Jakom EStG | Einkommensteuergesetz
13. Aufl. 2020
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§ 68 Besteuerung bestimmter Zulagen und Zuschläge
LStR: Rz 1126 bis 1165
Literatur 2019: Renner, Angemessenheit von Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen, SWK 19, 341; Seebacher, Steuerl Angemessenheit einer Schmutzzulage, .
Übersicht
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1. | Allgemeines | ||
2. | SEG-Zulagen (Abs 5) | ||
a) | Schmutzzulagen | ||
b) | Erschwerniszulagen | ||
c) | Gefahrenzulagen | ||
3. | Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit; Ersatzruhetag (Abs 1 und 9) | ||
4. | Überstundenzuschläge (Abs 1–4) | ||
a) | Überstundenzuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit | ||
b) | „Untertägige“ Überstundenzuschläge | ||
c) | Nachweispflicht für Überstunden | ||
5. | Weiterzahlung von Zulagen und Zuschlägen (Abs 7) | ||
6. | Veranlagungspflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Abs 8) |
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1. Allgemeines. Nach § 68 bleiben folgende Zulagen bzw Zuschläge bis insgesamt 360 € stfrei (Abs 1):
Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen („SEG-Zulagen“);
Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit;
die mit diesen Arbeiten zusammenhängenden Überstundenzuschläge.
Der Freibetrag von 360 € ist ein gemeinsamer Freibetrag für alle dort aufgelisteten Zulagen und Zuschläge. Wenn die Normalarbeitszeit im Lohnzahlungszeitraum überwiegend in die Nachtzeit fällt (d...