarbeiter beschäftigt, tätig, ist aber seither nur mehr gelegentlich in den Betrieb gekommen, der seither durch seine Mitarbeiter in Kooperation geführt wird. Die genannte (Zweitbeschwerdeführerin) hatte den kroatischen Staatsangehörigen IK, der als Installateur in Kroatien die Meisterprüfung absolviert hat, über eine deutsche Firma schon seit 1995 gebucht und die Zusammenarbeit danach noch intensiviert. Nachdem die deutsche Firma zugesperrt hatte, schlossen (der Erstbeschwerdeführer) und Herr IK den 'Gesellschaftsvertrag über die Gründung einer OEG' vom mit dem Gesellschaftszweck 'Führung eines Unternehmens in der Form eines Gewerbebetriebes mit der Tätigkeit der persönlichen Hilfsdienste', der Firma 'F OEG', dem Sitz der Gesellschaft in G und dem Gegenstand 'Dienstleistungen in Form der persönlichen Hilfsdienste'. Nach § 8 des Vertrages wurde (der Erstbeschwerdeführer) als allein zeichnungsberechtigter Geschäftsführer eingesetzt. Der zweite Gesellschafter, Herr IK, sollte zur Geschäftsführung nach außen mit dem Geschäftsführer (Erstbeschwerdeführer) gemeinsam zeichnungsberechtigt sein.
Die Gesellschaft, deren Beginn laut § 4 des Vertrages mit ihrer Eintragung in das Firmenbuch beabsichtigt war, gelangte nicht zur Entstehung, da das Landes- als Handelsgericht Graz mit Beschluss vom , …, den Antrag auf deren Eintragung mit folgender Begründung abwies: Der Antragsteller IK sei kroatischer Staatsangehöriger, der weitere persönlich haftende Gesellschafter (Erstbeschwerdeführer) Österreicher und Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer der (Zweitbeschwerdeführerin). Laut Meldeauskunft sei IK seit in G gemeldet, es sei ihm bisher aber keine Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung erteilt worden. Ebenso wenig seien ihm arbeitsrechtliche Genehmigungen nach dem AuslBG erteilt bzw. ein Bescheid nach § 2 Abs 4 AuslBG erlassen worden. Die durch die festgestellten Verhältnisse der Beteiligten hinreichend begründete Vermutung, die Gesellschaft wäre zum Zweck der Umgehung des AuslBG gegründet worden, habe seitens der Antragsteller nicht durch die Beibringung entsprechender arbeitsrechtlicher Genehmigungen oder des hiezu alternativ vorgesehenen Feststellungsbescheides nach § 2 Abs 4 AuslBG entkräftet werden können, weshalb das Eintragungsbegehren abzuweisen gewesen sei, da ihm ein mit absoluter Nichtigkeit sanktioniertes Rechtsgeschäft zu Grunde liege. Daraufhin wandte sich der (Erstbeschwerdeführer) nicht an das Arbeitsmarktservice, um den arbeitsmarktrechtlichen Status des IK abzuklären. Der (Erstbeschwerdeführer) und IK gründeten auf Basis des OEG-Vertrages eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, an der beide Gesellschafter zu 50 % beteiligt waren. Diese Gesellschaft hatte keinen Gewerbebetrieb, besaß aber Anlagevermögen, und zwar einen Ford Kastenwagen, Werkzeug, Computer und Büroausstattung im zweiten Stock des Hauses V-Straße 12. Beim Arbeitsmarktservice wurde kein Feststellungsbescheid nach § 2 Abs 4 AuslBG erwirkt.
Die GesbR war nicht im Bereich der Wasser- und Gasinstallation tätig. Sie beschäftigte im Tatzeitraum 7 bis 9 Mitarbeiter in den Bereichen 'Persönliche Hilfsdienste' und 'Softwareentwicklung'. Bei der Softwareentwicklung war IK nicht tätig, sondern hat - über Auftrag der (Zweitbeschwerdeführerin) an die Gesellschaft nach bürgerlichem Recht, einen Mann zu schicken - in dem Handwerk gearbeitet, das er beherrschte, z.B. als Maurer und Installateur. Er arbeitete 15 bis 20 Tage pro Monat (täglich 8 1/2 Stunden) - in der Regel gemeinsam mit einem weiteren Installateur der (Zweitbeschwerdeführerin) - für diese Gesellschaft, hatte jeden zweiten Freitag frei und bezog einen monatlichen Lohn von EUR 1.300,00. Von 03. bis war er auf der Baustelle der (Zweitbeschwerdeführerin) als Auftragnehmerin in K beim Neubau der B in der G-Straße tätig. Ohne dass Versicherungsbeiträge bezahlt worden wären, war IK von bis , bis und bis bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark, nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG pflichtversichert. IK wurde unmittelbar nach einer vom Finanzamt am durchgeführten Kontrolle ausgewiesen, konnte aber, obwohl das von der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Mur über ihn erlassene Aufenthaltsverbot durch die Sicherheitsdirektion aufgehoben wurde, nicht mehr nach Österreich zurückkehren, da er im Juli oder August 2010 gestorben ist.
Für die Beschäftigung von IK durch die (Zweitbeschwerdeführerin) lag keine Bewilligung nach dem AuslBG vor."
Daraus ergebe sich eine unselbständige Tätigkeit, somit eine Beschäftigung des IK im Sinne des AuslBG.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführer bringen ausschließlich vor, dass IK "lediglich Beamten gegenüber im Rahmen der Kontrolle auf der Baustelle B Angaben gemacht" habe. Diese würden "üblicherweise in einer Stresssituation gegeben" und seien nur als eingeschränkt beweiskräftig anzusehen. Sie rügen als Verfahrensmangel, dass IK nicht vor seinem Tod zumindest vor der Behörde erster Instanz einvernommen worden sei. Es "hätte sich heraus gestellt, dass IK tatsächlich im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit tätig war und keinesfalls als Dienstnehmer der BF anzusehen" sei. Es sei noch anzumerken, dass IK zwar eines "Baustellendeutsch" mächtig gewesen sei, "keinesfalls doch rechtlich komplexere Sachverhalte in deutscher Sprache verstehen bzw. auf diese ausreichend antworten" hätte können.
Die Frage, ob ein wie hier vorliegender, durch Zeugenaussagen belegter Sachverhalt als unselbständige Beschäftigung zu qualifizieren ist, ist eine reine Rechtsfrage (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/09/0281). Da die Beschwerdeführer nicht vorbringen, welchen (anderen als den gegenüber dem Zeugen MW dargelegten) Sachverhalt IK hätte aussagen können, zeigen sie jedenfalls die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht auf. Es braucht schon deshalb nicht untersucht zu werden, ob im Hinblick auf den Umstand, dass die belangte Behörde gemäß § 51i VStG nur auf das Rücksicht zu nehmen hat, was in der Verhandlung vorgekommen ist und IK zum Zeitpunkt der Durchführung der Verhandlung bereits verstorben war, überhaupt ein Verfahrensmangel vorliegt.
Die Sachverhaltsfeststellungen beruhen zudem auf den oben aufgezählten Beweismitteln, die Angaben des IK machen davon nur einen Teil aus. Die belangte Behörde durfte zu Recht davon ausgehend eine unselbständige Tätigkeit des IK ableiten.
Da der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am
Fundstelle(n):
JAAAE-87253