VwGH vom 28.06.2016, 2013/17/0828
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Mag.a Dr. Zehetner, Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Dr. Leonhartsberger als Richter und Richterinnen, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Beschwerde der F. Holding-AG in D, vertreten durch Dr. Karl Schelling, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Schulgasse 22, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom , Zl. IIIa-221.201, betreffend Haftung für Kanalbenützungsgebühren (mitbeteiligte Partei: Stadt Dornbirn in 6850 Dornbirn, Rathausplatz 2), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung der beschwerdeführenden Partei gegen die im innergemeindlichen Instanzenzug ihr gegenüber erfolgte Geltendmachung der Haftung für "Kanalbenützungsgebühren für das Objekt St 13 in D" in Höhe von EUR 110.978,85 als unbegründet abgewiesen.
2 Mit Haftungsbescheid vom des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde waren der Beschwerdeführerin im Wege der Geltendmachung der persönlichen Haftung des Liegenschaftseigentümers gemäß § 23 (Vorarlberger) Kanalisationsgesetz, LGBl Nr 5/1989, Kanalbenützungsgebühren in der genannten Höhe vorgeschrieben worden.
Dieser Bescheid enthält im Betreff und im Bescheidspruch die Angabe "Objekt St 13 in D" und bezieht sich auf unberichtigte Kanalbenützungsgebühren, die den Mieterinnen des betroffenen Gebäudes in den Jahren 2008 bis 2011 vorgeschrieben worden waren. Die in der Begründung dieses Bescheides genannten "Duplikate von Rechnungen" betreffend die Abgabenschulden der Mieterin H GmbH Co KG, die der Beschwerdeführerin im Abgabenverfahren übermittelt worden waren, bezogen sich auf "Objekt Nr. 7 St 13". Die gleiche Bezeichnung des Objekts wiesen die Rechnungsduplikate hinsichtlich der Abgabenschulden der H Nfg GmbH und der H P und V GmbH, die in den Jahren 2010 und 2011 Mieterinnen des Objekts waren, auf.
3 In der Berufung gegen diese Vorschreibung wendete die beschwerdeführende Partei insbesondere ein, weder Muttergesellschaft noch Gesellschafterin der Abgabenschuldnerinnen zu sein. Die drei Mieterinnen hätten andere Gesellschafter gehabt als die Beschwerdeführerin (Anmerkung des VwGH: alle drei Mieterinnen führten in ihrem Firmenwortlaut den auch in der Firma der Beschwerdeführerin enthaltenen Begriff "H"; das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei zielte offenbar darauf, allfälligen Rückschlüssen auf eine gesellschaftsrechtliche Verflechtung zwischen der Beschwerdeführerin und den Primärschuldnerinnen zu begegnen). Im Übrigen seien für das genannte Objekt keine Kanalgebühren offen. Der geltend gemachte Betrag beziehe sich offenbar auf andere Betriebsstandorte der Mieterinnen. Die im Vorarlberger Kanalisationsgesetz vorgesehene Haftung des Eigentümers sei überzogen und nicht ausreichend vorhersehbar und deshalb gleichheitswidrig und verletze das Grundrecht auf Eigentum. Die Abgabenbehörde habe auch lediglich Vorschreibungen an die (drei verschiedenen) Mieterinnen geschickt, aber keine Betreibungsmaßnahmen unternommen. Es sei für die beschwerdeführende Partei nicht ersichtlich gewesen, dass Rückstände bestünden.
Mit Bescheid vom gab die Abgabenkommission der mitbeteiligten Stadt der Berufung keine Folge. Die im Haftungsbescheid genannten Unternehmen hätten unbestritten das Objekt St 13 gemietet gehabt. Es sei offenkundig Abwasser über die städtische Abwasserbeseitigungsanlage entsorgt worden. Im Objekt befinde sich eine Messanlage, mit der die Menge der eingeleiteten Schmutzwässer gemessen würde. Die vorgeschriebenen Abgaben bezögen sich alle auf diesen Standort und nicht wie in der Berufung vorgebracht auf andere Betriebsstandorte. In den der Beschwerdeführerin übergebenen Rechnungsduplikaten seien die Abgabenschulden nach Abgabenarten und Zeiträumen aufgeschlüsselt ersichtlich und die Vorschreibung sei auch um die bereits geleisteten Zahlungen vermindert worden. Die Abgabenschulden und deren Berechnungsgrundlagen seien der Beschwerdeführerin sowohl schriftlich als auch in einer Besprechung bekannt gegeben worden. Dem Grundsatz des Parteiengehörs sei daher entsprochen worden. Die Beschwerdeführerin weise sich in der Darstellung ihres Unternehmens als professionelle Vermieterin von Gewerbeimmobilien aus. Aufgrund ihrer langjährigen Tätigkeit in der Branche müssten ihr die gesetzlichen Haftungen des Vermieters bekannt sein, zumal ihr betreffend andere Mietobjekte von der Abgabenbehörde bereits mehrmals Gebühren im Haftungswege vorgeschrieben worden seien. In der Begründung dieses Bescheides wird auch darauf hingewiesen, dass die Rechnungsduplikate zwar teilweise keine Gesamtsummen (für den Verbrauch) aufwiesen, dass aber jeweils die tarifbestimmenden Teilmengen angegeben seien (der Tarif für die Kanalbenützungsgebühr wies eine Staffelung nach der Abgabemenge auf; in den Vorschreibungen werden daher die mit den gestaffelten Tarifen zu multiplizierende Mengen einzeln ausgewiesen). Da in den Vorschreibungen die Berechnungsgrundlagen nachvollziehbar angeführt seien, entsprächen diese dem Gesetz.
4 Aufgrund der Vorstellung der beschwerdeführenden Partei erging der angefochtene Bescheid, mit dem die Vorstellung als unbegründet abgewiesen wurde.
Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführerin seien mit Haftungsbescheid vom als Eigentümerin des Objekts St 13 in D ausständige Kanalbenützungsgebühren in Höhe von EUR 110.978,85 vorgeschrieben worden. Nach Wiedergabe wesentlicher Teile des Verwaltungsgeschehens stellte die belangte Behörde fest, die Beschwerdeführerin sei Eigentümerin der Liegenschaft GST-Nr .803 GB xy (EZ zz; St 13 in D) und habe das auf diesem Grundstück befindliche Bauwerk 2008 an die H GmbH Co KG, im Jahr 2009 an die H Nfg GmbH und in den Jahren 2010 und 2011 an die H P und V GmbH vermietet. In der Folge nannte die belangte Behörde die für die H GmbH Co KG und die H Nfg GmbH 1993 bzw 2004 ausgestellten Gewerbeberechtigungen. Laut Mitteilung der mitbeteiligten Stadt D hätten einige Objekte auf dem "FMH-Areal" eine neue Hausnummer bekommen. Bis dahin habe es nur das Hauptgebäude mit der Nr St 9 gegeben. Die H Nfg GmbH habe nach Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft über eine Gewerbeberechtigung am Standort E-Gasse 44 und St 13 mit Rechtswirksamkeit vom verfügt. Weiters habe die H P und V GmbH mit Wirksamkeit vom über eine Gewerbeberechtigung am Standort E-Gasse 44 und St 13 verfügt. Nach Anführung der Daten betreffend die jeweilige Konkurseröffnung über das Vermögen der Mieterinnen führte die belangte Behörde die von der Abgabenbehörde noch vor der Konkurseröffnung gesetzten Einbringungsmaßnahmen (Zahlungserinnerungen, Mahnungen) im Einzelnen an. Weiters wurden die Forderungsanmeldungen in den Konkursverfahren aufgelistet. Mit Schreiben vom sei der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden, dass nach Abschluss der Konkursverfahren gegen die genannten Unternehmen noch Kanalbenützungsgebührenschulden bestünden, und ihr eine Aufgliederung nach Art und Höhe der Gebühren übermittelt worden. Im Zuge einer Vorsprache bei der Abgabenbehörde am seien dem Vorstandsdirektor der Beschwerdeführerin Kopien sämtlicher die Haftung betreffenden Gebührenvorschreibungen übergeben worden.
Nach Darstellung der Rechtsgrundlagen für die Abgabenausschreibung nach dem Kanalisationsgesetz und dem Finanzausgleichsgesetz 2008 sowie wörtlicher Wiedergabe wesentlicher Passagen der Kanalordnung der mitbeteiligten Stadtgemeinde führte die belangte Behörde zu dem Einwand, es fehle an einer ausstehenden Abgabenschuld aus, es treffe zu, dass sich die Messanlage (der Wasserzähler) für das Objekt St 13 im Messgebäude auf der Liegenschaft GST-NR 7343 GB D befinde. An dieser Messstelle seien die Wasserverbrauchsdaten abgelesen worden, die den Gebührenvorschreibungen zugrunde gelegen seien. Es sei nicht verfahrensrelevant, wo sich die Messanlage befinde. Entscheidend sei, ob die abgelesenen Daten mit den der Vorschreibung zugrunde gelegten Mengen übereinstimmten und mit dem richtigen Tarif multipliziert worden seien. Alle Gebührenvorschreibungen seien rechnerisch überprüft und die zugrunde gelegten Wasserverbrauchsmengen an Hand der Wasserzählerlisten kontrolliert worden. Nach Ausführungen zur behaupteten Versagung der Akteneinsicht (schon im Verfahren erster Instanz) nahm die belangte Behörde zum Einwand Stellung, die betroffenen Mieterinnen hätten auch andere Betriebsstandorte gehabt und es sei daher nachzuweisen gewesen, dass Abgabenzahlungen der drei Unternehmen nicht fälschlich der Abgabenschuld für den Standort S zugerechnet worden seien. Dazu verwies die belangte Behörde zunächst auf die der Beschwerdeführerin übergebenen Übersichten über die offenen EUR 110.978,85 und führte aus, der Vorstandsdirektor der Beschwerdeführerin habe in der oben bereits erwähnten Besprechung weder die Mietverhältnisse noch die Gebührenschulden in Frage gestellt. Dass der Vorschreibung bereits an die Stadtgemeinde beglichene Forderungen zugrunde lägen, habe von der Beschwerdeführerin nicht durch entsprechende Belege nachgewiesen werden können. Die Forderungsanmeldungen in den jeweiligen Konkursverfahren belegten überdies, dass es sich jeweils um von den Mieterinnen noch nicht entrichtete Abgaben handle.
Nach Ausführungen zu verfassungsrechtlichen Bedenken der Beschwerdeführerin und zum Einwand, die Abgabenbehörde habe nicht über die bestehenden Gebührenrückstände informiert, setzte sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Ermessensübung auseinander. Es sei durchaus möglich, dass bei Gefährdung der Einbringlichkeit einer Abgabenforderung etwa wegen Eröffnung des Konkurses oder Auflösung einer juristischen Person kein Spielraum für die Ermessensübung bleibe (Hinweis auf das Erkenntnis ). Die rechtskräftige Bestätigung eines (Zwangs )Ausgleichs des Primärschuldners stehe der Geltendmachung einer Haftung auch für die die Ausgleichsquote übersteigenden Abgabenschuldigkeiten nicht entgegen (Hinweis auf Ritz, BAO, 2011, § 7 Rz 12 f und Rechtsprechung des VwGH).
Schließlich wird dem Einwand entgegen getreten, § 23 Vorarlberger Kanalisationsgesetz betreffend die Haftung des Grundeigentümers sei nicht anwendbar, wenn sowohl ein Bauwerk als auch eine befestigte Fläche vermietet seien.
Zusammenfassend stellte die belangte Behörde fest, dass sich die Gemeindebehörden mit der Haftung der Beschwerdeführerin nach § 224 BAO betreffend die Kanalbenützungsgebühren in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren ausreichend auseinandergesetzt hätten.
5 Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom , B 593/2013, ab und trat sie antragsgemäß gemäß Art 144 Abs 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
6 Über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzte die Beschwerdeführerin die Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
7 Das in das Verfahren eingetretene Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift eingebracht, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
8 Gemäß § 79 Abs 11 VwGG in der Fassung BGBl I Nr 122/2013 sind, soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) nicht anderes bestimmt ist, in den mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.
9 § 224 Abs 1 BAO lautet:
"2. Geltendmachung von Haftungen.
§ 224. (1) Die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen werden durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht. In diesen ist der Haftungspflichtige unter Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht begründet, aufzufordern, die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten."
10 § 19 und § 23 des Vorarlberger Kanalisationsgesetzes, LGBl Nr 5/1989, in der im Beschwerdefall (für die Abgabenzeiträume 2008 bis 2011) noch anwendbaren Stammfassung, lauteten (auszugsweise):
"5. Abschnitt
Kanalbenützungsgebühren
§ 19
Allgemeines
Sofern Gemeinden aufgrund bundesgesetzlicher Ermächtigung durch Verordnung der Gemeindevertretung Gebühren für die Benützung ihrer Abwasserbeseitigungsanlage (Kanalbenützungsgebühren) vorschreiben, gelten hiefür die Bestimmungen dieses Abschnittes.
§ 20
Bemessung der Gebühren
(1) Der Berechnung der Kanalbenützungsgebühren ist die Menge der Schmutzwässer zugrunde zu legen.
(2) Die Gemeindevertretung kann durch Verordnung bestimmen, dass bei der Berechnung der Kanalbenützungsgebühren
a) neben Schmutzwässern auch Niederschlagswässer, die von angeschlossenen befestigten Flächen anfallen, heranzuziehen sind,
b) die von den nach lit. a heranzuziehenden befestigten Flächen anfallenden Niederschlagswässer und die nicht reinigungsbedürftigen Abwässer nur zum Teil, mindestens jedoch mit einem Viertel der anfallenden Menge, zu berücksichtigen sind.
(3) Die Menge der Schmutzwässer ist, vorbehaltlich der Bestimmung der Abs. 6 und 7 lit. a, nach dem Wasserverbrauch zu ermitteln
...".
"§ 23
Gebührenschuldner
(1) Die Kanalbenützungsgebühr ist vom Eigentümer des Bauwerkes oder der befestigten Fläche zu entrichten. Der § 11 Abs. 5 gilt sinngemäß.
(2) Ist das Bauwerk oder die befestigte Fläche vermietet, verpachtet oder sonst zum Gebrauch überlassen, so ist die Kanalbenützungsgebühr dem Inhaber (Mieter, Pächter, Fruchtnießer u dgl) vorzuschreiben. Der Eigentümer haftet persönlich für die Abgabenschuld."
11 § 16 der Kanalordnung der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom in der Fassung des Beschlusses der Stadtvertretung vom lautet:
"§ 16
Gebührenschuldner
(1) Die Kanalbenützungsgebühr ist vom Eigentümer des Bauwerks oder der befestigten Flächen zu entrichten. Die Bestimmungen des § 11 Abs. 2 gelten sinngemäß.
(2) Ist das Bauwerk oder die befestigte Fläche vermietet, verpachtet oder sonst zum Gebrauch überlassen, wird die Kanalbenützungsgebühr dem Inhaber (Mieter, Pächter u dgl) vorgeschrieben. Der Eigentümer haftet persönlich für die Abgabenschuld."
Mit Verordnungen der Stadtvertretung der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom , , und wurde die Höhe der Kanalbenützungsgebühren für die hier in Rede stehenden Abgabenzeiträume festgesetzt.
12 In der ergänzten Beschwerde wird unter dem Gesichtspunkt, es hätten keine offenen Abgabenrückstände der drei Mieterinnen der Beschwerdeführerin für das Objekt St 13 bestanden, vorgebracht, dass diese Mieterinnen nicht das Objekt St 13, sondern das Objekt St 17 gemietet hätten.
Zu diesem Vorbringen ist darauf hinzuweisen, dass schon die Abgabenbehörden detaillierte Feststellungen zu den Gewerbeberechtigungen der drei Mieterinnen getroffen haben, die "St 9" und "St 13" oder "E-Gasse 42" als Standort auswiesen. Als Adresse für das Areal wurde "E-Gasse 44" oder "St 13" verwendet. Die belangte Behörde hat klargestellt, dass sich die Abgabenforderung auf das Objekt auf Grundstück Nr 803 bezog. Dieses führt nach den Feststellungen der belangten Behörde nunmehr die Bezeichnung St 17. Wie die Vorlage der Mietverträge durch die beschwerdeführende Partei im Abgabenverfahren zeigt, war der beschwerdeführenden Partei durchaus bewusst, um welches Objekt es geht.
Historisch erklärbar trug aber die Zählanlage die Bezeichnung St 13. Vor der Vergabe von Hausnummern für verschiedene Objekte wurde für das gesamte Areal die Bezeichnung St 13 (oder E-Gasse 44) verwendet. Diese Adresse, E-Gasse 44, ist auch auf den Vorschreibungen gegenüber den Primärschuldnerinnen angegeben.
Es wäre im Übrigen an der Beschwerdeführerin gelegen gewesen, ein entsprechendes Tatsachenvorbringen zu erstatten, wenn es sich bei dem von der Abgabenvorschreibung betroffenen Gebäude nicht um das von ihr vermietete Objekt gehandelt hätte. Einen allfälligen Irrtum hätte die Beschwerdeführerin durch konkretes Tatsachenvorbringen aufzuklären gehabt. Auch der Vorstandsdirektor der Beschwerdeführerin ging anlässlich der im angefochtenen Bescheid eingehend geschilderten Vorsprachen, in denen er sich um eine Kompromisslösung hinsichtlich der Haftung für die Abgabenschulden der Mieterinnen bemühte, vom Bestehen der Forderungen aus. Die beschwerdeführende Partei legte im Abgabenverfahren auch die Mietverträge mit den Primärschuldnerinnen vor (zum Beweis der darin jeweils vereinbarten Kaution), sodass für die Abgabenbehörde keine Veranlassung bestand, weitere Nachforschungen über das Zutreffen des sich ihr darbietenden und sowohl den Primärschuldnerinnen als auch der haftenden Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebrachten Sachverhalts anzustellen. Es erscheint auch nicht verständlich, dass der Insolvenzverwalter im Konkursverfahren keinen Einwand gegen die von der Abgabenbehörde geltend gemachte Forderung erhoben hat, wenn sich diese auf ein nicht von der Primärschuldnerin gemietetes Grundstück bezogen hätte. Darüber hinaus hat die belangte Behörde als Vorstellungsbehörde den in der Vorstellung erhobenen Einwand der Beschwerdeführerin zum Anlass genommen, detaillierte Erhebungen zu den Adressen der einzelnen Objekte auf dem gegenständlichen Areal anzustellen. Dabei kam sie zu der im Vorstehenden wiedergegebenen Klarstellung. Das Grundstück Nr 803 weist nunmehr die Adresse St 17 auf. Die Messanlage trug aber die Bezeichnung St 13.
Das Beschwerdevorbringen ist somit nicht geeignet, einen Verfahrensmangel des Vorstellungsverfahrens aufzuzeigen. Es wird insbesondere auch nicht dargelegt, zu welchem anderen Ergebnis die Vorstellungsbehörde hätte kommen können, hätte sie der Beschwerdeführerin zu ihren ergänzenden Erhebungen zur Grundstücksbezeichnung und den Adressen der einzelnen Objekte noch einmal Parteiengehör eingeräumt.
Auch die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegte Kopie einer Fotographie der Türschilder zu "St 13" ist daher nicht geeignet, Bedenken hinsichtlich eines allfälligen Verfahrensmangels zu wecken, und war angesichts des im Vorstehenden dargestellten Sachverhalts überflüssig.
13 Zum Einwand betreffend das Unterbleiben von Informationsmaßnahmen:
Die Geltendmachung der Haftung nach § 224 BAO setzt zwar den Bestand einer Abgabenschuld voraus, nicht jedoch, dass die Abgabe gegenüber dem Erstschuldner bereits (mit Abgaben )Bescheid geltend gemacht wurde (, oder vom , 2009/16/0109, und Ritz, BAO5, § 224 BAO Tz 2, mit Hinweis auf weitere hg Rechtsprechung).
Ermessensentscheidungen der Abgabenbehörde haben sich gemäß § 20 BAO innerhalb der Grenzen zu halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beizumessen (vgl , mit Hinweis auf die Rechtsprechung). Es liegt kein Ermessensmissbrauch vor, wenn die Abgabenbehörde beim vorliegenden Sachverhalt nach der Vorschreibung der Abgaben gegenüber der jeweiligen Primärschuldnerin und Geltendmachung der Forderungen in deren Insolvenzverfahren hinsichtlich der danach noch offenen Abgabenschulden die Haftung der Eigentümerin geltend machte. Die Hinweise auf hg Rechtsprechung betreffen Fälle, in denen zum Zeitpunkt der Geltendmachung der Haftung noch mehrere Abgabenschuldner, bei denen die Abgabe einbringlich gewesen wäre, vorhanden waren. Sie sind somit nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit der hier vorliegenden Ermessensübung aufzuzeigen.
14 Auch die Unterlassung von Exekutionsmaßnahmen gegen die Primärschuldner begründet noch keinen Ermessensmissbrauch, wenn nach Abschluss eines Insolvenzverfahrens gegen den Primärschuldner die Haftung gemäß § 23 Kanalisationsgesetz gegen den Eigentümer des Gebäudes geltend gemacht wird. Auch ist eine regelmäßige Information des Eigentümers über bestehende Abgabenforderungen nicht Voraussetzung für die Geltendmachung der Haftung. Der bloße Umstand, dass die Mieterinnen nicht mit ihren Mietzahlungen gegenüber der Beschwerdeführerin säumig waren, begründet kein berechtigtes Vertrauen darauf, dass auch keine offenen Abgabenpflichten bestünden. Schließlich ist auch das in der Beschwerde genannte Verhältnis zwischen Miethöhe und Gebührenrückstand kein für die Ermessensübung maßgebliches gesetzliches Kriterium. Aus dem für die behauptete "Haftungseinschränkung" ins Treffen geführte Erkenntnis , lässt sich für die Beschwerdeführerin nichts gewinnen, zumal dieses einen Fall betraf, in dem eine Abgabe für zehn Wohnungen einem der beiden Eigentümer in voller Höhe vorgeschrieben worden war.
Auch der Hinweis auf § 52 Abs 2 Vorarlberger Abgabenverfahrensgesetz, der bis zum Ablauf des in Geltung stand, ist nicht geeignet, eine Obliegenheitsverletzung der Abgabenbehörden darzutun. Die Einräumung des Parteiengehörs, welches nach der genannten Bestimmung den Parteien zu gewähren war, erfolgte im vorliegenden Verfahren durch die Bekanntgabe der Bemessungsgrundlagen für die Abgabenvorschreibungen (siehe näher unten, Rn 16). Die Verpflichtung zur Einräumung des Parteiengehörs bezieht sich auf das Abgabenverfahren. Darüber hinausgehende Obliegenheiten der Abgabenbehörden vor Einleitung eines Abgabenverfahrens sind daraus nicht ableitbar.
15 Soweit das Beschwerdevorbringen verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Fehlen von Beschränkungen für die Haftung nach § 23 Kanalisationsgesetz anspricht, ist festzuhalten, dass der Verfassungsgerichtshof in seinem Ablehnungsbeschluss darauf verwiesen hat, dass "§ 23 Vbg Kanalisationsgesetz (...) insbesondere vor dem Hintergrund des Erkenntnisses VfSlg 11.942/1988 keinen verfassungsrechtlichen Bedenken" begegne. Es besteht für den hier vorliegenden Fall der Haftung des Eigentümers für Kanalbenützungsgebühren seines Mieters somit auch keine Notwendigkeit für eine verfassungskonforme Auslegung des § 23 Vorarlberger Kanalisationsgesetz (vgl wiederum VfSlg 11.942/1988 oder auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Slg 11.921/1988, in dem der Verfassungsgerichtshof zwar eine Beschränkung für die Haftung eines Pächters für die Abgabenschulden eines früheren Pächters für geboten erachtet, diese Konstellation aber ausdrücklich von der Haftung des Verpächters für die Abgabenschulden des Pächters unterscheidet; ein vergleichbarer Sachverhalt, wie er VfSlg 18.726/2009 zugrunde lag, Vermietung eines Wohnungseigentumsobjekts durch einen der Wohnungseigentümer allein, ist im Beschwerdefall nicht gegeben).
16 Zum Einwand der nicht ausreichenden Darstellung der Bemessungsgrundlagen für die Abgabenforderungen, für die die Haftung geltend gemacht wurde:
Das vorliegende Verfahren betrifft die Geltendmachung der Haftung der Beschwerdeführerin als Grundeigentümerin für die der jeweiligen Mieterin vorgeschriebenen Kanalbenützungsgebühren.
Es kann im Beschwerdefall dahingestellt bleiben, ob die der Beschwerdeführerin übermittelten Vorschreibungen (an die Primärschuldnerinnen) den formellen Anforderungen an Abgabenbescheide entsprachen, sodass die Abgabenbehörden im Haftungsverfahren von den in den Bescheiden genannten Daten auszugehen hatten.
Dem Haftungspflichtigen steht es gemäß § 248 BAO frei, nicht nur den Haftungsbescheid, sondern auch die Abgabenbescheide, aus denen sich die Höhe seiner Haftungsverpflichtung ergibt, zu bekämpfen (im Beschwerdefall gemäß § 248 BAO in der Fassung vor BGBl I Nr 14/2013 mit Berufung, nunmehr gemäß § 248 BAO in der Fassung BGBl I Nr 14/2013 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht; vgl Ritz , BAO4, § 248 Tz 1 f, zur früheren Rechtslage bzw zur nunmehrigen Rechtslage Ritz , BAO5, § 248 Tz 1 f). Diese Berufungen müssen nicht in gesonderten Schriftsätzen eingebracht werden ( Ritz, aaO; vgl zur Frage, ob die Bekämpfung des gegenüber der Primärschuldnerin ergangenen Bescheides dessen Zustellung an den Haftungspflichtigen erforderlich sei, auch , und , 2011/16/0053).
Die Abgabenbehörde zweiter Instanz ist inhaltlich auf die Einwände gegen die Vorschreibungen gegenüber den Primärschuldnerinnen eingegangen und hat insoweit den aus dem Erkenntnis , abzuleitenden Anforderungen an das Haftungsverfahren (dort im Zusammenhang mit dem Selbstbemessungsabgaben betreffenden § 193 Abs 3 WAO) Genüge getan (vgl zur Prüfung der Höhe der Abgabenschuld als Vorfrage im Haftungsverfahren, soweit noch kein Bescheid an den Primärschuldner ergangen ist, auch ).
Dem Haftungspflichtigen muss von der Behörde über den haftungsgegenständlichen Abgabenanspruch Kenntnis in einer Weise verschafft werden, dass die Prüfung der Richtigkeit der Abgabenfestsetzung möglich ist und die Positionen der Rechtsverteidigung des herangezogenen Haftenden gegen den Anspruch nicht schwächer sind als diejenigen, die der Abgabepflichtige gegen den Abgabenbescheid einzunehmen in der Lage ist (, mit Hinweis auf Stoll , BAO-Kommentar zu § 248 BAO, 2553 und 2554). Diesen Anforderungen haben die Abgabenbehörden im vorliegenden Verfahren entsprochen.
17 Soweit in der Beschwerde die Frage der unzureichenden Akteneinsichtsmöglichkeit im Verfahren vor den Gemeindebehörden auch im Hinblick auf die Möglichkeit, die Zuordnung von Zahlungseingängen von den drei Mieterinnen bei der mitbeteiligten Stadtgemeinde überprüfen zu können, releviert wird, ist das Vorbringen ebenfalls nicht geeignet, einen von der Vorstellungsbehörde aufzugreifenden Verfahrensmangel aufzuzeigen.
Bestehen zwischen einem Abgabepflichtigen und der Abgabenbehörde Meinungsverschiedenheiten, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, so hat die Abgabenbehörde gemäß § 216 BAO darüber über Antrag mit einem Abrechnungsbescheid zu entscheiden. Auch der Haftungspflichtige ist zur Stellung eines solchen Antrages legitimiert (vgl , und vom , 2000/14/0162). Es wäre daher an der beschwerdeführenden Partei gelegen, im Falle konkreter Bedenken gegen die Verbuchung von Zahlungen durch die Primärschuldnerinnen die Erlassung eines Abrechnungsbescheides zu beantragen. Hiezu ist auch darauf zu verweisen, dass selbst der Umstand, dass die Primärschuldnerinnen insolvent geworden waren, nicht hindert, dass der Eigentümer sich entsprechende Informationen von den Organen der Mieterinnen oder im Insolvenzfahren besorgt. Es wird mit dem Hinweis auf die Verweigerung der Akteneinsicht hinsichtlich der durch die Mieterinnen erfolgten Zahlungen und deren Verbuchung daher im vorliegenden Zusammenhang kein relevanter Verfahrensmangel aufgezeigt.
18 Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
19 Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
20 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der nach § 3 Z 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II Nr 518/2013 in der Fassung BGBl II Nr 8/2014, im Beschwerdefall noch anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl I Nr 455/2008.
Wien, am