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VwGH 29.06.2020, Ra 2020/16/0001

VwGH 29.06.2020, Ra 2020/16/0001

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Normen
FamLAG 1967 §2 Abs1 litb
GesundheitsberuferegisterG 2016 §15 Abs1a Z4
GuKG 1997 §28 Abs1 Z1
RS 1
Ziel einer Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen (vgl. ). Dazu gehört regelmäßig auch der Nachweis der Qualifikation (vgl. etwa ; und ). Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage endete im Revisionsfall die Berufsausbildung der Tochter der Beihilfewerberin mit Erlangen des Nachweises ihrer Qualifikation für den Beruf der Diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegerin. Dies ist der Qualifikationsnachweis nach § 28 Abs. 1 Z 1 GuKG, somit jene Urkunde, welche gem. § 15 Abs. 1a Z 4 GBRG vorzulegen ist, um in das Gesundheitsberuferegister eingetragen werden zu können.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger, Dr. Thoma und Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision der E R in S, vertreten durch die Donnerbauer & Partner Rechtsanwalts GmbH in 2070 Retz, Hauptplatz 21, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , Zl. RV/7101585/2019, betreffend Familienbeihilfe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in Höhe von 1.346,40 € binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Die Revisionswerberin beantragte am unter Verwendung des Formblattes Beih1 die Gewährung der Familienbeihilfe für den Monat September 2018 für ihre 1995 geborene Tochter A.M.

2 Das Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln wies diesen Antrag mit Bescheid vom ab, weil A.M. am durch positive Ablegung der Bachelorprüfung den Bachelorstudiengang „Allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege“ abgeschlossen habe.

3 Die dagegen von der Revisionswerberin mit Schriftsatz vom erhobene Beschwerde wies das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab. A.M. habe laut Bachelorzeugnis vom die das Studium abschließende Bachelorprüfung am  mit Beurteilung „mit gutem Erfolg bestanden“ abgelegt. Mit am ausgestellter Bachelorurkunde sei A.M. der akademische Grad „Bachelor of Science in Health Studies“ verliehen worden. Die Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG ende mit dem Tag, an dem die Abschlussprüfung abgelegt werde.

4 Mit Schriftsatz vom brachte die Revisionswerberin einen Vorlageantrag ein. Die abschließende Prüfung im in Rede stehenden Studiengang sei am erfolgt. Im Zeitraum zwischen erfolgter Prüfung und dokumentierter Beurteilung sei die Befähigung zur Berufsausübung „vakant“ und sei keine fachspezifische berufliche Tätigkeit zulässig. Der Nachweis des erfolgreichen Abschlusses des Studienlehrgangs sei erst durch das Bachelorzeugnis vom gegeben und werde als Bestätigung der erworbenen Qualifikation in der Bachelorurkunde öffentlich beurkundet, die am im Rahmen der Sponsionsfeier überreicht worden sei. Der Schulbesuch werde nicht durch die Prüfung, sondern erst durch die positive Beurteilung der erforderlichen wissenschaftlichen Arbeiten und der theoretischen Abhandlung, in weiterer Folge dokumentiert durch die Bachelorurkunde, abgeschlossen. Erst dadurch sei der öffentliche Nachweis für die Qualifikation zur Ausübung des Berufes im Fachbereich Allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege gegeben.

5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

6 A.M., die Tochter der Revisionswerberin, habe im Wintersemester 2015/2016 den Fachhochschul-Bachelorstudiengang „Allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege“ an der Fachhochschule Wiener Neustadt begonnen. Am habe sie die Bachelorprüfung abgelegt. Mit der Verleihung der Bachelorurkunde sei sie berechtigt, den Titel „diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin“ zu führen. Für die Berufsausübung u.a. im gehobenen Gesundheits- und Krankenpflegebereich sei die Eintragung in das Gesundheitsberuferegister zwingende Voraussetzung. Als Qualifikationsnachweis sei die Bachelorurkunde vorzulegen.

7 Nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG erfordere der Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, dass diese für einen Beruf ausgebildet werden.

8 Das Ende der Berufsausbildung sei gesetzlich nicht definiert. Im Schrifttum werde unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () festgehalten, dass Berufsausbildung auch nur für einzelne Kalendermonate eines Semesters vorliegen könne, „z.B. Beendigung eines Studiums durch positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prüfung, bei Abbruch des Studiums und Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder bei Unterbrechung des Studiums wegen Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes“. Daraus folge, dass Berufsausbildung nicht mehr vorliege, wenn keine Prüfung mehr zu absolvieren sei, weil die letzte in den Studienvorschriften vorgesehene Prüfung positiv abgelegt worden sei.

9 Die Revisionswerberin habe den Ausbildungsvertrag vorgelegt. Auch wenn dieser privatrechtliche Vertrag einen allfälligen gesetzlich geregelten Anspruch nicht ändern könne, führe er doch in seinem Punkt IV. aus, dass er durch den erfolgreichen Abschluss aller vorgeschriebenen Studien und Prüfungen beendet werde. Die Fachhochschule selbst sehe in der Formulierung des Bachelorzeugnisses „die Studierende hat am  mit nachstehender Beurteilung die das Studium abschließende Bachelorprüfung abgelegt“ das Studium mit erfolgreichem Abschluss der Bachelorprüfung am als beendet an.

10 Da es Ziel einer Berufsausbildung sei, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen, sei diese fachliche Qualifikation nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes auch im Revisionsfall mit Abschluss der letzten Prüfung am erreicht worden.

11 Der Verwaltungsgerichtshof () habe keine Bedenken geäußert, das Ende einer Berufsausbildung (Bachelorstudium) mit dem Tag der letzten Prüfung anzunehmen.

12 Die vom Vertreter der Revisionswerberin in der mündlichen Verhandlung relevierte Verleihung der Bachelorurkunde sei als reiner Formalakt zu sehen, der zwar durch die Verknüpfung mit der für die Berufsausübung zwingend erforderlichen Eintragung in das Berufsregister als Nachweis erforderlich sei, den Zeitraum der Berufsausbildung iSd FLAG aber nicht über den Zeitpunkt der letzten erfolgreich abgeschlossenen Prüfung hinaus verlängern könne.

13 Da die Berufsausbildung der A.M. somit am geendet habe, habe die Revisionswerberin keinen Anspruch auf Familienbeihilfe für den Monat September 2018.

14 Die dagegen erhobene außerordentliche Revision legte das Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgerichtshof vor.

15 In dem über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes vom die Mängel dieser Revision behebenden ergänzenden Schriftsatz vom erachtet sich die Revisionswerberin im Recht auf Gewährung der Familienbeihilfe für ihre Tochter A.M. für den Monat September 2018 verletzt.

16 Der Verwaltungsgerichtshof leitete das Vorverfahren ein (§ 36 VwGG); Revisionsbeantwortungen langten keine ein.

17 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

18 Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

19 Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden; er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

20 Die Revisionswerberin trägt zur Zulässigkeit ihrer Revision vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, wann ein Fachhochschulstudium abgeschlossen sei, wann die Berufsausbildung ende und bis wann daher Familienbeihilfe zustehe. In einem Fall () habe der Verwaltungsgerichtshof zwar den Tag der letzten Prüfung erwähnt, jedoch die hier aufgeworfene Frage nicht prüfen müssen, weil damals der Tag der Ablegung der Bachelorprüfung mit der Datierung der Bachelor-Urkunde ident gewesen sei und der Zeitpunkt des Abschlusses des Studiums in jenem Verfahren nicht strittig gewesen sei.

21 Die Revision ist zulässig und aus folgenden Gründen berechtigt:

22 § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG) lautet:

„§ 2 (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

a) ...

b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann .................“

23 Gemäß § 10 Abs. 2 FLAG wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

24 Da A.M. eine Fachhochschule, eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchte, um zum Beruf der diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegerin ausgebildet zu werden, liegt der in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG genannte Fall nicht vor, dass ein Kind in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet wurde und ihm durch den Schulbesuch die Ausübung seines Berufs nicht möglich war.

25 Strittig ist im Revisionsfall, ob A.M., die Tochter der Revisionswerberin, im September 2018 im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG für einen Beruf ausgebildet wurde oder ob mit dem Tag der letzten Prüfung am diese Berufsausbildung geendet hat.

26 Das Bundesfinanzgericht stützt sich u.a. darauf, der Verwaltungsgerichtshof habe keine Bedenken geäußert, das Ende einer Berufsausbildung (Bachelorstudium) mit dem Tag der letzten Prüfung anzunehmen (). Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof in jenem Erkenntnis lediglich ausgesprochen, dass zwischen dem (damals unstrittigen) Ende des Bachelorstudiums am und dem anschließenden Masterstudium ab September 2007 keine Berufsausbildung vorgelegen sei. Die damalige Beschwerdeführerin hatte im Verwaltungsverfahren eine Bachelor-Urkunde vom vorgelegt, wonach ihr Sohn durch Ablegung der Bachelor-Prüfung am den Fachhochschul-Studiengang „Informatik/Computer Science“ abgeschlossen habe und berechtigt sei, den akademischen Grad „Bachelor of Science in Engineering“ zu tragen. Wie die Revisionswerberin in der Revision zutreffend hervorhebt, sind der dokumentierte Tag der Ablegung der Bachelor-Prüfung und das Datum der Bachelor-Urkunde ident, liegt kein Zeitraum dazwischen und stützt die Ansicht des Bundesfinanzgerichtes daher nicht.

27 Die Revisionswerberin weist darauf hin, dass die Bachelor-Prüfung aus mehreren Teilen besteht. A.M. habe am die mündliche Prüfung abgelegt und zwei Bachelor-Arbeiten abgegeben, welche erst nachfolgend von der Prüfungskommission beurteilt worden sei. Dementsprechend sei die Bachelor-Prüfung nicht am erfolgreich abgelegt worden, sondern erst nach der vollständigen Beurteilung der Prüfung, insbesonders unter Berücksichtigung der Bachelor-Arbeiten. Dies sei aber erst an den Tagen nach dem erfolgt und außenwirksam erst mit dem Bachelor-Zeugnis vom zur Kenntnis gebracht worden. Auch in diesem Bachelor-Zeugnis, welches dem Bundesfinanzgericht vorgelegen sei, werde auf die Bachelor-Arbeiten als Bestandteil der Bachelor-Prüfung verwiesen.

28 Zuletzt sei die Revisionswerberin weiterhin der Ansicht, dass der Abschluss des in Rede stehenden Studiums ihrer Tochter erst mit der Überreichung der Bachelor-Urkunde (am ) anzunehmen sei. Denn die Berufsausübung als diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin sei von der Eintragung in das Gesundheitsberuferegister abhängig, wofür zwingend auch die Vorlage einer Bachelor-Urkunde erforderlich sei.

29 Zunächst ist festzuhalten, dass das Fachhochschul-Studiengesetz (FHStG) eine dem § 68 Abs. 1 Z 6 des Universitätsgesetzes 2002 (UG 2002) über das Erlöschen der Zulassung zum Studium entsprechende Bestimmung nicht enthält.

30 Gemäß § 3 Abs. 1 FHStG haben Fachhochschulen und Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen die Aufgabe, Studiengänge auf Hochschulniveau anzubieten, die einer wissenschaftlich fundierten Berufsausbildung dienen.

31 Gemäß § 3 Abs. 2 Z 6 FHStG sind in Fachhochschul-Bachelorstudiengängen im Rahmen von Lehrveranstaltungen eine Bachelorarbeit oder mehrere Bachelorarbeiten abzufassen. Nähere Bestimmungen über die eigenständig anzufertigenden Bachelorarbeiten sind im jeweiligen Curriculum festzulegen; die abschließende Bachelorprüfung besteht aus einer kommissionellen Prüfung.

32 Gemäß § 16 Abs. 1 FHStG ist die einen Fachhochschul-Bachelorstudiengang abschließende kommissionelle Prüfung vor einem facheinschlägigen Prüfungssenat abzulegen. Diese kommissionelle Prüfung setzt sich aus den Prüfungsteilen, Prüfungsgespräch über die durchgeführten Bachelorarbeiten sowie deren Querverbindungen zu relevanten Fächern des Studienplans zusammen.

33 Die Beurteilungskriterien und Ergebnisse der Leistungsbeurteilung der kommissionellen Prüfungen sind gemäß § 16 Abs. 4 FHStG den Studierenden mitzuteilen. Die Beurteilung der Prüfungen und eigenständigen schriftlichen Arbeiten ist gemäß § 17 Abs. 3 leg. cit. jeweils durch ein Zeugnis zu beurkunden, welches gemäß § 17 Abs. 4 FHStG unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Erbringung der zu beurteilenden Leistung auszustellen ist.

34 Gemäß § 6 Abs. 1 FHStG wird nach Abschluss der für den Fachhochschul-Studiengang vorgeschriebenen Studien und Prüfungen durch das Kollegium ein akademischer Grad verliehen, welcher gemäß § 6 Abs. 2 leg. cit. für Bachelor-Fachhochschulstudiengänge „Bachelor ...“ mit einem die Fächergruppen kennzeichnenden Zusatz zu lauten hat.

35 Die Verleihung akademischer Grade kommt gemäß § 10 Abs. 3 Z 9 FHStG dem Kollegium zu, welchem die in § 10 Abs. 2 leg. cit. genannten Personen angehören und welches gemäß § 10 Abs. 1 FHStG mindestens zweimal jährlich zusammenzutreten hat.

36 Gemäß § 1 Z 1 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG) ist der gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege ein Gesundheits- und Krankenpflegeberuf iS des GuKG.

37 Zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind gemäß § 27 Abs. 1 Z 3 und 5 GuKG Personen berechtigt, die einen Qualifikationsnachweis erbringen und in das Gesundheitsberuferegister gemäß Gesundheitsberuferegister-Gesetz (GBRG) eingetragen sind.

38 Als Qualifikationsnachweis gilt gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 GuKG u.a. ein Diplom über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung an einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege nach den Bestimmungen des GuKG. Einem solchen Diplom ist gemäß § 28 Abs. 2 GUKG eine Urkunde über einen an einer österreichischen fachhochschulischen Einrichtung erfolgreich abgeschlossenen Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß FHStG in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege gleichgehalten, sofern dieser bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Diese Urkunde hat gemäß § 28 Abs. 5 Z 1 GuKG die Berufsbezeichnung „Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin/Diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger“ zu enthalten.

39 Das Gesundheitsberuferegister wird gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 des Gesundheitsberuferegister-Gesetzes (GBRG) u.a. für Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe gemäß Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) eingerichtet. Es hat gemäß § 6 Abs. 2 Z 9 GBRG u.a. den „Ausbildungsabschluss bzw. Qualifikationsnachweis im jeweiligen Gesundheitsberuf“ des Berufsangehörigen zu enthalten.

40 Mit dem Antrag auf Aufnahme in das Gesundheitsberuferegister ist gemäß § 15 Abs. 1a Z 4 GBRG ein Qualifikationsnachweis entsprechend den berufsrechtlichen Vorschriften vorzulegen. Träger von Ausbildungseinrichtungen für Gesundheitsberufe gemäß § 1 Abs. 2 leg. cit. können gemäß § 15 Abs. 8 GBRG mit Einwilligung der Absolventen oder Absolventinnen Nachweise über abgeschlossene Ausbildungen, die Voraussetzung zur Erlangung der jeweiligen Berufsberechtigung sind, auf elektronischem Weg der Gesundheit Österreich GmbH übermitteln. Die Vorlage des Nachweises gemäß Abs. 1a Z 4 leg. cit. entfällt in diesem Fall.

41 Gemäß § 15 Abs. 10 GBRG darf die berufliche Tätigkeit von Personen, welche Erfordernisse gemäß Abs. 1 bis 2 leg. cit. erfüllen, bereits mit Antragstellung und Vorlage der vollständigen Unterlagen gemäß Abs. 1a leg. cit. aufgenommen werden und können Personen, die ihre Berufstätigkeit unmittelbar nach dem erfolgreichen Abschluss ihrer Ausbildung aufnehmen wollen, ihren Qualifikationsnachweis binnen einer Woche nachreichen.

42 Ziel einer Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen (vgl. ). Dazu gehört regelmäßig auch der Nachweis der Qualifikation (vgl. etwa ; und ).

43 Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage endete im Revisionsfall die Berufsausbildung der Tochter der Revisionswerberin mit Erlangen des Nachweises ihrer Qualifikation für den Beruf der Diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegerin. Dies ist der Qualifikationsnachweis nach § 28 Abs. 1 Z 1 GuKG, somit jene Urkunde, welche gem. § 15 Abs. 1a Z 4 GBRG vorzulegen ist, um in das Gesundheitsberuferegister eingetragen werden zu können.

44 Es kann im Revisionsfall dahin gestellt bleiben, ob dieser Nachweis das Bachelor-Zeugnis (§ 17 Abs. 3 FHStG) oder erst die Bachelor-Urkunde (über die Verleihung des akademischen Grades - § 6 Abs. 1 iVm § 10 Abs. 3 Z 9 FHStG) ist, denn beide Urkunden sind im September 2018 ausgestellt worden, was zu einem Wegfall des Anspruchs auf Familienbeihilfe erst mit Ablauf des September 2018 führt (§ 10 Abs. 2 FLAG).

45 Demgegenüber hat das Bundesfinanzgericht ein Ende der Berufsausbildung der A.M. im August 2018 und einen Wegfall des Anspruches auf Familienbeihilfe mit Ablauf des August 2018 angenommen und deshalb für den im Revisionsfall in Rede stehenden September 2018 nicht gewährt.

46 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

47 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-AufwErsV.

Wien, am

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Normen
FamLAG 1967 §2 Abs1 litb
GesundheitsberuferegisterG 2016 §15 Abs1a Z4
GuKG 1997 §28 Abs1 Z1
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020160001.L00
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AAAAE-87188