Ende der Berufsausbildung: Abschluss des Studiums - Ausstellung des Diploms "Doktor der Medizin" - nicht Sponsion
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Siegfried Fenz in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Familienbeihilfe für Juni und Juli 2023, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Am erließ das Finanzamt folgenden beschwerdegegenständlichen Bescheid:
Abweisungsbescheid
Ihr Antrag auf Familienbeihilfe vom , eingebracht am , wird abgewiesen für:
Name des Kindes VNR/Geb.dat. Art der Beihilfe Zeitraum
(Nachname wie Bf.) ***A.*** … 0498 FB Juni - Juli 2023
Begründung:
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967: Die Familienbeihilfe steht zu, wenn ein Kind für einen Beruf ausgebildet oder in einer Fachschule fortgebildet wird. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Familienbeihilfe nach dem Erreichen der Volljährigkeit grundsätzlich nur bis zum Abschluss einer Berufsausbildung gewährt werden.
Ziel einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Dazu gehört regelmäßig auch der Nachweis der Qualifikation.
Ein Studium endet im Normalfall mit erfolgreichem Studienabschluss. Mit erfolgreichem Studienabschluss und den entsprechenden Abschlussdokumenten wird somit das Ziel einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 erlangt.
Ferner normiert § 68 Abs. 1 Zif. 6 UG, dass die Zulassung zu einem Studium erlischt, wenn der Studierende das Studium durch die positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prüfung abgeschlossen hat.
Nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Es kommt nur auf die objektive Rechtswidrigkeit des Bezugs der Familienleistungen an, also auf das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug. Subjektive Momente, wie Verschulden an der (ursprünglichen oder weiteren) Auszahlung der Familienleistungen (etwa durch unrichtige Angaben im Antrag gemäß § 10 FLAG 1967 oder Verstoß gegen die Meldepflicht gemäß § 25 FLAG 1967), Gutgläubigkeit des Empfangs der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags oder die Verwendung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Gleiches gilt für den gutgläubigen Verbrauch der Beträge. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat. Diese objektive Erstattungspflicht hat zur Folge, dass der Behörde, sobald die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nicht mehr gegeben sind, hinsichtlich der Rückforderung von bereits bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag kein Ermessensspielraum bleibt.
Ihre Tochter ***A.*** absolvierte im Mai 2023 ihre letzte Prüfung ihres Medizinstudiums an der Uni ***X.*** und hat ihre Berufsausbildung mit Diplom vom abgeschlossen.
Der Anspruch auf Familienbeihilfe ist somit mit erloschen.
Der Bf. erhob rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde.
Er beantragte, die strittige Familienbeihilfe angesichts des bereits unzumutbar lange andauernden und mit besonderer behördlicher Willkür verbundenen Verfahrens binnen drei Monaten zuzuerkennen.
Das Finanzamt erließ folgende abweisende Beschwerdevorentscheidung:
§ 253 BAO regelt: Tritt ein Bescheid an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides, so gilt die Bescheidbeschwerde auch als gegen den späteren Bescheid gerichtet. Dies gilt auch dann, wenn der frühere Bescheid einen kürzeren Zeitraum als der ihn ersetzende Bescheid umfasst.
Das heißt in Ihrem konkreten Fall: Am wurde von Ihnen gegen den Abweisungsbescheid vom Beschwerde eingebracht.
Der Spruch des Abweisungsbescheides vom war fehlerhaft, da darin fälschlicherweise die Beschwerde vom gegen den Rückforderungsbescheid vom angeführt wurde, anstelle des Antrags auf Familienbeihilfe vom . Aus diesem Grund wurde der Bescheid mit Entscheidung vom aufgehoben und durch den Abweisungsbescheid vom ersetzt.
Da der Bescheid vom somit an die Stelle des Bescheides vom tritt, gilt die Bescheidbeschwerde vom auch als gegen den späteren Bescheid gerichtet und die weiteren Beschwerden vom , und sind Ergänzungen zum ersten Beschwerdeschreiben vom .
Gem. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Gem. § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum ehestmöglichen Abschluss des Studiums, wenn sie aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum ehestmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird.
Gem. § 2 Abs. 9 FLAG 1967 verlängert sich die Anspruchsdauer im Zusammenhang mit der Covid-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch die Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmung:
a) Für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung absolvieren, über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, bei einer vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Berufsausbildung infolge der Covid-19-Krise.
b) b) Für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnen Studium infolge der Covid-19-Krise.
§ 68 Abs. 1 Zi. 6 des Universitätsgesetzes normiert, dass die Zulassung zu einem Studium erlischt, wenn der Studierende das Studium durch die positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prüfung abgeschlossen hat.
Im Abschlusszeugnis der Universität ***X.*** wurde festgehalten, dass Ihre Tochter das Medizinstudium am abgeschlossen hat.
Ihre Tochter ***A.*** vollendete im April 2022 das 24. Lebensjahr und im April 2023 das 25. Lebensjahr. Sie begann im September 2017 das Medizinstudium an der Universität ***X.***. Da die Voraussetzungen gem. § 2 Abs. 1 lit.b und j und § 2 Abs. 9 lit. a FLAG 1967 gegeben waren, konnte die Familienbeihilfe über das 24. Lebensjahr hinaus im jeweiligen Ausmaß gewährt werden, jedoch maximal bis zum Abschluss der Berufsausbildung.
Der Bf. brachte die als Vorlageantrag zu wertende Eingabe wie folgt ein:
In einem Verfahren vor dem Finanzamt betreffend der Zuerkennung der Kinderbeihilfe habe ich bereits mehrere Rechtsmittel eingebracht und wurden diese, auch nach letztendlich ausdrücklicher Ablehnung einer Beschwerdevorentscheidung nicht an das Bundesfinanzgericht weiter geleitet.
Das Verfahren ist schon zumindest seit 2023 anhängig und abgesehen davon, dass das Finanzamt Österreich ein mangelhaftes Verfahren geführt hat, wurde der Akt auch nach dem letzten Rechtsmittel völlig offenbar willkürlich wiederum nicht an Sie weitergeleitet.
Daher stelle ich den Antrag,
.) das BFG möge den Akt beischaffen und das Beschwerdeverfahren einleiten,
.) mich von der Übermittlung des Verfahrensaktes an das BFG und über den Stand des Beschwerdeverfahrens in Kenntnis zu setzen,
.) aufgrund des durch Verschulden der Behörde unzulässig und unzumutbar langen Verfahrens das Beschwerdeverfahren zu beschleunigen, in eventu stelle ich einen Antrag auf Entscheidung (Säumnisbeschwerde).
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die im April 1998 geborene Tochter des Bf. studierte Medizin an der Universität ***X.*** (beschwerdegegenständlicher Bescheid, Beschwerdevorentscheidung).
Am ("31. maja 2023") stellte die ***X.*** der Tochter des Bf. das Diplom aus (Beilage des Schreibens des Bf. vom ):
… having completed her studies in the Doctor's study programme of
vseobecné lekárstvo (General Medicine)
v studijnom … in the field of study General Medicine at Comenius University ***X.***, Faculty of Medicine.
Podl'a ustanovenia … Pursuant to Art. 53 (7) of Act No. 131/2002 Coll. on higher education and on changing and amending certain laws, as amended, she is hereby awarded the academic degree of
doktor vseobecnéo lekárstva (v skratke / m abbr. MUDr.)
(English translation: Doctor of General Medicine)
V ***x.*** dna 31. mája 2023
In ***X.*** on May 31, 2023
2. Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den angeführten unbedenklichen Grundlagen.
Weiterer Ausführungen zur Beweiswürdigung bedarf es dementsprechend nicht.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I.
Vorbemerkung:
Auf Grund der Rechtzeitigkeit der Einbringung des Schreibens, welches als Vorlageantrag zu werten ist, kann eine Auseinandersetzung mit den Einzelheiten (bzw. dem Finanzamt unterlaufenen Fehlern) des Verfahrensablaufes unterbleiben.
§ 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 bestimmt:
Abs. 1: Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) für minderjährige Kinder,
b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,
c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,
d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für vier Monate nach Abschluss der Schulausbildung; im Anschluss daran für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bis zum Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,
e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird, (Anm.: lit. f aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Diese Regelung findet in Bezug auf jene Kinder keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. l gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden,
h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,
i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie
aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und
bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und
cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,
k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am
aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
dd) Europäischen Solidaritätskorps nach der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014.
Das Bundesfinanzgericht erwog im Erkenntnis vom , RV/7102147/2023:
Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob P, der Sohn der Bf, im Dezember 2022 im Sinne des § 2 Abs 1 lit b FLAG noch für einen Beruf ausgebildet wurde oder ob mit dem Tag der letzten Prüfung am diese Berufsausbildung endete.
Ziel einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Dazu gehört regelmäßig auch der Nachweis der Qualifikation. (Vgl ).
Ein Studium endet im Normalfall mit erfolgreichem Studienabschluss. Mit erfolgreichem Studienabschluss und den entsprechenden Abschlussdokumenten wird somit das Ziel einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 erlangt.
Dazu ist zunächst auf § 68 Abs 1 UG 2002 hinzuweisen, der das Erlöschen der Zulassung zu ordentlichen Studien regelt, wobei im gegenständlichen Fall die Z 6 von Interesse ist. Danach erlischt die Zulassung zum Studium, wenn die oder der Studierende das Studium durch die positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prüfung abgeschlossen hat.
P absolvierte die letzte Prüfung des Studiums der Rechtswissenschaften UA 101 am . Dabei handelte es sich um die Modulprüfung MP Straf- und Strafprozessrecht, die als schriftliche Prüfung abzulegen ist. (vgl Pkt 1 Sachverhalt).
Zweifellos erhält die Prüfungskandidatin/der Prüfungskandidat bei Ablegung einer schriftlichen Prüfung ihre/seine Beurteilung nicht am Prüfungstag. Tatsächlich wurde das Prüfungsergebnis hinsichtlich der von P am absolvierten Modulprüfung MP Straf- und Strafprozessrecht erst am bekanntgegeben (vgl Pkt 1 Sachverhalt). Es kam somit erst im Dezember 2022 zur positiven Beurteilung der letzten vorgeschriebenen Prüfung.
Diese Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses erfolgte in Einklang mit § 74 Abs 4 UG 2002 innerhalb von vier Wochen. Laut StudienServiceCenter Rechtswissenschaften ist es erst nach Beurteilung der letzten Prüfung möglich, die Abschlussdokumente zu beantragen.
Die Zulassung des Sohnes der Bf zum Studium Rechtswissenschaften UA 101 konnte somit entsprechend § 68 Abs 1 Z 6 UG 2002 noch nicht im November 2022 erlöschen, auch wenn von Seiten der Universität O - offensichtlich (in gängiger Praxis) rückwirkend - der Prüfungstag als Tag des Erlöschens der Zulassung zum Studium eingetragen wurde; am Prüfungstag selbst konnte das Prüfungsergebnis noch nicht bekannt sein, ohne positive Beurteilung wäre die Zulassung zweifellos nicht erloschen.
Ohne positive Beurteilung der letzten Prüfung hätten auch nicht die Abschlussdokumente beantragt werden können, sodass P vor der positiven Beurteilung der letzten Prüfung im Dezember 2022 keinen Nachweis über die erlangte Qualifikation erlangen hätte können. Der Abschluss des Studiums wurde letztlich von der Universität mit bestätigt (vgl Pkt 1 Sachverhalt).
Mit dem Antritt zur letzten Prüfung im November 2022 konnte somit die Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 noch nicht enden, da die fachliche Qualifikation erst mit einer positiven Beurteilung der letzten noch ausstehenden Prüfung im Dezember 2022 erlangt sein konnte; vor dem Zeitpunkt der positiven Beurteilung der letzten Prüfung war es auch nicht möglich, die Abschlussdokumente, die ein erfolgreich absolviertes Studium bezeugen bzw nachweisen, zu beantragen. Die Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 endete somit im gegenständlichen Fall nicht im November 2022, sondern erst im Dezember 2022, in dem auch der Abschluss des Studiums von Seiten der Universität O bestätigt wurde. Dementsprechend besteht der Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Sohn P im Dezember 2022 weiter.
Der Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid vom betreffend den Sohn P ist somit hinsichtlich des Monats Dezember 2022 stattzugeben.
Die vom Finanzamt erhobene Revision (Amtsrevision), beim Verwaltungsgerichtshof anhängig zur Zahl Ra 2023/16/0116, wurde mit Erkenntnis vom als unbegründet abgewiesen.
Stellte die Universität ***X.*** das Diplom "having completed her studies in the Doctor's study programme … awarded the academic degree of doktor vseobecnéo lekárstva" am aus, ist das Schicksal der Beschwerde gemäß den obigen Rechtsausführungen, die Abweisung, entschieden.
Wenn der Bf. der Meinung ist, erst mit der Sponsion bzw. dem Ende des Semesters, in welches die Ausstellung des Diploms "Doktor der Medizin" fällt, ende das Studium, kann dieser Rechtsansicht nach dem oben Gesagten nicht gefolgt werden, wobei hinsichtlich der Sponsion bemerkt sei, dass die feierliche Überreichung der Sponsionsurkunde nach der Lebenserfahrung von manchen Studienabsolventen aus diversen privaten Gründen geraume Zeit, auch um Monate, hinausgeschoben wird.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzungen sind auf Grund des auf der Sachverhaltsebene zu lösenden Falles, der eindeutigen und klaren Gesetzeslage sowie der beiden angeführten Erkenntnisse nicht gegeben.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2025:RV.7100424.2025 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
CAAAF-48439